Vorblatt

Problem:

Notwendigkeit der Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Bericht 2008/04 hinsichtlich einer Flexibilisierung der Rücklagenbildung für Rechtsträger nach dem Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG).

Fehlende ausdrückliche gesetzliche Normierung dahingehend, welche Beträge einem Rechtsträger bei Wegfall der Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 3 PubFG zustehen.

Fehlende gesetzliche Grundlage, um Förderungsmittel in spezifischen Fällen zu kürzen.

Ziel:

Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs betreffend eine Flexibilisierung der Rücklagenbildung.

Klarstellung, welche Beträge einem Rechtsträger bei Wegfall der Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 3 PubFG zustehen.

Schaffung der Möglichkeit, Förderungsmittel zu kürzen, wenn Organe eines Rechtsträgers oder Rechtsträgern zuzurechnende Personen im Zuge der Durchführung der Tätigkeiten eines Rechtsträgers konkrete gerichtlich strafbare Handlungen verwirklichen.

Inhalt/Problemlösung:

Änderung des PubFG im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich einer Flexibilisierung der Rücklagenbildung; Klarstellung, welche Beträge einem Rechtsträger bei Wegfall der Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 3 PubFG zustehen; Schaffung der Möglichkeit der Kürzung von Förderungsmitteln in Fällen, in denen durch Organe eines Rechtsträgers oder durch Personen, die einem Rechtsträger zugerechnet werden können, gerichtlich strafbare Handlungen verwirklicht wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit stehen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Nachträgliche Kürzungen von Förderungsmitteln fallen dem Bundeshaushalt zu. Darüber hinaus haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Die vorgeschlagenen Änderungen in §§ 2 und 3 PubFG haben keine Auswirkungen auf Planstellen des Bundes. Da zu erwarten ist, dass es zu Kürzungen von Förderungsmitteln im Sinne des vorgeschlagenen § 4a PubFG nur in eher seltenen Einzelfällen kommen wird und demnach nur mit wenigen zusätzlichen Verfahren zu rechnen ist, sind dadurch entstehende potentielle Auswirkungen auf Planstellen des Bundes vernachlässigbar.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

                Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

                Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen. Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht (die Informationsverpflichtung liegt unter der Bagatellgrenze).

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Regelungsvorhaben ist aus konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht nicht von Relevanz.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Durch das vorliegende Vorhaben sind keine geschlechterspezifischen Auswirkungen zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs (Ausgangslage und Zielsetzung):

Durch die vorgesehenen Änderungen des Publizistikförderungsgesetzes 1984 (PubFG) sollen die Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich einer Flexibilisierung der Rücklagenbildung für Rechtsträger nach dem PubFG umgesetzt werden. Daneben soll klargestellt werden, welche Beträge einem Rechtsträger bei Wegfall der Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 3 PubFG zustehen. Weiters soll eine Möglichkeit der Kürzung von Förderungsmitteln in Fällen geschaffen werden, in denen durch Organe eines Rechtsträgers oder durch Personen, die einem Rechtsträger zugerechnet werden können, gerichtlich strafbare Handlungen verwirklicht wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit stehen.

2. Regelungstechnik:

Der vorliegende Entwurf fügt im Wege von Einzelnovellierungen die neuen Regelungen in das PubFG systematisch ein.

3. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Finanzielle Auswirkungen:

Nachträgliche Kürzungen von Förderungsmitteln fallen dem Bundeshaushalt zu. Darüber hinaus haben die vorgeschlagenen Änderungen keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Da nicht zu erwarten ist, dass es – abgesehen von Einzelfällen – häufiger zu Kürzungen von Förderungsmitteln im Sinne des vorgeschlagenen § 4a PubFG kommen wird und demnach nur mit wenigen zusätzlichen Verfahren zu rechnen ist, sind dadurch entstehende potentielle Auswirkungen auf Planstellen des Bundes vernachlässigbar.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Gemäß § 5 Abs. 3 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen (Standardkostenmodell-Richtlinien – SKM-RL), BGBl. II Nr. 278/2009, wurde die einzige geänderte „Informationsverpflichtung“ zur Ausweisung der für internationale politische Bildungsarbeit verwendeten Mittel gemäß dem vorgeschlagenen § 4 Abs. 1 zweiter Satz PubFG identifiziert.

Diese Pflicht zur Ausweisung der für internationale politische Bildungsarbeit verwendeten Mittel betrifft alle Rechtsträger im Sinne des PubFG, verursacht aber ob der bereits bestehenden Verpflichtung aller Rechtsträger, jährlich einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen, nur eine vernachlässigbare Mehrbelastung. Durch die zusätzliche Pflicht zur Ausweisung wird insgesamt eine Belastung von rund 2.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Dies liegt unter der Bagatellgrenze des § 5 Abs. 2 SKM-RL.

Die Belastung soll mehr Transparenz bei der Verwendung von Förderungsmitteln sicherstellen.

4. Sonstige Auswirkungen:

Keine

5. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 2):

Mit den Regelungen soll den Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Bericht 2008/04 hinsichtlich einer Flexibilisierung der Rücklagenbildung Rechnung getragen werden. Damit ist auch klargestellt, dass kein Verbot normiert ist, die Mittel auch für unbewegliches Vermögen, das unmittelbar der Erfüllung des Zwecks des Rechtsträgers dient, zu verwenden. Die Bestimmung in Abs. 4 soll klarstellen, dass nur ein bestimmter Anteil der für internationale Bildungsarbeit zugewendeten Mittel auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden dürfen. Ein allfällig trotzdem nicht verbrauchter verbleibender Teil ist im Folgejahr bei der Berechnung der Förderung für internationale politische Bildungsarbeit in Abzug zu bringen.

Zu Z 3 (§ 3):

Die Regelung soll einer Klarstellung dienen, welche Beträge bei Wegfall der Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 3 PubFG zustehen.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1):

Die Regelung soll mehr Transparenz bei der Verwendung der Mittel sicherstellen.

Zu Z 5 (§ 4a):

Mit der Ergänzung soll die Möglichkeit geschaffen werden, Förderungsmittel in spezifischen Fällen zu kürzen. Schon die geltende Gesetzeslage sieht die Möglichkeit einer Rückforderung von Förderungsmitteln bei satzungs- oder gesetzwidriger Verwendung vor. Zwar müssen durch alle geförderten Tätigkeiten die Ziele des § 1 Abs. 1 Z 2 verfolgt werden, jedoch ist der Fall nicht abschließend geregelt, wenn im Zuge von Tätigkeiten des Rechtsträgers gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt werden.

Erste Voraussetzung ist, dass der Rechtsträger zu einer Verbandsgeldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verurteilt wurde. Diesfalls hat das Gericht auszusprechen, dass eine Kürzung der Fördermittel zu erfolgen hat. Alternativ, d.h. wenn das strafbare Verhalten nicht durch einen Mitarbeiter oder Entscheidungsträger des Rechtsträgers (also nicht vom VbVG erfassten Personen) gesetzt wurde, ist ein Ausspruch zu tätigen, wenn der Verurteilte Auftrag- oder Werknehmer des Rechtsträgers ist; für die Zurechnung zum Rechtsträger wurden die einschlägigen Regeln des § 3 VbVG entsprechend übernommen (Abs. 2).

Die zweite – allgemein geltende – Voraussetzung ist, dass die strafbare Handlung im Zusammenhang mit Tätigkeiten der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit stattgefunden haben muss. Abs. 3 zählt entsprechende Tätigkeiten für die Zurechnung auf, etwa die Begehung im Rahmen einer Vortragsveranstaltung oder bei der Herausgabe eine Mediums iSd § 1 MedienG.

Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Förderungsbetrag für das Jahr des Ausspruchs um 10% zu kürzen, im Falle einer weiteren um 30 %. Die Feststellung der konkreten Höhe und die Rückforderung/Kürzung obliegt der Bundesregierung als Förderungsgeber. (Abs. 5 und 6). Unberührt bleiben die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 betreffend die Rückforderung satzungs- oder gesetzwidrig verwendeter Mittel: Dementsprechend wird klargestellt, dass Kürzungen nach § 4a auf ebensolche anzurechnen sind, wobei sowohl der Fall denkbar ist, dass nach § 4 Abs. 3 geringere als auch höherer Mittel als die nach § 4a gekürzten zurückgefordert werden.

Die nachträgliche Kürzung der Förderungsmittel wird in der Regel durch Einbehaltung der Förderungsmittel im folgenden Finanzjahr erfolgen. Eine Rückforderung der Förderungsmittel wird nur in jenen Fällen notwendig sein, in denen ein Rechtsträger im Folgejahr die Förderungswürdigkeit verliert.

Zu Z 6 (§ 12):

Die Bestimmung sieht ein Inkrafttreten der Novelle per 1. Jänner 2011 vor. Die neu eingeführte Kürzung nach § 4a kommt erst für Sachverhalte zum Tragen, die nach diesem Datum verwirklicht werden.