Vorblatt

1. Problem:

Da die Grenzdokumente auf Grund ihres Alters den technischen und auch praktischen Anforderungen der heutigen Zeit nicht mehr entsprechen, wurden neue Grenzdokumente für die Grenzabschnitte VIII bis XV und XXII bis XVII in den Jahren 1995 bis 2007 erstellt.

2. Ziel:

Der Verlauf der österreichisch-slowenischen Staatsgrenze in den angeführten Grenzabschnitten soll nunmehr ausschließlich durch die neu erstellten Grenzdokumente bestimmt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Die In-Kraft-Setzung dieser neuen Grenzurkunden bedarf eines entsprechenden Staatsvertrages. Die Ständige Österreichisch-Slowenische Grenzkommission hat einen diesbezüglichen Vertragsentwurf erarbeitet, die Österreichische Botschaft Laibach den Vertrag fertig verhandelt.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages verursacht keinen finanziellen Mehraufwand und auch keine Vermehrung des Personalstandes des Bundes. Die Erstellung der neuen Grenzdokumente erfolgte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Anpassung an Schengenbestimmungen.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung der Anlagen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII sollen neue Grenzdokumente über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII in Kraft gesetzt sowie einige vertragliche Bestimmungen - insbesondere aus Gründen der technischen Präzisierung - angepasst werden.

Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien ist derzeit durch folgende Verträge bestimmt:

Vertrag vom 8. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 229/1966;

Vertrag vom 29. Oktober 1975 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 585/1976;

Notenwechsel vom 27. Oktober 1979 / 3. März 1980 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 288/1981, in der Fassung des Notenwechsel vom 16. Oktober 1992, BGBl. Nr. 714/1993; sowie

Vertrag vom 24. Oktober 1995 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach), BGBl. III Nr. 69/1997.

Die Ständige Österreichisch-Slowenische Grenzkommission hat beschlossen, für die Grenzabschnitte VIII bis XV und XXII bis XXVII der österreichisch-slowenischen Staatsgrenze neue Grenzdokumente zu erstellen. Diese Grenzdokumente beinhalten eine Grenzbeschreibung, ein Koordinatenverzeichnis sowie einen Grenzplan im Maßstab 1:2000 bzw. 1:5000 (in den Gebirgsabschnitten). Durch die neuen Grenzdokumente soll der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert, sondern die zahlreichen zum Teil aus den Jahren 1920 bis 1923 stammenden Grenzurkunden ersetzt werden.

So verweist beispielsweise Art. 1 des Vertrages vom 8. April 1965 auf die Festlegung der Staatsgrenze durch den Grenzregelungsausschuss und somit auf den Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. Vom Grenzregelungsausschuss wurde für jeden Grenzabschnitt (Sektion) ein eigenes Heft (insgesamt 27 großformatige Teilhefte) angelegt. Die gesamte Staatsgrenze wurde in den Jahren 1958 bis 1961 neu vermarkt. Als Ergebnis dieser Arbeiten wurden für die einzelnen Grenzabschnitte Urkunden („Ergänzung und Berichtigung zur Beschreibung und zum Plan der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien“) sowie zusätzliche Feldskizzen verfasst. Seitens der durch Art. 21 des Vertrages vom 8. April 1965 eingerichteten Ständigen Gemischten Kommission (Grenzkommission) wurden in fünf periodischen Kontrollen die Grenzzeichen soweit erforderlich instand gesetzt bzw. erneuert und die Vermarkung der Staatsgrenze - soweit erforderlich - ergänzt. Die von der Grenzkommission verfügten Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie Berichtigungen fehlerhafter Vermessungsergebnisse wurden in insgesamt fünf Grenzdokumenten („Ergänzungen und Berichtigungen“) festgehalten.

Da die erwähnten Grenzdokumente auf Grund ihres Alters den technischen und auch praktischen Anforderungen der heutigen Zeit nicht mehr entsprechen, wurden die neuen Grenzdokumente für die Grenzabschnitte VIII bis XV und XXII bis XVII in den Jahren 1995 bis 2007 erstellt. Die In-Kraft-Setzung dieser neuen Grenzurkunden bedarf eines entsprechenden Staatsvertrages. Die Ständige Österreichisch-Slowenische Grenzkommission hat einen diesbezüglichen Vertragsentwurf erarbeitet.

Auf Grund des bereits erwähnten Alters und der technischen Genauigkeit der Grenzdokumente waren bei der Erstellung der neuen Grenzdokumente einige geringfügige Unklarheiten im Grenzverlauf, hervorgerufen durch ungenaue Beschreibung bzw. durch Veränderungen in der Natur, zu klären.

Der geltende Grenzvertrag enthält Regelungen über den Grenzübertritt, über Grenzübertrittsausweise sowie über Gebühren und Abgaben, die im Hinblick auf die Zugehörigkeit beider Staaten zur Europäischen Union und die volle In-Kraft-Setzung des Schengener Vertragswerkes für die Republik Slowenien obsolet geworden sind.

Hinsichtlich der Anlagen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 bis 15

In diesen Bestimmungen wird der Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII festgelegt.

Zu Art. 16

Art. 16 bestimmt, dass die Bestimmungen über die Grenzübertrittsausweise im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze entfallen können, da beide Vertragsstaaten die Ansicht vertreten, dass Grenzübertritte im Zusammenhang mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze als internationale Gepflogenheit anzusehen sind (§ 10 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes BGBl. Nr. 435/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2007). Überdies ist die Republik Slowenien dem Schengener Übereinkommen vom 14. Juli 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 50, beigetreten.

Weiters können im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft der Vertragsstaaten Bestimmungen über Gebühren und Abgaben entfallen.

Zu Art. 17

Die Erfahrung an anderen Staatsgrenzen hat gezeigt, dass die In-Kraft-Setzung neuer Grenzdokumente, durch die die Staatsgrenze nicht geändert wird und die dazu dienen, technische Standards zu verbessern, hinkünftig nicht durch einen Staatsvertrag, sondern durch ein Regierungsübereinkommen möglich sein soll.

Zu Art. 18

Der Vertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsklausel wurde entsprechend anderen Grenzverträgen gestaltet.

Durch den vorliegenden Staatsvertrag werden Grenzdokumente in Kraft gesetzt, durch die der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt wird. Er muss deshalb für unkündbar erklärt werden, weil ansonsten im Falle der Kündigung völlige Unklarheit über den Verlauf der Staatsgrenze bzw. über die Anwendbarkeit der neuen Grenzurkunden entstünde.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages zu beschließen, dass die Anlagen dadurch kundgemacht werden, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

 

         a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

         b) die Anlagen 1 bis 24 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

         c) die Anlagen 22 bis 42 beim Amt der Kärntner Landesregierung,

         d) die Anlagen 1 bis 24 beim Vermessungsamt Leibnitz,

         e) die Anlagen 22 bis 33 beim Vermessungsamt Völkermarkt,

         f) die Anlagen 31 bis 36 beim Vermessungsamt Klagenfurt und

         g) die Anlagen 34 bis 42 beim Vermessungsamt Villach.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Anlagen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Anlagen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.