Vorblatt

zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2010

Zu Artikel 1 (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

Problem:

Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist derzeit im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1), wird das Pflanzenschutzmittelrecht der EU neu geregelt.

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 2009/128/EG (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71) ist in nationales Recht umzusetzen.

Ziel und Problemlösung:

Es besteht die Notwendigkeit, begleitende Maßnahmen zu der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009/EG, die ab dem 14. Juni 2011 unmittelbar gilt, festzulegen.

Durch das vorliegende Gesetz sollen Regelungen für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG festgelegt werden.

Weiters sollen die für die Verwendung relevanten Bestimmungen des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes als Grundsatzbestimmungen in ein neues Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 aufgenommen werden.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 in unmittelbarer Bundesverwaltung verursacht Kosten in der Höhe von ungefähr 331.230 Euro.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Informationsverpflichtungen führen zu Verwaltungskosten für Unternehmen, die entsprechend den Standardkostenmodell-Richtlinien unter der Bagatellgrenze liegen. Es entstehen keine Verwaltungslasten für Bürger.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Anwendung des Konsultationsmechanismus hinsichtlich der Umsetzung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen dazu, die Begleitmaßnahmen für die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu schaffen, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG und stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Zu Artikel 2 (Pflanzenschutzgesetz 2011)

Problem:

Die Richtlinie 2009/143/EG ist in nationales Recht umzusetzen.

Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit erscheint es angebracht, die im Pflanzenschutzgesetz 1995 sowie im Pflanzenschutzgrundsatzgesetz enthaltenen phytosanitären Vorschriften in einem Rechtsakt zusammenzuführen.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften betreffend die Übertragungen amtlicher Tätigkeiten, einschließlich der Durchführung von Laboruntersuchungen, an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts präzisiert und an die Richtlinie 2009/143/EG angepasst werden.

Weiters sollen die phytosanitär relevanten Bestimmungen des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes als Grundsatzbestimmungen in ein neues Pflanzenschutzgesetz 2011 integriert werden.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 in mittelbarer sowie unmittelbarer Bundesverwaltung verursacht Kosten in Höhe von ca. 1.259.000 EUR, denen ganz überwiegend (siehe Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen) eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften betreffend die Übertragung amtlicher Aufgaben hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es handelt sich bei diesem Entwurf im Grundsatz um eine Zusammenfassung bestehender Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes.

Die Verwaltungslasten für Unternehmer hinsichtlich der bisherigen Verpflichtungen bleiben unberührt und werden nicht geändert. Es bestehen keine Verwaltungslasten für Bürger.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG entstehen keine neuen Verwaltungslasten für Unternehmen oder Bürger.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da die Frist zur Erlassung von Landesausführungsgesetzen innerhalb der in Art. 15 Abs. 6 B-VG angeführten Spanne von einem halben Jahr bis zu einem Jahr liegt, ist eine gesonderte Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

Keine Anwendung des Konsultationsmechanismus hinsichtlich der Umsetzung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.


Erläuterungen

zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2010

Zu Artikel 1 (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galten das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, und das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009/EG ist das Gebiet der EU in drei Zonen eingeteilt, wobei Österreich neben zwölf anderen Mitgliedstaaten der mittleren Zone zugeordnet ist. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zum Inverkehrbringen hat nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009/EG durch den Mitgliedstaat zu erfolgen, nationale Zulassungsbestimmungen sind somit obsolet.

Durch das vorliegende Gesetz sollen die Behördenstruktur, die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung des Inverkehrbringens, die Einfuhr aus Drittstaaten und die Anpassung der Strafbestimmungen an die Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt und Rahmenbedingungen zu Fort- und Weiterbildung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG geschaffen werden.

Weiters sollen Grundsätze für die landesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG festgelegt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 werden derzeit Kosten in der Höhe von ca. 331.230 Euro aufgewendet:

Im Jahr 2009 wurden 174 Kontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen ist von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 16 Stunden (einschließlich Reisezeit und Verwaltungsaufwand) auszugehen.

Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL – A2/4) vorgenommen, sodass 2784 Stunden (1,7 VZK pro Kontrolle) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 40,94 EUR (einschließlich Zuschläge für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten) berechnet nach den Ansätzen der Kundmachung betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, anzusetzen sind.

An Personalkosten fallen somit 113.977 EUR an.

Für die Kontrollen werden derzeit sechs Kontrollorgane eingesetzt.

Für die Berechnung der Raumkosten wird der durchschnittliche Mietaufwand von 14,30 EUR per Quadratmeter angenommen, wobei von einem guten Nutzwert Wien ausgegangen wird.

Bei einem angenommenen Raumbedarf von 14 Quadratmetern pro Kontrollorgan ergibt dies einen jährlichen Mietaufwand von 2.402,40 EUR pro Kontrollorgan.

An Raumkosten fallen somit 14.414,- EUR an.

Für die Berechnung der Reisekosten wird von durchschnittlich 300 km (Hin- und Rückfahrt) pro Kontrolle ausgegangen. 174 Kontrollfahrten bewirken somit ca. 52.200 km an Dienstreisebewegungen. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von 0,42 EUR ergibt dies somit Reisekosten von 21.924 EUR.

Aufwand für Anzeigeverfahren:

Es wurden 107 Verfahren im Jahr 2009 geführt. Die Bearbeitung erfordert einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 28 Stunden (zusätzliche Reisekosten fallen nicht an).

Diese Tätigkeit wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A1/A (GL – A1/4) vorgenommen, sodass 2.996 Stunden zu je 57,98 EUR (einschließlich Zuschläge für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten) anzusetzen sind

An Personalkosten fallen somit rund 173.708 EUR an.

Für diese Tätigkeiten werden derzeit drei Bedienstete eingesetzt.

Für die Berechnung der Raumkosten wird der durchschnittliche Mietaufwand von 14,30 EUR per Quadratmeter angenommen, wobei von einem guten Nutzwert Wien ausgegangen wird.

Bei einem angenommenen Raumbedarf von 14 Quadratmetern pro Bediensteten ergibt dies einen jährlichen Mietaufwand von 2.402,40 EUR pro Bediensteten.

An Raumkosten fallen somit rund 7.207 EUR an.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in:

Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG:

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,

Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG:

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln,

Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG:

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Abs. 1 Z 1 sieht die Begleitmaßnahmen vor, um die Vollziehung der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG im Pflanzenschutzmittelbereich - soweit sie in die Bundeskompetenz fallen - sicher zu stellen, wobei Biozid- Produkte nicht einbezogen werden.

Mit Abs. 2 sollen die in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen übernommen beziehungsweise auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hingewiesen werden.

Zu § 2:

Die Vollziehung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit stellt keine Änderung zum bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 dar. Gemäß § 6 Abs. 2 GESG ist gegen Bescheide des Bundesamts für Ernährungssicherheit Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

Zu § 3:

Abs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, wobei auf die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Ausnahmen von der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Bedacht genommen wurde.

Abs. 3 (Rücknahme durch den Abgeber) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 18 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu § 4:

Um den in der Verordnung vorgesehenen Kontrollauftrag erfüllen zu können, ist die Einführung eines Betriebsregisters unabdingbar (Abs. 1), da im Rahmen des Zulassungsverfahrens keine Orte der Lagerung ermittelt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Kontrollbehörde nur per Zufall vom Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Kenntnis erlangt. Auch erfasst werden sollen beispielsweise Betriebe, deren Tätigkeit sich im Rahmen des Inverkehrbringens von Produkten im Inland auf Buchhaltung oder Internethandel beschränkt.

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 22 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt identisch sind, eine „Genehmigung“ erforderlich ist. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung innerhalb der letzten 24 Monate beendet wurde, werden ebenfalls im Pflanzenschutzmittelregister gelistet.

Abs. 3 entspricht inhaltlich dem § 18 Abs. 1 Z 8 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu § 5:

§ 5 Abs. 1 enthält, wie bisher § 6 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, die allgemeine Bestimmung über die Antragstellung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit als zuständige Behörde und ist in jedem Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzuwenden.

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu § 6:

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG sind die Auflagen beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln vorgegeben. So ist durch ausreichend vorhandenes Personal, das über eine entsprechende Ausbildung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügt, beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, dass der Erwerber in geeigneter Weise, insbesondere über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beziehungsweise über deren Risiken für die menschliche Gesundheit und Umwelt, informiert wird.

Daher sind Vorschriften über Fort- und Weiterbildung von Vertreibern und deren Beratern festzulegen, wobei die Themen im Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG vorgegebenen sind. Nach Art. 2 der Richtlinie 2009/128/EG sollen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, nur an Personen abgegeben werden, die eine Bescheinigung über die spezielle Ausbildung (Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG) besitzen. Durch den Verweis auf § 13 Abs. 1 Z 3 wird sichergestellt, dass der Regelungsbereich des Landesgesetzgebers nicht erfasst ist (zB Landwirte und Pflanzenschutzberater der Landwirtschaftskammern).

Um die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisierenden Detailregelungen in den Bereichen Abgabe, Erwerb und Lagerung (Z 1), Ausbildung (Z 2), Meldepflichten (Z 4) und Kennzeichnung (Z 7) rasch umsetzen zu können, wurde eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.

Mit der Bestimmung der Z 3 wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung für die Führung eines Betriebs- beziehungsweise Pflanzenschutzmittelregisters aufgenommen. Somit kann auf etwaige Änderungen rasch reagiert werden. Das Pflanzenschutzmittelregister betreffend sollen in der Verordnung im Wesentlichen die Bestimmung des bisherigen § 22 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 übernommen werden, wobei die auf Gemeinschaftsebene zu regelnden Details Berücksichtigung finden sollen.

In der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind nur chemische Verbindungen (Produkte, die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten) als Pflanzenschutzmittel erfasst. Insbesondere für das bisher geregelte Inverkehrbringen von Makroorganismen soll mit der Verordnungsermächtigung in der Z 5 eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Mit der Z 6 wird die Möglichkeit der sog. „Vertriebserweiterung“ geschaffen.

Zu § 7:

§ 7 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 28 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu § 8:

§ 8 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 28 Abs. 3, 4 und 8 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu § 9:

§ 9 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 29 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997. Die Maßnahmen der Mängelbehebung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Zu § 10:

§ 10 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 29 Abs. 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll nunmehr gemäß Abs. 3 der jeweils örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat auch über Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide entscheiden.

Zu § 11:

§ 11 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 30 Abs. 1, 2 und 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997. Durch Abs. 3 soll die Rückverfolgbarkeit im Rahmen der Unternehmenskette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, - analog zum Lebensmittel- und Futtermittelbereich - sichergestellt werden. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen für die Dauer von fünf Jahren entspricht Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Zu § 12:

§ 12 wird an die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angepasst; nach der Definition des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt unter den Begriff „Inverkehrbringen“ die „Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft“. Die Ausstellung einer Bestätigung ist daher nur dann erforderlich, wenn das Produkt tatsächlich in den freien Verkehr übergeführt wird, nicht jedoch, wenn es für Drittländer bestimmt ist.

Zu § 13:

Die Richtlinie 2009/128/EG - wie auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - enthält Maßnahmen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sodass neue Grundsatzbestimmungen im vorliegenden Entwurf aufgenommen werden. Die bisher geltende Bestimmung des § 3a des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, wird daher aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält unmittelbar anwendbare Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Im Einzelnen dürfen nach Art. 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die im betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Weiters sind auch die bestimmungsgemäße Verwendung (Art. 55), die Verwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (Art. 54), von Pflanzenschutzmitteln, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten (Art. 48) und von Zusatzstoffen (Art. 58) normiert.

Art. 46 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legt eine „Aufbrauchfrist“ für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln von höchstens einem Jahr fest.

Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln eine Frist von mindestens drei Jahren zur Führung von Aufzeichnungen vor.

Nach Art. 68 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll die Kontrolle von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der von der Kommission zu erlassenden Verordnung durchgeführt werden.

Abs. 1 Z 1

Bei der Handhabung oder Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sowie bei der Rückgewinnung von Tankmischungen oder Reinigung von Pflanzenschutzgeräten kann es zur unbeabsichtigten Exposition für Mensch oder Umwelt kommen. Daher sollen entsprechende Regelungen vorgesehen werden.

Unter diesem Aspekt sollten auch Regelungen zur Handhabung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Verwender zugelassen sind, vorgesehen werden.

Abs. 1 Z 2 und 6

Mit dieser Bestimmung sollen Maßnahmen zur Verringerung der Risiken für Gesundheit und Umwelt und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Bedachtnahme auf den integrierten Pflanzenschutz sowie die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, die Förderung biologischer Bekämpfungsmaßnahmen oder von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko (Art. 12) vorgegeben werden.

Weiters sollen in den Landesgesetzen Bestimmungen über Verbote bzw. die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhalt mit geeigneten Risikomanagementmaßnahmen in sehr empfindlichen Gebieten, wie beispielsweise Natura-2000-Schutzgebieten nach der Richtlinie 79/409/EWG und der Richtlinie 92/43/EWG, oder ebenso auf öffentlichen Plätzen nach Art. 12 der Richtlinie 2009/128/EG, wie beispielsweise öffentlichen Parks, Kinderspielplätzen, Schulgeländen oder in der Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens, geregelt werden.

Spezifische Maßnahmen nach Art. 11 der Richtlinie 2009/128/EG sollen die Richtlinie 2000/60/EG unterstützen, wie der Einsatz bestimmter Anwendungstechniken oder die Verwendung bestimmter, für die aquatische Umwelt weniger gefährliche Pflanzenschutzmittel zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG. Insbesondere kann sich auch die Notwendigkeit der Einschränkung oder des Verbots der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die im Hinblick auf eine Gefährdung der Wasserressourcen bekannt oder sensibel sind, ergeben.

Ein grundsätzliches Verbot der Anwendungstechnik mit Luftfahrzeugen ist nach Art. 9 jedenfalls zu regeln. Hiervon Ausnahmebestimmungen einheitlich vorzusehen, sollte ebenfalls überlegt werden, um sich in Ausnahmefällen auch der Luftfahrzeuge für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bedienen zu können.

Abs. 1 Z 3

Wie für die beruflichen Verwender, deren Ausbildung (die Ausbildung zum „sachkundigen“ Verwender) nach der Grundsatzbestimmung des § 49 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, umgesetzt wird, sind darüber hinaus für die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln und für deren Berater Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen festzulegen. Im Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG sind Themen der Fort- und Weiterbildung vorgegeben. Ein Bescheinigungssystem dafür ist bis zum 14. Dezember 2013 einzuführen (Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG). Gleichwertige Ausbildungen bzw. Bescheinigungen anderer Stellen sind zu berücksichtigen.

Abs. 1 Z 4

Mit dieser Maßnahme soll die Voraussetzung für allfällige Regelungen zur Erfassung von Informationen beziehungsweise deren Bereitstellung für die Öffentlichkeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geschaffen werden, sofern sie nicht ohnehin durch andere Rechtsvorschriften bereits erfüllt ist, wie beispielsweise die Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999, oder das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2009. Nach Art. 18 der Richtlinie 2009/128/EG soll auch der Austausch von Informationen für Diskussionen in der Sachverständigengruppe für die thematische Strategie gewährleistet werden.

Abs. 1 Z 5

Die Bestimmung des Abs. 1 Z 5 hat einheitliche Regelungen für die Kontrollen der beruflich eingesetzten Pflanzenschutzgeräte sowie die damit im Zusammenhang stehende Einführung eines Bescheinigungssystems zum Ziel. Die Anforderungen bei der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten sind im Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG aufgelistet. Der Zeitrahmen für die Kontrollen ist in Art. 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/128/EG genau vorgegeben und soll demnach auch in die landesrechtlichen Vorschriften aufgenommen werden: Bis 2020 müssen innerhalb von fünf Jahren und ab 2021 alle drei Jahre Kontrollen durchgeführt werden. Ab dem 15. Dezember 2016 dürfen nur mehr (zumindest einmal) geprüfte Pflanzenschutzgeräte von beruflichen Verwendern eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind neue Pflanzenschutzgeräte, die erstmals innerhalb von fünf Jahren ab dem Kauf geprüft werden müssen. Abweichungen vom Kontrollplan für spezifische Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Absatzes 3 können ebenfalls festgelegt werden.

Abs. 1 Z 7

Jedenfalls sollen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG in den landesrechtlichen Bestimmungen umgesetzt werden, wobei insbesondere die nicht chemischen Methoden berücksichtigt werden sollen.

Abs. 1 Z 8

Bis zur Anwendung der in Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten, harmonisierten Risikoindikatoren sind nationale Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu entwickeln und einzuführen.

Dabei sollen Indikatoren entwickelt werden zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind. Besondere Aufmerksamkeit ist auch jenen Wirkstoffen zu widmen, welche im Zuge des gemeinschaftlichen Bewertungsverfahrens zur Erneuerung der Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die maßgeblichen Kriterien nach Anhang II Nummer 3.6 bis 3.8 der genannten Verordnung nicht erfüllen.

Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4

Die in Abs. 2 Z 1, 2 und 3 aufgelisteten Artikel der Richtlinie 2009/128/EG sehen jeweils eine Mitteilungspflicht an die Europäische Kommission vor, wie die Übermittlung der Liste von Einrichtungen für die Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach Art. 8 Absatz 6 der Richtlinie 2009/128/EG, des Berichtes über die Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes nach Art. 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/128/EG bis 30. Juni 2013 sowie der Ergebnisse der Bewertungen – diese sind auch den Mitgliedstaaten mitzuteilen - nach Art. 15 Absatz 3 der Richtlinie 2009/128/EG. Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht vor, der Europäischen Kommission die endgültige Fassung eines Berichtes über Umfang und Ergebnisse der Kontrollen, der auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfasst, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu übermitteln (Z 4).

Abs. 3

Es wird klargestellt, dass nur die im Pflanzenschutzmittelregister (siehe § 4 Abs. 2) eingetragenen Produkte verwendet werden dürfen; dies gilt auch für Parallelimporte. Die Begriffsbestimmung „Verwendung“ entspricht dem bisherigen § 2 Z 6 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes BGBl. I Nr. 140/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005. Klargestellt wird weiters, dass die Aufbrauchfrist (siehe Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009/EG) sowie die Fälle der Entsorgung und Rückgabe an den Abgeber zu berücksichtigen sind.

Abs. 4

Nach dem Art. 17 der Richtlinie 2009/128/EG sollen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Zu § 14:

Nach Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG sind nationale Aktionspläne zu erlassen, in denen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern.

Die nationalen Aktionspläne haben darüber hinaus auch Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu enthalten, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind. Auf Grundlage der Indikatoren sind Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung einer Verringerung des Risikos im Hinblick auf die vorrangigen Themen gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2009/128/EG darstellt. Die Zielvorgaben können vorläufig oder endgültig sein. Alle notwendigen Instrumente zur Erreichung der Ziele sind zu verwenden.

Bei der Aufstellung und Überprüfung des nationalen Aktionsplans sind die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie die besonderen nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen und alle relevanten Interessensgruppen zu berücksichtigen.

Die Berichte der Länder über ihre Landesaktionspläne nach Abs. 1 haben die Umsetzung der zu ergreifenden Maßnahmen (insbesondere jener gemäß § 13 Abs. 1) zu beschreiben, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen. In den Landesaktionsplänen sollen dazu für jede Maßnahme der bestehende Zustand sowie die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert werden. Weiters sind die Zielvorgaben in Zeitplänen festzulegen. Die Berichte der Länder werden bundesweit zu einem Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutzmittel zusammengefasst. Die Fertigstellung des Entwurfs erfolgt unter Beteiligung der Öffentlichkeit, sodass eine entsprechende Fristvorgabe (1. Mai bis 26. November 2012) notwendig ist.

Nach Abs. 2 sind die erstmals erstellten Landesaktionspläne bis 30. April 2012 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

Die Evaluierung der Landesaktionspläne innerhalb von fünf Jahren und die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Ausarbeitung beziehungsweise Änderung nach Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG sind nach Abs. 3 ebenfalls vorzusehen.

Zu § 15:

In der Bestimmung des Abs. 1 wurden die bisherigen Straftatbestände des § 34 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 an die in diesem Bundesgesetz und an die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Nomenklatur angepasst.

Die Abs. 2 bis 4 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 2 bis 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Um gegebenenfalls weit reichende Folgen von nie zur Gänze auszuschließenden Fehlentscheidungen zu vermeiden, die der wirksamen Vollziehung dieses Bundesgesetzes entgegen stehen könnten, wird dem Landeshauptmann das Beschwerderecht im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt.

Zu § 16:

§ 16 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 35 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu § 17:

Das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes stellt auf den Zeitpunkt der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ab. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, sowie die auf dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 beruhenden Verordnungen (Abs. 3) treten zeitgleich außer Kraft. Ausgenommen sind die Grundsatzbestimmungen, dementsprechend tritt § 3a des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, bereits mit der Kundmachung des vorliegenden Entwurfes außer Kraft.

Abs. 3 Z 5 dient der Rechtsbereinigung, da dem Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003 durch die auf dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009, beruhenden Verordnungen materiell derogiert wurde.

Zu § 18:

Mit Abs. 1 und 2 werden alle bereits im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Pflanzenschutzmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterstellt. Dies gilt definitionsgemäß auch für Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Gleichstellungsverordnung (Bundesrepublik Deutschland bzw. Königreich der Niederlande) im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.

Durch Abs. 3 können Übergangsmaßnahmenfestgelegt werden, um die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; z B. sollte in der Verordnung festgelegt werden, dass Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Herkunftsland noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis 31. Dezember 2012 mit einer den Bestimmungen des PMG 1997 entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden dürfen. Unter Berücksichtigung der einjährigen Aufbrauchfrist können solche Produkte daher bis Ende 2013 verwendet werden.

Der Registrierungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 ist innerhalb eines halben Jahres nachzukommen.

Mit der in Abs. 8 getroffenen Regelung soll eine geschlechtsneutrale Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.

Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 9 soll eine gut funktionierende Zusammenarbeit der beteiligten Bundes- und Landesbehörden gewährleisten, um dem Kontrollauftrag – insbesondere im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit – auf allen Ebenen wirksam nachkommen zu können.

Zu § 19:

§ 19 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 40 Abs. 1 Z 3 und 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

§ 40 Abs. 1 Z 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 sind aufgrund des geänderten Systems für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb einer Zone und aufgrund des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 obsolet.

Zu Artikel 2 (Pflanzenschutzgesetz 2011)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galten das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009 sowie das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es besteht zur Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die Übertragung amtlicher Aufgaben an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorzusehen.

Die phytosanitären Vorschriften des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes sowie des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sollen in konsolidierter Form in einem Bundesgesetz zusammengeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes sind folgende finanzielle Aufwendungen von Gebietskörperschaften verbunden:

1. Betriebskontrolle im Binnenmarkt und Exportkontrollen:

Diese Kontrollen werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.

Derzeit sind 1.380 Betriebe in das amtliche Verzeichnis aufgenommen und zur Ausstellung von Pflanzenpässen autorisiert. Diese sind mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Die Zahl der Betriebskontrollen belief sich im Jahr 2008 auf 1.430 Kontrollen.

Jede dieser Kontrollen erfordert einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 2,5 Stunden (einschließlich der Reisezeit des Kontrollorganes).

Im Jahr 2008 wurden 6.000 Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export in Drittländer ausgestellt. Die Beschau anlässlich der Ausstellung der Zeugnisse erfordert einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 2 Stunden (einschließlich der Reisezeit des Kontrollorganes).

Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL – A2/4) vorgenommen, so dass 15.575 Stunden zu je 40,94 EUR (einschließlich Zuschlägen für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten), berechnet nach den Ansätzen der Kundmachung betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, anzusetzen sind.

An Personalkosten fallen somit rund 638.000 EUR an.

Für die Kontrollen werden derzeit ca. 170 Kontrollorgane (ca. 110 im landwirtschaftlichen, ca. 60 im forstlichen Bereich) eingesetzt.

Für die Berechnung der Raumkosten wird der durchschnittliche Mietaufwand von 7,90 EUR per Quadratmeter angenommen, wobei von einem guten Nutzungswert ausgegangen wird.

Bei einem angenommen Raumbedarf von 14 Quadratmetern pro Kontrollorgan ergibt dies einen jährlichen Mietaufwand von 1.327 EUR pro Kontrollorgan.

An Raumkosten fallen somit rund 225.000 EUR an.

Für die Berechnung der Reisekosten wird von durchschnittlich 70 km pro Kontrolle ausgegangen. 7.430 Kontrollfahrten bewirken somit ca. 520.000 km an Dienstreisebewegung. Unter Zugrundelegung des amtlichen km-Geldes von 0,42 EUR pro km ergibt dies somit Reisekosten von ca. 218.000 EUR.

Der gesamte Aufwand beträgt somit ca. 1.081.000 EUR. Diesem Aufwand steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

2. Stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Binnenmarkt:

Im Jahr 2008 wurden 587 Stichkontrollen durchgeführt.

Bei diesen Kontrollen ist von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 1,5 Stunden (einschließlich der Reisezeit des Kontrollorgans) auszugehen. Ca. 880 Stunden unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 40,94 EUR (siehe unter 1.) ergeben somit einen Personalaufwand von rund 36.000 EUR.

Für die Berechnung der Reisekosten wird von durchschnittlich 70 km pro Kontrolle ausgegangen. 587 Kontrollfahrten bewirken somit ca. 41.000 km an Dienstreisebewegung. Unter Zugrundelegung des amtlichen km-Geldes von 0,42 EUR pro km ergibt dies somit Reisekosten von ca. 17.000 EUR.

Es fallen keine gesonderten Raumkosten an, da diese Kontrollen von den unter 1. genannten Kontrollorganen vollzogen werden.

Die Gesamtkosten für diesen Bereich betragen somit rund 53.000 EUR.

Den anlässlich der Stichkontrolle auflaufenden Kosten steht eine kostendeckende Gebühr nur in jenen Fällen gegenüber, in denen von der nach dem VStG zuständigen Behörde eine Übertretung der einschlägigen Vorschriften festgestellt wurde.

3. Einfuhrkontrolle:

Diese Kontrollen werden in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.

Zuletzt fielen 1.696 Kontrollen anlässlich der Einfuhr aus Drittländern an. Es wird von einer durchschnittlichen Kontrolldauer von 1,5 Stunden ausgegangen. Ca. 2.550 Stunden unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 40,94 EUR (siehe unter 1.) ergeben somit einen Personalaufwand von rund 104.000 EUR. Es wurden 8 Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eingesetzt. Weiters wurden insgesamt 146 Organe der Zollverwaltung jeweils zu einem geringen Anteil ihrer Dienstzeit herangezogen. Vom Gesamtaufwand halten sich die Einsatzzeiten in etwa die Waage, so dass für die Zwecke der Berechnung der Raumkosten von 8 Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und gewichtet 8 Kontrollorganen der Zollverwaltung ausgegangen wird. An Raumkosten fallen unter Zugrundelegung der unter 1. beschriebenen Voraussetzungen rund 21.000 EUR an. Es fallen keine Reisekosten an, da Kontrollen im Grundsatz nur an den  behördlich festgelegten Eintrittstellen stattzufinden haben.

Die Gesamtkosten für diesen Bereich betragen somit rund 125.000 EUR. Diesem Aufwand steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in

Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B- VG:

Warenverkehr mit dem Ausland sowie

Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG:

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die in § 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 respektive § 1 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen betreffend den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen sollen zusammengefasst werden, wobei die Grundsätze enthaltenden Regelungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Zu § 2:

Die bisher in § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 respektive § 2 Z 1 bis 3 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Begriffsbestimmungen sollen zusammengefasst werden. Die in § 2 Z 4 bis 6 enthaltenen Begriffsbestimmungen sollen in das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 aufgenommen werden.

Zu § 3:

Die bisher in § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie in § 5 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen sollen zusammengefasst werden.

Weiters sollen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG Vorschriften betreffend die Übertragungen amtlicher Tätigkeiten, einschließlich der Durchführung von Laboruntersuchungen, an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts präzisiert und an die angeführte Richtlinie angepasst werden.

Die Richtlinie 2009/143/EG wurde erlassen, um sicherzustellen, dass vor allem die wissenschaftlich und technisch sehr anspruchsvollen Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Vollziehung der Pflanzengesundheitsvorschriften durchzuführen sind, weiterhin in ausreichender Ressource zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund soll nunmehr auch die Durchführung von Tätigkeiten durch nicht-amtliche Stellen als amtliche Tätigkeit anerkannt werden, wenn diese Stellen amtlich anerkannt und beauftragt worden sind und sicherstellen können, dass die erforderliche Qualität sowie eine unparteiische und von Interessenkonflikten freie Tätigkeit gewährleistet wird und gleichzeitig auch der Schutz vertraulicher Informationen (wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) sichergestellt ist.

Zu den §§ 4 bis 17:

Die bisher in den §§ 4 bis 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltenen Regelungen sollen unverändert übernommen werden. Es sollten lediglich eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die einschlägige EU- Richtlinie (Richtlinie 2000/29/EG anstelle des Verweises auf die Richtlinie 77/93/EG) in § 4 sowie eines Fehlverweises in § 14 Abs. 1 Z 5 erfolgen. Weiters soll eine Präzisierung der in § 6 bzw. § 17 Abs. 4 enthaltenen Verordnungsermächtigungen vorgenommen werden.

Zu § 18:

Der bisher in Abs. 2 enthaltene Regelungsinhalt, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein Formblatt für die Antragstellung festzulegen hat, sollte analog zum Entfall der verpflichtenden Verwendung eines Formblattes für die Antragstellung auf Aufnahme in das amtliche Verzeichnis entfallen. Die Antragstellung soll zwecks Verwaltungsvereinfachung nunmehr auch in anderen technisch möglichen Formen erfolgen können.

Die Absatzbezeichnungen der nachfolgenden Absätze wären entsprechend anzupassen.

Zu den §§ 19 bis 41:

Die bisher in den §§ 19 bis 41 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltenen Regelungen sollen grundsätzlich unverändert übernommen werden. Lediglich in § 36 Abs. 2 soll eine genauere Determinierung der Verfallsbestimmung erfolgen.

Zu § 42:

Die bisher in § 3 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen sollen nunmehr in das Pflanzenschutzgesetz 2011 als Grundsatzbestimmung übernommen werden. Eine inhaltliche Änderung erscheint nicht erforderlich.

Zu § 43:

Die bisher in § 4 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen sollen nunmehr in das Pflanzenschutzgesetz 2011 als Grundsatzbestimmung übernommen werden. Eine inhaltliche Änderung erscheint nicht erforderlich.

Zu § 44:

Die bisher in den §§ 5 Abs. 3, 6 und 8 Abs. 2 und 3 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Bestimmungen sollen nunmehr in § 44 übernommen werden. Eine inhaltliche Änderung erscheint nicht erforderlich.

Zu den §§ 45 bis 48:

Die bisher in den §§ 42 bis 45 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltenen Bestimmungen sollen nunmehr in die §§ 45 bis 48 übernommen werden. Es sollte lediglich ein Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG in § 48 eingefügt werden.

Zu § 49:

Die Inkrafttretensbestimmung wäre aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2011 erscheint erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt die Richtlinie 2009/143/EG in nationales Recht umzusetzen ist. Es wäre auch klarzustellen, dass sowohl das Pflanzenschutzgesetz 1995 als auch das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz zu diesem Zeitpunkt formell außer Kraft treten. Die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen sowie die in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Landesgesetze sollen bis zur Erlassung den jeweiligen Bereich regelnder neuer Rechtsvorschriften in Kraft bleiben. Der § 3a des Pflanzenschutz­grundsatzgesetzes soll Regelungsinhalt des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 werden.

Zu § 50:

Die in § 47 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltene Vollzugsklausel sollte unverändert übernommen werden, lediglich die Bezeichnung der betroffenen Bundesminister wäre entsprechend anzupassen.