900 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (13. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

           1. nicht mehr in der Probezeit ist,

           2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

           3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. “

2. In § 14 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 ein Beistrich gesetzt und folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.“

3. Nach § 32a wird folgender § 32b samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

§ 32b. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 festzusetzen.“

4. In § 43 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 1 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 32b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“