Vorblatt

Problem:

Personalprobleme (Lenker) bei freiwilligen Feuerwehren und Rettungsorganisationen

Ziel:

Umsetzung der Anliegen

Inhalt/Problemlösung:

Erleichterungen für die Mitarbeiter dieser Organisationen beim Zugang zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die geringfügig die Gewichtsgrenze für die Lenkberechtigung für die Klasse B überschreiten

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese Novelle entsteht kein zusätzlicher finanzieller Aufwand.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

keine

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

keine

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ein gewisses Spannungsverhältnis besteht mit Art. 3 Abs. 1 zweiter Anstrich der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG des Rates.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Für die Feuerwehren, Rettungsorganisationen und gewissen Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird mit dieser Novelle eine Sonderbestimmung für den Umfang der Lenkberechtigungsklasse B geschaffen. Die Feuerwehren und Rettungsorganisationen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum guten Teil auf freiwillige ehrenamtliche Arbeitskräfte angewiesen. Die bei ihrer Tätigkeit zu lenkenden Fahrzeuge weisen aufgrund des technischen Fortschrittes bei der Ausstattung und der Sicherheit ein geringfügig höheres Gesamtgewicht als 3 500 kg auf und sind daher mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B nicht mehr zu lenken. Da es für die ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht zumutbar ist, zusätzlich zu ihrer ohnehin freiwilligen Tätigkeit noch den Aufwand des Erwerbes einer zusätzlichen Lenkberechtigungsklasse zu tragen, ist es notwendig Sonderregelungen zu schaffen, um das System der Ehrenamtlichkeit bei diesen Organisationen nicht zu gefährden. Für die gepanzerten Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes besteht aufgrund der Panzerung ebenfalls ein Gewichtsproblem, weshalb auch in diesem Bereich eine vergleichbare Sonderbestimmung geschaffen wird.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Zusätzlich zum Feuerwehrführerschein wird eine Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge bis 5,5 t höchstzulässige Gesamtmasse getroffen, die auch für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Geltung hat. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung geringfügig schwerer sind als Fahrzeuge, die unter die Klasse B fallen. Aus diesem Grund erscheint es vertretbar, dass das Personal der Feuerwehren und Rettungsorganisationen auch diese Fahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B lenkt, sofern der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung ausstellt, aus der zu entnehmen ist, dass die betreffende Person zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Personen dürfen zum Einen nicht mehr in der Probezeit sein. Des Weiteren ist diese Bestätigung nach einer feuerwehrinternen Schulung und Ablegung einer internen theoretischen und praktischen Fahrprüfung auszustellen.

Diese Gültigkeit der Bestätigung ist streng an die aufrechte Lenkberechtigung für die Klasse B geknüpft, kann also nur so lange ausgeübt werden, als der Inhaber auch im Besitz der gültigen Klasse B ist.

Eine ähnliche Sonderbestimmung wird für die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt, wo es ein ähnliches Problem mit gepanzerten Fahrzeugen gibt. Für diese Berechtigung wird vom Bundesministerium für Inneres eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):

Die Verpflichtung, die Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten mitzuführen und bei einer Kontrolle auszuhändigen ist konsequenterweise hier aufzunehmen.

Zu Z 3 (§ 32b):

Diese Bestimmung regelt die näheren Umstände und Voraussetzungen zum Erwerb dieser Sonderberechtigung.

Abs. 1 enthält eine allgemeine Klausel für die praktische Fahrprüfung auf Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen, wonach bei dieser Prüfung auf die besonderen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge Bedacht zu nehmen ist.

Abs. 2 enthält wesentliche Regelungen über die Rechtsnatur dieser Bestätigung. Sie ist alleine nicht gültig, sondern nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B. Wird somit beispielsweise die Klasse B entzogen, ist auch das Lenken mit dieser Sonderberechtigung unzulässig. Wesentlich ist auch die Aussage, dass die Bestätigung nur für die Art von Fahrzeugen ausgeübt werden darf, für die die Prüfung gemacht wurde bzw. für die Fahrzeuge der Organisation, von der die Bestätigung ausgestellt wurde.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung, da die näheren Anforderungen an Ausbildung und Prüfung im Verordnungsweg definiert werden sollen.

Zu Z 4 (§ 43 Abs. 18):

Als Inkrafttretenstermin für die neuen Bestimmungen ist der 1. Jänner 2011 vorgesehen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.

§ 1. (3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

 

           1. nicht mehr in der Probezeit ist,

 

           2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

 

           3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

§ 14. (1) Z 1 bis Z 3 …

           4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 14. (1) Z 1 bis Z 3 …

           4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,

 

           5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

 

§ 32b. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 festzusetzen.

§ 43. (1) bis (17) …

§ 43. (1) bis (17) …

(18) § 1 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 32b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.