912 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (888 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ab-rechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen kommt es zu gewissen „Klärungen und Vereinfachungen“ (vgl. EG 2 der RL 2009/44/EG) innerhalb der Richtlinie 98/26/EG (im Folgenden kurz: „FinalitätsRL“).

Hauptzweck der FinalitätsRL war und ist es, den Teilnehmern an den von ihr definierten Systemen die Gewissheit zu verschaffen, dass Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge und Netting innerhalb der Systeme endgültig sind und Sicherheiten verwertet werden können (vgl. EG 1 der RL 2009/44/EG). Diese Konsequenz spielt insbesondere im transnationalen Zahlungs- und Wertpapierlieferbereich eine große Rolle.

Wesentlicher Inhalt der FinalitätsRL ist daher die Vermeidung von Systembeeinträchtigungen im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Systemteilnehmer sowie der Ausschluss eines rückwirkenden Eingreifens eines Insolvenzverfahrens in die Rechte und Verpflichtungen der Systemteilnehmer (vgl. EG 4 und 16 der FinalitätsRL).

Ein anderer wichtiger Aspekt der FinalitätsRL soll ein Beitrag „zur effizienten und kostengünstigen Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungsvereinbarungen in der Europäischen Union“ sein (vgl. EG 3 der FinalitätsRL).

Die wichtigste Änderung der Novelle betrifft die Einführung des Begriffs des „interoperablen Systems“, der eine Antwort auf die wachsende Zahl von Verbindungen zwischen den Systemen in Folge der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente und des Europäischen Kodex für Clearing und Settlement darstellt sowie die diesbezügliche Klarstellung der Verantwortlichkeiten von Systembetreibern (vgl. EG 3 der RL 2009/44/EG sowie im Entwurf die Definition in § 14b Finalitätsgesetz).

Ebenso hervorzuheben ist die Schaffung einer Definition des „Geschäftstages“, der im Gegensatz zum bisher verwendeten Kalendertag systemspezifisch definiert wird und Bedeutung für die Wirksamkeit von Zahlungs- und Überweisungsaufträgen hat, die nach Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht wurden (vgl. Art. 1 Z 5 lit. i) sublit. n) und Art. 1 Z 6 lit. a) der RL 2009/44/EG sowie im Gesetzesentwurf die Definition in § 14a Finalitätsgesetz und die in § 15 Abs. 2 Finalitätsgesetz angeordneten Rechtsfolgen).

Weiters wird in der Novelle neben vielen anderen neuen und neugefassten Definitionen der Begriff der „dinglichen Sicherheit“ nunmehr auf die ebenfalls novellierte Richtlinie 2002/47/EG (sogen. „FinanzsicherheitenRL“, die federführend vom BMJ umgesetzt wird) abgestimmt sowie ein kohärentes Vorgehen transnationaler Systeme und deren jeweiliger Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Regeln für den Einbringungszeitpunkt in Systeme normiert (vgl. Art. 1 Z 5 lit. h) und die Erwägungsgründe 14a und 22a der Richtlinie 2009/44/EG sowie im Entwurf § 14, § 15 Abs. 4 und 5 sowie § 21).

Innerstaatlich finden alle diese Änderungen der FinalitätsRL ausschließlich im Finalitätsgesetz (BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002) ihren Niederschlag. Dieses Gesetz stellte schon bisher die nationale Umsetzung der FinalitätsRL dar.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Z 6 (Zivilrechtswesen).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Oktober 2010 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Franz Kirchgatterer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Abgeordneter Franz Kirchgatterer gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (888 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 10 06

                             Franz Kirchgatterer                                                 Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann