922 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/xxx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx. xxx 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x).

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach „§ 39a. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung“ folgende Einträge eingefügt:

„§ 39b. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

„§ 39c. Vergütungsausschuss“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 102. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital“ auf „§ 102. und § 102a. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital“ und der Eintrag „§ 103. bis § 103n. Übergangsbestimmungen“ auf „§ 103. bis § 103o. Übergangsbestimmungen“ geändert.

3. In § 2 wird in Z 75 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 76 angefügt:

       „76. Freiwillige Rentenzahlungen: zusätzliche Pensionsleistungen, die einem Mitarbeiter von einem Kreditinstitut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt werden. Diese Leistungen umfassen keine Zusatzpensionen, auf die im Rahmen der betrieblichen Vorsorge ein Anspruch besteht.“

4. § 22g Abs. 3 Schlussteil lautet:

„Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.“

5. Dem § 22h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.“

6. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. Sie haben in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren in Abs. 7 festgelegten Offenlegungsverpflichtungen nachkommen und über Vorschriften zur Beurteilung zu verfügen, ob ihre Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile enthalten. Sofern diese Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile nicht enthalten, haben Kreditinstitute ergänzend zu Abs. 7 zusätzlich die notwendigen Informationen zu veröffentlichen. Es sind jedoch nur jene Informationen zu veröffentlichen, die wesentlich, nicht geheim und nicht vertraulich im Sinne des Abs. 5 Z 2 sind.“

7. § 26 Abs. 7 Z 1 lautet:

         „1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen sowie ihre Vergütungspolitik und -praktiken und“

8. Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und an den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträgen zu sammeln und an CEBS zu übermitteln.“

9. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.“

10. Nach § 39a werden folgende §§ 39b und 39c samt Überschriften eingefügt:

“Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

§ 39b. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.

Vergütungsausschuss

§ 39c. In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes zu berücksichtigen sind. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates zusammen, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.“

11. § 70 Abs. 4a lautet:

„(4a) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 hinausgehendes Eigenmittelerfordernis in einem für die Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken angemessenen und erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) vorliegt und eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe nicht zu erwarten ist. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann unmittelbar vorzuschreiben, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten lassen, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen.“

12. § 70 Abs. 4c lautet:

„(4c) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA bei Gefährdung der Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstitutes anzuordnen:

           1. bei hybridem Kapital:

                a) die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente;

               b) den Ausfall der Zahlung von Zinsen oder Dividenden. Das Kreditinstitut kann nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 17 Z 4 diesen Ausfall durch Kernkapital zumindest gleicher Höhe und Qualität ersetzen;

                c) dessen Wandlung in eingezahltes Kapital gemäß § 23 Abs. 4a Z 6;

           2. die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz des Bilanzgewinns;

           3. die Verwendung von Nettogewinnen zur Stärkung der Kapitalbasis.“

13. § 75 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Höhe der ungewichteten Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG, § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12 und § 1 Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;“

14. In § 75 Abs. 1 Z 4 entfällt am Ende der Strichpunkt und folgender Satzteil wird angefügt:

„sowie den Referenzwert einer Verbriefung und wesentliche Risikomerkmale der Verbriefungspositionen.“

15. Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (§ 2 Z 61) und Kreditderivate (Anlage 1 Z 1 lit. k zu § 22) quartalsweise zu melden, falls die Summe der Buch- oder Marktwerte der Verbriefungen und Kreditderivate der voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einmalig oder dauernd den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreichen oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen dividiert durch die konsolidierte Bilanzsumme größer als 5 vH ist.“

16. In § 75 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Unternehmen der Vertragsversicherung“ durch die Wortgruppe „inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG, BGBl. Nr. 1978/569 in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2010)“ ersetzt.

17. In § 75 Abs. 6 wird nach der Wortgruppe „maßgebende Gliederung der Forderungsarten,“ die Wortgruppe „Sicherheiten und Risikomerkmale,“ eingefügt.

18. § 77c Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem übergeordneten Kreditinstitut zuzustellen.“

19. In § 103e Z 12 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „30. Dezember 2011“ ersetzt.

20. Nach § 103n wird folgender § 103o eingefügt:

§ 103o. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 gilt folgende Übergangsbestimmung:

           1. (zu § 39b): § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.“

21. § 105 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/xxx/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x) und

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/xxx/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x).“

22. Dem § 107 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 39b und 39c, 102a und 103o, § 2 Z 75 und 76, § 22g Abs. 3, § 22h Abs. 2, § 26 Abs. 4, 7 Z 1 und Abs. 9, § 39 Abs. 2, §§ 39b und  39c samt Überschriften, § 70 Abs. 4c, § 75 Abs. 1 Z 1 und 4, § 75 Abs. 1a, 3 und 6, § 77c Abs. 2 letzter Satz, § 103o, § 105 Abs. 5 und Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

23. Nach der Anlage 3 zu § 22 wird folgende Anlage zu § 39b eingefügt:

Anlage

zu § 39b

GRUNDSÄTZE DER VERGÜTUNGSPOLITIK UND -PRAKTIKEN

           1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen.

           2. Die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang und beinhaltet Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

           3. Der Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes genehmigt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich. Bei Kreditinstituten, bei denen gemäß § 39c ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.

           4. Im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung wird mindestens einmal jährlich festgestellt, ob die Vergütungspraxis gemäß der vom Aufsichtsrat oder von einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan festgelegten Vergütungspolitik umgesetzt wurde.

           5. Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig von der Performance der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.

           6. Die Vergütung des höheren Managements im Risikomanagement und in Compliance-Funktionen ist vom Vergütungsausschuss unmittelbar zu überprüfen.

           7. Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt dieser insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstitutes zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt:

                a) Zur Gewährleistung, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus des Unternehmens Rechnung trägt, hat die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen zu erfolgen.

               b) Die gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit des Kreditinstitutes zur Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein.

                c) Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.

               d) Kreditinstitute, die staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, oder gemäß § 1 Abs. 4 des Interbankmarktstärkungsgesetzes (IBSG), BGBl. I Nr. 136/2008, in Anspruch nehmen, haben überdies folgende Grundsätze einzuhalten:

                     aa) Sollte die Aufrechterhaltung einer soliden Eigenmittelbasis sowie eine rechtzeitige Beendigung dieser staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht gegeben sein, so ist die variable Vergütung auf einen prozentuellen Anteil des Nettogewinns begrenzt.

                    bb) Kreditinstitute haben ihre Vergütungspolitik auf eine Weise zu strukturieren, sodass diese auf ein solides Risikomanagement und ein langfristiges Wachstum ausgerichtet ist. Sofern dies erforderlich ist, beinhalten diese Maßnahmen unter anderem auch die Einführung von Obergrenzen für die Vergütung von Geschäftsleitern.

                     cc) Den Geschäftsleitern wird keine variable Vergütung gewährt, sofern dies nicht unangemessen ist.

           8. Bei der Gesamtvergütung stehen fixe und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis, wobei der fixe Vergütungsanteil so hoch ist, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann.

           9. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages spiegeln den langfristigen Erfolg wider und sind so gestaltet, dass sie Misserfolg nicht belohnen.

         10. Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung Rechnung. Die Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb eines Kreditinstitutes berücksichtigt zudem alle Arten laufender und potentieller Risiken.

         11. Ein erheblicher Anteil, der mindestens 50 vH der variablen Vergütungskomponenten beträgt, besteht aus einem angemessenen Verhältnis aus:

                a) Aktien, gleichwertigen Eigentumsanteilen, mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten bei nicht börsennotierten Kreditinstituten, vorbehaltlich der rechtlichen Struktur des betreffenden Kreditinstitutes.

               b) Wandlungsfähigem hybridem Kapital gemäß § 23 Abs. 4a Z 6, das geeignet ist, die Bonität eines Kreditinstitutes hinreichend widerzuspiegeln, soweit dies angemessen ist.

Die genannten Instrumente unterliegen einer geeigneten Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstitutes auszurichten. Die FMA kann Beschränkungen hinsichtlich der Art und Gestaltung dieser Instrumente auferlegen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Die oben genannten Grundsätze sind sowohl auf den Anteil der gemäß Z 12 zurückgestellten variablen Vergütung als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütung anzuwenden.

         12. Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 vH beträgt, wird während eines mindestens fünfjährigen Zeitraums zurückgestellt und ordnungsgemäß auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken sowie auf die Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter ausgerichtet. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlungen zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erworben, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums steht in Einklang mit dem Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, ihrer Risiken sowie den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters:

                a) Der Anspruchserwerb oder die Auszahlung der variablen Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils darf nur dann erfolgen, wenn sie angesichts der Finanzlage des Kreditinstitutes insgesamt tragbar und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung und Person gerechtfertigt ist. Unbeschadet allgemeiner Grundsätze des Zivil- und Arbeitsrechts, wird die gesamte variable Vergütung erheblich beschränkt, wenn es zu einer verschlechterten oder negativen Finanz- oder Ertragslage des Kreditinstitutes kommt. Hierbei sind sowohl aktuelle Entgelte als auch verminderte Auszahlungen kürzlich verdienter Beträge einschließlich jener aufgrund von Malus- und Rückforderungsübereinkommen zu berücksichtigen.

               b) Die Politik bezüglich freiwilliger Rentenzahlungen steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang. Verlässt ein Mitarbeiter vor Antritt des Ruhestands das Kreditinstitut, so sind freiwillige Rentenzahlungen vom Kreditinstitut für einen Zeitraum von fünf Jahren in Form von Instrumenten im Sinne der Z 11 lit. a und b zurückzuhalten. Bei Antritt des Ruhestands eines Mitarbeiters sind diesem freiwillige Rentenzahlungen in Form von Instrumenten im Sinne der Z 11 lit. a und b zu bezahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.

                c) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.

               d) Variable Vergütungen werden nicht durch Instrumente oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes ermöglichen.

         13. Die genannten Grundsätze werden von den Kreditinstituten auf der Ebene des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und Zweigstellen auch in Offshore-Finanzzentren angewandt.