Vorblatt

1. Problem:

Drei Organisationen der Weltbankgruppe (die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, IBRD, die Internationale Finanz-Corporation, IFC, und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur, MIGA) haben sich für die Einrichtung von Verbindungsbüros in Österreich entschieden. Diese Ansiedlung liegt im Interesse Österreichs, da sie maßgeblich zur Stärkung des Amtssitzstandortes Österreich beiträgt und eine enge thematische Verknüpfung zu anderen internationalen Organisationen in Österreich besteht (z. B. Joint Vienna Institute).

2. Ziel:

Regelung des Status der Verbindungsbüros der Organisationen der Weltbankgruppe in Österreich und ihrer Bediensteten, um dieser die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Den Organisationen der Weltbankgruppe wird insbesondere die Unverletzlichkeit des Amtssitzes der Verbindungsbüros, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter der Verbindungsbüros und ihrer Leiter, der Angestellten und Beamten der Organisationen der Weltbankgruppe sowie der amtlichen Besucher geregelt.

4. Alternativen:

Keine

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Amtssitzabkommen erwächst keinerlei Verpflichtung zur Zahlung von Mietkosten oder ähnlichen Kosten, die durch die Eröffnung von Weltbankansiedlungen in Österreich entstehen. Allerdings wird es durch die im Amtssitzabkommen enthaltenen Steuerprivilegien zu einem Steuerausfall kommen, der für etwaige weitere Ansiedlungen in der Zukunft jedoch als bloß fiktiv zu bezeichnen ist, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würden die Einrichtungen außerhalb Österreichs angesiedelt werden.

Von folgendem maximalen Steuerausfall wird ausgegangen:

Zunächst ist ein maximaler Mitarbeiterstand von 30 Personen zu erwarten, der kurzfristig auch nicht anwachsen sollte. Etwa fünf Personen davon werden voraussichtlich diplomatischen Status und somit das Recht auf Umsatzsteuervergütung haben. Unter Mitberücksichtigung der Einkommensteuerbefreiung für die Bediensteten wird der auf die Bediensteten entfallende jährliche Steuerausfall (im Wesentlichen Umsatzsteuer, Energieabgaben, Normverbrauchsabgabe, Einkommensteuer) voraussichtlich rund 300.000 Euro pro Jahr betragen. Der auf die Organisation „Weltbankgruppe“ entfallende jährliche Steuerausfall (im Wesentlichen Umsatzsteuer, Energieabgaben, Normverbrauchsabgabe) wird voraussichtlich rund 200.000 Euro pro Jahr, der insgesamt zu erwartende Steuerausfall somit voraussichtlich rund 500.000 Euro pro Jahr betragen. Nachdem nicht allen Bediensteten Steuerprivilegien gewährt werden, entstehen durch Ansiedlungen und dadurch ausgelöste positive Beschäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber die oben dargestellten Effekte von Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die durch das Abkommen ermöglichte verstärkte Kooperation von Organisationen der Weltbankgruppe mit Österreich ist von entscheidender Bedeutung für die außenorientierte österreichische Wirtschaft. Insbesondere können in diesem Zusammenhang die Beteiligung österreichischer Unternehmen an von der Weltbank finanzierten Projekten, die Einbindung der Weltbank bei österreichischen Direktinvestitionen im Ausland sowie die Nutzung von Analysen und Projektarbeiten der Weltbankgruppe für die Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft hervorgehoben werden.

Das Abkommen leistet einen weiteren Beitrag zur Stärkung der Rolle Österreichs als Amtssitz internationaler Organisationen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, insb. Art. 128 Zollbefreiungsverordnung (VO (EG) Nr. 1186/2009) und Art. 143 und 151 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie Nr. 2006/112/EG idgF).

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 22. Juni 2010 (vgl. Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 65) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien am 21. Juli 2010 in Washington unterzeichnet.

Die Einrichtung von Verbindungsbüros von drei der insgesamt fünf Institutionen der Weltbankgruppe führt neben der Erleichterung der Kooperation mit der Weltbankgruppe im Hinblick auf die österr. Entwicklungszusammenarbeit auch zu einer Verbesserung der außenwirtschaftlichen Situation Österreichs sowie zu einer Stärkung der internationalen Rolle Wiens als Standort internationaler Institutionen.

Die Privilegien und Immunitäten, die im Abkommen gewährt werden, orientieren sich an jenen, die sich aus Art. VII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung (BGBl. Nr. 105/1949), aus Art. VI des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (BGBl. Nr. 204/1956) sowie aus Kapitel VII des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (BGBl. III Nr. 181/1997) ergeben. Da all die genannten Organisationen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sind, wird der Umfang ihrer Privilegien und Immunitäten auch durch das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von Spezialorganisationen bestimmt (BGBl. Nr. 248/1950 idgF). Für die bereits eröffneten Verbindungsbüros sieht das Abkommen auch darüber hinausgehende Privilegien und Immunitäten vor, deren Inhalt anderen vergleichbaren internationalen Organisationen – etwa dem Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997) – entspricht, wobei zusätzlich die besondere Konstruktion einer Dienststelle einer Organisation, die ihren Hauptsitz nicht in Österreich (sondern in Washington) hat, zu berücksichtigen war. Das Abkommen regelt unter anderem die Wahlfreiheit hinsichtlich der Sozialversicherung für Mitarbeiter der Büros, sieht diplomatische Privilegien und Immunitäten für deren Leiter vor und enthält Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt von Angehörigen der Mitarbeiter der Büros.

Durch das Abkommen erwächst keinerlei Verpflichtung zur Zahlung von Mietkosten oder ähnlichen Kosten, die durch die Eröffnung von Weltbankansiedlungen in Österreich entstehen. Allerdings wird es durch die im Abkommen enthaltenen Steuerprivilegien zu einem Steuerausfall kommen, der für etwaige weitere Ansiedlungen in der Zukunft jedoch als bloß fiktiv zu bezeichnen ist, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würden die Einrichtungen außerhalb Österreichs angesiedelt werden. Zunächst ist ein maximaler Mitarbeiterstand von etwa 30 Personen zu erwarten, der kurzfristig auch nicht anwachsen sollte. Nachdem nur wenigen Bediensteten Steuerprivilegien gewährt werden, entstehen durch Ansiedlungen und die dadurch ausgelösten positiven Beschäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber die Effekte von Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel nimmt Bezug auf die Gründungsinstrumente der jeweiligen Organisationen der Weltbankgruppe (Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949, Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. Nr. 204/1956 sowie Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur, BGBl. III Nr. 181/1997) und auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von Spezialorganisationen (BGBl. Nr. 248/1950 idgF). Diese Übereinkommen enthalten bereits Bestimmungen zu Privilegien und Immunitäten, woran sich der Umfang der im gegenständlichen Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten orientiert. Im vorliegenden Abkommen werden diese im Hinblick auf die Einrichtung von Verbindungsbüros in Österreich präzisiert.

Zu Art. 1

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreichen Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält.

Zur besseren Verständlichkeit wurde im Abkommen der Begriff „Büro“ im Singular verwendet, der alle Verbindungsbüros oder Büros der Organisationen der Weltbankgruppe (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, IBRD, die Internationale Finanz-Corporation, IFC, und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur, MIGA; im Folgenden „Organisationen“) in Wien umfasst.

Im Zuge der Unterzeichnung des Abkommens wurde zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgestellt, dass auf Grund der Definition von „Personal des Büros“ in Art. 1 lit. e das an Ort und Stelle aufgenommene und nach Stundenlohn bezahlte Personal nicht die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten genießt. Dies entspricht der Regelung in vergleichbaren Amtssitzabkommen (siehe zum Beispiel Art. 1 lit. d des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, im Folgenden „JVI-ASA“, Art. 1 lit. d des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikenentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikenentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000, im Folgenden „ICMPD-ASA“) Der Begriff des „Angestellte des Büros“ umfasst die von den Verbindungsbüros der Organisationen in Wien direkt beschäftigten Bediensteten – das ist das „Personal des Büros“ – , und auch jene Personen, welche im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehen und zur Arbeitsleistung im Büro abgestellt wurden. Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind auf beide Kategorien von Mitarbeitern anwendbar.

Zu Art. 2

In Art. 2 anerkennt die Republik Österreich ausdrücklich die internationale Rechtspersönlichkeit wie auch die Rechtsfähigkeit der Organisationen in Österreich, die es ihr beispielsweise ermöglichen, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen.

Zu Art. 3

Gemäß Art. 3 wird der Amtssitz des Büros im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Organisationen und der Regierung festgelegt.

Für den Zweck von Sitzungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Sitzes - jedoch nur im Einvernehmen mit der Regierung - in den Sitzbereich erfolgen (Abs. 2). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. II Abschnitt 2 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (im Folgenden „UNOV-ASA“).

Zu Art. 4

Um den Organisationen in Wien eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll der Amtssitz des Büros, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass gemäß Abs. 1 österreichische Organe den Sitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Niedergelassenen Vertreters betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen.

Abgesehen von den im Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten gemäß Abs. 2 im Sitzbereich die österreichischen Rechtsvorschriften. Das interne Organisationsrecht der Organisationen, wie etwa das Dienstrecht, das Sozialrecht, das Datenschutzrecht oder das Vergaberecht bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt und gehen den entsprechenden Gesetzen der Republik Österreich vor.

Gemäß Abs. 3 dürfen - trotz Unverletzlichkeit des Sitzes gemäß Abs. 1 - von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel am Amtssitz zugestellt werden. Auf den Zustellungsvorgang selbst bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar (vgl. § 11 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF).

Zu Art. 5

In dieser Regelung wird die grundsätzliche Immunität der Organisationen in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit festgelegt, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. 110/1895, zukommt. Unter Immunität von der Gerichtsbarkeit ist im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen. Lit. a - b normieren gewisse Ausnahmen, unter anderem in Bezug auf die Ausübung der Befugnis der Organisationen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem die Absätze 2 und 3 in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.

Vgl. auch die Bestimmungen in Art. 19.

Ähnlich lautende Bestimmungen über die Immunität von der Gerichtsbarkeit finden sich in allen mit vergleichbaren internationalen Organisationen abgeschlossenen Amtssitzabkommen; vgl. unter anderem Art. 5 JVI-ASA, Art. 5 ICMPD-ASA und Art. 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau, BGBl. III Nr. 227/2001, im Folgenden „Donauschutzkommission-ASA“.

Zu Art. 6

Diese Bestimmung legt wie auch die Amtssitzabkommen mit vergleichbaren internationalen Organisationen die Unverletzlichkeit der Archive der Organisationen fest.

Zu Art. 7

Hinsichtlich des Amtssitzbereichs ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Organisationen nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereichs jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idgF, vorgesehen sind.

Zu Art. 8

Für die Tätigkeit der Organisationen im Amtssitzbereich ist es unerlässlich, dass dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. dass die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden, die Beistellung dieser Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, dass diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen zu erbringen sind.

Zu Art. 9

Auf dem Gebiet des Nachrichtenverkehrs hat sich der Grundsatz herausgebildet, internationale Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden, für welche in diesem Zusammenhang Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, gilt. Demgemäß sind amtliche Mitteilungen, die die Organisationen auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur oder sonstigen Verletzung ihres vertraulichen Charakters ausgenommen (Abs. 1). Darüber hinaus wird unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass die Organisationen das Recht auf Verschlüsselung und Versand in versiegelten Postsäcken haben – wobei wiederum auf die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 27 WDK Bezug genommen wird (Abs. 3).

Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, den Organisationen hinsichtlich des Nachrichtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (Abs. 2).

Zu Art. 10

Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Organisationen genießen diese die in Art. 10 genannten Befreiungen. Diese entsprechen jenen im JVI-ASA (Art. 10), im ICMPD-ASA (Art. 10) und im Donauschutzkommission-ASA (Art. 11).

Der Begriff „Eigentum“ in Abs. 1 umfasst auch Sachen und Rechte, die nur in der Innehabung oder im Besitz der Organisationen stehen und ist daher umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises nicht durchführbar ist, wird den Organisationen die Umsatzsteuer rückvergütet (Abs. 2). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im oben genannten Bundesgesetz festgelegten Regeln.

Zusätzlich sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisationen beteiligt sind, und alle Urkunden hierüber von jeglichen Abgaben befreit (Abs. 3).

Abs. 4 behandelt die Ein- und Ausgangsabgabenbefreiung von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen für amtliche Zwecke. Die Zur-Verfügung-Stellung der Kennzeichen durch Österreich erfolgt analog zu der Vorgangsweise bei anderen in Wien ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen.

Über Waren, die im Einklang mit Abs. 4 eingeführt wurden, darf für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht abgabenfrei an Dritte verfügt werden, andernfalls werden die unerhoben gebliebenen Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben (Abs. 5).

Abs. 6 normiert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit aus Klarstellungsgründen die Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Art. 11

Die in Abs. 1 vorgesehenen finanziellen Erleichterungen entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vgl. Art. 11 des JVI-ASA, Art. 11 des ICMPD-ASA und Art. 12 des Donauschutzkommission-ASA).

Zur Abdeckung der lokalen Ausgaben des Büros können die Organisationen gemäß Abs. 2 die nationale Währung der Republik Österreich zu jenem Wechselkurs erworben werden, der auch anderen internationalen Organisationen oder diplomatischen Vertretungen in Österreich gewährt wird.

Die Bestimmung des Abs. 3 gewährleistet, dass in Österreich geltende Einschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs aufgrund der Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, die auf einem Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß Art. 41 und 42 der Satzung der Vereinten Nationen beruhen, jedenfalls durchsetzbar sind. Dies umfasst auch die Identifizierungspflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr.

Zu Art. 12

Die Organisationen und die Angestellten des Büros (Art. 1 Abs. 1 lit. f) werden - wie dies auch die entsprechenden Regelungen in anderen Amtssitzabkommen vorsehen - nach Abs. 1 von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. Abs. 2 räumt aber allen Mitarbeitern des Büros das Recht ein, freiwillig jedem einzelnen Zweig der österreichischen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall‑ und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung mit der Wirkung einer Pflichtversicherung beizutreten. Für dieses Wahlrecht ist in Abs. 3 eine dreimonatige Frist ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen. Zu Abs. 7 wird festgehalten, dass die Mitarbeiter des Büros die Beiträge für die Dauer der Versicherung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu entrichten haben.

Zu Art. 13

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts für die in Abs. 1 lit. a – c erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht (Abs. 1).

Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 ist Österreich nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Abs. 1 privilegierte Person zu verhängen, falls deren amtliche Tätigkeit Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 4 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Art. 14

Diese Bestimmung räumt den Angestellten des Büros (Art. 1 Abs. 1 lit. f) die dort aufgezählten Privilegien und Immunitäten ein. Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Zweck dieser Vorrechte und Befreiungen ist es, den Angestellten die Ausübung ihrer Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zu ermöglichen (Art. 19).

Die eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im Wesentlichen denen der Angestellten vergleichbarer internationaler Einrichtungen in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. c bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Die Steuerbefreiungen in lit. e - f schränken die persönliche Steuerpflicht sachlich auf inländische Steuerquellen ein.

Lit. h räumt den Angestellten nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hiefür dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) gelten wie für österreichische Staatsbürger.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige wird in lit. k in Verbindung mit dem Anhang geregelt. Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt dieser Abschnitt einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Anhangs Begünstigten (Ehegatten, diesen gleichgestellte Personen nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, EPG, BGBl. I Nr. 135/2009 idgF und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG eine Beschäftigungs­bewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) zu beachten.

Zu Art. 15

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten internationaler Einrichtungen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Diesen Status genießen auch die Niedergelassenen Vertreter als Leiter des jeweiligen Büros sowie höherrangige Mitarbeiter in deren Vertretung. Auf den in diesem Artikel angesprochenen Personenkreis ist dabei die WDK in ihrer Gesamtheit anzuwenden, d.h. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere nach Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass die in dieser Bestimmung genannten Personen keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Zu Art. 16

Zusätzlich zu den Privilegien betreffend Ein- und Ausreise in Art. 13 genießen die amtlichen Besucher (Art. 1 Abs. 1 lit. h) jene Befreiungen und Vorrechte, die für diesen Personenkreis bei anderen vergleichbaren internationalen Organisationen üblich sind (siehe zum Beispiel Art. 16 JVI-ASA, Art. 16 ICMPD-ASA). Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. b bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Zu Art. 17

Die in diesem Artikel festgeschriebene Zur-Verfügung-Stellung von Lichtbildausweisen erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden. Die Ausstellung erfolgt gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften, hier insbesondere der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010.

Zu Art. 18

Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend gelten für den in dieser Bestimmung genannten Personenkreis mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in Österreich nur die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten.

Zu Art. 19

Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass die den dort genannten Personen eingeräumten Vorrechte und Befreiungen nur dazu dienen, den Organisationen die ungestörte Ausübung der amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen.

Die Organisationen haben gemäß Abs. 2 die Pflicht, auf die Immunität zu verzichten, wenn dies nach ihrer Auffassung zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht die Interessen der Organisationen nicht beeinträchtigt.

Gemäß Abs. 3 halten die Organisationen ihre Bediensteten dazu an, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Zu Art. 20

Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, die aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit seiner Interpretation, Auslegung, Anwendung oder Durchführung entstehen sollten, einschließlich hinsichtlich dessen Bestand, Gültigkeit oder Beendigung und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zu Art. 21

Gemäß diesem Artikel gilt für die Organisationen das Meistbegünstigungsprinzip, wonach diese mittels eines Zusatzabkommens in den Genuss aller jener Privilegien und Immunitäten kommen sollen, die Österreich in Amtssitzabkommen vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Österreich ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.

Zu Art. 22

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln (Inkrafttreten - Abs. 1; Beendigung – Abs. 2).

Zu Art. 23

Dieser Artikel hält fest, dass durch das vorliegende Abkommen die Bestimmungen der Gründungsinstrumente der Organisationen und des Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, auf die bereits in der Präambel Bezug genommen wurde, weder widerrufen noch eingeschränkt werden.