Vorblatt

1. Problem:

Österreich engagiert sich seit langem für die Errichtung einer Internationalen Anti-Korruptionsakademie (im Folgenden „Akademie“) in Laxenburg bei Wien. Um die dafür erforderliche internationale Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren zu erleichtern, wurde in enger Kooperation mit internationalen Organisationen und anderen Staaten vereinbart, die Akademie als internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit zu gründen. Für das Inkrafttreten des Übereinkommens ist die Ratifikation oder ein vergleichbarer Akt durch drei Staaten oder internationale Organisationen erforderlich.

2. Ziel:

Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens durch Österreich.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Übereinkommen regelt die Gründung und den Betrieb der Akademie. Es definiert vor allem den von der Akademie zu verfolgenden Zweck, wobei die Förderung effektiver und effizienter Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks im Vordergrund stehen. Weiters befasst sich das Übereinkommen mit den institutionellen Bestimmungen der Akademie, wobei die Funktionen der einzelnen Organe (Versammlung der Vertragsparteien, Gouverneursrat, die Beiräte, Dekan) näher erörtert werden.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Akademie soll durch freiwillige Beiträge der Vertragsparteien des Übereinkommens und von an der Korruptionsbekämpfung interessierten Einrichtungen und Unternehmen sowie durch Seminar- und Studiengebühren finanziert werden. Das Land Niederösterreich stellt ein renoviertes Gebäude in Laxenburg für den Betrieb der Akademie zur Verfügung. Beiträge des Bundes für das Projekt Internationale Anti-Korruptionsakademie werden aus den dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt. Sollten sonstige innerstaatlich für die Korruptionsbekämpfung zuständigen Ressorts das Angebot der Akademie freiwillig für spezifische Leistungen in Anspruch nehmen, so werden diese aus den jeweils diesen Ressorts zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist zu erwarten, dass der Wirtschaftsstandort Österreich nicht nur aufgrund des unmittelbaren Bedarfs der Akademie an qualifiziertem Personal, sondern auch aufgrund der Bekanntheit bei den zukünftigen Teilnehmer/innen an Ausbildungsprogrammen der Akademie Vorteile erwachsen. Die beruflichen Karrieren der Kursteilnehmer/innen führen diese oft in gehobene Entscheidungspositionen in Staat und Wirtschaft, mit den entsprechend günstigen außen- und wirtschaftspolitischen Rückwirkungen für Österreich.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden durch das Abkommen nicht berührt.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG; Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als internationale Organisation hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Es gilt inzwischen allgemein als unumstrittene Tatsache, dass Korruption ein essentielles Hindernis in der sozialen und ökonomischen Entwicklung von Gesellschaften, Ländern und Regionen weltweit darstellt. So weist etwa auch die aktuelle Sicherheitsdoktrin der Europäischen Union fünf Hauptbedrohungsszenarien für die Union im 21. Jahrhundert aus, deren eine, das Scheitern von Staaten („failed States“), insbesondere durch Korruption begünstigt und verursacht wird.

Sowohl der langläufige Fach-Diskurs als auch alle wesentlichen internationalen Instrumente erkennen und beschreiben Korruption dabei als Querschnittsmaterie. Additiv begnügt man sich zu Recht in der Bekämpfung dieses Phänomens nicht mehr alleinig der Mittel des Strafrechts („Strafverfolgung“), sondern propagiert einen umfassenden, nämlich Vier-Säulen-Ansatz im Kampf gegen Korruption: Neben der nach wie vor nötigen (1) Repression („Strafverfolgung“, law enforcement) als ultima ratio, werden heute der (2) Prävention, der (3) Edukation sowie (4) der (internationalen) Kooperation zumindest gleiche Bedeutung zugemessen.

Mit der weltweit ersten Internationalen Anti-Korruptionsakademie (International Anti-Corruption Academy, IACA) soll ein Zentrum geschaffen werden, das diesem umfassenden Ansatz in vielen Punkten und in dieser Weise global erstmalig Rechnung trägt. IACA soll all denjenigen, die sich im Bereich der Korruptionsprävention und -bekämpfung engagieren und aus- und fortbilden möchten, sowohl praktisches als auch theoretisches Wissen, umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Es werden dabei von IACA sowohl Bedarfsträger und Bedarfsträgerinnen im öffentlichen wie auch im privaten Bereich angesprochen. Unter anderem zählen daher neben Richtern und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Polizisten und Polizistinnen, Angehörigen von speziellen Antikorruptionsbehörden, sowie sonstigen Beamten und Beamtinnen auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von internationalen Organisationen und NGOs ebenso zur Zielgruppe wie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen privater Unternehmen (compliance officers), deren Aufgaben in der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption liegen. Forschung und Ausbildung werden sich an einem ganzheitlichen und interdisziplinären Ansatz orientieren. Auch das stellt in dieser nachhaltigen Form einen innovativen und neuen Ansatz dar, als bis dato o.a. Bedarfsträger und Bedarfsträgerinnen im Regelfall nur „mono-disziplinär“ oder im Kontext ihrer jeweiligen originären Hauptdisziplin bzw. -profession geschult worden sind. Auch soll sich diese inter-disziplinäre, holistische Herangehensweise in einer verstärkten „Unterfütterung“ durch wissenschaftliche Forschung einerseits, aber auch durch konstante Einbindung von und Reflexion mit Praktikern der Korruptionsbekämpfung andererseits reflektieren.

Forschungsgegenstände und Lehrinhalte werden sich somit etwa auf die Fachgebiete Internationales (öffentliches) Recht, Kriminologie, Soziologie, Politikwissenschaften, Ethik und Philosophie, Wirtschaftswissenschaften unter mikro- und makro-ökonomischen Gesichtspunkten, Sicherheitsforschung und viele andere Bereiche abstützen. Akademische Forschung und Lehre sollen die IACA weltweit zur einzigartigen Fachplattform für Bedarfsträger aus den unterschiedlichsten Sparten der Korruptionsprävention und -bekämpfung, wie etwa Prävention, Repression, Vermögensrückführung, technische Unterstützung oder internationale Zusammenarbeit, machen. Kooperationen mit renommierten internationalen Universitäten, Instituten, Netwerken, Firmen, NGOs etc. werden den Anspruch höchstqualifizierter Ausbildung unterstreichen. IACA soll als postsekundäre Bildungseinrichtung dabei auch den akademischen Belangen und der wissenschaftlichen Forschung im Thema entsprechende Bedeutung beimessen.

Die internationale Gemeinschaft hat die Idee der IACA mit sehr viel Wohlwollen zur Kenntnis genommen. So wurde IACA, unter anderem, durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) 64/237, ECOSOC-Resolution 2009/22, die Resolutionen 3/2 und 3/4 der Dritten Vertragsstaatenkonferenz zur VN-Konvention gegen Korruption (UNCAC), als auch jüngst durch den M.A.D.R.I.D. Report der EU Justiz- und Innenminister (JAI 473) begrüßt und willkommen geheißen.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, hat anlässlich seiner Rede zur IACA Gründungskonferenz am 2. und 3. September 2010 in der Wiener Hofburg die Errichtung der Akademie als einen „Meilenstein im globalen Kampf gegen Korruption“ bezeichnet. Diese Konferenz unter dem Motto „Von der Vision zur Wirklichkeit: Ein neuer und holistischer Ansatz zur Korruptionsbekämpfung“ wurde von Österreich gemeinsam mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) organisiert. Mehr als 1000 hochrangige Teilnehmer und Teilnehmerinnen aus über 120 VN-Mitgliedstaaten, darunter 45 Minister und Ministerinnen aus 35 Staaten, sowie Repräsentanten von über 25 Organisationen und Institutionen aus dem öffentlichen und privaten Sektor, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft sowie der Medien, waren bei dieser wichtigen Veranstaltung vertreten. Bereits während der Konferenz wurde der Übereinkommen für die Errichtung von IACA als eigenständige internationale Organisation von 35 VN-Mitgliedstaaten (Österreich, Albanien, Argentinien, Benin, Bolivien, Bulgarien, Kap Verde, Chile, Zypern, Ungarn, Indonesien, Jordanien, Kenia, Libyen, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Mali, Mexiko, Montenegro, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowenien, Syrien, Mazedonien, Togo, Uganda, Vereinigtes Königreich, Jemen, Sambia) und der European Public Law Organization unterzeichnet.

Das Übereinkommen wurde in informellen Runden mit Vertretern mehrerer interessierter VN-Mitgliedstaaten konsultiert, bei denen schlussendlich Einvernehmen über ein multilaterales Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) als internationale Organisation erzielt werden konnte. Auf Grundlage dieses Ergebnisses wurden im Anschluss alle 192 VN-Mitgliedstaaten eingeladen, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Seitens Österreich wurde der Vertrag durch die Frau Bundesminister für Inneres gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. August 2010 (vgl. Pkt. 78 des Beschl.Prot. Nr. 68) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten am 2. September im Rahmen der angeführten IACA Gründungskonferenz in feierlichem Rahmen unterfertigt. Das Übereinkommen wird noch bis 31. Dezember 2010 zur Unterzeichnung aufliegen, danach können VN-Mitgliedstaaten und Internationale Organisationen dem Übereinkommen beitreten.

Besonderer Teil

Zur Präambel

In der Präambel wird einerseits auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006), dessen Zielsetzungen als Vorbild für die Errichtung der Akademie dienten, und andererseits auf die wichtigen Vorarbeiten zur Errichtung der Akademie hingewiesen, die Österreich in Zusammenarbeit mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) durchgeführt hat.

Zu Art. I

Durch Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird die Akademie formell als internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit errichtet. Ähnliche Bestimmungen über die Rechtspersönlichkeit finden sich in einer Reihe anderer internationaler Übereinkommen (vgl. etwa Art. I Abschnitt 1 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 und Art. II Abschnitt 3 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950).

Abs. 3 verleiht der Akademie die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und -handlungen. Die unter lit. a angeführte Vertragsfähigkeit bezieht sich auf den privatrechtlichen Bereich. Abs. 3 ist keine abschließende Regelung, einerseits im Lichte der implied powers-Lehre, andererseits auch deshalb, weil Artikel XIV des Übereinkommens über Art. I Abs. 3 hinausgehende Vereinbarungen vorsieht, die zwischen der Akademie und einzelnen Staaten abgeschlossen werden können.

Zu Art. II

Art. II definiert den Zweck der Akademie und führt an, welche Tätigkeiten die Akademie zur Erreichung dieses Zwecks – der Förderung von effektiver und effizienter Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durchführt.

Ziel und Zweck von IACA ist es, globalen Bedarfsträgern im Kampf gegen Korruption eine internationale Plattform für Wissensgenerierung und -vermittlung zu bieten. Dabei wird in dieser Weise erstmalig einem breiten und inter-disziplinären, holistischen, inter-regionalen, inter-kulturellen und inter-sektorellen Ansatz gefolgt, es sollen sowohl praktisches als auch theoretisches Wissen, umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Insbesondere werden diese angestrebten professionellen und akademischen Standards unter pro-aktiver Berücksichtigung kultureller Vielfalt, geographischer Ausgewogenheit, Gleichstellung der Geschlechter und neuester Entwicklungen im Bereich der Korruption auf globaler und regionaler Ebene umgesetzt werden. Grundlage all dieser Arbeiten wird nicht zuletzt auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) sein, das am 14. Dezember 2005 in Kraft getreten und von Österreich am 11. Jänner 2006 ratifiziert worden ist.

In Verfolgung dieses Zieles wird IACA ihre Programme in fünf Kategorien anbieten: (1) Standardisierte Ausbildungs- & Forschungsaktivitäten, (2) Maßgeschneiderte Ausbildungs- & Forschungsaktivitäten, (3) vollwertige akademische Angebote inkl. Bachelor-, Master- und Doktorats-Programme, (4) globale Plattform- & Netzwerkaktivitäten zwischen relevanten Bedarfsträgern und Anbietern, (5) Antikorruptions-Think Tank Aktivitäten sowie Erstellen von sogenannten best practices.

Die Curricula der Seminare, Lehrgänge, Veranstaltungen und letztlich auch der akademischen Programme sollen unter starker und konstanter Einbeziehung auch von Praktikern erarbeitet und angeboten werden. Durch Nützung neuester Kommunikationstechniken werden sowohl Lehr- als auch Forschungsaktivitäten weltweit abrufbar, vernetzt und interkommunikativ zur Verfügung gestellt werden können.

In Lehre und Forschung soll IACA frei von ungebührlichen Einflüssen, insbesondere frei von nationalen, tagespolitischen Gegebenheiten sein. Aus diesem Grund, aber auch aus Gründen von akademischer Reputation und internationaler Glaubwürdigkeit wurde im Abs. 2 das „Prinzip der akademischen Freiheit“ betreffend die Tätigkeiten in Lehre und Forschung von IACA verankert. Auch wird hier nochmals der angestrebte und nötige internationale, inter-disziplinäre und inter-kulturelle Ansatz der Akademie vertraglich festgehalten.

Zu Art. III

Mit diesem Artikel wird der Amtssitz der Akademie in Laxenburg nahe Wien errichtet. Nähere Bedingungen sind einem Amtssitzabkommen der Akademie mit Österreich vorbehalten. Der Inhalt eines solchen wird sich an jenem Abkommen orientieren, das bereits mit INTERPOL – die ursprünglich als Betreiberin einer Anti-Korruptionsakademie in Laxenburg vorgesehenen war –, über den Amtssitz der INTERPOL-Anti-Korruptionsakademie geschlossenen worden war (BGBl. III Nr. 65/2008).

Unter den in Abs. 2 genannten Einrichtungen sind in erster Linie Büros und Dependancen der Akademie an anderen Orten in und außerhalb Österreichs zu verstehen.

Zu Art. IV

Art. IV enthält eine Aufzählung der in den darauffolgenden Bestimmungen näher umschriebenen Organe der Akademie.

Zu Art. V

Die Versammlung der Vertragsparteien ist das oberste Entscheidungsgremium der Akademie und für die allgemeine Politik der Akademie zuständig (Abs. 1). Abs. 2 regelt die Zusammensetzung der Versammlung. Unter anderem genehmigt sie das Arbeitsprogramm und Budget der Akademie (Abs. 3 lit. b), wählt die Mitglieder des Gouverneursrates (Abs. 3 lit. d) und genehmigt völkerrechtliche Verträge (Abs. 3 lit. g). Die in Abs. 3 genannten Zuständigkeiten der Versammlung sind nicht abschließend aufgezählt. Gemäß Abs. 4 tritt die Versammlung mindestens einmal jährlich zusammen, fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (vgl. aber Abs. 3 lit. e), beschließt ihre Geschäftsordnung und wählt ihr Präsidium.

Zu Art. VI

Der Gouverneursrat (im Folgenden „Rat“) ist das Leitungsorgan der Akademie und für die Strategien, Politik und Richtlinien für die Tätigkeiten der Akademie verantwortlich (Abs. 2 lit. a). Abs. 1 regelt die Zusammensetzung des Rates, wobei die Republik Österreich und UNODC jeweils zur Ernennung eines Mitglieds berechtigt sind. Unter anderem ernennt der Rat den Dekan (Abs. 2 lit. c), wählt die Mitglieder der Beiräte (Abs. 2 lit. d – e), berichtet der Versammlung und erörtert ihre Empfehlungen (Abs. 2 lit. f, i – j) und ist für die Sicherung der finanziellen Ressourcen der Akademie verantwortlich (Abs. 2 lit. k). Die in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten des Rates sind nicht abschließend aufgezählt. Gemäß Abs. 3 tritt der Rat mindestens einmal jährlich zusammen, fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (vlg. aber Art. XVII Abs. 2), beschließt seine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium.

Zu Art. VII

Aufgabe des in Art. VII vorgesehenen Internationalen Leitenden Beirates ist es, den Rat hinsichtlich der Tätigkeiten der Akademie zu beraten (Abs. 1). Insbesondere soll er über die Tätigkeiten der Akademie reflektieren und Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben (Abs. 2). Abs. 3 – 5 regeln die Zusammensetzung und Beschlussfassung dieses Beirates.

Zu Art. VIII

Aufgabe des in Art. VIII vorgesehenen Internationalen Akademischen Beirates ist es, den Rat hinsichtlich Ausbildung, Training und Forschung in der Akademie zu beraten (Abs. 1). Er setzt sich hauptsächlich aus Experten im Bereich der Korruptionsprävention und –bekämpfung zusammen. Abs. 2 – 4 regeln die Zusammensetzung und Beschlussfassung dieses Beirates.

Zu Art. IX

Der Dekan ist für das Tagesgeschäft und das inhaltliche Programm der Akademie verantwortlich und ist dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig (Abs. 1). Die Aufgaben des Dekans sind insbesondere die Außenvertretung der Akademie (Abs. 2 lit. a), die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Akademie (Abs. 2 lit. b – d), die Koordination der Arbeit der Akademie mit anderen relevanten Einrichtungen (Abs. 2 lit. f – g) und sich aktiv um angemessene Finanzmittel für die Akademie zu bemühen (Abs. 2 lit. i). Gemäß Abs. 2 lit. h schließt der Dekan im Namen der Akademie eigenständig privatrechtliche Verträge und Vereinbarungen ab.

Zu Art. X

Die Akademie ist bestrebt, Mitarbeiter höchster Qualifikationen zu beschäftigen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung beabsichtigt die Akademie, die Entsendung von Mitarbeitern aus relevanten Einrichtungen anzuregen.

Zu Art. XI

Die Akademie ist darauf ausgerichtet, sich langfristig aus dem durch Ausbildungs- und Trainingsleistungen erzielten Einkommen ganz zu finanzieren. Die Ressourcen der Akademie umfassen gemäß Abs. 1 neben den ausschließlich freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien freiwillige Beiträge aus anderen Quellen, die für Ausbildungsleistungen einzuhebenden Gebühren und das aus diesen Beiträgen entstehende Einkommen. Gemäß Abs. 3 werden die Finanzen der Akademie jährlich geprüft. Die hiefür geltenden Richtlinien werden vom Rat erlassen (vgl. Art. VI Abs. 2 lit. b).

Zu Art. XII

Abs. 1 dieser Bestimmung fordert die Vertragsparteien zum Informationsaustausch auf. Abs. 2 enthält Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung gewisser Informationen.

Zu Art. XIII

Die Akademie kann gemäß dieser Bestimmung mit Staaten, anderen internationalen Organisationen oder anderen relevanten Einrichtungen Kooperationsbeziehungen aufbauen, um den Zweck der Akademie zu fördern. (Vgl. Art. VI Abs. 2 lit. m und Art. IX Abs. 2 lit. f)

Zu Art. XIV

Zu den Privilegien und Immunitäten der Akademie und des in diesem Artikel aufgezählten Personenkreises vgl. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO-INTERPOL) über den Amtssitz INTERPOL Anti-Korruptionsakademie in Österreich (BGBl. III Nr. 65/2008).

Abs. 2 räumt der Akademie auch die Möglichkeit ein, Abkommen zur Sicherung der erforderlichen Privilegien und Immunitäten mit anderen Staaten abzuschließen. Solche Abkommen bedürfen gemäß Art. V Abs. 3 lit. g der Genehmigung durch die Versammlung.

Zu Art. XV

Diese Bestimmung normiert einen Haftungsausschluss der Vertragsparteien für die Verbindlichkeiten der Akademie.

Zu Art. XVI

Änderungen dieses Übereinkommens bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien.

Zu Art. XVII

Abs. 1 bezieht sich auf die zur Vorbereitung der Errichtung der Akademie getroffenen Übergangsvereinbarungen, die in einer Absichtserklärung Österreichs mit UNODC festgehalten sind. Die darin enthaltenen Regelungen zur Errichtung und dem anfänglichen Betrieb der Akademie gelten bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Organe der Akademie.

Gemäß Abs. 2 können Ratsbeschlüsse, die Verpflichtungen betreffen, die vor der Errichtung der Akademie im Rahmen der in Abs. 1 erwähnten Übergangsregelungen eingegangen wurden, nur einstimmig erfolgen.

Zu Art. XVIII

Gemäß Abs. 1 steht dieses Übereinkommen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen offen. Dieser Artikel enthält weiters die üblichen Schlussklauseln (Unterzeichnung - Abs. 1; Beitritt – Abs. 2, Inkrafttreten – Abs. 3 und 4). Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nimmt die Funktion des Depositärs wahr (Abs. 5).

Zu Art. XIX

Meinungsverschiedenheiten zwischen der den Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und der Akademie, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens und über Fragen, die die Akademie betreffen, auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zu Art. XX

Der Rücktritt von diesem Übereinkommen kann durch schriftliche Mitteilung der betreffenden Vertragspartei an den Depositär erfolgen, führt aber nicht zur Rückerstattung allenfalls bereits geleisteter freiwilliger Beiträge an die Akademie.

Zu Art. XXI

Die Beendigung des Übereinkommens erfordert einen einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien (Abs. 1). Um in einem solchen Fall die Auflösung und Abwicklung der Akademie zu ermöglichen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens im notwendigen Umfang über die Beendigung hinaus (Abs. 2).

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.