Vorblatt

1. Problem:

Der Erdgasimportbedarf Europas wird internationalen Prognosen zufolge in Zukunft erheblich steigen. Zur Deckung der prognostizierten Lücke zwischen Verbrauch und Eigenproduktion sowie zur Erhöhung der unmittelbaren Versorgungssicherheit von Staaten Südosteuropas, Italiens und Österreichs ist es neben der Erschließung neuer Bezugquellen und Transportrouten für Erdgas erforderlich, auch die Transportleitungen vom bisherigen Hauptlieferanten Österreichs, der Russischen Föderation, zu diversifizieren. Eines dieser Transportsysteme soll als Erdgaspipelineprojekt „South Stream“ realisiert werden. Damit verbunden ist ein hoher Investitionsbedarf durch die am Projekt beteiligten Unternehmen.

2. Ziel:

Das vorliegende Abkommen dient der Schaffung stabiler Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb der South Stream-Erdgaspipeline in Österreich, was die Realisierung des Projektes sicherstellen soll.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen beinhaltet Regelungen, in denen Österreich dem Projekt seine Unterstützung zusichert und der Betreibergesellschaft stabile Rahmenbedingungen im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung zusagt. Durch die Errichtung der Erdgaspipeline wird der Transport von russischem Erdgas nach Europa über eine neue Route ermöglicht.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem Abkommen ist keine Haftung der Republik Österreich für die Realisierung und den Betrieb des Projektes verbunden.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind positiv, da die Stärkung der Drehscheibenfunktion des österreichischen Leitungsnetzes und des Erdgasknotens Baumgarten innerhalb des europäischen Netzes gefördert wird.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen verursacht.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Im Regelungsbereich des Abkommens bestehen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union aufgrund Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG. Die im Abkommen enthaltenen Regelungen befinden sich im Einklang mit dieser Richtlinie sowie mit anderen Rechten und Pflichten, die Österreich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu erfüllen hat.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 20. April 2010 (sh. Pkt.33 des Beschl.Prot. Nr. 57) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich am 24. April 2010 von Bundesminister Dr. Mitterlehner unterzeichnet.

Die Erdgaslieferunterbrechungen von Russland über die Ukraine im Jänner 2006 und 2009 haben gezeigt, dass es aus energieversorgungspolitischen Gründen erforderlich ist, die Lieferrouten für russisches Erdgas zu diversifizieren. Russland ist für Österreich bereits seit 1968 ein wichtiger und zuverlässiger Gaslieferant. Die langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmungen OMV und Gazprom stellen eine wichtige Basis für die heutige und zukünftige Versorgungssicherheit Österreichs und Europas mit Erdgas dar.

Vor diesem Hintergrund wird das Projekt „South Stream“ auch im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode als eine sinnvolle Ergänzung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, Rumänien, der Republik Türkei und der Republik Ungarn über das Nabucco-Pipelinesystem genannt

Träger des Projektes sind derzeit die OAO Gazprom (Russland) und die Eni S.p.A (Italien). Zwischen der Russischen Föderation und den in Aussicht genommenen Transitstaaten wurden bereits einschlägige bilaterale Abkommen auf Regierungsebene abgeschlossen (Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Serbien, Slowenien und Ungarn).

Das vorliegende zwischenstaatliche Abkommen soll dem Projekt den notwendigen politischen Rückhalt und die notwendige Rechtssicherheit geben und dadurch die privatwirtschaftliche Finanzierung des Projektes erleichtern. Mit dem Abkommen sind keine Haftung und keine finanzielle Verpflichtung der Republik Österreich für die Realisierung und den Betrieb des Projekts verbunden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In Art.1 finden sich u.a. folgende Begriffsdefinitionen:

Abs. 3: Erdgas-Pipeline: Das Abkommen betrifft nur jenen Teil des South Stream-Erdgas-Pipelinenetzes, der auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verläuft.

Abs. 5: Gründer: bezeichnet die Träger des Projektes, welche die Aktiengesellschaft Gazprom und OMV Gas & Power GmbH sein werden.

Zu Art. 2:

Abs. 1 sieht die Verpflichtung der Vertragsstaaten vor, die Gründer bei der der Verwirklichung des Projekts zu unterstützen.

Abs. 2 und 3 gestehen dem Projekt eine Meistbegünstigung sowie diskriminierungsfreie Bedingungen zu, welche jedoch nicht bezüglich Vorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen gelten.

Zu Art. 3:

Die Europäische Union ist angesichts der steigenden Abhängigkeit Europas von Erdgasimporten in den kommenden Jahrzehnten darum bemüht, zusätzliche Erdgasimportkapazitäten zu sichern und zu diversifizieren. In ihrer Initiative zur Errichtung eines Transeuropäischen Energienetzes (TEN-E) wurden Leitlinien erstellt, welche den Rahmen für den Ausbau international bedeutender Energieinfrastrukturen innerhalb der Europäischen Union enthalten. Gemäß diesen Leitlinien werden Vorhaben von europäischer Bedeutung als prioritäre Projekte eingestuft. Art. 3 sieht vor, dass die Vertragsstaaten geeignete Anstrengungen unternehmen, um den Status eines solchen transeuropäischen Netzprojekts für das South Stream-Gaspipeline-Projekt zu erlangen.

Zu Art. 4:

Der Artikel sieht die Unterstützung der Republik Österreich hinsichtlich der Erlangung von erforderlichen Genehmigungen, Bodenrechten und sonstigen Eigentumsrechten vor, sowie die ungehinderte Gasdurchleitung durch das Staatsgebiet der Republik Österreich.

Zu Art. 5:

Abs. 1: Die Bestimmung des Tarifs erfolgt durch die Gesellschaft (Definition siehe Art. 1) im Rahmen der in Österreich geltenden Gesetze.

Abs. 2: Die Kapazitätsvermarktungsrechte obliegen ebenfalls der Gesellschaft.

Abs. 3 regelt, dass eine Ausnahme von bestimmten Bestimmungen der Regelung des Netzzugangs Dritter (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG) zur Kapazität der South Stream-Erdgaspipeline auf Antrag der Gesellschaft und im Einklang mit der geltenden Gesetzeslage erfolgen wird.

Abs. 4 sichert Österreich die Unterstützung bei der Beantragung in Abs. 3 genannter Ausnahme zu.

Zu Art. 6:

Die Bestimmung sieht vor, dass hinsichtlich Grenzübertritts von Fachleuten, Materialien, Bau- und Montagegeräte und ‑maschinen die einfachsten oder schnellsten Verfahren im Rahmen des geltenden Rechts zur Anwendung kommen.

Zu Art. 7:

Die Republik Österreich wird dem South Stream-Projekt im Einklang mit dem geltenden Recht die günstigsten Zoll- und steuerlichen Bedingungen einräumen.

Zu Art. 8:

Die Bestimmung regelt, dass die Republik Österreich auf das South Stream-Projekt die günstigste steuerliche Behandlung anwendet, die nach dem geltenden Recht möglich ist.

Darüber hinaus sieht Art. 8 vor, dass Steueränderungen, welche zu einer Erhöhung der steuerlichen Belastung des South Stream-Projektes führen, der Russischen Föderation anzuzeigen und deren Auswirkungen so weit wie möglich zu mindern sind.

Zu Art. 9:

Der Artikel legt die für den Vollzug zuständigen Stellen fest. Für Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Zu Art. 10:

Der Artikel regelt das Streitbeilegungsverfahren und sieht eine Ausnahme für Streitigkeiten vor, welche dem Streitbeilegungsverfahren des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vertragsparteien unterfallen.

Zu Art. 11:

Die Bestimmung legt fest, dass das Abkommen weder Rechte noch Pflichten berührt, die sich aus anderen internationalen Verträgen oder aus der Mitgliedschaft einer Vertragspartei in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (z. B. Europäische Union) ergeben.

Zu Art. 12:

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass mit diesem Abkommen keine Haftung einer Partei des Abkommens für die Pflichten der Gesellschaft und der Gründer verbunden ist.

Zu Art. 13:

Der Artikel sieht vor, dass das Abkommen dreißig Jahre lang in Kraft bleibt und sich danach um jeweils fünf Jahre automatisch verlängert.