Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

 

 

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Arbeitsverhältnisse, auf die das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden ist.

           7. Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I. Nr. xxx/2010.

(3) …

(3) …

§ 19. (1) bis (10) …

§ 19. (1) bis (10) …

 

(11) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel VIII

Artikel VIII

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) bis (2) …

(1) bis (2) …

 

(3) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 133. (1) Auf Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes, BGBl. Nr. 441/1922, sind die Bestimmungen des II. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden nicht anderes ergibt.

§ 133. (1) Auf Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. xxx/2010, sind die Bestimmungen des II. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden nicht anderes ergibt.

(2) Beschäftigt ein Theaterunternehmen mehr als 50 dem Schauspielergesetz unterliegende Arbeitnehmer, so sind für diese Personen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn jede dieser Gruppen mindestens 20 Arbeitnehmer umfasst. Innerhalb dieser Gruppen sind die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals bestehen, bilden diese mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuss; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Beschäftigt ein Theaterunternehmen mehr als 50 dem TAG unterliegende Arbeitnehmer, so sind für diese Personen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn jede dieser Gruppen mindestens 20 Arbeitnehmer umfasst. Innerhalb dieser Gruppen sind die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals bestehen, bilden diese mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuss; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) …

(3) …

(4) Werden Bühnendienstverträge im Sinne des § 32 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, nicht verlängert, so ist der Betriebsrat hiervon spätestens drei Tage vor Absendung der Benachrichtigung von der Nichtverlängerung zu verständigen.

(4) Werden Bühnenarbeitsverträge im Sinne des § 27 TAG nicht verlängert, so ist der Betriebsrat hiervon bis spätestens eine Woche vor Absendung der Benachrichtigung von der Nichtverlängerung zu verständigen. Der/Die Theaterunternehmer/in hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Nichtverlängerung des Bühnenarbeitsvertrages zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Nichtverlängerung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 264. (1) bis (24) …

§ 264. (1) bis (24) …

 

(25) § 133 Abs. 1, Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,

           4. Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl. I Nr. xxx/2010,

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 20. (1) bis (8) …

§ 20. (1) bis (8) …

 

(9) § 1 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;

           8. Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. xxx/2010, beschäftigt sind;

           9. …

           9. …

(3) …

(3) …

§ 33. (1) bis (1p) …

§ 33. (1) bis (1p) …

 

(1q) § 1 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) …

(2) …