Vorblatt

1. Problem:

Das 1999 zwischen der Europäischen Union und Südafrika abgeschlossene Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (Trade, Development and Cooperation Agreement (TDCA)) hat eine Verbesserung der wirtschaftlichen sowie der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zum Thema.

Nach fünf Jahren wurde, wie im Abkommen selbst vorgesehen, dieses einer Überprüfung unterzogen und dabei von beiden Vertragsparteien die Notwendigkeit gesehen, das Abkommen zu überarbeiten und aktuellen Entwicklungen anzupassen.

2. Ziel:

Das TDCA EU-Südafrika soll entsprechend dem Wunsch nach verstärkter Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Südafrika aktualisiert sowie um mehrere Bereiche der Zusammenarbeit und um eine essentielle Klausel zu Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen ergänzt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen zur Änderung des TDCA nimmt eine Reihe von technischen Ergänzungen bzw. Anpassungen in einer Reihe von Abschnitten, v.a. in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, in der Entwicklungszusammenarbeit, vor und ergänzt die übrigen Bereiche der Zusammenarbeit u.a. um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität,, Klein- und Leichtwaffen, den Internationalen Strafgerichtshof und Migration. Auch die Zusammenarbeit zu Fragen der Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen wird in das Abkommen aufgenommen und gleichzeitig Gegenstand einer essenziellen Klausel.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder BürgerInnen vorgesehen..

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Abkommen ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist gegeben. Das bestehende Abkommen zwischen der EU und der Republik Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit wird aktualisiert und ergänzt.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union (allen außer der irischen) und neben Englisch auch in den anderen zehn Amtssprachen der Republik Südafrika authentisch. Da die Republik Südafrika aber mittlerweile auf die Erstellung ihrer anderen zehn Amtssprachen aus technischen Gründen verzichtet hat, ist das Abkommen nur in 22 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Sollte sich Südafrika zu einem späteren Zeitpunkt zur Erstellung der anderen Amtssprachen entschließen, werden diese gesondert zur Genehmigung vorgelegt. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (Agreement on Trade, Development and Cooperation - TDCA), BGBl. III Nr. 131/2005, wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet und ist gemäß seinem Art. 109 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Am 17. November 2006 hat der Rat die Europäische Kommission autorisiert, mit der Republik Südafrika ein Abkommen zur Änderung des TDCA zu verhandeln. Diese Verhandlungen konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Österreich war insbesondere im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe AKP in die Verhandlungen eingebunden. Das Abkommen wurde am 11. September 2009 in Kleinmond, Republik Südafrika, unterzeichnet.

Da das TDCA Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EG (nun: EU) als auch der Mitgliedstaaten fallen, wurde es als gemischtes Abkommen geschlossen. Beim vorliegenden Abkommen handelt es sich ebenfalls um ein gemischtes Abkommen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Mit Artikel 1 werden die Bestimmungen des AHEZ geändert:

Zu Z 1 (Präambel):

In der Präambel wird ein neuer sechster Erwägungsgrund eingefügt, mit dem ein politischer Dialog auch zur Erfüllung der Verpflichtungen der Komponenten des multilateralen Systems der Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte ermöglicht wird. Die EU strebt nach möglichst umfassender Umsetzung dieser Zielsetzung. Die Republik Südafrika stellt in diesem Zusammenhang einen besonders bedeutsamen Gesprächspartner dar, einerseits aus eigenem politischen Gewicht, andererseits insbesondere als aktives Mitglied der Gruppe der Afrikanischen Staaten und der NAM-Staaten (Non-Alligned Movement/Blockfreie).

Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar. Zur Integration dieser Nonproliferationspolitik in die allgemeinen Beziehungen zu Drittstaaten hat die EU daher bereits im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkom¬men aufzunehmen: damit kommen die Parteien überein, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Träger¬systeme entgegenzuwirken, indem sie ihren Verpflich¬tungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungs¬verträgen und -über¬einkommen sowie anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen und diese Ver¬pflichtungen auf natio¬naler Ebene umsetzen.

Zu Z 2 (Art. 2, Abs. 1):

Die neue Fassung des Artikels 2 Absatz 1 bezeichnet die in Artikel 91a Absätze 1 und 2 vorgesehene Zusammenarbeit in Fragen der Abrüstung und der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen als Eckpfeiler der jeweiligen Innen- und Außenpolitik. Sie stellen einen wesentlichen Teil dieses neuen Abkommens dar. Konkret hat der EU Rat mit dem gemeinsamen Standpunkt vom 17. November 2003 (2003/805/GASP) zur „weltweiten Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln“ Stellung bezogen. Dieser gemeinsame Standpunkt dient folgenden Zielen (Art. 1):

•       der Förderung der Universalisierung nachstehender multilateraler Übereinkünfte: Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NPT), IAEA Sicherheitskontrollabkommen (Safeguards Agreement), IAEO–Zusatzprotokolle (Additional Protocols), Chemiewaffenübereinkommen (CWK), Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BTWC), Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen, und

•       der Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT).

Der Abkommenspartner Südafrika ist ein Modell für einen Staat, der ein bestehendes Atomwaffenprogramm aufgegeben hat und sich in relevanten Foren für Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen einbringt.

Zu Z 3 (Art. 55):

Art. 55 bedurfte allgemein einer Aktualisierung, wobei unter anderem auch die technologischen Entwicklungen, die Ergebnisse des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft und die Verknüpfung von Forschungsnetzwerken in der EU und in Südafrika berücksichtigt werden sollten. Die neue Fassung des Art. 55 fordert daher nun die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit bei dem Aufbau der Informationsgesellschaft und dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien als unverzichtbare Instrumente für die sozio-ökonomische Entwicklung im Informationszeitalter auf. Als Ziel der Zusammenarbeit werden in Abs. 1 die Förderung und Entwicklung der Informationsgesellschaft, die Stärkung der Zusammenarbeit in diesem Bereich sowie die Unterstützung von Wachstum und Weiterentwicklung des IKT-Sektors genannt.

Diese Ziele sollen gemäß Abs. 2 mittels Dialogen, Informationsaustausch und möglicherweise technischer Hilfe erreicht werden. Mit umfasst werden sollen unter anderem Regulierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, aber auch die Erleichterung der Interaktion der Regulierungsbehörden, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaft und den Organisationen der Zivilgesellschaft untereinander.

Zu Z 4 (Art. 57):

Die Vertragsparteien definieren als Ziel, die für beide Seiten vorteilhafte Kontakte im Bereich der Energie zu intensivieren. Eine verstärkte Zusammenarbeit zur Sicherung der Energieversorgung, zur Verbesserung der Energieinfrastruktur, der Entwicklung erneuerbarer Energieformen, des Transfers von Technologien für eine nachhaltige und umweltfreundliche Energieerzeugung wird angestrebt. Die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens als auch die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im südlichen Afrika wird vereinbart.

Zu Z 5 (Art. 58):

Die Vertragsparteien definieren als Ziel, die für beide Seiten vorteilhafte Kontakte im Bereich der Gewinnung mineralischer Rohstoffe zu intensivieren. Eine verstärkte Zusammenarbeit zur Sicherung der Rohstoffversorgung und der umweltgerechten Rohstoffgewinnung wird angestrebt. Die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens als auch die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im südlichen Afrika wird vereinbart.“

Zu Z 6 (Art. 59):

Die Ziele und die Schwerpunkte der Zusammenarbeit im Bereich Verkehr wurden geringfügig ergänzt, unter anderem um den Austausch von Informationen und Fachkenntnissen sowie um die Bildung von Partnerschaften im Bereich der globalen Satellitennavigationssysteme.

Zu Z 7 (Art. 59a):

Der neu eingefügte Artikel fordert die Vertragsparteien sowohl auf Behörden- als auch auf Unternehmensebene zu einer verstärkten Zusammenarbeit zur Förderung des Seeverkehrssektors auf. Als Kooperationsfelder werden u.a. die Arbeit in den internationalen Organisationen, die Verbesserung der Rechtsvorschriften, die Durchsetzung der international verbindlichen Regelungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung sowie die Förderung der maritimen Aus- und Weiterbildung genannt.

Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichem und nuklearem Material im Seeverkehr bekräftigt und eine entsprechende Kooperation in den internationalen Gremien vereinbart.

Zu Z 8 (Art. 60):

Die sehr geringfügigen Änderungen im Bereich Tourismus beziehen sich auf die Herausnahme der Erwähnung konkreter Aktivitäten oder Projekte. Insofern wird der Wirkungsbereich erweitert und genereller.

Zu Z 9-20 (Titel V Entwicklungszusammenarbeit, Artikel 65 bis 82):

Die Änderungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit beziehen sich auf die Inkludierung internationaler inhaltlicher Standards, auf die Anpassung des Textes an die aktuellen Abläufe in der EU Entwicklungszusammenarbeit und auf die Terminologie. Die Änderungen umfassen insbesondere die Inkludierung eines Verweises auf die Wirksamkeit der Hilfe (Art. 65); die Einfügung eines neuen Absatzes zu den Millenniums Entwicklungszielen (Art. 65a), die Festlegung der Kooperationsbereiche durch gemeinsam vereinbarte Mehrjahresprogramme (Art. 66), sowie die Bezugnahme auf Jahresaktionspläne (Art. 71).

Zu Z 21 (Art. 83):

Der Verweis auf das Abkommen über wissenschaftlich-technische Abkommen aus 1997 wird etwas ausführlicher gestaltet und eine Aufzählung möglicher Bereiche der Zusammenarbeit angefügt.

Zu Z 22 (Art. 84):

Die Zusammenarbeit wird um die multilaterale Ebene ergänzt. Bei der Aufzählung möglicher Bereiche der Zusammenarbeit wird die Überwachung der Luftqualität ergänzt und Fragen im Zusammenhang mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen durch solche im Zusammenhang mit den Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels ersetzt.

Zu Z 23 (Art. 85):

Im Wesentlichen wird der Text an den veränderten internationalen kulturpolitischen Kontext angepasst, vornehmlich die UNESCO Konvention zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, die von Südafrika ebenfalls bereits ratifiziert wurde. Entsprechend wird die Zusammenarbeit im Bereich Kultur um die Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger internationaler Gremien ergänzt (zB UNESCO), um Schutz und Förderung der kulturellen Vielfalt zu verbessern und den interkulturellen Dialog auf internationaler Ebene zu stärken, sowie die Einrichtung eines kulturpolitischen Dialogs zur Stärkung und Entwicklung wettbewerbsfähiger Kulturindustrien (entspr. Art. 12 der UNESCO Konvention zur „Internationalen Zusammenarbeit zu Gunsten der Entwicklung“) angestrebt.

Zu Z 24 (Art. 86):

Der Text zur Bandbreite des beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialoges wird an die sozialpolitischen Entwicklungen auf internationaler Ebene angepasst. Diese brachten eine weltweite Anerkennung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie der weltweiten Bemühungen, den Sozialschutz für alle voranzutreiben. 1999 entwickelte die IAO das Konzept der menschenwürdigen Arbeit. Danach sind alle IAO-Mitglieder angehalten, eine Politik zu verfolgen, die auf den vier strategischen Zielen der Agenda für menschenwürdige Arbeit (Decent Work Agenda) basieren. Das sind Beschäftigung, sozialer Schutz, sozialer Dialog und die grundlegenden Prinzipen und Rechte bei der Arbeit. Gemäß der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine Globalisierung aus dem Jahr 2008 sind alle diese Ziele unteilbar zusammenhängend und stützen sich gegenseitig. Wird nur eines von ihnen nicht gefördert, werden Fortschritte zur Erreichung der anderen behindert.

Zu Z 25 (Art. 90):

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen bei der Bekämpfung der Drogenproblematik zu gewährleisten. Dabei soll insbesondere das Angebot an illegalen Drogen, der Handel und auch die Nachfrage verringert werden sowie die Abzweigung von Grundstoffen für die Drogenherstellung verhindert werden.

Zu Z 26 (Art. 91):

Der Titel wird von „Datenschutz“ auf „Schutz personenbezogener Daten“ geändert. Es wird nicht mehr lediglich eine Erhöhung des Schutzniveaus angestrebt, sondern die Anpassung desselben an höchste internationale Standards, darunter die Richtlinie der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus 1990. Außerdem soll der Datenaustausch unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert werden.

Zu Z 27 (Art. 91a):

Im neuen Artikel 91 a wird die Zusammenarbeit zur Stärkung des multilateralen Systems der Abrüstung und Nichtverbreitung und in diesem Zusammenhang die Bekämpfung der Verbreitung sämtlicher Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel vereinbart. Hiezu hat das Ratsdokument 14997/03 vom 19. November 2003 zur „Integration der Nichtverbreitungspolitik in die allgemeinen Beziehungen der EU zu Drittländern“ unter anderem festgelegt, in bereits bestehende gemischte Abkommen die Aufnahme der Nichtverbreitungsklausel anzustreben. Im konkreten Fall besteht das sogenannte „wesentliche Element“ der Nichtverbreitungsklausel, das bei Nichtbeachtung sogar zur Suspendierung des gesamten Abkommens führen könnte, aus folgenden Teilen:

         1.    beide Seiten verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zur vollständigen Einhaltung einschlägiger Verpflichtungen;

         2.    beide Seiten arbeiten zusammen und unternehmen Schritte weiteren Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften beizutreten und diese vollständig umzusetzen sowie ein effektives Exportkontrollsystem anzuwenden, mit dem die Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert und Verstöße dagegen geahndet werden;

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog zur Begleitung und Festigung der Grundsätze aus der Präambel.

(Art. 91b):

Die Vertragsparteien kommen überein, umfassende Aktionsprogramme zur Beseitigung der Faktoren des Terrorismus zu entwickeln und durchzuführen. Dabei wird die Bedeutung der weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus betont. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten, wobei diese Zusammenarbeit insbesondere auch durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze erfolgt.

(Art. 91c):

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Delikten im Zusammenhang mit Drogen und psychotropen Substanzen im Besonderen missbraucht werden, wozu auch Amtshilfe und technische Hilfe gewährt wird.

(Art. 91d):

Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Finanzkriminalität sowie der Korruption zielt insbesondere auf die Umsetzung und Förderung der einschlägigen internationalen Standards und Übereinkünfte ab.

(Art. 91e):

Die EU ist bestrebt, in Partnerschafts- und Kooperationsabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen aufzunehmen, da diese die regionale Stabilität, die Sicherheit und nachhaltige Entwicklung gefährden. Die unkontrollierte Anhäufung von Klein- und Leichtwaffen hat in den letzten Jahren gerade in Afrika zur Destabilisierung ganzer Regionen und zu besonders zahlreichen Opfern, vor allem auch unter der Zivilbevölkerung geführt. Jedes Jahr sterben zwischen 300.000 und 500.000 Menschen, mehrheitlich Zivilpersonen, durch Klein- und Leichtwaffen. Daher wird in Art. 91 e auch das Ziel der Umsetzung des einschlägigen Aktionsprogramms der Vereinten Nationen (UNPoA) festgehalten.

(Art. 91f):

Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde in den 1980er Jahren eine Internationale Konvention gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern verhandelt, die von der Generalversammlung mit Resolution 44/34 verabschiedet wurde (Beilage A) und am 20. Oktober 2001 in Kraft trat (Beilage B). Die Konvention wurde von drei EU-Mitgliedstaaten ratifiziert (Belgien, Zypern, Italien), von drei weiteren lediglich unterzeichnet (Deutschland, Polen, Rumänien). Österreich hat die Konvention – ebenso wie Südafrika – weder unterzeichnet noch ratifiziert, begrüßt aber den neuen Vertragsbestandteil.

(Art. 91g):

Mit der vorliegenden Bestimmung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) sowie dessen Ziele, und ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf eine größtmögliche Beteiligung am Internationalen Strafgerichtshof. Dies steht im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof, samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben, mit welchem sich die EU-MS verpflichten, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn zu fördern. Die EU trägt diesen Zielen unter anderem dadurch Rechnung, dass gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe bei den zur Umsetzung des Statuts durch Drittländer erforderlichen Arbeiten geleistet wird und dass in allen Abkommen der EU mit Drittstaaten, unter anderem im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, eine Klausel über die Zusammenarbeit mit dem IStGH aufgenommen wird. Als traditioneller Unterstützer des IStGH befürwortet Österreich diese Maßnahmen. Südafrika hat das Statut des IStGH am 27. November 2000 ratifiziert und ist ein wichtiger Partner der EU im Hinblick auf die Unterstützung des IStGH und den damit zusammenhängenden politischen Dialog mit Drittländern gerade in Afrika.

(Art. 91h):

Die Vertragsparteien bestätigen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Migration zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Rasse, der Sprache und der Religion.

In den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration arbeiten die Vertragsparteien verstärkt zusammen, wobei diese Zusammenarbeit unter anderem folgendes beinhaltet: eine faire Behandlung der legal im Hoheitsgebiet ansässigen Ausländer sowie Integrationsmaßnahmen durch die diese Rechte und Pflichten erhalten, die jenen der eigenen Staatsbürger entsprechen; Visaangelegenheiten; die Sicherheit von Reisedokumenten sowie Identitätsfragen; die Zusammenhänge zwischen Migration und Asyl; die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für Personen, die internationalen Schutz benötigen; die Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel; einschlägige Fragen im Bereich der Grenzkontrolle sowie sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahme.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Rückübernahme ihre Staatsbürger, die sich illegal im Gebiet der anderen Partei aufhalten. Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, in Fällen, in denen die Nationalität oder Identität einer Person fraglich ist, ihre mutmaßlichen  Staatsangehörigen zu identifizieren. Weiters können die Vertragsparteien Verhandlungen zu einem bilateralen Abkommen über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahmeabkommen ihrer Staatsangehörigen aufnehmen. Ein derartiges Abkommen kann auch die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittländern und Staatenloser enthalten.

Zu Z 28 (Art. 94):

Es wird darauf verwiesen, dass Finanzhilfe in Form von Zuschüssen aus den Budgetlinien für Entwicklung und internationale Kooperation geleistet werden kann. Die Verfahren müssen den jeweiligen allgemeinen Bedingungen für die Budgetlinie entsprechen.

Zu Z 29 (Anhang IV des Protokolls 1):

Es erfolgt eine geringfügige Änderung in einer der südafrikanischen Sprachfassungen (Afrikaans).

Zu Art. 2:

Mit diesem Artikel werden die Sprachfassungen des Abkommens festgelegt.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die Regelungen über die Genehmigung des Abkommens.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel enthält die Regelung über das Inkrafttreten des Abkommens.

 

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

 

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung von Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.