Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Bulgarien werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 20. April 1983, BGBl. Nr. 425/1984, geregelt. Durch das neue Abkommen wird den mittlerweile eingetretenen Rechtsentwicklungen Rechnung getragen.

2. Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von Österreich und Bulgarien bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abkommen sollen die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die Lösung von Besteuerungskonflikten und der Informationsaustausch nach den Grundsätzen erfolgen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.2. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Anderseits werden aber auch von österreichischen Unternehmen in Bulgarien geplante Investitionen ermöglicht.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen Bürger/innen oder für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Keine.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das Protokoll haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens und des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen und das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zu Bulgarien wird die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des am 20. April 1983 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 425/1984, vermieden. Dieses Abkommen ist veraltet und war daher den Erfordernissen der modernen Vertragspraxis anzupassen.

Es wurde daher ein neues Abkommen mit Bulgarien geschlossen, welches am 12. Februar 2009 unterzeichnet wurde. Auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen im Bereich der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft wurde jedoch die parlamentarische Befassung in Österreich aufgeschoben. Zunächst wurde Bulgarien ein Protokoll zur Änderung des Art. 26 vorgeschlagen, um diesen an den neuen OECD-Standard anzupassen. Auf schriftlichem Weg wurde schließlich mit Bulgarien vereinbart, eine konsolidierte Fassung des Abkommens zu erstellen, die die erforderliche Anpassung des Art. 26 an den neuen OECD-Standard hinsichtlich des steuerlichen Informationsaustausches von Bankauskünften enthält.

Das Abkommen und das Protokoll folgen im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2005).

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Abkommen:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen. Mangels Regelung über die Gewinne aus selbständiger Arbeit im bulgarischen Recht wurde durch eine eigene Bestimmung klargestellt, dass diese vom Begriff der Unternehmensgewinne umfasst sind (Abs. 1 lit. k)

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2). Bei Doppelansässigkeit juristischer Personen wird die Ansässigkeit durch ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden festgestellt (Abs. 3). Diese vom OECD-Musterabkommen abweichende Regelung ist deshalb erforderlich, da Bulgarien den Begriff der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht kennt.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der Betriebstätte.

Die Baustellenfrist beträgt jedoch abweichend vom OECD-Musterabkommen lediglich sechs Monate.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in welchem die Person ansässig ist, die das Unternehmen im internationalen Verkehr betreibt.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).

Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Bei Dividendenzahlungen zwischen Kapitalgesellschaften ist jedoch keine Quellensteuer vorgesehen. Bei Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer 5 Prozent (Abs. 2).

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Abs. 4 beinhaltet den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben hat der Quellenstaat gemäß Abs. 2 ein auf 5 % eingeschränktes Quellenbesteuerungsrecht.

Quellensteuerfreiheit besteht jedoch für Zinsen im öffentlichen Bereich und für Zinsen im Zusammenhang mit öffentlich garantierten Exportkrediten (Abs. 3 lit. a und b).

Ferner besteht die Quellensteuerfreiheit auch für Zinsen aus Kreditverkäufen und Zinsen aus Bankdarlehen (Abs. 3 lit. c und d).

Die Definition der Zinsen in Abs. 4 ist OECD-konform. Abs. 5 enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt. Abs. 6 sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass die Quelle der Zinsenzahlungen grundsätzlich dort gelegen ist, wo der Schuldner ansässig ist; die spezielle Regelung bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Betriebstätte ist ebenfalls OECD-konform. Abs. 7 bezieht sich auf Fälle, in denen auf Grund besonderer Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten die Zinsen als überhöht betrachtet werden. In einem solchen Fall ist die Anwendung des Artikels auf jenen Betrag beschränkt, der ohne diese besonderen Beziehungen vereinbart worden wäre.

Zu Art. 12:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen (Abs. 1). Daneben besteht ein auf 5% eingeschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates (Abs. 2). Die Definition der Lizenzgebühren ist grundsätzlich OECD-konform, umfasst aber auch Mietentgelte für Ausrüstungen (Abs. 3). Der Betriebstättenvorbehalt (Abs. 4) ist OECD-konform.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen (Abs. 1, 2 und 5). In Abs. 3 wird entsprechend der Besteuerung von Gewinnen aus internationalem Verkehr auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dem Staat überlassen, in welchem die Person ansässig ist, die dieses Unternehmen betreibt. Abs. 4 sieht ein Quellenbesteuerungsrecht für die Veräußerung bestimmter Gesellschaftsanteile vor.

Zu den Art. 14, 17 und 18:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen (Art. 17 Abs. 1). Für Sozialversicherungspensionen (Art. 17 Abs. 2) gilt hingegen das Kassenstaatsprinzip.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet.

Die Regelung über Aktivbezüge aus öffentlichen Kassen steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats entfällt jedoch, wenn der Künstler oder Sportler im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden (Abs. 3).

Zu Art. 19:

Durch diesen Artikel werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Art. 20:

Für Gastlehrer und Forscher ist eine Befreiung der Bezüge im Tätigkeitsstaat vorgesehen. Diese Befreiung wird jedoch nur unter der Voraussetzung angewendet, dass der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat zwei Jahre nicht übersteigt und die Bezüge von Quellen außerhalb des Tätigkeitsstaats stammen. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Forschung nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Zu Art. 21:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Durch Abs. 3 wird sichergestellt, dass die Steuerfreiheit für bestimmte Versorgungsrechtsansprüche bei Wohnsitzverlegung in den anderen Vertragsstaat nicht verloren geht.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel wird die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgelegt. Beide Vertragsstaaten wenden die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen von bestimmten Gesellschaftsanteilen wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten dem OECD-Musterabkommen folgend zum umfassenden Informationsaustausch. Davon sind entsprechend dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft auch Bankinformationen erfasst.

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Protokoll:

Zu Z 1:

Diese Bestimmung stellt klar, welche Lohnsummensteuern unter das Abkommen fallen.

Zu Z 2:

Damit werden Übergangsbestimmungen für bestehende Baustellen festgelegt, da die Baustellenfrist auf 6 Monate verkürzt wurde..

Zu Z 3:

Veräußerungsgewinne von Gesellschaftsanteilen, die nicht unter die Quellensteuerregelung des Art. 13 Abs. 4 fallen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Zu Z 4:

Diese Bestimmung stellt die Voraussetzungen klar, unter denen von einer Förderung aus öffentlichen Mitteln auszugehen ist. Weiters ist die Befreiung von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat für Orchester, Theater, Ballette und andere Kulturträger ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen.

Zu Z 5:

Diese Bestimmung enthält eine Aufzählung weiterer Vergütungen, für die die Steuerfreiheit bei Wohnsitzverlegung erhalten bleiben soll. Die in Art. 21 Abs. 3 angeführten Einkünfte werden auch nicht zum Progressionsvorbehalt herangezogen.

Zu Z 6:

Diese Protokollbestimmung dient zur genaueren Festlegung der Vorgangsweise bei Auskunftsverfahren. In der Bestimmung erfolgt eine ausdrückliche Feststellung, dass ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch von Bankinformationen nicht verpflichtend vorgesehen ist.

Zu Z 7:

Durch diese Bestimmung wird das Einvernehmen über die Anwendung des OECD-Kommentars als Auslegungshilfe hergestellt.