Vorblatt

Problem:

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Staaten Südosteuropas auf Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) sollen bezüglich Serbiens in Form eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens intensiviert werden.

Ziel:

Die Unterstützung Serbiens beim Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates unter Einhaltung von Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte einschließlich der Minderheitsrechte sowie beim Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft.

Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen enthält Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, zur Schaffung eines formalen Rahmens für den politischen Dialog, zur schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone, zur Kooperation in den Bereichen Justiz und Inneres sowie zur Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen trägt zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für österreichische Unternehmen, die in Handels- und Investitionsbeziehungen mit Serbien stehen, und damit zur Stärkung der Beschäftigungssituation und des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Assoziierungsabkommen auf der Grundlage von Art. 217 AEUV.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen ist in zweiundzwanzig Amtssprachen der Europäischen Union (ohne gälisch/irisch) und in Serbisch authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens und der Schlussakte einschließlich der diesen beigefügten Erklärungen als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Die Europäische Kommission (EK) schlug in ihrer Mitteilung vom 26. Mai 1999 über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Bundesrepublik Jugoslawien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien einen neuen Rahmen für die Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern nach einem Stufenkonzept vor, das auf die Situation des jeweiligen Landes zugeschnitten ist. Dies eröffnete neue Perspektiven für eine weit reichende Partnerschaft, insbesondere auf der Grundlage einer neuen Art von Abkommen, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA).

Im April 2005 legte die EK ihren Bericht über die Möglichkeit eines SAA mit Serbien und Montenegro vor. Darin kam sie zum Schluss, dass Serbien und Montenegro ausreichend auf die Aushandlung eines SAA vorbereitet war. Der Rat ermächtigte die EK am 3. Oktober 2005 auf der Grundlage der vereinbarten Verhandlungsrichtlinien Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien und Montenegro aufzunehmen.

Die Verhandlungen über ein SAA mit Serbien und Montenegro wurden am 10. Oktober 2005 eingeleitet. Nach der Volksabstimmung vom Mai 2006 erklärte das montenegrinische Parlament am 3. Juni 2006 die Republik Montenegro für unabhängig, die damit den Staatenbund mit Serbien verließ. Die Verhandlungen mit Serbien (als Rechtsnachfolger des Staatenbundes Serbien und Montenegro) wurden im Mai 2006 aufgrund Serbiens mangelnder Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) ausgesetzt und erst 2007 wieder aufgenommen: Am 7. November 2007 wurde das SAA schließlich paraphiert und am 29. April 2008 unterzeichnet.

Die Ratifizierung desselben wurde jedoch in der Folge seitens der Niederlande blockiert: diese betrachteten Serbiens Zusammenarbeit mit dem IStGHJ als ungenügend , namentlich aufgrund der – bis zum heutigen Tag - unerfüllten Hauptforderung, nämlich der Festnahme der gesuchten mutmaßlichen Kriegsverbrecher Ratko Mladic und Goran Hadzic. (Es waren niederländische leichtbewaffnete UNO-Soldaten, die das – mutmaßlich von Mladic zu verantwortende - Massaker von Srebrenica mit über 8000 getöteten Männern und Buben nicht verhindern konnten.) Erst nachdem im Juni d.J. der jüngste der über die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof periodisch vorgelegten Berichte des IStGHJ-Chefanklägers Brammertz sich überwiegend positiv hinsichtlich der Bemühungen zur Festnahme der Gesuchten äußerte - wenn auch das gewünschte Ergebnis noch aussteht – gaben die Niederlande anlässlich der Tagung des Rates für auswärtige Angelegenheiten am 14. Juni 2010 das SAA zur Ratifizierung durch die EU-Mitgliedsstaaten frei.

Analoge Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurden bereits mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit der Republik Kroatien, der Republik Montenegro und mit der Republik Albanien abgeschlossen. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde am 9. April 2001 unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Das Abkommen mit Kroatien wurde am 29. Oktober 2001 unterzeichnet und ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. Das Abkommen mit Albanien wurde am 12. Juni 2006 unterzeichnet und trat am 1. April 2009 in Kraft, das Abkommen mit Montenegro wurde am 15. Oktober 2007 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2010 in Kraft.

Die Aufnahme umfassender vertraglicher Beziehungen zwischen der EU und der Republik Serbien in Form eines SAA ermöglicht eine weit reichende Zusammenarbeit und fördert den Prozess der Einbindung dieses Landes in die europäischen Strukturen.

Das Abkommen umfasst hauptsächlich den politischen Dialog mit der Republik Serbien; Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Perspektive der Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Ländern der Region; die Perspektive der Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und der Republik Serbien innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens; Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungs­freiheit, die Erbringung von Dienstleistungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr; die Zusage der Republik Serbien, ihre Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen, vor allem in den Schlüsselbereichen des Binnenmarkts; Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Republik Serbien in einer ganzen Reihe von Bereichen, u. a. in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit sowie Bildung und Ausbildung; die Einsetzung eines Stabilitäts- und Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht, eines Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und eines Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses.

Die europäische Gemeinschaft hat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens nach Abschluss der Genehmigungsverfahren in allen Mitgliedstaaten gemäß Art. 139 SAA geschlossen, welches am 29. April 2008 unterzeichnet wurde. Hinsichtlich des von Serbien ab 1. Februar 2009 einseitig angewandten Interimsabkommens wurde seitens der EU anlässlich der Tagung des Rates für Außenbeziehungen am 7. Dezember 2009 beschlossen, die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens am 1. Februar 2010 in Kraft treten zu lassen.

Die nunmehrige Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete , ABl. Nr. L 328 vom 15.12. 2009 S.1 hebt die Verordnung (EG) Nr. 2007/ 2000 über eingeräumte Handelspräferenzen auf.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Serbien wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

Da das Abkommen neben Materien, die in der Kompetenz der Union liegen, auch Bereiche regelt, für welche die Mitgliedstaaten zuständig sind, wird es als sogenanntes gemischtes Abkommen geschlossen und bedarf dementsprechend auf EU-Seite neben der Genehmigung durch die Union auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es daher von allen Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren genehmigt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Hier werden die im allgemeinen Teil kommentierten Ziele des Abkommens und die von ihm inhaltlich erfassten Hauptbereiche angeführt.

Zu Titel I [Allgemeine Grundsätze, Art. 2-9]:

Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen und der Zusammenarbeit festgelegt.

Die Vertragsparteien machen die Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft zur Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen.

Die Vertragsparteien betonen, dass die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ein wesentliches Element des gegenständlichen Abkommens ist.

Hervorgehoben wird die Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, wie auch grundsätzlich die Erfüllung internationaler Verpflichtungen.

Zur Wahrung des Friedens und der Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene verpflichtet sich Serbien, mit den anderen Ländern der Region zusammenzuarbeiten und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen.

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens verwirklicht. Es soll eine schrittweise Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erreicht werden und spätestens im dritten Jahr soll eine Überprüfung der erzielten Fortschritte – mit Ausnahme des freien Wahrenverkehrs, für den ein eigener Zeitplan vorgesehen ist (s. Titel IV) – durch den mit Art. 119 eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat erfolgen.

Zu Titel II [Politischer Dialog, Art. 10-13]:

Die Vertragspartner messen dem politischen Dialog hohe Bedeutung bei und betrachten ihn als wichtiges Element zur Annäherung Serbiens an die Europäische Union.

Mit seiner Hilfe soll vor allem eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen erzielt sowie die regionale Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen gefördert werden.

Der politische Dialog sieht vor:

                         - regelmäßige Treffen der Vertragspartner im Rahmen des Stabilitäts- und Assoziationsrates;

                         - erforderlichenfalls Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern Serbiens und Vertretern der Europäischen Union;

                         - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer internationaler Gremien;

                         - alle sonstigen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialoges beitragen können.

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog im Rahmen des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses statt.

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter der Einbeziehung anderer Länder der Region geführt werden.

Zu Titel III [Regionale Zusammenarbeit, Art. 14-17]:

Serbien fördert zur Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen die regionale Zusammenarbeit insbesondere mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützt.

Nach der Unterzeichnung des Abkommens nimmt Serbien mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf.

Als wichtigste Elemente dieser Übereinkünfte sind anzuführen: ein politischer Dialog, die Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien, Zugeständnisse im Bereich der Freizügigkeit sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie etwa im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Serbien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse.

Serbien sollte mit jedem Land, das Kandidat für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt ist, eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen.

Zudem leitet Serbien Verhandlungen mit der Türkei ein, um eine gemeinsame Freihandelszone nach GATT 1994 sowie eine Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nach GATS zu vereinbaren.

Titel IV [Freier Warenverkehr, Art. 18-48]

Zu Art. 18:

Innerhalb von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Serbien in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens sowie des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone.

Zu Kapitel I [Gewerbliche Erzeugnisse, Art. 19-23]:

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Gemeinschaft und Serbien in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Serbiens und die Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse aus Serbien einschließlich Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Dasselbe gilt für mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Serbiens und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Die Einfuhrzölle Serbiens auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft hingegen, die in Anhang I angeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan beseitigt, die Einfuhrzölle Serbiens auf alle anderen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden jedoch unmittelbar mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

Sofern seine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen, ist Serbien bereit, die Reduktion seiner Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller durchzuführen.

Zu Kapitel II [Landwirtschaft und Fischerei, Art. 24-33]:

Mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen

Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien.

Die Gemeinschaft beseitigt außerdem mit Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im

Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt. Weiters setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle von „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 8.700 Tonnen auf 20% des Wertzollsatzes und 20% des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

Ebenso gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

Serbien beseitigt seinerseits ab Inkrafttreten des Abkommens alle mengenmäßigen

Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und beseitigt bzw. senkt schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb - IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplänen

Die Handelsregelung für Weine und Spirituosen ist in Protokoll 2 festgelegt.

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse, die nicht in Anhang IV bzw. V aufgeführt sind, beseitigt. Die in Anhang IV bzw. V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Stabilitäts- und Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die

Wirtschaft Serbiens, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur WTO die Möglickhkeit einer stärkeren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen.

Sollten die gegenseitig eingeräumten Zugeständnisse eine ernste Störung auf den Märkten der einen oder der anderen Vertragspartei hervorrufen, nehmen die Vertragsparteien gemäß einem festgelegten Mechanismus unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

Zu Kapitel III [Gemeinsame Bestimmungen, Art. 34-48]:

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Nach Inkrafttreten des Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle noch neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen eingeführt.

Gleichermaßen sind interne steuerliche Maßnahmen untersagt, welche die Produkte einer Vertragspartei diskriminieren.

Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen können aufrecht erhalten oder neu geschaffen werden, sofern diese keine Änderung der im Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

Beim Auftreten von Dumping kann eine Vertragspartei Maßnahmen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen treffen.

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch den Produzenten der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden entsteht oder der betroffene Wirtschaftszweig dadurch in Schwierigkeiten gerät, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Schutzmaßnahmen für maximal zwei Jahre einführen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ist über das Ergreifen dieser Maßnahmen zu unterrichten.

Das gleiche gilt, wenn es zu einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder von für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren kommt. Bei der Wahl der jeweiligen Maßnahmen ist immer denjenigen der Vorzug zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern.

Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Serbien, dass bei Inkrafttreten des Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen seinen Staatsbürgern und den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Dem Abkommen stehen Einfuhr-, Ausfuhr- sowie Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sind. Die Anwendung dieser Verbote und Beschränkungen darf jedoch nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der Präferenzregelung wichtig ist und betonen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

Titel V [Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr, Art. 49-71]

Zu Kapitel I [Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 49-51]:

Vorbehaltlich der im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten dürfen alle auf dem Gebiet des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats legal beschäftigten Staatsangehörigen Serbiens aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit arbeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates und haben die dort legal niedergelassenen Ehegatten und Kinder der legal beschäftigten und niedergelassenen serbischen Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis der Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates.

Dieselbe Behandlung erfahren Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und Kinder, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, sich legal auf dem Gebiet Serbiens aufhalten und legal beschäftigt sind.

Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 47 fallen, sind nicht von dieser Regelung erfasst, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Serbien, die von Mitgliedstaaten bilateral gewährt werden, müssen erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden. Die anderen Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit des Abschlusses solcher Abkommen.

Mit Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden die Sozialsysteme koordiniert, insbesondere hinsichtlich des Zusammenzählens und des freien Transfers erworbener Pensionsansprüche.

Zu Kapitel II [Niederlassung, Art. 52-58]:

Neben einer Reihe von Begriffsbestimmungen wird festgelegt, dass Serbien Gesellschaften der Gemeinschaft bei ihrer Niederlassung keine ungünstigere Behandlung gewährt, als es dies ihren eigenen Gesellschaften oder Gesellschaften aus Drittstaaten gegenüber tut. Dasselbe gilt bei der Niederlassung von Gesellschaften aus Serbien auf dem Gebiet der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Modalitäten für die Ausdehnung der begünstigenden Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit festlegen.

Tochtergesellschaften und Zweitniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft haben das Recht, Immobilien in Serbien zu erwerben, zu mieten und zu nutzen.

Die Vertragsparteien treffen keine neuen diskriminierenden Regelungen hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften.

Das Kapitel II gilt nicht für den Luft-, Binnenschiffs- und Seekabotageverkehr.

Der Stabilitäts- und Assoziierungsrat prüft, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise nötig sind, um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbien die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeit in Serbien oder der Gemeinschaft zu erleichtern.

Sowohl die auf dem Gebiet Serbiens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft als auch die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Serbien haben das Recht, jeweils Personal in Schlüsselpositionen aus dem jeweiligen Herkunftsgebiet der Gesellschaft zu beschäftigen. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Eine detaillierte Beschreibung des Begriffs „Personal in Schlüsselpositionen“ befindet sich in Art. 58 Abs. 2.

Zu Kapitel III [Erbringung von Dienstleistungen, Art. 59-61]:

Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat Maßnahmen zur schrittweisen Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise natürlicher Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen beschäftigt sind, gestatten.

Eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ist nicht zulässig.

Für Dienstleistungen im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragparteien, mit dem vor allem unbeschränkter Straßentransitverkehr durch Serbien und die Gemeinschaft, wirksame Anwendung der Diskriminierungsverbots und schrittweise Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die Gemeinschaft gewährleistet wird. Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt. Vereinbart ist weiters, nach Inkrafttreten des Abkommens die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen zu regeln. Serbien verpflichtet sich zugleich, zur Liberalisierung sowie zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs seine Rechtsvorschriften im Bereich des Luft- und Landverkehrs an die Vorschriften der Gemeinschaft anzupassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft zu diesem Zweck die Möglichkeiten zur Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit.

Zu Kapitel IV [Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Art. 62-64]:

Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien sind nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von den Vertragsparteien zu genehmigen.

Des weiteren gewährleisten die Vertragsparteien mit dem Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates gegründet wurden, sowie im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Serbien einzuführen. In Ausnahmefällen kann die Gemeinschaft bzw. Serbien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr treffen, den die Gemeinschaft bzw. Serbien miteinander führen, sofern der Kapitalverkehr zwischen ihnen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung ihrer jeweiligen Wechselkurs- oder Währungspolitik verursacht oder zu verursachen droht.

Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden Maßnahmen von den Vertragsparteien getroffen, um zu einer schrittweisen Anwendung der Gemeinschaftsregelung über den freien Kapitalverkehr zu gelangen.

Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für eine volle Anwendung der Regelung fest.

Zu Kapitel V [Allgemeine Bestimmungen, Art. 65-71]:

Titel V gilt vorbehaltlich der Beschränkungen zu Gunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit.

Die Vertragsparteien sind bei Umsetzung von Titel V nicht daran gehindert, ihre Rechtsvorschriften im Bereich der Einreise und des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen, der Niederlassung natürlicher Personen sowie der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die sich gegenseitig aus dem Abkommen ergebenden Vorteile nicht vermindert oder zunichte gemacht werden.

Der Titel gilt auch für Gesellschaften, die im Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Serbiens oder der Gemeinschaft stehen.

Dieser Titel hindert nicht die Vertragsparteien nach steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder des internen Steuerrechts, Maßnahmen zu treffen, mit denen Steuerhinterziehung und –umgehung verhindert werden sollen. Weiters hindert er nicht die Mitgliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung restriktiver Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Falls solche Maßnahmen getroffen werden, muss ein Zeitplan für ihre Aufhebung vorliegen. Bei schon eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen von begrenzter Dauer einführen.

Es erfolgt außerdem eine schrittweise Anpassung des Titels V, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel V GATS.

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen sehr wohl Maßnahmen zu, die notwendig sind zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Zu Titel VI [Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln, Art. 72-79]:

Serbien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Diese schrittweise Angleichung erfolgt in zwei Phasen. In der ersten erfolgt die Rechtsangleichung nach einem mit der Europäischen Kommission zu vereinbarenden Programm und konzentriert sich auf den Bereich Binnenmarkt und andere handelsrelevante Bereiche. Die Angleichung der übrigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstandes wird in der zweiten Phase vorgenommen. Zusätzlich legt Serbien in Abstimmung mit der Europäischen Kommission die Art und Weise der Rechtsangleichung, deren Umsetzung und den anschließenden Vollzug fest.

Unvereinbar mit dem Abkommen sind Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen. Dies sind Absprachen zwischen Unternehmen oder Unternehmerverbänden, welche zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs führen. Weiters sind dies die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gebiet der Vertragsparteien oder einem wesentlichen Teil davon sowie das Gewähren staatlicher Beihilfen, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken bzw. zu bewirken drohen. Während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens sind jedoch alle von Serbien gewährten staatlichen Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe a AEUV zu beurteilen. Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereiprodukte, die grundsätzlich unvereinbare, beeinträchtigende Maßnahmen darstellen, sind gesondert nach den Art. 42 und 43 AEUV zu beurteilen.

Für den wirksamen Schutz und Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum verpflichtet sich Serbien zur Erlangung eines Schutzniveaus, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist. Mit einer beide Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung dabei auftretender Probleme wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat befasst.

Ab Inkrafttreten des Abkommens erhalten Gesellschaften Serbiens unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den öffentlichen Vergabeverfahren in der Gemeinschaft zu nicht ungünstigeren Bedingungen, als diese für Gesellschaften der Gemeinschaften gewährt werden. Die in Serbien niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft haben ab Inkrafttreten des Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zumindest zu denselben Bedingungen wie Gesellschaften Serbiens. Eine regelmäßige Überprüfung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen.

Die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit bzw. der WTO-Regeln wird als erstrebenswertes Ziel festgestellt.

Serbischen Gesellschaften wird auf der Basis der Reziprozität Zugang zu EU-weiten Vergabeverfahren gewährt. Dies gilt spätestens nach 5 Jahren auch für nicht in Serbien niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft.

Serbien hat Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräferenzen umzuwandeln und diese innerhalb von fünf Jahren stufenweise abzubauen.

Der SAA-Rat wird die von Serbien getroffenen Maßnahmen prüfen.

Serbien trifft weiters die erforderlichen Maßnahmen für eine schrittweise Anpassung seiner technischen Vorschriften an die der Gemeinschaft sowie an die der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren. Dies umfasst auch den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung.

Die Vertragsparteien arbeiten zudem bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Serbiens an die der Gemeinschaft zusammen.

Zu Titel VII [Recht, Freiheit und Sicherheit, Art. 80- 87]:

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zielt auf die Festigung des Rechtsstaates und den Ausbau der Institutionen in der Verwaltung ab. Im Justizbereich konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und eine geeignete Ausbildung in den betreffenden Bereichen.

Die Bereiche Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration sollen insbesondere durch technische Hilfe und Amtshilfe unterstützt werden. Die umfasst Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, Formulierung von Rechtsvorschriften, Steigerung der Effizienz der Institutionen, Ausbildung des Personals, Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung von falschen Papieren sowie Grenzschutz.

Serbien wie auch die Mitgliedsstaaten verpflichtet sich zur Rückübernahme ihrer jeweiligen Staatsbürger, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates bzw. Serbiens aufhalten. Weiters verpflichtet sich Serbien, mit den am Stabilisierungs- uns Assoziierungsprozess beteiligten Staaten bilaterale Abkommen betreffend die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser abzuschließen.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zur Geldwäsche oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Sie arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten, wozu auch technische Hilfe und Amtshilfe gewährt wird.

Die Zusammenarbeit im Bereich der organisierten und sonstigen Kriminalität umfasst u.a. folgende Bereiche: Menschenhandel, Wirtschaftsdelikte, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, Schmuggel, illegaler Waffenhandel und Terrorismus. Auch hier wird technische Hilfe und Amtshilfe vereinbart

Die Vertragsparteien kommen überein, in der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen wie auch ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten.

Zu Titel VIII [Kooperationspolitik, Art. 88-114]:

Zum Zwecke der Unterstützung des Entwicklungs- und Wachstumspotentials Serbiens vereinbaren die Gemeinschaft und Serbien eine enge Zusammenarbeit, die auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Serbiens unter Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen ausgerichtet ist. Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Rahmen integriert, wobei insbesondere in einer Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ein Beitrag zur Stabilität in der Region geleistet werden soll.

Im Bereich der Wirtschaftspolitik werden ein Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien sowie die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse und die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit, um den Zufluss von Know-how und den neuen Technologien zu beschleunigen, vereinbart. Die Gemeinschaft kann darüber hinaus Serbien bei seinen Anstrengungen unterstützen, seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen und die Rechtssicherheit der Wirtschaft auszubauen.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik soll ein leistungsfähiges, nachhaltiges Statistiksystem entwickeln, das zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann. Zu diesem Zweck soll das serbische Amt für Statistik unterstützt werden.

Bei den Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen soll ein geeigneter Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Serbien geschaffen und ausgebaut werden, der auf fairem Wettbewerb beruht.

Es sollen effizientere Systeme von Finanzmanagement, -kontrolle sowie der Rechnungsprüfung in Serbien entwickelt werden.

Die Investitionsförderung und der Investitionsschutz sind auf die Schaffung eines günstigen Klimas für in- und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet.

Die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie Serbiens soll die Privatwirtschaft unter Bedingungen stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Angestrebt werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Management-Know-how der Unternehmen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie der Tourismus sollen gefördert und gestärkt werden.

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Serbien zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Serbiens an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei wird der Erfüllung internationaler Verpflichtungen aus den Vorschriften internationaler und regionaler Fischereiorganisationen über die Fischereiressourcen gebührend Rechnung getragen.

Im Abkommen wird die Zusammenarbeit im Bereich des Zollwesens im Hinblick auf die Angleichung des Zollsystems Serbiens an das der Gemeinschaft behandelt, um die im Abkommen geplanten Liberalisierungen der serbischen Zollvorschriften zu unterstützen.

Im Bereich Steuern vereinbaren die Vertragsparteien Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung mit Augenmerk auf einer effizienteren Steuereinhebung sowie der Bekämpfung des Steuerbetrugs.

Die Zusammenarbeit im Sozialbereich konzentriert sich auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, Umstrukturierungsmaßnahmen, Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit in Serbien an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, Anpassung der Rechtsvorschriften Serbiens über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Bereich Bildung und Ausbildung wird eine Zusammenarbeit mit dem Ziel beschlossen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsbildung in Serbien anzuheben. Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele des Bologna-Prozesses. Weiters soll der Zugang zu Bildung auf allen Ebenen frei von Diskriminierung sein.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, kulturelle Zusammenarbeit, kulturelle Vielfalt sowie Informationsaustausch und Kommunikation zu fördern. Im audiovisuellen Bereich sollen Koproduktionen bei Film und Fernsehen sowie die einschlägige Industrie gefördert werden.

Die elektronischen Kommunikationsnetze und –dienste sind Gegenstand einer intensiven Zusammenarbeit, damit Serbien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesem Bereich drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Die Intensivierung der Zusammenarbeit im Verkehrsbereich soll der Modernisierung, Steigerung von Kompatibilität, Umweltverträglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Ziele der Zusammenarbeit im Energiebereich sind insbesondere die Formulierung und die Planung der Energiepolitik, die Förderung des Energiesparens, und die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen.

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit zusammen; die Themen umfassen die Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der EAG und Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, wie auch die Haftpflicht im Nuklearbereich.

Im Bereich Umwelt intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit, um der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten, eine Verbesserung zu erzielen und zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Kyoto-Protokolls gewidmet.

Die Vertragparteien arbeiten im Bereich der zivilen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zusammen.

Maßnahmen im Bereich der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung dienen einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Regionen und der Förderung der grenzübergreifenden, länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit.

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Serbien zu gewährleisten und eine reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Serbien zu unterstützen.

Zu Titel IX [Finanzielle Zusammenarbeit, Art. 115-118]:

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien nach bilateralen Konsultationen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie nach Koordinierung mit anderen internationalen Gebern von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank erhalten.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Entwicklung bereitgestellt werden. Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen auch die Bereitstellung einer Makro-Finanzhilfe prüfen.

Die Vertragsparteien gewährleisten eine enge Koordination unter Einbezugnahme eines regelmäßigen Informationsaustauschs mit anderen Geldgebern wie Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Finanzinstitutionen.

Zu Titel X [Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen, Art. 119-139]:

Das Abkommen sieht vor, dass zu seiner Anwendung und Durchführung ein regelmäßig tagender Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt wird. Seine Aufgabe ist es, alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Serbiens andererseits zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche u.a. die Vertretungs- und Vorsitzmodalitäten regelt. Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil.

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen oder geeignete Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits zusammensetzt. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Außerdem wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Serbiens und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der Vorsitz wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament Serbiens geführt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Die Vertragsparteien sichern sich bar jeglicher Diskriminierung freien Zugang zur jeweiligen Gerichtsbarkeit zu.

Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich weder auf Fragen des nationalen Sicherheitsinteresses noch auf Fragen militärischer Angelegenheiten.

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; umgekehrt dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Serbien bewirken. Dadurch bleibt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Grundsätzlich sollen im Fall von Streitigkeiten auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen über eine Streitfrage aufgenommen werden. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Es ist dabei darauf zu achten, dass das Funktionieren des Abkommens möglichst wenig behindert wird.

Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Auslegung oder Durchführung des Abkommens.

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, und 7 sind Bestandteil des Abkommens.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen; jede Vertragspartei kann es durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt dann sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Partei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens,

kann die andere Vertragspartei die Anwendung mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Das Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der ihnen eigenen Verfahren notifiziert haben.

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der ein­schlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkraft­tretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen – auch der deutschen – der gegenständlichen Vorlage samt Erläuterungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.