967 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1247/A(E) der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ermöglichung der ehrenamtlicher Tätigkeit von Feuerwehrärzten gemäß ihrer Dienstanweisung in vollem Umfang

Die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 09. Juli 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das österreichische freiwillige Feuerwehrwesen ist unverzichtbar für die Sicherheit der Bevölkerung und genießt in der Bevölkerung höchste Anerkennung.

Im Rahmen des freiwilligen Feuerwehrwesens versehen auch zahlreiche Ärzte als Feuerwehrärzte freiwillig und ehrenamtlich Dienst zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Feuerwehrwesens, insbesondere der Gesundheit und Sicherheit der Feuerwehrmitglieder. Auf 93.000 Feuerwehrmitglieder kommen derzeit rund 300 Feuerwehrärzte.

Die Dienstanweisung für Feuerwehrärzte (1.10.5., 2/2004) beinhaltet die Aufgaben:

a)            Vorsorge (Tauglichkeitsuntersuchung, Unfallverhütung, Einsatzhygiene, Ausbildung…)

b)            Medizinische Betreuung der Feuerwehrleute (Erste Hilfe, Impfungen, ärztliche Leitung und Betreuung von Wettkämpfen, KHD-Einsätze…)

c)            Beratung des FF-Kommandanten

d)            Teilnahme an Einsätzen und Übungen

e)            Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehrärzte.

Feuerwehrärzte können „Ärzte, die Doktor der gesamten Heilkunde mit ius practicandi […] bzw. dazu in Ausbildung stehen oder Ärzte (Fachärzte) mit dem Recht zur selbständigen Berufsausbildung“ werden.

Das bedeutet im Spannungsfeld der übergeordneten Normen im Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), dass zB ein Notarzt oder ein Facharzt, der „nur“ im Krankenhaus arbeitet und keine eigene Ordination führt, nicht einmal eine Impfung an Feuerwehrleute verabreichen oder die Atemschutztauglichkeit feststellen darf. Ähnliches gilt für pensionierte Ärzte.

Gerade die Atemschutztauglichkeit muss laufend überprüft werden, um die eigene Gefährdung von Feuerwehrleuten zu minimieren. Wenn diese Untersuchungen von den Freiwilligen Feuerwehren selbst finanziert werden müssten, hätten die Feuerwehren im Rahmen ihrer immer knapper werdenden finanziellen Mittel Probleme, diesen Selbstschutz durchzuführen. Die möglichen Auswirkungen brauchen wohl nicht näher erläutert zu werden.

Für eine Aufrechterhaltung eines geordneten freiwilligen Feuerwehrwesens ist es notwendig, dass nicht nur aktive ordinationsführende Ärzte, sondern auch angestellte Ärzte und pensionierte Ärzte uneingeschränkt im Rahmen der Dienstanweisung für Feuerwehrärzte tätig werden können. Da dies das geltende österreichische ÄrzteG 1998 derzeit nicht zulässt, ist eine Reform der geltenden Rechtslage dringend geboten.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 04. November 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Bernhard Vock die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Renate Csörgits, Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Walter Rosenkranz, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dr. Kurt Grünewald sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Maria Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2010 11 04

                               Ridi Maria Steibl                                                   Dr. Sabine Oberhauser, MAS

                                  Berichterstatterin                                                                Obfraustellvertreterin