Vorblatt

Problem:

Das E-Geldgesetz aus dem Jahr 2002 fußte auf der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG, die bislang die Grundlage für die Aktivitäten von E-Geld-Instituten bildete. Deren Tätigkeitsbereich war jedoch entsprechend eingeschränkt; sie durften neben der Ausgabe von E-Geld keine weiteren Dienste erbringen, insbesondere weder Zahlungsdienste noch andere Dienstleistungen, die keine Finanzdienstleistungen darstellten. De facto konnten sich auf Grund dieses eingeschränkten Tätigkeitsfeldes keine E-Geld-Institute in der EU erfolgreich etablieren und die E-Geld-Ausgabe wurde fast zur Gänze von Kreditinstituten wahrgenommen. Das Ziel der Richtlinie 2000/46/EG, mehr Wettbewerb auf diesem Bereich EU-weit zu erzielen, wurde daher nicht erreicht.

Ziel:

Die Ausgabe von E-Geld soll neben Kreditinstituten auch faktisch und wirtschaftlich sinnvoll einer weiteren Institutskategorie zugänglich gemacht werden, um den Wettbewerb in diesem Bereich zu erhöhen. Die vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausgabe von E-Geld sollen zudem für alle E-Geld-Emittenten vereinheitlicht werden, um den Kundenschutz zu gewährleisten.

Inhalt /Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) umsetzen. Die aufsichtsrechtlichen Bedingungen sollen EU-weit einem neuen einheitlichen Regime unterworfen werden, das sich zum einen an den Anforderungen für Zahlungsinstitute orientiert und zum anderen auf die Eigentümlichkeiten und besonderen Risken der Ausgabe von E-Geld besonders eingeht. Zudem sollen die vertragsrechtlichen Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld für alle E-Geld-Emittenten einheitlich geregelt werden. Sowohl E-Geld als auch E-Geld-Emittenten werden einheitlich und neu definiert. Damit soll mehr Rechtssicherheit und Wettbewerb erreicht werden unter gleichzeitiger Wahrung des Kundenschutzes und der Finanzmarktstabilität. Ein besonderes Augenmerk wurde auf eine richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne einer Maximalharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Es ist auf Grund der Ausweitung des Tätigkeitsfeldes von E-Geld-Instituten mit der Gründung einiger eigenständiger E-Geld-Institute oder Umwandlung von Kreditinstituten in E-Geld-Institute zu rechnen. Durch den Vollzug dieser Bestimmungen wird ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der FMA entstehen. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch in absehbarer Zeit zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       Auswirkung auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– –          Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Ausweitung des Tätigkeitsbereiches und die Anpassung der Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

Die Erbringung von Zahlungsdiensten kombiniert mit der Ausgabe von E-Geld soll nunmehr in einer eigenen Institutskategorie (E-Geld-Institute) kombiniert mit anderen Tätigkeiten möglich sein und somit Effizienzsteigerungen und damit auch Einsparungen für das Anbieten dieser Dienste bringen.

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

– –          Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger und Bürgerinnen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine umweltpolitischen, klimapolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

Die konsumentenpolitischen Auswirkungen sind durchwegs positiv zu beurteilen. Es werden Informationspflichten im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld klar und eindeutig normiert, ebenso einheitliche Bedingungen für den Rücktausch und die Zulässigkeit von Entgelten. Zudem soll die Ausweitung der Tätigkeitsbereiche für E-Geld-Institute mehr Wettbewerb und damit günstigere Konditionen für Kunden schaffen. Harmonisierte Informationspflichten sorgen für mehr Transparenz und damit bessere Vergleichbarkeit von Produkten.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes

Mit dem Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, CELEX Nr. 32009L0110) umgesetzt werden; die Richtlinie fasst die Definition von E-Geld und die aufsichtsrechtlichen Bedingungen für E-Geld-Institute, die erstmals in der Richtlinie 2000/46/EG EU-weit normiert worden waren, grundlegend neu. Daneben werden auch Bestimmungen betreffend die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld und die Zulässigkeit von Entgelten festgelegt. Das E-Geldgesetz, das die Richtlinie 2000/46/EG zur Grundlage hat, soll daher aufgehoben werden und an dessen Stelle das E-Geldgesetz 2010 treten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Neue Aufsichtanforderungen für E-Geld-Institute unter Ausweitung des Tätigkeitsfeldes:

Mit dem Entwurf zum E-Geldgesetz 2010 soll eine zeitgemäße rechtliche Grundlage für die Ausgabe von sämtlichen Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln geschaffen werden. Die Aufsichtsanforderungen werden auf die diesem Geschäftstyp eigenen Risken abgestimmt und gleichzeitig das Tätigkeitsfeld für E-Geld-Institute erweitert, sodass diese neben der Ausgabe von E-Geld auch Zahlungsdienste anbieten dürfen und auch andere Dienstleistungen, die nicht Finanzdienstleistungen darstellen, ohne dass solche Institute eine Bankkonzession erwerben müssen, die oftmals inadäquat für die beabsichtigten Dienste war und womit in der Vergangenheit die Entstehung eines EU-Binnenmarktes für E-Geld-Dienstleistungen behindert und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen verhindert wurde. Zudem gab es unterschiedliche Auslegungen zum Begriff des E-Geldes in der Vergangenheit innerhalb der EU. Mittels dieser nun innerhalb der Europäischen Union harmonisierten praxisorientierten Regelungen ist es möglich, den Kunden unionsweit ein hohes Schutzniveau zukommen zu lassen und gleichzeitig den Anbietern von E-Geld-Dienstleistungen unionsweit möglichst einheitliche Ausübungsbedingungen durch einen harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Die Stärkung des Kundenschutzes und des Kundenvertrauens spiegelt sich in umfassenden Informationspflichten und klaren Regeln über die Ausgabe und Rücktausch von E-Geld wieder. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems gewahrt bleibt. Das neue Aufsichtsregime soll sicherstellen, dass sämtliche E-Geld-Anbieter EU-weit erfasst werden und somit in Hinkunft auch Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirken.

Technik der Umsetzung:

Klar erkennbare Richtlinienumsetzung

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Ausgabe von E-Geld. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinie so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind. Andererseits bestand das Bemühen, Textmängel insbesondere in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie sinnvoll auszugleichen, um eine klare Rechtslage zu gewährleisten. Eine bloße Novelle zum E-Geldgesetz aus dem Jahr 2002, das die alte E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG zur Grundlage hatte, wäre auf Grund der umfassenden Änderungen in Aufbau und Inhalt der Richtlinie nicht übersichtlich und auch eher irreführend gewesen. Während das E-Geld-Institut nach dem alten Regime als Sonderkreditinstitut konzipiert war, ist das E-Geld-Institut gemäß diesem Gesetzesentwurf ein Finanzinstitut, das in Anlehnung an das Zahlungsinstitut ausgestaltet wurde. Umgekehrt wäre eine bloße Novellierung des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) ebenso irreführend gewesen, da die Ausgabe von E-Geld kein Zahlungsdienst ist und Zahlungsinstituten nicht gestattet ist. In diesem Sinne folgt der Gesetzesentwurf mit der Neufassung des E-Geldgesetzes unter Verweisen auf das ZaDiG dem Vorbild der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG, die dieselbe Technik verwendet.

Klare Gesetzessystematik

In einem neuen Gesetz, dem E-Geldgesetz 2010, werden – nach dem Vorbild des WAG 2007 und des ZaDiG – Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute und Rechte und Pflichten für sämtliche E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe von E-Geld geregelt. Das E-Geldgesetz soll aufgehoben werden. Da das E-Geld-Institut nun nicht mehr Sonderkreditinstitut ist, sondern Finanzinstitut, wird auch das BWG entsprechend angepasst und die Definition von E-Geld im E-Geldgesetz 2010 geregelt. Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden. Zusätzlich wird eine möglichst einheitliche und konsistente Terminologie auch gesetzesübergreifend angestrebt.

Umsetzung ohne Gold Plating:

Dem Grundsatz der Maximumharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungsniveau liegenden Vorschriften. Jedoch werden im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Wettbewerbsgleichheit im Bereich des Meldewesens dem BWG ähnliche Meldepflichten für E-Geld-Institute geschaffen, die sich auch an jenen des ZaDiG orientieren.

Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die Auswirkungen sind als durchwegs positiv einzustufen. Ein besonderes Augenmerk wurde auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximumharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu bewirken. Durch die Ausweitung des Tätigkeitsfeldes für E-Geld-Institute unter gleichzeitiger Neufassung der Aufsichtsanforderungen in risikoorientierter Weise wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert. Zudem wird damit ein wichtiger Beitrag zur Finanzmarktstabilität und auch zum Konsumentenschutz geleistet, was wiederum positive Rückwirkungen auf das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Österreich hat.

Es kann mit belebenden Effekten gerechnet werden, da grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtert werden. Dies unterstützt die bereits starke Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten zusätzlich, und auch österreichische E-Geld-Institute können vom EU-Pass profitieren.

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

Das Gesetz sieht ein eigenes Konzessionsregime mit den damit verbundenen üblichen Informationsverpflichtungen vor.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

Ausweitung des Tätigkeitsfeldes für E-Geld-Institute

Durch die EU-weit harmonisierte Ausweitung des Tätigkeitsbereiches für E-Geld-Institute wird die Ausgabe von E-Geld wirtschaftlich erleichtert und Marktzugangschranken beseitigt; der Wettbewerb in diesem Bereich wird damit gefördert. Diese E-Geld-Institute können auf Grund des so genannten “EU-Passes“ EU-weit tätig werden, damit wird der E-Geld-Dienstleistungsmarkt für Nicht-Kreditinstitute EU-weit auf beaufsichtigter Basis geöffnet.

Der Tätigkeitsbereich der E-Geld-Institute wird umfassen:

-       Ausgabe von E-Geld und Durchführung damit im Zusammenhang stehender Zahlungsdienste

-       und optional die Erbringung sonstiger Zahlungsdienste und anderer Dienstleistungen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.

Die Erbringung von Zahlungsdiensten unterliegt dabei den Bestimmungen des ZaDiG. Das Kreditgeschäft an sich bleibt den Kreditinstituten ebenso vorbehalten wie das Einlagengeschäft. Für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Kundengelder dürfen nicht für andere Geschäfte oder andere Zahlungsdienste verwendet werden und müssen gemäß den Bestimmungen des ZaDiG konkurssicher aufbewahrt werden, sofern sie nicht unmittelbar weitergeleitet werden. Von E-Geld-Instituten ausgegebenes E-Geld ist definitionsgemäß keine Einlage. Eine Veranlagung in andere Geschäfte, wie dies bei Kreditinstituten der Fall ist, und als Folge eine verzinste Rückgabe, was das Wesen der Einlage ausmacht, scheidet daher aus.

Eigenständige risikoadäquate Aufsichtsanforderungen:

Die Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute werden neu nach risikoadäquaten Gesichtspunkten und unter Anlehnung an die Zahlungsinstitute gestaltet. Das im Vergleich zu Kreditinstituten eingeschränkte Tätigkeitsfeld und damit die weitaus geringere Systemrelevanz und Risikogeneigtheit schlägt sich in im Vergleich zu Kreditinstituten geringeren Eigenmittelanforderungen nieder.

Neuer einheitlicher Rechtsrahmen für die Ausgabe von E-Geld in der EU

Die Ausgabe von E-Geld wird, unabhängig von wem sie erbracht wird (E-Geld-Institut oder Bank), einheitlichen Regeln betreffend Information, Ausgabe, Rücktausch und Entgelte normiert. Damit werden für alle E-Geld-Emittenten gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und für den Kunden mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit erzielt.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Schließlich haben Kunden ab dem 30. April 2011 Anspruch auf das von der E-Geldrichtlinie eingeräumte Schutzniveau.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Bankwesen) und  6 (Zivilrechtswesen) B-VG.


Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (E-Geldgesetz 2010)

Zum 1. Hauptstück:

Im ersten Hauptstück werden die für den Anwendungsbereich wesentlichen Begriffe E-Geld und E-Geld-Emittenten definiert und im Zusammenhalt mit den Ausnahmen gleichzeitig der Anwendungsbereich umschrieben.

Zu § 1:

In dieser Bestimmung wird der Begriff des E-Geldes definiert und jene Institute und Einrichtungen genannt, die als E-Geld-Emittenten zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind.

Zu § 1 Abs. 1:

Setzt Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Sinne einer technisch neutralen Definition sollen damit alle Fälle abgedeckt werden, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, weil sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (so auch Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2009/110/EG), bereits am Markt verfügbare Produkte ebenso wie solche, die in Zukunft noch entwickelt werden könnten (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2009/110/EG). Die Qualifikation als E-Geld ist unabhängig davon, ob der monetäre Wert auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein bestimmtes Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird (so auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2009/110/EG). Im Hinblick auf manche Zahlungsdienste, nämlich insbesondere das Zahlungsinstrumentegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 4 ZaDiG) und das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG) kann es in bestimmten Fällen zu Überschneidungen kommen. Dabei ist zu beachten:

-       Sobald voraus bezahlte Produkte (beispielsweise so genannte Prepaid-Karten) ausgegeben werden – bei anonymer Nutzungsmöglichkeit sind die Grenzen gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 BWG zu beachten –, liegt die Ausgabe von E-Geld vor und sofern das Produkt eine Personalisierung aufweist oder zur Durchführung eines personalisierten Ablaufs eingesetzt werden kann, liegt ein Zahlungsdienst (Ausgabe von Zahlungsinstrumenten) vor. Der Emittent dieses Produkts benötigt jedenfalls eine Konzession als E-Geld-Institut, wobei die Eigenmittelanforderungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 zu erfüllen sind, da es sich um einen Zahlungsdienst handelt, der mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung steht. Ein personalisierter Ablauf oder personalisierte Merkmale des Produktes sind nicht in jedem Fall auszuschließen – eine gewisse Personalisierung wird schon aus Gründen der Gewährleistung und Produkthaftung oder zur ordnungsgemäßen Verwendung erforderlich sein. In zivilrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass auch auf solche Zahlungsinstrumente das 3. Hauptstück des ZaDiG anzuwenden ist, allerdings gegebenenfalls mit gewissen Abweichungen, die in § 33 ZaDiG, insbesondere auch für anonym genutzte Zahlungsinstrumente und E-Geld normiert sind. Die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betreffend die Ausgabe von E-Geld gelten kumulativ.

-       Hat die Prepaid-Karte auch eine Kreditfunktion (kombinierte Zahlungs- und Kreditkarte) oder führt der E-Geld-Emittent im Zusammenhang mit der Karte auch Abrechnungstätigkeiten durch, so liegt zusätzlich der nicht unmittelbar mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienst des Zahlungsinstrumentegeschäftes vor und es sind zusätzlich die Eigenmittelanforderungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 zu erfüllen.

-       Sollte ein Prepaid-Produkt ausgegeben werden, das keinerlei personalisierte Merkmale aufweist und keine personalisierten Verfahrensabläufe erfordert (dies ist nur unterhalb der Betragsgrenzen des § 40a Abs. 2 Z 1 BWG zulässig), so liegt dennoch E-Geld vor. Der Emittent bedarf einer Konzession als E-Geld-Emittent. Insoweit mit einem solchen Produkt Zahlungsvorgänge ausgeführt werden können, finden auch die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG und insbesondere § 33 ZaDiG Anwendung. Wird die Ausführung der Zahlungen vom E-Geld-Emittenten erbracht, so hat er diesbezüglich die Eigenmittelanforderungen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 einzuhalten.

Entsprechendes gilt für den Fall des digitalisierten Zahlungsgeschäftes:

-       Sofern jemand gleichzeitig mit der Ausführung des digitalisierten Zahlungsgeschäftes auch die Ausgabe von E-Geld anbietet – dies wird insbesondere der Fall sein, wenn ein Netzbetreiber die Durchführung der Bezahlung von Kinokarten oder Parkscheinen mittels Wertkartenmobiltelefon anbietet –, so ist dazu eine Konzession als E-Geld-Institut erforderlich. Die Eigenmittelanforderungen richten sich nach § 11 Abs. 3 Z 2.

-       Bietet dieser Netzbetreiber gleichzeitig auch das digitalisierte Zahlungsgeschäft über Mobiltelefone an, die monatlich im Nachhinein abgerechnet werden, so erbringt er gleichzeitig den Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG und muss dafür Eigenmittel gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 halten.

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Ein- und Auszahlungsgeschäft ist zu prüfen, ob das Zahlungskonto gleichzeitig die Anforderungen der Definition von E-Geld erfüllt. Im letzteren Fall liegt wohl die Ausgabe von E-Geld vor und es ist eine Konzession nach dem E-Geldgesetz 2010 erforderlich. Ansonsten ist die Führung von Zahlungskonten ein Zahlungsdienst. Umgekehrt erfordert die Qualifikation als Zahlungskonto eine Identifizierung des Kontoinhabers.

Im Übrigen siehe zur Abgrenzung zwischen Zahlungsdiensten, die mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen und solchen, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 Z 1.

Zu § 1 Abs. 2:

Setzt Art. 2 Nummer 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 10 der Richtlinie 2009/110/EG um. Aus aufsichtspolitischen Gründen sind nur bestimmte Institute oder Einrichtungen zur Ausgabe von E-Geld berechtigt (so auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 1 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2009/110/EG um. Zweigstellen von E-Geld-Instituten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, gelten als E-Geld-Institute im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihnen entweder ein EU-Abkommen einen entsprechenden Status verleiht oder sie eine Konzession gemäß diesem Bundesgesetz (§ 4 Abs. 2) haben. Diese Konzession berechtigt sie nicht zur Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 und Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (so auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 4:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 5:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 2 Z 6:

Setzt Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 1 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2009/110/EG um. Zur Ermittlung des Inhalts der Begriffe ist, sofern nicht ausdrücklich im E-Geldgesetz 2010 andere Verweise oder eigene Definitionen enthalten sind, das ZaDiG heranzuziehen. Dies entspricht den Vorgaben und der Entstehungsgeschichte der umzusetzenden EG-Richtlinie, die sich ebenfalls an der dem ZaDiG zugrunde liegenden Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) orientiert und mehrfach auf diese – zum Teil auch sehr pauschal – verweist.

Zu § 2:

In dieser Bestimmung werden zum einen die Ausnahmen von diesem Bundesgesetz und zum anderen die Ausnahmen von der Konzessionspflicht und den Aufsichtsanforderungen nach dem 2. Hauptstück normiert. Gänzlich ausgenommen sind Zentralbanken von Mitgliedstaaten, die OeNB und die EZB, wenn sie als Währungsbehörden oder sonst als Behörden handeln. Hinsichtlich der Konzessionsanforderungen sind Kreditinstitute ausgenommen, da diese bereits eigenen Konzessionsanforderungen nach dem BWG unterliegen sowie Gebietskörperschaften, wenn sie als Behörde handeln (nicht jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung), die Post im Rahmen des Zahlungsverkehrs, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die OeNB und die EZB, sofern sie nicht als Behörden handeln, sowie die OeKB. Die Bestimmungen betreffend die Ausgabe von E-Geld zum Nennwert sowie die Rücktauschbarkeit (3. Hauptstück) gelten für alle E-Geld-Emittenten, also auch für jene, die von dem Konzessionserfordernis ausgenommen sind. Weiters sind bestimmte Produkte ausgenommen, die nur in einem eng begrenzten Netz genutzt werden, wie beispielsweise Essensgutscheine oder Vorgänge im Zusammenhang mit Telekommunikationsgeräten wie etwa das Herunterladen von Klingeltönen, die vom Netzbetreiber bereits bearbeitet wurden (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu Abs. 3 Z 1 und Z 2).

Zu § 2 Abs. 1:

Setzt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/110/EG um. Gemäß § 1 Abs. 2 sind die EZB, die Zentralbanken innerhalb des EWR und die OeNB E-Geld-Emittenten, sofern sie nicht als Behörde handeln. Umgekehrt, wenn sie als Behörde handeln, wird gesetzlich sichergestellt, dass die hoheitliche Tätigkeit nicht als unerlaubte Ausgabe von E-Geld qualifiziert werden kann.

Zu § 2 Abs. 2:

Setzt Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die in § 1 Abs. 2 genannten E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt, wobei den Konzessionsanforderungen dieses Bundesgesetzes nur die E-Geld-Institute unterliegen (in diesem Sinne auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/110/EG). Handeln jedoch Bund, Länder oder Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, so haben sie um eine E-Geld-Institutskonzession anzusuchen und die Bestimmungen des 2. Hauptstückes einzuhalten. Folgende Beispielfälle wurden bereits im Umsetzungsworkshop der Europäischen Kommission unterschieden:

-       Gibt eine Zentralbank E-Geld-Karten (im Voraus bezahlte Zahlungskarten – so genannte „prepaid cards“) im Wettbewerb zu anderen Zahlungsdienstleistern zu kommerziellen Zwecken heraus, so unterliegt sie dabei nicht den Anforderungen des 2. Hauptstückes, sehr wohl aber hat sie als E-Geld-Emittentin die Bestimmungen des 3. Hauptstückes einzuhalten.

-       Das gleiche gilt für eine Behörde, die im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches E-Geld-Karten (im Voraus bezahlte Zahlungskarten – so genannte „prepaid cards“) für Sozialleistungen herausgibt. Die Behörde benötigt keine Konzession, das 3. Hauptstück findet aber Anwendung.

-       Gibt aber beispielsweise eine Gemeinde eine E-Geld-Karte heraus (im Voraus bezahlte Zahlungskarte – so genannte „prepaid card“), mit der man nicht bloß in einem eng begrenzten Netzwerk zahlen kann – im letzteren Fall würde die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 greifen –, sondern mit der man beispielsweise in einer ganzen Region zahlen kann oder die erweiterbar ist (so genannte „open-loop prepaid card“), so hat diese Gemeinde um eine Konzession als E-Geld-Institut anzusuchen. Idealerweise wird sie sich, um organisatorische Probleme zu vermeiden, dazu einer eigenen Rechtsperson bedienen.

Überdies sind in allen drei Fällen die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG einzuhalten, sofern Zahlungsdienste erbracht werden.

Zu § 2 Abs. 3:

Setzt Art. 1 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die hier normierten Ausnahmen finden sich auch bereits im ZaDiG. Für Postpaid-Zahlungsdienste sind die Bestimmungen des ZaDiG und die dort in § 2 Abs. 3 Z 11 und 12 ZaDiG) normierten Ausnahmen bereits seit 1. 11. 2009 rechtsverbindlich. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, ist in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG weiters vorgesehen, dass die Europäische Kommission Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlässt, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Bislang sind jedoch noch keine solchen Maßnahmen erlassen worden.

Zu § 2 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um. Bestimmte Instrumente, die nur in räumlich oder sachlich eng begrenzten Netzen verwendet werden können, sind nicht als E-Geld zu qualifizieren. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/110/EG führt dazu näher aus, dass Instrumente, „die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom E-Geld-Inhaber nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des E-Geld-Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können,“ nicht als E-Geld und deren Emittenten folglich auch nicht als E-Geld-Emittenten zu qualifizieren sind. Der Begriff der Ware stammt aus Art. 3 Buchstabe k Richtlinie 2007/64/EG und findet sich daher auch in § 2 Z 12 ZaDiG; zur Auslegung ist ihm grundsätzlich der weite Sachbegriff des § 285 ABGB zugrunde zu legen. Die Wendung „im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller“ schließt auch Fälle ein, wo ein Franchiseverband Karten emittiert, mit denen bei den unterschiedlichen Händlern, die Mitglieder des Franchisesystems sind, bezahlt werden kann. Auch solche Fälle sind vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

In Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG wird ausdrücklich auf die gleichartige Ausnahme in der Zahlungsdiensterichtlinie verwiesen. In Umsetzung dessen wird daher auf die entsprechende Bestimmung im ZaDiG verwiesen. Zur besseren Lesbarkeit wurde auch der verwiesene Text selbst in Z 1 aufgenommen.

Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Instrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen (wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine für Sozialleistungs- oder Dienstleistungssysteme zur Förderung der Beschäftigung von Personal zur Erledigung von Haushaltstätigkeiten, wie Reinigungs-, Bügel- oder Gartenarbeiten) sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert (so auch Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/110/EG).

Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, so kann von einem sachlich oder geographisch eng begrenzten Netz nicht mehr ausgegangen werden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der einem offenen Netz angeschlossenen Händler verwendet werden können, werden daher grundsätzlich nicht unter die Ausnahme subsumiert werden können, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind (so auch Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2009/110/EG).

Als Beispiele für „begrenzte“ Netze kommen in Betracht:

-       Geschäftskarten, mit denen man nur in bestimmten Geschäften zahlen kann. Sobald diese Karten beispielsweise eine VISA- oder MasterCard-Funktion haben, kann von einem „begrenzten“ Netz nicht mehr gesprochen werden.

-       Kantinenkarten, mit denen man nur in bestimmten Kantinen oder Restaurants zahlen kann.

-       Mittagessengutscheine

-       Benzinkarten zur Benutzung an bestimmten Tankstellen, auch wenn sie in Tankstellenshops zur Bezahlung bestimmter Kleingüter oder KFZ-Bedarfsgüter verwendet werden können.

-       Club-Med-Karten oder gleichartige Karten, die nur zur Bezahlung in einem bestimmten Urlaubsclub verwendet werden können.

-       Mitgliedskarten, die eine Zahlungsfunktion innerhalb eines Clubs haben wie Fußballclubkarten, mit denen man Tickets für ein Fußballmatch zahlen kann.

-       Transportkarten, wenn diese Karten nur zum Erwerb von Fahrscheinen verwendet werden können.

-       Gutscheine für Dienstleistungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen wie Bügeln, Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Kinderbetreuung bezahlt werden.

Geschenkkarten, die bei einer großen Zahl von Händlern angenommen werden oder Städtekarten mit Zahlungsfunktion sind nicht als Karten innerhalb „begrenzter“ Netze zu qualifizieren, da von einem stetigen Wachsen der Zahl der Dienstleister /Händler auszugehen ist. Auch Prepaid-Karten von Mobilfunkbetreibern sind nicht als eng begrenzte Netze oder als Club zu qualifizieren, da auch in diesem Fall von einem stetigen Wachsen der Zahl der Dienstleister/Händler auszugehen ist. Im Rahmen der Postpaid-Zahlungsdienste unterliegen Mobilfunkbetreiber bereits seit 1.11.2009 dem ZaDiG.

Für Internetseiten gelten dieselben Grundsätze. Sofern mit einem bestimmten Zahlungsinstrument nur auf einer bestimmten Internetseite bezahlt werden kann oder nur eine bestimmte Art von Gütern/Dienstleistungen bezahlt werden kann, ist das Kriterium des „begrenzten“ Netzes erfüllt. Kann jedoch von einer Expansion des Netzwerkes ausgegangen werden, so ist eine Konzession erforderlich.

Zu § 2 Abs. 3 Z 2:

Setzt Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG um. In bestimmten Fällen ist die Verwendung eines monetären Wertes nicht als E-Geld zu qualifizieren, nämlich wenn es um den Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen geht, „denen der Betreiber auf Grund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, zum Beispiel in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann und der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder dem Erbringer der Dienstleistungen fungiert. Dies ist der Fall, wenn der Nutzer eines Mobiltelefonnetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung für beispielsweise einen Klingelton direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Zahlungsverhältnis oder Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Netzteilnehmer und einem dritten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, die als Teil der Transaktion erbracht werden, entsteht“ (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2009/110/EG).

In Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG wird ausdrücklich auf die gleichartige Ausnahme in der Zahlungsdiensterichtlinie verwiesen. In Umsetzung dessen wird daher auf die entsprechende Bestimmung im ZaDiG verwiesen. Zur besseren Lesbarkeit wurde auch der verwiesene Text selbst in Z 2 aufgenommen.

Zum 2. Hauptstück:

Das zweite Hauptstück gliedert sich in vier Abschnitte und regelt die Zulassung, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von E-Geld-Instituten, die laufenden Aufsichtsanforderungen einschließlich der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder sowie die Fragen der Zulässigkeit der Auslagerung und des Einsatzes von Agenten.

Zum 1. Abschnitt:

Im ersten Abschnitt werden Konzessionsumfang, -verfahren, –rücknahme und –erlöschen in Bezug auf E-Geld-Institute geregelt. Die Systematik orientiert sich dabei, den Verweisen der E-Geld-Richtlinie auf die Zahlungsdiensterichtlinie folgend, am ZaDiG.

Zu § 3:

Die Bestimmung stellt klar, dass die gewerbliche (im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG 1994) Ausgabe von E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetzes der Konzession bedarf und legt den Konzessionsumfang fest. Neben der Ausgabe von E-Geld sind noch weitere Tätigkeiten gestattet, wie die Erbringung von Zahlungsdiensten, eng verbundene Nebentätigkeiten sowie sonstige Tätigkeiten im Rahmen des österreichischen und des EU-Rechtes. Gleichzeitig wird eine klare Abgrenzung zu Kreditinstituten (Einlagengeschäft) vorgenommen.

E-Geld-Institute dürfen im Rahmen ihrer Konzession als E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld auch Zahlungsdienste erbringen. Sofern diese Zahlungsdienste nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, müssen sie dafür gesondert Eigenmittel halten (siehe Erläuterungen zu § 11 Abs. 3). Weiters dürfen sie im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen auch Kredite gewähren, Zahlungssysteme betreiben oder andere, nicht von der FMA zu beaufsichtigende Dienstleistungen, etwa Telefondienstleistungen, erbringen. All die geplanten Aktivitäten sind im Konzessionsantrag (§ 4) anzugeben und die FMA kann diesbezüglich im Konzessionsbescheid (§ 4) auch Auflagen (beispielsweise im Sinne von § 4 Abs. 5) vorsehen. Die FMA hat im Konzessionsverfahren und auch im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht zu prüfen, ob die organisatorischen Anforderungen und Eigenmittelanforderungen für die jeweiligen Tätigkeiten erfüllt werden.

Im Gegensatz dazu sind Zahlungsinstitute nicht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt.

Kreditinstitute sind ebenfalls zu Ausgabe von E-Geld berechtigt; sofern Kreditinstitute einen Konzession für das Einlagen- und Kreditgeschäft, das Girogeschäft oder das Kartengeschäft haben, sind sie auch ex lege (§ 1 Abs. 3 BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt. Ansonsten können sie eine entsprechend Erweiterung ihrer Konzession beantragen, wobei sich die Voraussetzungen nach dem BWG richten (siehe Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 BWG).

Zu § 3 Abs. 1:

Setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Ausgabe von E-Geld ist grundsätzlich ein konzessionspflichtiges Geschäft und als solches Kreditinstituten und den in diesem Bundesgesetz näher zu regelnden E-Geld-Instituten vorbehalten. Die Konzessionsanforderungen für Kreditinstitute zur Erbringung von E-Geld richten sich nach dem BWG (siehe auch Erläuterungen zu Artikel 3 § 1 Abs. 3). Darüber hinaus sind einige Institutionen wie der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln ebenso wie die EZB, die OeNB, die anderen Notenbanken des EWR, auch wenn sie nicht als Behörden handeln und die Post im Rahmen des Zahlungsverkehrs insofern privilegiert, als sie keinen Konzessionsanforderungen für die Ausgabe von E-Geld unterliegen. Die Bestimmungen über die Ausgabe zum Nennwert und über die Rücktauschbarkeit (3. Hauptstück) müssen aber auch diese Institutionen einhalten.

Zu § 3 Abs. 2:

Setzt Art. 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld-Institute müssen juristische Personen sein. Natürliche Personen kommen nicht für die Ausgabe von E-Geld in Frage. E-Geld-Institute bedürfen einer entsprechenden Konzession durch die FMA. Im Gegensatz zur Konzeption der E-Geld-Institute gemäß der Richtlinie 2000/46/EG sind diese nun nach der Richtlinie 2009/110/EG nicht mehr als Sonderkreditinstitute, sondern als Finanzinstitute konzipiert. Die Konzessionsanforderungen orientieren sich an der Zahlungsdiensterichtlinie (so auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2009/110/EG), abweichende Regelungen sind jedoch für die Berechnung der Eigenmittel und für das Anfangskapital vorgesehen. Zudem dürfen E-Geld-Institute eben mehr als Zahlungsinstitute, nämlich auch E-Geld ausgeben.

Zu § 3 Abs. 3:

Setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld-Institute dürfen neben der Ausgabe von E-Geld auch noch eine Reihe anderer Dienste, nicht nur Nebendienstleistungen erbringen. Zu diesen weiteren Diensten, die sie erbringen dürfen, gehören die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG, auch wenn diese nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, der Betrieb von Zahlungssystemen und auch Geschäftstätigkeiten, die weder in der Ausgabe von E-Geld noch in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen. Eine gleichartige Bestimmung enthält bereits § 5 ZaDiG. Damit soll beispielsweise Mobilfunkbetreibern die Ausgabe von E-Geld mittels Wertkarte und die Durchführung von digitalisierten Zahlungsgeschäften (beispielsweise Zahlen des Parkscheins mittels Mobiltelefons) ermöglicht werden, wobei grundsätzlich daneben – unter Einhaltung der organisatorischen und rechnungslegungsrechtlichen Anforderungen - die Erbringung des Kerngeschäftes Mobilfunkdienste in einem Unternehmen möglich und zulässig sein soll.

Zu § 3 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld-Institute dürfen grundsätzlich im Rahmen ihrer Konzession auch Zahlungsdienste erbringen. Dabei haben sie allerdings die einschlägigen Aufsichtsanforderungen des ZaDiG zu erfüllen (siehe im einzelnen §§ 4 folgende) und unterliegen bei der Erbringung dieser Dienste auch dem zivilrechtlichen Regime des ZaDiG. Sofern sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten Gelder entgegennehmen, dürfen diese Gelder auch nur auf Zahlungskonten erliegen und gelten nicht als Einlagen oder elektronisches Geld. Grundsätzlich ist es aber möglich und zulässig, dass Geldbeträge zur Ausgabe von E-Geld entgegengenommen werden und im Anschluss daran ein digitalisiertes Zahlungsgeschäft durchgeführt wird. Ein Beispiel wäre die Ausgabe von Wertkarten für Mobiltelefone und die anschließende Durchführung einer Bezahlung eines Parkscheins mittels Mobiltelefon. In diesem Fall steht die Ausgabe von E-Geld mit dem Zahlungsdienst in Verbindung. Der so entgegengenommene Geldbetrag ist E-Geld und unterliegt auch den Rücktauschbestimmungen des 3. Hauptstückes.

Zu § 3 Abs. 3 Z 2:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Schlussteil der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Gewährung von Krediten ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten und nur im Rahmen der im ZaDiG normierten Grenzen (längstens 12 Monate Laufzeit und Rückführung innerhalb dieser 12 Monate, keine Kreditgewährung aus Kundengeldern, besondere Eigenmittelanforderungen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen) zulässig. Darüber hinaus würde eine gewerbliche Kreditgewährung den Konzessionstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG erfüllen und somit eine Konzessionspflicht als Kreditinstitut auslösen. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Verbraucherkredit richten sich nach dem VKrG.

Zu § 3 Abs. 3 Z 3:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Nebendienstleistungen müssen entweder mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern das E-Geld-Institut solche erbringt, in Zusammenhang stehen. Dabei kann es sich beispielsweise um die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherungen und –verarbeitung handeln.

Zu § 3 Abs. 3 Z 4:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/110/EG um. Auch E-Geld-Institute dürfen Zahlungssysteme betreiben (so auch Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 3 Abs. 3 Z 5:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/110/EG um. Grundsätzlich dürfen E-Geld-Institute, ebenso wie Zahlungsinstitute (§ 5 Abs. 2 Z 3 ZaDiG) auch andere Dienstleistungen als die Ausgabe von E-Geld oder Zahlungsdienste erbringen. Der Richtliniengesetzgeber hatte bei dieser Bestimmung vor allem Telekommunikationsunternehmen vor Augen, die auch Zahlungsdienste anbieten. Andere Bundesgesetze können jedoch eine Unvereinbarkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld mit den Dienstleistungen, die in dem betreffenden Bundesgesetz geregelt sind, anordnen. Außerdem können unter Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht aus anderen Bundesgesetzen oder unionsrechtlichen Bestimmungen resultierende Konzessionserfordernisse (beispielsweise Lebensmittel-, Telekom- oder Medizinbereich) umgangen werden. Die entsprechenden Gewerbe- oder Konzessionsberechtigungen sind einzuholen.

Zu § 3 Abs. 4:

Setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Eine gleichartige Bestimmung findet sich bereits in Art. 16 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie und demgemäß auch in § 5 Abs. 4 ZaDiG. E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen von Kunden entgegennehmen und die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Gelder nicht für die Vergabe von Krediten oder für andere Tätigkeiten verwenden (so auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG). Damit wird festgehalten, dass das Einlagengeschäft den Kreditinstituten vorbehalten bleibt; in diesem Sinne ist auch der Verweis auf § 1 Abs. 1 Z 1 BWG zu verstehen.

Zu § 3 Abs. 5:

Setzt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. Von E-Geld-Instituten für die Ausgabe von E-Geld von Kunden entgegengenommene Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 BWG. Dies bedeutet zum einen, dass die Ausgabe von E-Geld nicht Kreditinstituten vorbehalten ist, und zum anderen, dass E-Geld-Institute nicht Mitglieder der Einlagensicherung (§ 93 Abs. 2 BWG) sein können. Zur Sicherung der Kundengelder sind stattdessen andere Sicherungsmethoden, nämlich die bereits in § 17 ZaDiG vorgeschriebene Trennung von sonstigen Geldern des E-Geld-Institutes oder die Versicherung, vorgesehen. Die Sicherung der Kundengelder ist in § 12 eigens geregelt. Der Richtliniengesetzgeber begründet diese Qualifikation vor allem auch mit den spezifischen Eigenschaften von E-Geld als „elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen – gewöhnlich kleinerer Beträge – und nicht zu Sparzwecken verwendet“ wird (so Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG). Da E-Geld keine Einlagenfunktion hat, dürfen auch keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, es sei denn, diese Vorteile stehen nicht in Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält (Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 3 Abs. 6:

Analog zu § 5 Abs. 6 ZaDiG wird klargestellt, dass die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten und in den Grenzen des § 5 Abs. 5 ZaDiG kein Kreditgeschäft im Sinne des BWG darstellt.

Zu § 4:

Diese Bestimmung regelt das Konzessionsverfahren. Dabei wurde – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – auf die relevanten Bestimmungen des ZaDiG Bezug genommen. Besonderheiten, die sich für E-Geld-Institute oder für E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste erbringen, dabei ergeben, wurden besonders mittels „Maßgabebestimmung“ angeführt. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Konzession als E-Geld-Institut zielen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf ein angemessenes Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risken ab, die E-Geld-Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen (so auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 4 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 5 und Art. 11 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 4 Abs. 2:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an § 4 Abs. 4 BWG. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gelten nach Erteilung einer Konzession als E-Geld-Institute im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zu § 4 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 10, 20 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 4 Abs. 4:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 5, 10 und 11 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu § 4 Abs. 5:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 10 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit der Anordnung der Durchführung der Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte in einem eigenen Unternehmen vor. Die Frage, ob dafür eine eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich ist, richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Aus gesellschaftsrechtlichen und rechnungslegungsrechtlichen Überlegungen ist in Österreich eine solche rechtliche Trennung im gegebenen Fall vorzusehen.

Zu § 4 Abs. 6:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an § 5 Abs. 3 BWG. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gelten nach Erteilung einer Konzession als E-Geld-Institute im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit der Einschränkung, dass sie die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht ausüben können. Die relevanten Paragraphen betreffend die einzuhaltenden Aufsichtsanforderungen sind eigens aufgezählt. Die Anwendbarkeit des 3. Hauptstückes ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 Z 2. Weiters wird Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt.

Zu § 5:

Die Bestimmung regelt die Konzessionsrücknahme und das Erlöschen der Konzession bei E-Geld-Instituten, die in Österreich ansässig sind oder als Zweigstelle eines E-Geld-Institutes aus einem Drittstaat in Österreich niedergelassen sind.

Zu § 5 Abs. 1 und 2:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 12 der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Bestimmung regelt Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession. Dabei wurde – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – auf die relevanten Bestimmungen des ZaDiG Bezug genommen. Besonderheiten, die sich für E-Geld-Institute oder für E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste erbringen, dabei ergeben, wurden besonders mittels „Maßgabebestimmung“ angeführt.

Zu § 5 Abs. 3:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an § 6 Abs. 3 BWG.

Zu § 6:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 13 der Richtlinie 2007/64/EG um. Analog zu den Registern für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstitute soll auch ein entsprechendes Register für E-Geld-Institute bei der FMA eingerichtet werden (so auch Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2009/110/EG).

In das Register sind neben den E-Geld-Instituten auch die inländischen Zweigstellen und die Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat einzutragen. Weiters sind sämtliche Agenten, gleichgültig, ob es sich um Agenten handelt, die im Inland für das E-Geld-Institut tätig werden oder um solche, die in einem anderen Mitgliedstaat für das E-Geld-Institut tätig werden, in das Register einzutragen.

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-5/94; 205/84) wird mittels eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere wenn der Agent einen Auftrag auf Dauer für das Unternehmen zu handeln hat) die Niederlassungsfreiheit ausgeübt und folglich hat ein solcher Agent untechnisch gesprochen „Zweigstellenqualität“. Dieser Logik folgt auch bereits die Zahlungsdiensterichtlinie und mit ihr das ZaDiG, das für die Notifikation der Tätigkeit eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat das gleiche Notifikationsverfahren wie für eine Zweigstelle vorsieht. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Sachverhalte. Die Zweigstelle ist rechtlich unselbständig (siehe auch die entsprechende Definition in § 3 Z 26 ZaDiG), während der Agent (§ 3 Z 20 ZaDiG) durchaus ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, das im Namen eines anderen Rechtssubjektes bestimmte Dienste erbringt. Ein Agent kann, muss aber nicht, seinerseits ein beaufsichtigtes Unternehmen sein, beispielsweise wenn eine Bankengruppe mit großem Filialnetz oder einer weit verzweigten Struktur, die für einen Zahlungsdienstleister im Inland oder einem anderem Mitgliedstaat Agentenfunktion übernimmt. In der Praxis gibt es dafür einige wohl bekannte Beispiele.

Darüber hinaus kann die FMA die Firmen der E-Geld-Institute, die im Rahmen der Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in Österreich Zahlungsdienste erbringen in diesem Register führen und auf das Register des jeweiligen Herkunftmitgliedstaates, in dem die genaueren Daten über dieses Firmen zu finden sind, – auch mittels link auf die entsprechende Internetseite – verweisen. Diese Ermächtigung der FMA ist im Rahmen des österreichischen Rechtssystms als Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu verstehen. Eine explizite Verpflichtung der FMA im Gesetz würde allerdings in der Richtlinie keine Deckung finden.

Nicht in das E-Geld-Institutsregister einzutragen sind die Personen, die E-Geld bloß als ausgelagerte Stelle vertreiben (siehe dazu § 15).

Zu § 7:

Ebenso wie im ZaDiG werden Meldepflichten bei Änderung der Konzessionsgrundlagen vorgesehen. Je nach Art der Änderung sind die Meldungen entweder rechtzeitig vorher, damit die FMA noch entsprechend eingreifen kann, oder erst deklarativ im Nachhinein, jedenfalls aber unverzüglich zu machen. Die Anzeigepflichten orientieren sich dabei auch an den präzisen Vorbildern des ZaDiG, BWG und WAG 2007, da die Richtlinie hier sehr allgemein formuliert ist.

Zu § 7 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 13 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die erstmalige Anzeige ist jeweils an gesonderter Stelle eigens normiert; so ist die Anzeige der ersten Geschäftsleiter im Rahmen des Konzessionsantrages vorzunehmen, die Einschaltung von Agenten oder die Auslagerung von Aufgaben ist erstmalig gemäß § 15 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG anzuzeigen.

Zu § 7 Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Sicherung der Kundengelder ist es wichtig, dass die FMA im Voraus über jede wesentliche Änderung, wie etwa die Änderung der Sicherungsmethode, die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder die Änderung des Versicherungsunternehmens oder Kreditinstitutes, das die Geldverträge versichert oder garantiert, informiert wird (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt das aufsichtsrechtliche Verfahren, das bei einem Beteiligungserwerb einzuhalten ist. Die Bestimmungen der Richtlinie orientieren sich zum Teil an der Richtlinie 2006/48/EG, zum Teil sehen sie aber davon abweichende Regelungen vor. Diese teilweise eigenständige Regelung wurde unter Aufnahme entsprechender Verweise auf das BWG umgesetzt. Hinsichtlich des konkreten Verfahrens enthält die Richtlinie 2009/110/EG keine Vorgaben. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit wird daher auf das in § 20a BWG normierte Verfahren verwiesen.

Zu § 8 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 3 1. und 2. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 8 Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 3 3. und 4. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 8 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 3 5. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 8 Abs. 4:

Diese Bestimmung verweist hinsichtlich der nicht explizit in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG genannten Fälle (Rechtsformänderung, Verschmelzung, Spaltung) auf das entsprechende Verfahren im BWG.

Zum 2. Abschnitt:

Zu §§ 9 und 10:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 und 25 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Rahmen der Notifikation der Dienstleistungsfreiheit ist der FMA auch eine vollständige Liste der in diesem Rahmen allenfalls eingesetzten Agenten und Vertriebspartner zu übermitteln. Der Vertrieb von E-Geld durch ausgelagerte Personen ist grundsätzlich als Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu qualifizieren, es sei denn, es treten besondere Kriterien (siehe insbesondere EuGH in RS C-5/94, Rs 205/84) hinzu.

Zum 3. Abschnitt:

Zu § 11:

Im Sinne eines angemessenen Verbraucherschutzes und zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung werden ein Anfangskapital und eine laufende Kapitalausstattung vorgesehen (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 11 Abs. 1:

Setzt Art. 4 und 5 Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG um. Dem Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln auf Gruppenebene wird mit dem Verweis auf § 23 Abs. 13 BWG Rechnung getragen. Das dieser Bestimmung innewohnende Verbot der Mehrfachverwendung wird durch den Verweis auch für E-Geld-Institute und deren Gruppen anwendbar gemacht.

Zu § 11 Abs. 2:

Setzt Art. 5 Abs. 1 und Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 11 Abs. 3:

Setzt Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. Grundsätzlich muss sowohl die Ausgabe von E-Geld als auch die Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern diese nicht unmittelbar mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung steht, gesondert mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Eigenmittel für Zahlungsdienste, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen, erfolgt dabei gemäß einer der drei Methoden nach § 16 ZaDiG; für die Ausgabe von E-Geld ist eine eigene Methode (so genannte Methode D – siehe Z 2) vorgesehen.

Zu § 11 Abs. 3 Z 1:

Setzt Art. 5 Abs. 2 1. Unterabs. der Richtlinie 2009/110/EG um. Werden Zahlungsdienste erbracht, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen, sind für diese Aktivitäten die Eigenmittelbestimmungen der §§ 15 und 16 ZaDiG maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass

-       die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten zur Nutzung von E-Geld (so genannte Pre-paid-Zahlungskarten);

-       die Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die zugrunde liegenden Beträge E-Geld sind;

-       die Einrichtung oder Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit E-Geld;

mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen. Von einer ausdrücklichen Festlegung im Gesetzestext wird abgesehen, um eine Präjudizierung technologischer Entwicklungen oder Geschäftsmodelle zu vermeiden.

Zu § 11 Abs. 3 Z 2:

Setzt Art. 5 Abs. 2 2. Unterabs. und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Für die Berechnung der Eigenmittel für die Geschäftstätigkeit der Ausgabe von E-Geld ist der durchschnittliche E-Geldumlauf maßgebend. Die Eigenmittel müssen sich nämlich auf mindestens 2 vH des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs belaufen. Der durchschnittliche E-Geld-Umlauf wird wiederum als Durchschnittstageswert der aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten des E-Geld-Instituts der jeweils letzten sechs Monate berechnet. Abzustellen ist dabei auf Kalendertage und Kalendermonate. Der so errechnete Durchschnittstageswert ist für die Berechnung der Eigenmittel des nächsten Monats maßgeblich. Anhand eines Beispiels bedeutet dies, dass der durchschnittliche E-Geld-Umlauf, der der Eigenmittelberechnung für den Monat September zugrunde zu legen ist, aus dem Durchschnittswert aller Kalendertage der Monate März bis August zu errechnen ist. Die Berechnung hat grundsätzlich am ersten Kalendertag des neuen Monats zu erfolgen, also im gegebenen Beispiel am 1. September zur Errechnung des Durchschnittswertes der letzten sechs Kalendermonate auf Kalendertage heruntergebrochen. Fällt der erste Kalendertag eines Kalendermonates auf einen Feiertag oder Sonntag oder sonst einen arbeitsfreien Tag, so ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Eigenmittelanforderungen an jenem Tag tatsächlich berechnet werden. Das E-Geld-Institut muss aber sicherstellen, entweder durch Vorausberechnung oder durch Vorhandensein eines entsprechenden Eigenmittel“puffers“, dass der so zu errechnende Mindestbetrag nicht unterschritten wird. Der gemäß dem Beispiel errechnete Wert ist sodann dem gesamten Monat September als „durchschnittlicher E-Geldumlauf“ zur Berechnung der Eigenmittel heranzuziehen. Im Gegensatz zu der in Abs. 4 beschriebenen Berechnungsmethode geht es hier um die historischen Daten des E-Geld-Umlaufes, das heißt der E-Geldnutzung.

Zu § 11 Abs. 4:

Setzt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um. Grundsätzlich sind die Eigenmittel gemäß Methode D (Abs. 3) zu berechnen. In Abweichung von Abs. 3 Z 2 ist eine Schätzung auf Grund historischer Daten des ausgegebenen E-Geldes zulässig, wenn die Erbringung von Zahlungsdiensten vollkommen isoliert von sonstigen Tätigkeiten des E-Geldinstitutes ausgeübt wird und die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Vorhinein nicht bekannt ist; dies kann vor allem bei Hybridunternehmen der Fall sein. Weiters ist abweichend von Abs. 3 Z 2 eine Eigenmittelberechnung auf Basis einer Schätzung auf Grund des Geschäftsplanes zulässig, wenn keine hinreichenden historischen Daten vorliegen, was immer dann der Fall sein wird, wenn das E-Geld-Institut weniger als sechs Monate (siehe § 11 Abs. 3 Z 2) besteht. Um sicherzustellen, dass gleiche Risken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Institutes und die tatsächlichen Entwicklungen berücksichtigt werden, wird der FMA ein entsprechender aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum eingeräumt (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 11 Abs. 5:

Setzt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG um. Um sicherzustellen, dass gleiche Risken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Institutes berücksichtigt wird, wird der FMA ein entsprechender aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum eingeräumt (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 11 Abs. 6:

Setzt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 16 Abbs. 3 Buchstabe d der Richtlinie 2007/64/EG um. Sofern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten Kredite gewährt werden, gelten die Bedingungen für eine solche Kreditgewährung gemäß § 5 Abs. 5 ZaDiG – siehe dazu § 3 Abs. 3 Z 2. Zur besseren Übersichtlichkeit wird an dieser Stelle die Bestimmung betreffend die Eigenmittelberechnung bei Kreditgewährung nochmals eigens angeführt und das Verhältnis zu den gesamten Eigenmitteln des E-Geld-Institutes klargestellt. Es sind zur Berechnung nämlich die gesamten Eigenmittel des E-Geld-Institutes heranzuziehen und nicht bloß jene, die allenfalls gemäß Abs. 3 Z 1 zu berechnen sind.

Zu § 11 Abs. 7:

Setzt Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG um. Damit soll verhindert werden, dass ein E-Geld-Institut, das neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten noch andere Tätigkeiten erbringt, die Eigenmittel mehrfach anrechnet. Selbstverständlich sind auch Beträge, die zum Schutz der Kundengelder gehalten werden, nicht als Eigenmittel anzurechnen.

Zu § 12:

Die für die Ausgabe von E-Geld oder zur Ausführung von Zahlungsvorgängen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten übernommenen Kundengelder sind entsprechend den Bestimmungen des § 17 ZaDiG zu sichern. Die Kundengelder sind von Geldbeträgen, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder hält, getrennt zu halten (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG). Die im Vergleich zu Kreditinstituten strengere Regelung zur Sicherung der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber sind als Ausgleich zu den weniger strengen aufsichtsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch im Bereich der Eigenmittelanforderungen, zu verstehen (so auch Erwägungsgrund  14 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 12 Abs. 1:

Setzt Art. 7 Abs. 1. 1. Satz, Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Grundsätzlich gelten die Sicherungspflichten des § 17 ZaDiG sowohl für die Gelder, die E-Geld-Institute für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben als auch für die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommenen Gelder. Besonderheiten der Entgegennahme des Geldbetrages bei der Ausgabe von E-Geld und sich daraus ergebende Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Sicherung werden in Abs. 2 geregelt. Unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes kann die FMA auch von Amts wegen eine bestimmte Sicherungsmethode vorschreiben.

Zu § 12 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 7 Abs. 1 1. Satz der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 12 Abs. 1 Z 2:

Setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 12 Abs. 2:

Setzt Art. 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/110/EG um. In dieser Bestimmung wird der Fall geregelt, dass ein Geldbetrag beispielsweise mittels Zahlungskarte oder auf andere Weise an ein E-Geld-Institut zur Überweisung gebracht wird. Eine Sicherung eines solchen Betrages hat grundsätzlich erst dann zu erfolgen, wenn der Betrag dem E-Geld-Institut als Zahlungsempfänger entweder auf dessen Zahlungskonto oder auf andere Weise, falls das E-Geld-Institut über kein Zahlungskonto verfügt, zur Verfügung steht. Wurde aber bereits E-Geld, beispielsweise auf Basis einer Kreditkartenzahlung, ausgegeben, so ist der dafür geforderte Geldbetrag binnen fünf Geschäftstagen zu sichern, selbst wenn er dem E-Geld-Institut noch nicht zur Verfügung steht, weil beispielsweise die Abrechnung mit der Kreditkartenfirma erst später erfolgt. Der Zeitpunkt der Ausgabe von E-Geld hängt grundsätzlich vom Geschäftsmodell ab. Die Frist zur Sicherung hängt vom Datum der Ausgabe des E-Geldes ab, nicht von einer allfällig vorgelagerten Bezahlung durch den Kunden. Die Ausgabe von E-Geld kann sofort erfolgen, wenn der Kunde beispielsweise eine Kreditkartentransaktion in Auftrag gibt oder aber erst mit Einlangen des Betrages beim E-Geld-Institut. In jedem Fall sollte der Kunde aber über den Zeitpunkt (das konkrete Geschäftsmodell) vorab informiert werden. Die Informationspflichten ergeben sich, da mit dem E-Geld regelmäßig auch ein Zahlungsdienst verbunden sein wird, allgemein bereits aus den §§ 26 ff ZaDiG, insbesondere auch § 28 ZaDiG. Sobald der Betrag aber beim E-Geld-Institut eingelangt ist, ist er zu sichern, selbst wenn die Fünftagesfrist ab Ausgabe des E-Geldes noch nicht verstrichen ist. Es kommt also darauf an, was früher eintritt, das Einlangen des Betrages beim E-Geld-Institut oder das Verstreichen der Fünftagesfrist der Ausgabe von E-Geld. Sobald einer der beiden Fälle eintritt, ist der Betrag zu sichern.

Zu § 13:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 5, 10 und 19 der Richtlinie 2007/64/EG um. E-Geld-Institute unterliegen auch den im BWG (§§ 40 bis 41 und 78 Abs. 8 und 9) normierten Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/110/EG).

Der Verweis auf § 36 BWG normiert im Bereich des E-Geldes dieselben Schutzvorschriften für Jugendliche wie im BWG im Hinblick auf die E-Geld-Ausgabe durch Banken; insbesondere ist der E-Geldbezug auch mit 400 Euro wöchentlich limitiert.

Der Verweis auf § 42 Abs. 3 BWG und die klarstellende Maßgabebestimmung sind so zu verstehen, dass hiemit keine eigene Verpflichtung, zwei Geschäftsleiter zu haben, normiert wird. Die Vorschriften für die interne Revision gelten, abgesehen von dem Geschäftsleitererfordernis, aber jedenfalls. Das Erfordernis von zwei Geschäftsleitern ergibt sich allgemein aus den Organisationsanforderungen, sobald eine bestimmte Größe und Struktur erreicht ist.

Auf Anregung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes wurde der Verweis auf § 19 Abs. 4 ZaDiG aufgelöst und die Bestimmung unter Adaptierung auf E-Geld-Institute – ansonsten wortgleich – als eigener Absatz 2 übernommen.

Zu § 14:

Grundsätzlich gelten für E-Geld-Institute die gleichen Bestimmungen über Rechnungslegung und Abschlussprüfung wie für Zahlungsinstitute. Anders als für Zahlungsinstitute sind in der E-Geld-Richtlinie aber auch ausdrücklich Regelungen für Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute vorgesehen.

Zu § 14 Abs. 1 bis 8:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 15 der Richtlinie 2007/64/EG um. Die Bestimmungen des § 25 ZaDiG wurden grundsätzlich übernommen, die Verweise jedoch entsprechend angepasst. Von einem bloßen Pauschalverweis auf § 25 ZaDiG wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit abgesehen.

Der Umfang der Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 ist wesentlich im Sinne von Abs. 2, wenn entweder die Segmentumsätze (einschließlich interner Umsätze mit anderen Segmenten), das Segmentergebnis oder das Vermögen des Segments mehr als 10 vH der entsprechenden Beträge des gesamten Unternehmens beziehungsweise Konzerns erreichen. Ein Segment ist ein Unternehmensbestandteil, der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens). Zur konkreten Definition eines Segments kann auf die entsprechende, nach den jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsstandards geltende Segmentdefinition zurückgegriffen werden (z.B. IFRS 8.5). Allerdings muss zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderung die Abgrenzung des Segments „E-Gelddienste beziehungsweise Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ von den übrigen Geschäftsfeldern jedenfalls auf Grundlage der gesetzlich normierten Tätigkeiten erfolgen. Durch entsprechende Segmentinformationen im Jahres- beziehungsweise Konzernabschluss kann ein gesonderter Bericht vermieden werden, weil mit der Anhangangabe die entsprechenden Anforderungen an den Jahres- beziehungsweise Konzernabschluss auch auf diese Informationen zur Anwendung kommen. Segmentinformationen beziehungsweise gesonderte Rechnungslegungsangaben im Sinne dieser Bestimmung sind verzichtbar, wenn ohnedies (im Wesentlichen) nur E-Geld-Dienste und Zahlungsdienste und Nebentätigkeiten erbracht werden, denn in diesem Fall deckt der Jahres- und Konzernabschluss die entsprechenden Informationsanforderungen ab. Mit Hilfe der Überleitungsrechnung werden die sonstigen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 dargestellt und es wird bei dieser Gelegenheit ein sinnvoller Zusammenhang mit den Informationen des gesamten Unternehmens oder Konzerns hergestellt.

Die Segmentinformationen können entweder im Rahmen des gegebenenfalls schon nach den Rechnungslegungsbestimmungen erforderlichen Segmentberichts im Anhang dargestellt werden, oder im Rahmen einer zusätzlichen, gesonderten Darstellung im Anhang. Die Segmentinformationen müssen auf Basis der jeweiligen Rechnungslegungsbestimmungen (§§ 43 ff BWG oder IFRS) erstellt werden. Die nach IFRS 8 zulässige Verwendung von Controllingdaten anstelle von Rechnungslegungsdaten ist für Zwecke der Segmentinformation nicht zulässig. Wird ein Segmentbericht auf Basis von Controllingdaten erstellt, müssen für Zwecke dieser Bestimmung jedenfalls zusätzliche Segmentinformationen auf Grundlage von Rechnungslegungsdaten erstellt werden. Die Zuordnung von Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen zum Segment muss nach zuverlässigen, konsistenten und kontinuierlich herangezogenen Kriterien erfolgen, die eine getreue Darstellung des Segments gewährleisten.

Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung des gesamten § 3 Abs. 3 zu prüfen, was bedeutet, dass eine allgemeine Aussage im Prüfbericht darüber aufzunehmen ist, dass abgesehen vom E-Geld-Geschäft keine weiteren, über die in § 3 Abs. 3 genannten Geschäfte hinausgehende Geschäfte betrieben werden.

Zu § 14 Abs. 9:

Setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Richtlinienbestimmung ist Art. 38 der Richtlinie 2006/48/EG nachgebildet. Die Bestimmung orientiert sich daher an den einschlägigen Bestimmungen im BWG, nämlich § 44 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 und 4 BWG.

Zum 4. Abschnitt:

Zu § 15:

E-Geld-Institute dürfen zwar E-Geld über Dritte vertreiben, nicht jedoch darf die Ausgabe von E-Geld selbst ausgelagert werden; auch die Ausgabe von E-Geld durch Agenten ist nicht zulässig. Unter einem Vertrieb von E-Geld durch Dritte ist vor allem ein Verkauf und Wiederverkauf von E-Geld-Produkten, wie etwa Wertkarten, an das Publikum zu verstehen, aber auch die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden (so auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2009/110/EG). Hinsichtlich der Ausgabe von E-Geld und dem Vertrieb mittels Zur-Verfügung-Stellen von Aufladestationen und Verkauf von aufladbaren Karten kann die Abgrenzung in der Praxis mitunter schwierig sein. Es ist jedoch dabei darauf abzustellen, bei wem die Ausgabe von E-Geld in den Büchern steht und auf wessen Risiko sie erfolgt. Für die Erbringung von Zahlungsdiensten, nicht aber für den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld, dürfen sich E-Geld-Institute Agenten bedienen (so auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2009/110/EG). Wohl aber ist Personenidentität zwischen den Agenten, die Zahlungsdienste für das E-Geld-Institut erbringen und den Personen, die für das E-Geld-Institut E-Geld vertreiben, zulässig.

Zu § 15 Abs. 1:

Setzt Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/64/EG um. E-Geld-Institute dürfen sich zum Vertrieb und Rücktausch von E-Geld ihnen zurechenbarer Dritter Personen bedienen. Es gelten die Bestimmungen über die Auslagerung (§ 21 ZaDiG). Diese Personen handeln zwar – ebenso wie Agenten – im Namen des E-Geld-Institutes, sind aber nicht als Agenten zu qualifizieren, da auf sie nicht das „Agentenverfahren“, sondern das „Auslagerungsverfahren“ anzuwenden ist.

Zu § 15 Abs. 2:

Setzt Art. 3 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/64/EG um. Sofern E-Geld-Institute auch Zahlungsdienste erbringen, dürfen sie sich hiezu auch Agenten bedienen. Dabei ist das Verfahren gemäß § 22 ZaDiG einzuhalten. Eine Personenidentität zwischen dem Agenten, der Zahlungsdienste erbringt und der Person, an die der Vertrieb und gegebenenfalls Rücktausch von E-Geld ausgelagert ist, ist zulässig. Weder Agenten noch Personen, zu denen der Vertrieb, Rücktausch oder andere Tätigkeiten ausgelagert wurden, dürfen E-Geld ausgeben.

Zu § 15 Abs. 3:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2007/64/EG um. E-Geld-Institute dürfen unter den Bedingungen des § 21 ZaDiG auch über den Vertrieb und Rücktausch von E-Geld hinaus betriebliche Aufgaben auslagern. Bei der Beurteilung, ob die Auslagerung die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Bundesgesetz wesentlich beeinträchtigt, ist insbesondere auch auf § 41 Abs. 4 Z 6 BWG Bedacht zu nehmen.

Zu § 16:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 18 der Richtlinie 2007/64/EG um. Auch E-Geld-Institute haften für ihnen zurechenbare Personen.

Zu § 16 Abs. 1:

Das Verhalten der Angestellten, Agenten, Zweigstellen eines Zahlungsinstitutes oder der Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wird dem E-Geld-Institut zugerechnet. Es genügt daher im Falle eines schuldhaften Verhaltens ein Verschulden der zurechenbaren Person wie beim Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB. Die Haftung greift allerdings nicht nur im Falle des Schadenersatzrechtes, sondern auch dann, wenn es um eine verschuldensunabhängige vertragliche Pflicht geht. Auch dann haftet das E-Geld-Institut. Die Bestimmung ist nicht abdingbar. Die Formulierung orientiert sich an anderen Finanzmarktgesetzen, insbesondere an § 23 Abs. 1 ZaDiG und § 3 Abs. 3 Z 8 InvFG.

Zu § 16 Abs. 2:

Die Haftung wird erfordern, dass ein E-Geld-Institut, das Agenten heranzieht, die Tätigkeiten jedes seiner Agenten überwacht und durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Tätigkeiten des Agenten, die keiner Konzession zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen des E-Geld-Institutes ausübt. Die Bestimmung orientiert sich an § 23 Abs. 2 ZaDiG und determiniert die Sorgfaltspflichten genauer.

Zum 3. Hauptstück:

Das dritte Hauptstück regelt die für alle E-Geld-Emittenten geltenden – zivilrechtlichen – Bestimmungen bei der Ausgabe von E-Geld. Wird gleichzeitig mit der Ausgabe von E-Geld auch ein Zahlungsdienst erbracht, dies wird insbesondere bei der Ausgabe von Prepaid-Karten, aber auch im Zusammenhang mit dem digitalisierten Zahlungsgeschäft auf Basis von Wertkarten der Fall sein, so gelten die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG zusätzlich zu den Bestimmungen über die Ausgabe von E-Geld.

Zu § 17:

Setzt Art. 11 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG um. Die Ausgabe von E-Geld zum Nennwert ist gegenüber sämtlichen E-Geld-Inhabern zwingend. Eine Ausgabe über dem Nennwert ist grundsätzlich ebenfalls unzulässig (und mit entsprechenden Sanktionen bedroht – siehe § 28 Abs. 3 und § 31), da sich dabei das Risiko der Geldmengenvermehrung stellen könnte, da E-Geld als Ersatz für Münzen oder auch Banknoten gilt. E-Geld darf auch nicht aus den Eigenmitteln des E-Geld-Institutes finanziert oder bereitgestellt werden.

Die Ausgabe von E-Geld kann sofort erfolgen, wenn der Kunde beispielsweise eine Kreditkartentransaktion in Auftrag gibt oder aber erst mit Einlangen des Betrages beim E-Geld-Institut. In jedem Fall sollte der Kunde aber darüber vorab informiert werden.

Zu § 18:

Setzt Art. 11 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG um. E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Ein Rücktausch muss daher jederzeit zum Nennwert und ohne Vereinbarung einer Mindestgrenze und grundsätzlich – abgesehen von den Sonderfällen des § 19 – ohne Zahlung eines Entgeltes möglich sein (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG). Das Recht auf jederzeitigen Rücktausch steht allerdings der vertraglichen Vereinbarung von Kündigungsfristen grundsätzlich nicht entgegen. Der Rücktausch ist auch in diesem Fall sofort zu erstatten, allerdings kann ein Rücktauschverlangen des Kunden vor Ablauf der Kündigungsfrist, sofern vertraglich vereinbart, bewirken, dass der E-Geld-Emittent den auszuzahlenden Nennwert des gehaltenen E-Geldes um das für den vorzeitigen Rücktausch allenfalls gemäß § 19 Abs. 2 vertraglich vereinbarte Entgelt vermindern kann. Sofern die Ausgabe von E-Geld mit der Ausgabe eines Zahlungsinstrumentes oder einem Rahmenvertrag zur Durchführung digitalisierter Zahlungen oder der Führung eines Zahlungskontos zur Durchführung von Ein- und Auszahlungen in Verbindung steht, sind für die Zahlungsdienstaspekte des Produktes die Bestimmungen des § 30 ZaDiG maßgeblich und eine davon abweichende, für den Kunden nachteilige Kündigungsfrist betreffend die für den Kunden kostenneutrale Rücktauschbarkeit des E-Geldes wäre unter Sittenwidrigkeitsaspekten genau zu prüfen. Die Rücktauschbarkeit impliziert jedoch nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von § 93 Abs. 2 BWG anzusehen sind (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG). Die Rücktauschbarkeit berührt auch nicht gesetzlich begründete Verpflichtungen zur Sperrung von Zahlungsinstrumenten oder Einfrieren oder Beschlagnahme von Geldern gemäß §§ 109, 110 StPO, § 42 SPG oder im Rahmen eines Konkursverfahrens. Insbesondere Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung können Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern vorsehen ebenso wie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und –aufklärung (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 19:

Grundsätzlich dürfen für den Rücktausch keine Entgelte von Verbrauchern verlangt werden, außer in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen und auch nur dann, wenn diese Entgelte im Vorhinein vertraglich vereinbart worden sind. Dieses Entgelt muss verhältnismäßig zum rückgetauschten E-Geld und an den tatsächlichen Kosten des E-Geld-Emittenten ausgerichtet sein (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/110/EG).

Zu § 19 Abs. 1:

Setzt Art. 11 Abs. 3 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG um. Der E-Geld-Inhaber ist rechtzeitig vor Vertragsabschluss über die Vertragsbedingungen zu informieren. Die Informationspflicht impliziert in diesem Zusammenhang eine Pflicht zum aktiven Mitteilen. Dies bedeutet, die Information muss vom E-Geld-Emittenten zu dem in diesem Bundesgesetz geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Kunde sie ausdrücklich anfordern muss. Die Terminologie folgt der des ZaDiG (§§ 26 folgende ZaDiG). Im Falle des Vertriebes über Agenten kann diese Information auch über Agenten erfolgen.

Zu § 19 Abs. 2:

Setzt Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2009/110/EG um. Das Entgelt muss zum einen insgesamt verhältnismäßig zur erbrachten Leistung und zum anderen verhältnismäßig zu den Kosten sein.

Zu § 19 Abs. 3:

Setzt Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 19 Abs. 4:

Setzt Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2009/110/EG um. In den in Abs. 2 normierten Fällen darf ein Entgelt verlangt werden und daher kann in diesen Fällen nur der Nennwert des E-Geldes abzüglich jener Gebühr verlangt werden.

Zu § 19 Abs. 5:

Setzt Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 20:

Setzt Art. 12 der Richtlinie 2009/110/EG um. Das Verbot der Verzinsung steht mit der ausdrücklichen Qualifikation als „Nicht“-Einlage in Zusammenhang (siehe auch Erläuterungen zu § 3 und zu § 18). Auch andere geldwerte Vorteile, die mit dem Halten von E-Geld in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wie Konzertkarten oder Musik-Downloads sind unzulässig. Andererseits sind von der Höhe des gehaltenen E-Geldes oder der Anzahl der Aufladungen abhängige Vorteile wie Gutscheine zum Erwerb bestimmter Produkte zulässig.

Das Zinsverbot soll einer allfälligen Risikobereitschaft der E-Geld-Emittenten entgegenwirken, zur Lukrierung entsprechender Erträge in riskante liquide Anlagen zu investieren. Außerdem soll auch kein Anreiz für E-Geld-Inhaber bestehen, E-Geld für längere Zeit ungenutzt zu lassen. Im Übrigen würde die Gewährung von Zinsen auch im Widerspruch zur Bargeldfunktion von E-Geld stehen.

Zum 4. Hauptstück:

Zu § 21:

Analog zu den Regelungen in anderen Finanzmarktaufsichtsgesetzen werden die Bestimmungen, die im Fall einer Insolvenz eines E-Geld-Institutes zur Anwendung kommen, festgelegt.

Zu § 22 bis 27:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 20 bis 22 der Richtlinie 2007/64/EG um. Diese Bestimmung regelt das Aufsichtsverfahren. Dabei wurden – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – die relevanten Bestimmungen aus dem ZaDiG unter Anpassung der Verweise übernommen, von Kettenverweisen wurde im Interesse besserer Lesbarkeit abgesehen, da die zu verweisenden Bestimmungen sehr umfangreich sind und man ansonsten Ungenauigkeiten riskieren würde.

Zu § 28 bis 31:

Setzt Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG um, der auf Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG verweist. Zudem wird Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 20 bis 22 der Richtlinie 2007/64/EG umgesetzt. Sowohl die Aufsichtsbestimmungen für E-Geld-Institute als auch die Bestimmungen über die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld, die für sämtliche E-Geld-Emittenten gelten, bedürfen wirksamer und abschreckender Sanktionen.

Zu § 28:

Das E-Geldgeschäft war bisher ein Bankgeschäft und der Kunde dabei durch das Bankgeheimnis geschützt. Durch die Auslagerung des E-Geldgeschäftes aus dem Bankgeschäftskatalog sollte es zu keiner Verschlechterung des Kundenschutzes bei Verletzung des Geschäftsgeheimnisses kommen. Zudem sind auch beispielsweise Kunden eines Zahlungsinstitutes gemäß § 19 Abs. 4 ZaDiG auf gleiche Weise geschützt. Es wäre nicht sachgerecht, Kunden von E-Geld-Instituten nicht denselben Schutz zukommen zu lassen, zumal E-Geld-Institute sowohl E-Geld ausgeben können als auch Zahlungsdienste erbringen können.

Entsprechend dem Klarstellungsersuchen des Bundesministeriums für Justiz im Begutachtungsverfahren ist zum Verhältnis dieser Bestimmung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgendes zu sagen: Gemäß § 28 ist – ebenso wie gemäß § 94 Abs. 3 WAG 2007 und § 66 Abs. 2 ZaDiG und auch § 101 BWG – dolus eventualis im Hinblick auf die Verletzung der anvertrauten Tatsachen und qualifizierter Vorsatz (Absicht) im Hinblick auf die Bereicherung oder Schädigung erforderlich. Das Geheimhaltungsinteresse des Kunden wird mit dieser Geheimhaltungsbestimmung besonders geschützt. Eine über § 13 Abs. 2 (beziehungsweise im Rahmen des ZaDiG § 19 Abs. 4 ZaDiG oder im Rahmen des WAG 2007 § 7 WAG 2007) hinausgehende Interessenabwägung hat nicht zu erfolgen. Dies unterscheidet diese Bestimmungen von § 51 DSG, der zwar in seiner Strafdrohung strenger ist, aber die Interessenabwägung gemäß §§ 7 bis 9 DSG beinhaltet, bei dem allerdings hinsichtlich des Bereicherungsvorsatzes dolus eventualis genügt. Das DSG schützt im Vergleich zum E-Geldgesetz (beziehungsweise WAG 2007, ZaDiG, BWG) alle auf den Betrieb des jeweiligen Instituts vorhandenen personenbezogenen Daten. Das E-Geldgesetz sowie die anderen einschlägigen Finanzmarktgesetze (WAG 2007, ZaDiG, BWG) schützen demgegenüber Geheimnisse, die auf Grund der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt sind. Das Datengeheimnis tritt somit kumulativ zum Geheimnisschutz des E-Geldgesetzes, ZaDiG, WAG 2007 oder BWG (Bankgeheimnis) – siehe dazu auch ausführlich Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht (2010) S. 313, und ebendort Fn 85 mit weiteren Verweisen.

Zu § 29 Abs. 3:

Die Bestimmungen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind von sämtlichen E-Geld-Instituten, gleich ob sie ihren Sitz in Österreich haben oder auf Grund der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in Österreich tätig werden oder als ausländisches E-Geld-Institut in Österreich tätig werden, einzuhalten. Der weite Anwendungsbereich folgt aus der 3. Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG). Im Bereich der Geldwäschepräventionsmaßnahmen gilt das Territorialitätsprinzip.

Zu § 29 Abs. 11:

Grundsätzlich ist die Verletzung von Offenlegungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 BWG durch Treuhänder gegenüber Kreditinstituten, einschließlich der Oesterreichischen Kontrollbank AG, und auch gegenüber E-Geld-Instituten, sofern sie Finanzinstitute sind, bereits in § 99 Z 9 BWG mit Verwaltungsstrafe bedroht. Dazu wird nun in dieser Bestimmung ergänzend vorgesehen, dass auch Treuhänder, die Kunden von E-Geld-Instituten sind, die nicht als Finanzinstitute zu qualifizieren sind, bei Verletzung der Offenlegungspflichten mit Verwaltungsstrafe bedroht sind; das Gleiche gilt für die Kunden der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 aufgezählten E-Geld-Emittenten.

Zu § 30 Abs. 2:

Die im Vergleich zum AVG verlängerte Verjährungsfrist entspricht gleich lautenden Bestimmungen in anderen Finanzmarktaufsichtsgesetzen (vergleiche § 99b BWG, § 96 Abs. 2 WAG 2007, § 69 Abs. 2 ZaDiG) und rührt daher, dass Gesetzesverletzungen meist erst auf Grund des aufsichtlichen Prüfberichtes offenbar werden.

Zu § 32 bis 35:

Setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG im Hinblick auf den Verweis auf Art. 20 bis 22 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG um. Im Sinne einer funktionierenden Finanzmarktaufsicht ist auch die internationale Zusammenarbeit von essentieller Bedeutung. Im Sinne einer korrekten Richtlinienumsetzung wurden – entsprechend dem Verweis in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG auf die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) – die relevanten Bestimmungen des ZaDiG übernommen. Um schwer lesbare Kettenverweise zu vermeiden, wurden von einem bloßen Verweis auf das ZaDiG abgesehen und stattdessen die Bestimmungen unter Anpassung der Verweise übernommen. Im Hinblick auf ausländische E-Geld-Institute wurde die einschlägige Regelung des BWG (§ 77 Abs. 2 BWG) entsprechend übernommen.

Zum 5. Hauptstück:

Das fünfte Hauptstück regelt Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Zu § 36:

Setzt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um.

Zu § 37:

Betrifft die Geltung von Verweisen und Verordnungen.

Zu § 38:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 39:

Das E-Geldgesetz aus dem Jahr 2002, das auf der Richtlinie 2000/46/EG beruht, die mit der Richtlinie 2009/110/EG aufgehoben wurde, tritt außer Kraft.

Zu § 40:

Vollzugsklausel.

Zu § 41:

Setzt Art. 22 der Richtlinie 2009/110/EG um. Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Bankwesengesetz)

Zum Entfall von § 1 Abs. 1 Z 20:

Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr. Daher ist die Ausgabe von E-Geld auch nicht mehr als Bankgeschäft zu normieren und hat folglich § 1 Abs. 1 Z 20 zu entfallen (so auch Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2009/110/EG). Kreditinstitute sind aber gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe von E-Geld, ebenso wie andere Institute, die dort angeführt sind, berechtigt. Neben einer entsprechenden Erwähnung der Kreditinstitute in § 1 E-Geldgesetz 2010 als E-Geld-Emittenten wird die Ausgabe von E-Geld auch ausdrücklich in die Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 aufgenommen.

Zu § 1 Abs. 2 Z 8:

Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr, wohl aber Finanzinstitute.

Zu § 1 Abs. 3:

Setzt Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Kreditinstitute sind grundsätzlich zur Ausgabe von E-Geld berechtigt (so auch Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2009/110/EG). Sofern sie bereits über eine Konzession für das Einlagen- und Kreditgeschäft oder das Girogeschäft oder das Kartengeschäft verfügen, gewährt § 1 Abs. 3 eine Legalkonzession für die Ausgabe von E-Geld. Verfügen Kreditinstitute nicht über eine solche Konzession für das Einlagen- und Kreditgeschäft oder das Girogeschäft oder das Kartengeschäft, sondern nur über eine Konzession zur Erbringung von anderen in Abs. 1 aufgezählten Bankgeschäften, so ist eine gesonderte Prüfung und Bewilligung zur Ausgabe von E-Geld durch die FMA notwendig, insbesondere zur Prüfung, ob die organisatorischen Anforderungen und fachlichen Eignungen der Geschäftsleiter vorliegen. Sofern sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten Gelder entgegennehmen oder auf Konten führen oder sonst wie § 93 Abs. 2 erfüllt ist, haben diese Kreditinstitute einer Sicherungseinrichtung im Sinne von § 93 BWG anzugehören und es finden die §§ 93 folgende BWG auf diese Kreditinstitute Anwendung.

Zu § 2 Z 58:

Setzt Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr. Die Regelung der Definition von E-Geld im BWG ist daher nicht mehr sachgerecht. Die Definition findet sich nunmehr in § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9:

Um Missverständnisse bei der Auslegung der Ausnahme für Wechselstuben zu vermeiden, wird die Bestimmung für den Zeitpunkt nach Auslaufen der Übergangsbestimmung für Kreditinstitute, die das Finanztransfergeschäft, allenfalls in Kombination mit dem Wechselstubengeschäft betreiben, neu gefasst. Ab 1. Mai 2011 gibt es somit nur noch für Kreditinstitute, deren Tätigkeitsfeld auf das Wechselstubengeschäft beschränkt ist, Erleichterungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 9. Will ein solches Kreditinstitut zusätzlich auch noch das Finanztransfergeschäft betreiben, so muss es ab dem 1. Mai 2011 entweder zusätzlich über eine Konzession als Zahlungsinstitut verfügen, oder es muss über eine Kreditinstitutskonzession ohne die Einschränkungen der Z 9, also insbesondere unter Erfüllung der  Eigenmittelbestimmungen verfügen.

Zu § 3 Abs. 6:

Setzt Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Nach der neugefassten E-Geld-Richtlinie sind E-Geld-Institute keine (Sonder-)Kreditinstitute mehr. Die in der E-Geld-Richtlinie vorgesehenen Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute orientieren sich primär an der Zahlungsdiensterichtlinie und nicht an der Bankenrichtlinie. Die bisherige Bestimmung des § 3 Abs. 6 gründete sich auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/46/EG, die mit der Richtlinie 2009/110/EG aufgehoben wurde. Die EU-rechtliche Grundlage für die „Sonderbestimmung“ betreffend die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Konzession für das E-Geldgeschäft verfügen, ist somit entfallen; daher hat auch die entsprechende Umsetzungsbestimmung zu entfallen. Tatsächlich hält derzeit kein in Österreich zugelassenes Kreditinstitut ausschließlich eine Konzession für die Ausgabe von E-Geld. Der Entfall dieser Bestimmung hat daher keine praktischen Auswirkungen.

Zu § 4 Abs. 5:

Im Sinne einer konsistenten Konsultationspolitik der Aufsichtsbehörden ist es angebracht, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute als weitere Institute neben Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen anzuführen, sollte ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines solchen sein, wiewohl solche Strukturen in der Praxis eher selten vorkommen werden und der tatsächliche Mehraufwand für die FMA daher entsprechend marginal sein wird.

Zu § 5 Abs. 1 Z 13:

Anpassung des fachlich in Betracht kommenden Personenkreises der Geschäftsleiter an die jüngsten gesetzlichen Entwicklungen.

Zu § 9 Abs. 1:

Gemäß Art. 20 der Richtlinie 2009/110/EG sind E-Geld-Institute nicht mehr Kreditinstitute, sondern als Finanzinstitute zu qualifizieren und es richtet sich das Recht auf Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach den Bestimmungen der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG und dem diese umsetzenden E-Geldgesetz 2010. Für E-Geld-Institute, die auf der Grundlage der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG errichtet wurden und auf dieser Basis ihre Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausüben, ist in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die in § 36 E-Geldgesetz 2010 umgesetzt wurde. Daher hat der letzte Satz in § 9 Abs. 1 BWG zu entfallen. Ebenso erübrigt sich die Regelung hinsichtlich gemäß Art. 8 der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG freigestellter E-Geld-Institute; daher hat auch der vorletzte Satz zu entfallen.

Zu § 23 Abs. 13 Z 3 und 4:

Setzt Art. 5 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/110/EG um. Die einschlägige Richtlinienbestimmung sieht ein Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln vor, wenn ein E-Geld-Institut derselben Gruppe angehört wie ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Zahlungsinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft. Sofern E-Geld-Institute die Ausgabe von E-Geld oder andere in § 1 Abs. 2 besonders definierte Geschäfte als Haupttätigkeit betreiben, sind sie als Finanzinstitute zu qualifizieren und fallen daher ohnehin unter die in dieser Bestimmung normierten Anrechnungsverbote für Finanzinstitute. Sofern E-Geld-Institute als Haupttätigkeit jedoch andere Tätigkeiten haben, ist eine gesonderte Nennung erforderlich, um auch für diesen Fall die Mehrfachverwendung von Eigenmitteln auszuschließen. Für Kapitalanlagegesellschaften ist § 23 BWG ebenfalls anwendbar, da diese als Sonderkreditinstitute (§ 2 Abs. 1 InvFG verweist auf § 1 Abs. 1 Z 13 BWG) zu qualifizieren sind (siehe auch Oppitz in Macher et al, InvFG-Komm 2008, § 2 Rz 10 und Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 betreffend Artikel II § 2 InvFG – RV 1130 GP XVIII). Sofern es sich um Vermögensverwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten handelt, so fallen diese entweder, je nach nationaler Umsetzung unter den Kreditinstituts- oder den Finanzinstitutsbegriff.

Zu § 30 Abs. 2a:

Der sehr spezielle Konsolidierungstatbestand gemäß dem bisherigen § 30 Abs. 2a stützte sich auf den wesentlichen Einfluss des übergeordneten Instituts und ist in dieser Form nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Bedenken der Europäischen Kommission wurde dieser der Entfall dieser Sonderregelung in Aussicht gestellt.

Zu § 30 Abs. 5:

Die Änderung beruht auf der Aufhebung von § 30 Abs. 2a BWG.

Zu § 40a Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Bei den Erleichterungen für E-Geld bei der Kundenidentifikation werden entsprechend den Richtlinienvorgaben die Schwellenwerte angehoben und die Verweise hinsichtlich der Definition von E-Geld neu gefasst. E-Geld kann an sich betragsunabhängig ausgegeben werden. Unterhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Schwellenwerten bestehen aber Erleichterungen bei der Kundenidentifikation, da dies als Kleinbetragszahlung einzustufen ist (so auch Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2009/110/EG). Der abgewickelte Betrag ist im Sinne von aufgeladenen Betrag  zu verstehen, es ist nicht auf die einzelne durchgeführte Transaktion (Bezahlungen, Überweisungen) abzustellen. Die Identifikation hat sofort bei Überschreiten und zwar ex nunc zu erfolgen.

Zu 69 Abs. 1:

Da E-Geld-Institute nicht mehr als Kreditinstitute zu qualifizieren sind, hat der Verweis auf das E-Geldgesetz zu entfallen.

Zu § 73 Abs. 7:

Die Aufhebung beruht auf der Aufhebung von § 30 Abs. 2a BWG.

Zu § 93 Abs. 2 Z 2:

Die Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern diese nicht in einem der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 BWG aufgehen (wie beispielsweise das Girogeschäft) ist ebenso wenig im Katalog der Bankgeschäfte des § 1 Abs. 1 enthalten wie die Ausgabe von E-Geld. Dies ist durch die einschlägigen EU-Richtlinien bedingt. Sehr wohl handelt es sich dabei aber um Finanzdienstleistungen, die von Kreditinstituten erbracht werden können und in diesem Fall auch der Einlagensicherungspflicht unterliegen. Dies wird hiemit legistisch verdeutlicht.

Zu Artikel 4 (Zahlungsdienstegesetz)

Zu § 1 Abs. 3 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 2, § 3 Z 9 und 14, § 5 Abs. 1 und 3:

Anpassung der Verweise auf das E-Geldgesetz 2010 und Herstellung von Konsistenz mit dem E-Geldgesetz 2010.

Zu § 3 (Schlussteil) und § 6 Abs. 1 Z 1:

Legistische Verdeutlichung.

Zu § 7 Abs. 2 Z 2:

Herstellung von Konsistenz im Konsultationsverfahren.

Zu § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 12 und 13, und § 12 Abs. 3 und 6:

Herstellung der Konsistenz mit dem E-Geldgesetz 2010.

Zu § 15 Abs. 1:

Hiemit wird Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt. Die einschlägige Richtlinienbestimmung sieht ein Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln vor, wenn ein E-Geld-Institut derselben Gruppe angehört wie ein Zahlungsinstitut.

Zu § 17:

Zu § 17 Abs. 1:

Im Rahmen der Bestimmungen über die Sicherung der Kundengelder ist im Einklang mit der Richtlinie 2007/64/EG angeordnet, dass diese in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko zu veranlagen sind. Hinsichtlich des Begriffes der sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko verweist Z 1 lit. b sublit. bb auf das E-Geldgesetz. Durch die Neufassung der E-Geld-Richtlinie wird jedoch der Begriff der sicheren liquiden Aktiva nur noch im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Bestimmung zur Sicherung der Kundengelder in Art. 9 der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG definiert. Um ein Hin- und Herverweisen zu vermeiden, wird daher der Verweis auf das E-Geldgesetz durch einen Verweis auf einen neu hinzuzufügenden Abs. 4 ersetzt. In diesem Abs. 4 wird die Definition der sicheren liquiden Aktiva gemäß Art. 7 Abs. 2 der neu gefassten E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG aufgenommen (siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 17 Abs. 4).

Zu § 17 Abs. 4:

Hiemit wird Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt. Sichere liquide Aktiva werden somit definiert, wobei auf bestimmte Kategorien von Schuldverschreibungen, die im Anhang I Nummer 14 der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG) genau beschrieben werden, Bezug genommen wird. In außergewöhnlichen Fällen kann die FMA darüber hinaus mittels Verordnung abweichend davon bestimmte dieser Aktiva von der Qualifizierung als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko ausnehmen. In diese solcherart ausgenommenen Aktiva dürfen Kundengelder nach Maßgabe einer solchen FMA-Verordnung dann nicht veranlagt werden. Die von dieser Bestimmung abweichende Verordnung darf nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erfolgen, die es rechtfertigen, dass bestimmte Aktiva nicht mehr als sicher und mit niedrigem Risiko qualifiziert werden können. Dabei sind deren Sicherheit, Fälligkeit, Wert oder andere Risikofaktoren zur Bewertung heranzuziehen. Außergewöhnliche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die Eigenschaft der Liquidität oder Sicherheit der Aktiva auf Grund von Verwerfungen auf den Finanzmärkten oder auf Grund irgendwelcher exogener Schocks unter Umständen auch Naturkatastrophen nicht mehr gegeben ist. Außergewöhnliche Umstände können auch dann vorliegen, wenn der FMA Tatsachen bekannt werden, die Anlass zu der Annahme geben, dass die Bestimmungen über die Bonitätsstufen oder die Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen im Einzelfall kein taugliches Ergebnis in Bezug auf die Sicherung von Kundengeldern bieten, oder dass die Veräußerbarkeit der Aktiva eingeschränkt ist.

Zu § 19 Abs. 1:

Da im Rahmen der Geldwäsche-Novelle (BGBl. I Nr. 37/2010 = RV 661 der Beilagen XXIV. GP) die Verpflichtung zur internen Revision in § 42 BWG auf Finanzinstitute ausgedehnt wurde und eigens auch Bestimmungen zur Überprüfung der Einhaltung der §§ 40 bis 41 BWG in diesem Zusammenhang normiert wurden, ist es im Sinne einer wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen, auch im ZaDiG sicherzustellen, dass diese Bestimmungen auch für alle Zahlungsinstitute gelten, gleichgültig, ob es sich dabei um Finanzinstitute oder Hybridunternehmen handelt.

Zu § 19 Abs. 3 Z 6:

Da im Rahmen der Geldwäsche-Novelle (BGBl. I Nr. 37/2010 = RV 661 der Beilagen XXIV. GP) die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Kreditinstitute im Hinblick auf das Erfordernis von Risikomanagementverfahren für das Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung präzisiert wurden (§ 39 Abs. 2b Z 11 BWG), erscheint es sachgerecht, diese Präzisierung auch für Zahlungsinstitute in § 19 ZaDiG nachzuvollziehen. Durch den Verweis des § 13 E-Geldgesetz 2010 auf § 19 ZaDiG gilt diese Anforderung auch für E-Geld-Institute.

Zu §§ 23 Abs. 1 und 25 Abs. 3:

Redaktionelle Berichtigung und Herstellung von Konvergenz mit dem E-Geldgesetz 2010.

Zu § 33 Abs. 4:

Anpassung des Verweises.

Zu § 65 Abs. 2 und § 66 Abs. 1:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 67 Abs. 1:

Einführung einer entsprechenden Sanktionsnorm für die Ergänzung in § 19 Abs. 1.

Zu § 74 Abs. 2:

Herstellung von Konsistenz mit E-Geldgesetz 2010.

Zu § 74 Abs. 3:

Redaktionelle Berichtigung.§ 76 Abs. 2:

Aktualisierung von Verweisen bedingt durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG.

Zu Artikel 5 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu § 4 Abs. 6 Z 1a:

Die Neuformulierung dient der Klarstellung im Verhältnis des nationalen Aufsichtsrechts zum Gemeinschaftsrecht. Um jegliche direkte oder indirekte Ungleichbehandlung von Personen, die die Leitung eines Versicherungsunternehmens übernehmen, aus Gründen der Staatsangehörigkeit hintan zu halten, wird der Konzessionsversagungsgrund eines inländischen Wohnsitzerfordernisses für Mitglieder des Vorstandes (des Verwaltungsrats oder einen geschäftsführenden Direktor) aufgehoben.

Zu § 73b Abs. 4a Z 1 und § 86i Abs. 9:

Hiemit wird Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/110/EG umgesetzt. Die einschlägige Richtlinienbestimmung sieht ein Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln vor, wenn ein E-Geld-Institut derselben Gruppe angehört wie ein Versicherungsunternehmen.

Zu § 98h Abs. 1 Z 6:

Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung an die gleich lautende Bestimmung des § 41 Abs. 4 Z 6 BWG. Durch die Novellierung wird insbesondere dem Inhalt der FATF-Empfehlung 15 besser Rechnung getragen, da besonderes Augenmerk auf die jederzeitige Funktionserfüllung der Anti-Money Laundering Aufgaben zu legen ist.

Zu § 118h:

Redaktionelle Anpassung. Auf Grund der Erlassung des Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) wird der entsprechende Verweis richtig gestellt.

Zu § 119i Abs. 27 und 28:

Enthält die Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Artikel 6 (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz)

Zu § 2 Abs. 1:

Hiemit wird die interne Zuständigkeit innerhalb der FMA für die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute festgelegt.

Zu § 2 Abs. 2:

Mit dieser Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung, die durch die Erlassung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes notwendig geworden ist.

Zu §§ 22b Abs. 1, 22c, 22d:

Hiemit wird sichergestellt, dass sich die Kompetenzen der FMA betreffend die Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes auch auf E-Geld-Institute erstrecken.

Zu § 22b Abs. 2:

Hiermit wird klargestellt, dass im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der FMA, hier insbesondere im Rahmen der Bekämpfung des unerlaubten Geschäftsbetriebs, gegenüber Auskunftsersuchen der FMA das Bankgeheimnis nicht eingewendet werden kann. Der unbefugte Betrieb konzessionspflichtiger Finanzdienstleistungen liegt nicht im Schutzzweck von § 38 BWG. Unberührt von dieser Regelung bleiben die außerhalb der Aufsichtsgesetze geregelten Berufsgeheimnisse, wie zB jenes der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder.

Zu Artikel 7 (Gewerbeordnung 1994)

Zu § 2 Abs. 1 Z 14:

Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute unterliegen der Aufsicht durch die FMA und die betreffenden Gesetze (ZaDiG und E-Geldgesetz 2010) stellen eine lex specialis dar. Dies wird hiemit – analog zu den Ausnahmen für Kreditinstitute, Versicherungen und Pensionskassen – legistisch verdeutlicht. Die GewO 1994 findet auf die vorgenannten Institute nicht, auch nicht subsidiär Anwendung.

Zu § 365n Z 6 und § 365r Abs. 2 Z 4:

Auf Grund der Neufassung der Definition von E-Geld durch die Richtlinie 2009/110/EG (Art. 2 Nummer 2) und der Neufassung der Erleichterung für E-Geld-Kleinbeträge in der Richtlinie 2005/60/EG, ebenfalls durch die Richtlinie 2009/110/EG (Art. 19) ist eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Bestimmungen erforderlich.

Zu Artikel 8 (Konsumentenschutzgesetz)

Zu § 28a Abs. 1:

Setzt Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG um. Hiemit wird sichergestellt, dass die Verbraucherschutzverbände ausreichende Beschwerde- und Rechtsmittelmöglichkeiten im Bereich der Ausgabe von E-Geld haben.

Zu Artikel 9 (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994)

Zu § 18 Abs. 4:

Das KHVG verweist in § 18 auf die Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (sog. Gruppenfreistellungsverordnung). Damit der Verweis durch den Wegfall der Freistellung für Musterbedingungen in der seit April 2010 geltenden Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. Nr. L 83, S. 7) nicht ins Leere geht, wird der Verweis entsprechend angepasst.

Zu § 25 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 32 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 37a Abs. 9:

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 10 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes)