989 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 1187/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden sowie

über den Antrag 599/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erweiterung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen haben den  Initiativantrag 1187/A am 17. Juni 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ unter „A) Vorrangig umsetzbare Verfassungsreformen, 4. Rechnungshof und Volksanwaltschaft“ unter anderem folgende Punkte vor:

         „3.  Möglichkeit für die Länder, unbeschadet der bestehenden Zuständigkeit des Rechnungshofs den Landesrechnungshöfen die Überprüfung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen.

         4.    Abstimmung des Rechnungshofes und der Landesrechnungshöfe zur Vermeidung nicht erforderlicher Doppelprüfungen.“

Der vorgeschlagene Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieses Vorhabens. Folgende Punkte der Neuregelung sind hervorzuheben:

–      Vermeidung von Doppelprüfungen durch klare Abgrenzung der Zuständigkeiten von Rechnungshof und Landesrechnungshöfen: Die Zuständigkeiten des Rechnungshofes und der Landesrechnungshöfe betreffend Gemeinden (Gemeindeunternehmungen, Gemeindemittel und Gemeindeverbände) sollen so voneinander abgegrenzt werden, dass es zu Doppelprüfungen grundsätzlich nicht kommen kann.

–      Senkung des Grenzwertes von 20 000 auf 10 000 Einwohner: Entsprechend der geltenden Rechtslage soll als Kriterium für die Abgrenzung von Groß- und Kleingemeinden weiterhin die Einwohnerzahl fungieren, der maßgebliche Wert soll allerdings von 20 000 auf 10 000 Einwohner gesenkt werden.

–      Punktuelle Flexibilisierung der Gebarungsüberprüfung: Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, sollen – auf Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages – in einer beschränkten Zahl von Fällen Gebarungsüberprüfungen auch jenseits des maßgeblichen Grenzwerts zulässig sein (also für den Rechnungshof in Bezug auf Kleingemeinden und einen Landesrechnungshof in Bezug auf Großgemeinden).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 127a Abs. 1, 3 und 4):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll die Grenze zwischen Großgemeinden und Kleingemeinden auf 10 000 Einwohner gesenkt werden.

Zu Z 2 (Art. 127a Abs. 7 bis 9):

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die „fallweise“ Gebarungsüberprüfung von Kleingemeinden durch den Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durch die Gebarungsüberprüfung auf begründetes Ersuchen der Landesregierung (Abs. 7 erster Satz) und die Gebarungsüberprüfung auf Antrag des Landtages (Abs. 8 neu erster Satz) ersetzt werden. In welchen Fällen die Landesregierung den Rechnungshof um die Vornahme der Überprüfung der Gebarung einer Kleingemeinde ersucht bzw. der Landtag eine solche Gebarungsüberprüfung beantragt, steht in ihrem Ermessen. Naheliegenderweise wird dies dann der Fall sein, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Gebarung der betreffenden Kleingemeinde nicht den Gebarungsgrundsätzen entspricht (also etwa dann, wenn außergewöhnlich hohe Schulden eingegangen oder Haftungen übernommen wurden).

Im Übrigen soll sich die Überprüfung der Gebarung der betreffenden Kleingemeinden von der Überprüfung der Gebarung von Großgemeinden grundsätzlich nicht unterscheiden (Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8 neu zweiter Satz). Für die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen die betreffenden Kleingemeinden beteiligt sind, und die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln dieser Gemeinden gilt Entsprechendes.

Im Interesse der Vermeidung einer Überlastung des Rechnungshofes sollen in jedem Jahr nicht mehr als je zwei derartige Gebarungsüberprüfungen gleichzeitig anhängig gemacht werden können.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unterliegen gemäß Art. 127a Abs. 8 B‑VG alle Gemeindeverbände unabhängig von der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes ist also auch dann gegeben, wenn in den Verbänden nur Kleingemeinden zusammengeschlossen sind (vgl. Kroneder-Partisch, Art. 127a B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg. [2001] Rz 18 bei FN 29 mwH).

Würde diese Zuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Art. 127a Abs. 8 B‑VG unverändert beibehalten, wäre mit der Einführung einer Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden durch den Landesrechnungshof notwendigerweise eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Rechnungshof und Landesrechnungshof verbunden. Im Interesse einer Vermeidung solcher Zuständigkeitskonkurrenzen schlägt der Gesetzentwurf folgende Neuregelung vor:

Die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung soll sich nur noch auf Gemeindeverbände mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 erstrecken (Art. 127a Abs. 9 iVm. Abs. 1 bis 6). Hiefür war die Überlegung maßgeblich, dass die haushaltsrechtliche Relevanz der Tätigkeit eines solchen Gemeindeverbandes der Tätigkeit einer einzigen (fiktiven) Gemeinde mit derselben Einwohnerzahl weitgehend entsprechen wird. Die Gebarung von Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 soll vom Rechnungshof nur noch auf Ersuchen der Landesregierung bzw. auf Antrag des Landtages unter den für die Überprüfung der Gebarung von Kleingemeinden geltenden Voraussetzungen geprüft werden können (Art. 127a Abs. 9 iVm. Abs. 7 und 8).

Zu Z 3 (Art. 127c) und Z 4 (Art. 146 Abs. 1):

Der vorgeschlagene Art. 127c Z 1 entspricht der geltenden Rechtslage.

Die vorgeschlagenen Z 2 bis 4 des Art. 127c enthalten bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigungen an die Landesverfassungsgesetzgebung, gegenüber Art. 127a „spiegelverkehrte“ Zuständigkeiten eines Landesrechnungshofes vorzusehen. Danach kann ein Landesrechnungshof insbesondere ermächtigt werden,

–      die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, die Gebarung von Unternehmungen, an denen solche Gemeinden beteiligt sind, oder die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln solcher Gemeinden zu überprüfen (Z 2);

–      auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages die Gebarung von je zwei Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern zu überprüfen (Z 3);

–      die Gebarung von kleinen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000) sowie auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages die Gebarung von je zwei großen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000) zu überprüfen (Z 4).

Das Zitat des Art. 127c in Art. 146 Abs. 1 B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948):

Zu Z 1 (Titel):

Aus gegebenem Anlass soll der Gesetzestitel entsprechend den RL 100 bis 103 der Legistischen Richtlinien 1990 neu gefasst werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2), Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 3), Z 4 (§ 11 Abs. 1), Z 5 (§ 12 Abs. 2) und Z 11 (§ 18 Abs. 6 zweiter Satz):

Im Hinblick auf eine allfällige Wiederverlautbarung des Gesetzes sollen aus gegebenem Anlass einige terminologische Vereinheitlichungen vorgenommen bzw. ungenaue Formulierungen präzisiert werden. Normative Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 1 dritter Satz) und Z 10 (§ 18 Abs. 1 dritter Satz):

Durch diese Bestimmungen sollen zwei aus Anlass der Novelle BGBl. I Nr. 105/2009 unterlaufene Redaktionsversehen (rückwirkend) bereinigt werden.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 4 erster Satz), Z 8 (§ 17), Z 9 (§ 18 Abs. 1 erster Satz) und Z 12 (§ 19):

Die Z 8 (§ 17), Z 9 (§ 18 Abs. 1 erster Satz) und Z 12 (§ 19) enthalten die erforderlichen Ausführungsregelungen zu den in Art. 1 Z 1 (Art. 127a Abs. 1, 3 und 4) und Z 2 (Art. 127a Abs. 7 bis 9) vorgeschlagenen Änderungen des B‑VG.

Durch die Z 7 soll die Formulierung des § 15 Abs. 4 erster Satz an die in Z 12 (§ 19 Abs. 1) vorgeschlagene Formulierung angeglichen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1) und Z 3 (§ 36 und Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes):

Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 5 vorgeschlagene Neufassung des Art. 127c B‑VG sind drei Zitate in Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 22):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der Kundmachung auf die herkömmliche Form der Verlautbarung „durch Anschlag“ erscheint nicht mehr zeitgemäß.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Bereinigung eines – durch Kundmachung des Bundeskanzlers über die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gemäß § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, nicht berichtigungsfähigen – Redaktionsversehens in Art. 3 Z 4 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008.“

 

Zum Entschließungsantrag 599/A(E):

Die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 21. April 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Neuere Entwicklungen machen eine Ausweitung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes notwendig.

Öffentliche Unternehmen:

Die Rechnungshofzuständigkeit besteht derzeit ab einer 50%igen Beteiligung der öffentlichen Hand oder bei dieser gleichzuhaltenden Einflussmöglichkeiten. Weitere Privatisierungsmaßnahmen bei den öffentlichen Unternehmen haben vielfach dazu geführt, dass nur eine Sperrminorität von 25% (plus eine Aktie) durch die öffentliche Hand gehalten wird. Dazu treten Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand durch Stimmbindungsverträge. In derartigen Fällen unterliegt die betreffende Unternehmung zwar schon nach dem geltenden Recht der Zuständigkeit des Rechnungshofes. Allerdings sind die für die Kontrolle erforderlichen Syndikatsverträge mitunter entweder gar nicht bekannt oder nur schwer zugänglich, was den gebotenen Nachweis – auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 126a B-VG – erschwert.

Einige Bundesländer haben auf diese Entwicklungen bereits reagiert und sehen die Zuständigkeit ihres Landesrechnungshofes ab einer 25%igen Beteiligung des Landes vor.

Weiters ist daran zu erinnern, dass das B-VG idF 1948 eine Prüfungszuständigkeit bei jeder Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Unternehmung vorsah. Die Einschränkung auf 50% erfolgte erst 1977.

Haftungsübernahmen und andere Maßnahmen nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (BGBl I Nr. 136/2008):

In den geltenden Bestimmungen des B-VG findet sich im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine ausdrückliche Kompetenz des Rechnungshofes zur Kontrolle jener öffentlichen Mittel, die für die beabsichtigten und notwendigen Maßnahmen nach dem oben zitierten Bankenpaket, eingesetzt werden können. Dieser Einsatz der Steuermittel stellt in bedeutendem Umfang „Gebarung des Bundes“ dar. Eine finanzielle Kontrolle ist unerlässlich.  Art. 126b Abs. 2 B-VG ist daher entsprechend zu ergänzen.

Gemeinden:

Die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu erledigenden Aufgaben werden immer bedeutsamer, komplexer und kostenintensiver. Die aktuelle Prüfungsschwelle für den Bundes-Rechnungshof von 20.000 EinwohnerInnen in der Gemeinde ist daher nicht mehr zeitgemäß. Nur der Rechnungshof kann eine bundesländerübergreifende Gebarungskontrolle im Gemeindebereich gewährleisten.

Direktförderungen der EU:

Art. 248 Abs. 3 dritter Satz EGV sieht eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Rechnungshof des Mitgliedstaates vor. Erst eine diesbezügliche innerstaatliche Zuständigkeitsregelung würde eine derartige Zusammenarbeit auch wirklich ermöglichen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den Entschließungsantrag 599/A(E) erstmals in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 in Verhandlung genommen und nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Mag. Daniela Musiol und Wortmeldungen der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Herbert Scheibner, Angela Lueger, Karl Donabauer, Mag. Werner Kogler, Mag. Christine Lapp und Bernhard Vock vertagt. Am 9. Juli 2009 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen und beschlossen, für die Vorberatung des gegenständlichen Entschließungsantrages sowie der Anträge 700/A(E), 286/A, 460/A, 461/A und 677/A einen Unterausschuss einzusetzen. Diesem Unterausschuss gehörten seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Otto Pendl, Dr. Peter Wittmann, Stefan Prähauser, Angela Lueger und Mag. Christine Lapp, vom Klub der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Silvia Fuhrmann sowie Dr. Peter Sonnberger, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Dr. Walter Rosenkranz sowie Werner Herbert, vom Grünen Klub die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol sowie Mag. Werner Kogler und seitens des BZÖ Klubs die Abgeordneten Herbert Scheibner und Ernest Windholz an. Zum Vorsitzenden des Unterausschusses wurde Abgeordneter Dr. Peter Wittmann, zu ObmannstellvertreterInnen Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner und Mag. Harald Stefan sowie zu SchriftführerInnen die Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl, Stefan Prähauser und Ernest Windholz gewählt. Aufgrund der Veränderung der Mandatsverteilung im Nationalrat wurde die Zusammensetzung des Unterausschusses am 24. Februar 2010 vom Verfassungsausschuss neu festgelegt. Die neuerliche Konstituierung erfolgte am 15. April 2010. Abgeordneter Mag. Bernd Schönegger wurde Mitglied im Unterausschuss und Abgeordnete Gabriele Tamandl zur Schriftführerin gewählt. Die Vertraulichkeit der Verhandlungen im Unterausschuss wurde gemäß § 37 Abs. 7 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates aufgehoben.

Am 27. August 2009 nahm der Unterausschuss seine inhaltlichen Beratungen auf. Der Präsident des Rechnungshofes Dr. Josef Moser sowie Prof. Dr. Bernhard Felderer, Institut für Höhere Studien, wurden den Verhandlungen beigezogen. An der daran anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Elmar Mayer, Herbert Scheibner, Dr. Harald Walser, Dr. Walter Rosenkranz, Angela Lueger, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Ernest Windholz und Mag. Christine Lapp.

Zur nächsten Sitzung des Unterausschusses am 14. September 2009 wurden Vertreter der „Schulpartner“ als Auskunftspersonen eingeladen. Als Vertreter der Eltern auf Vorschlag des Elternbeirats des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nahm Dr. Gerald Netzl an den Beratungen teil. Ferner stellten sich der Bundesschulsprecher Nico Marchetti sowie Mag. Eva Scholik, Vorsitzende der AHS-Gewerkschaft, als Vertreterin der Gewerkschaft öffentlicher Dienst den Fragen des Unterausschusses. An der Diskussion beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Elmar Mayer, Herbert Scheibner, Dr. Harald Walser, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Daniela Musiol, Werner Herbert, Mag. Dr. Beatrix Karl, Dr. Peter Sonnberger, Mag. Christine Lapp, Ernest Windholz und Mag. Silvia Fuhrmann.

Am 20. Oktober 2009 wurden VertreterInnen der Landesregierungen sowie des Städte- und Gemeindebundes eingeladen, an der Sitzung des Unterausschusses teilzunehmen. Im Einzelnen wurden folgende ExpertInnen nominiert: Dr. Herbert Just, Österreichischer Städtebund, 1. Vizepräsident Präsident LAbg. Bgm. Mag. Alfred Riedl, Österreichischer Gemeindebund, Amtsführender Präsident des Landesschulrates für Niederösterreich Hermann Helm, Niederösterreichische Landesregierung, Landesrätin Mag. Dr. Beate Palfrader, Tiroler Landesregierung, Mag. Gerhild Hubmann, MAS, Kärntner Landesregierung, HR Dr. Albert Eigner,  Steiermärkische Landesregierung, Landesrat Mag. Siegi Stemer, Vorarlberger Landesregierung, Obersenatsrat Mag. Robert Oppenauer, Wiener Landesregierung, Landesamtsdirektor HR Dr. Robert Tauber, Burgenländische Landesregierung, Mag. Eva Veichtlbauer, Salzburger Landesregierung und Amtsführender Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich Fritz Enzenhofer, Oberösterreichische Landesregierung.

Ferner wurden die Bundesräte Wolfgang Schimböck, MSc, Josef Kalina, Dr. Magnus Brunner, Dr. Andreas Schnider, Monika Mühlwerth, Stefan Schennach, Peter Mitterer und Stefan Zangerl den Beratungen des Unterausschusses beigezogen. Nach der Präsentation durch die ExpertInnen meldeten sich die Abgeordneten Elmar Mayer, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Harald Walser, Ernest Windholz, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Dr. Peter Sonnberger  und Mag. Daniela Musiol sowie Bundesrat Dr. Andreas Schnider zu Wort.

Die Verhandlungen des Unterausschusses des Verfassungsausschusses wurden am 4. November 2009 fortgesetzt. Zu den Beratungen wurden VertreterInnen der Sozialpartner sowie der öffentlichen und privaten Schulerhalter als Experten und Expertinnen beigezogen. Von den verschiedenen Institutionen wurden entsandt: Mag. Christoph Ascher, Wirtschaftskammer Österreich, Kurt Kremzar, Bundesarbeiterkammer, Ing. Alexander Prischl, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Mag. Ulrike Österreicher, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, Dr. Gerhard Riemer und Mag. Johannes Culen, Österreichische Industriellenvereinigung, Sektionschef Mag. Wolfgang Stelzmüller, öffentliche Schulerhalter des Bundes, entsendet durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Dr. Matthias Germann und Obersenatsrat Mag. Robert Oppenauer, öffentliche Schulerhalter der Länder, entsendet durch die Verbindungsstelle der Bundesländer, Mag. Bernhard Haubenberger, öffentliche Schulerhalter der Gemeinden, entsendet vom Österreichischen Gemeindebund, Dr. Herbert Just, öffentliche Schulerhalter der Städte, entsendet vom Österreichischen Städtebund sowie  Dr. Walter Hagel, Katholische Kirche, Generalsekretariat der österreichischen Bischofskonferenz, HR MMag. Dr. Christine Mann, Interdiözesanes Amt für Unterricht und Erziehung, RA Dr.Christian Kuhn, Ordensschulen, OKR Hon.Prof. Dr. Raoul Kneuker, für die Evangelische Kirche A. u. H.B. und für die Israelitische Religionsgemeinschaft, Mag. Zeynep Elibol als Vertreterin für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie Vorsitzende Eva Becker und Vorsitzende-Stellvertreterin Momo Monika Kreutz, für die nichtkonfessionellen Schulen in freier Trägerschaft, EFFE Österreich.

Nach den Stellungnahmen der ExpertInnen ergriffen die Abgeordneten Elmar Mayer, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Dr. Harald Walser, Dr. Walter Rosenkranz, Ernest Windholz, Mag. Daniela Musiol und Bundesrat Stefan Schennach das Wort.

Die Position der Bundesregierung wurde in der Sitzung am 15. April 2010 von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung Mag. Dr. Beatrix Karl erläutert. An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Elmar Mayer, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Herbert Scheibner, Dr. Harald Walser, Dr. Walter Rosenkranz, Angela Lueger, Anna Franz, Mag. Bernd Schönegger und Werner Herbert.

Schließlich befasste sich der Unterausschuss am 9. November 2010 erneut mit dem gegenständlichen Entschließungsantrag. Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Werner Kogler, Mag. Ewald Stadler, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Daniela Musiol sowie des Staatssekretärs im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer berichtete der Vorsitzende des Unterausschusses Abgeordneter Dr. Peter Wittmann dem Verfassungsausschuss in seiner Sitzung am 9. November 2010 über das Ergebnis der Verhandlungen. Über den Initiativantrag 1187/A berichtete Abgeordneter Mag. Wilhelm Molterer. An der daran anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Mag. Christine Lapp, Dr. Walter Rosenkranz und Mag. Werner Kogler.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wilhelm Molterer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

1. Zu Artikel 1, Art. 127a Abs. 7 und 8 B-VG:

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die „fallweise“ Gebarungsüberprüfung von Kleingemeinden durch den Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durch die Gebarungsüberprüfung auf begründetes Ersuchen der Landesregierung (Abs. 7 erster Satz) und die Gebarungsüberprüfung auf Antrag des Landtages (Abs. 8 neu erster Satz) ersetzt werden. In welchen Fällen die Landesregierung den Rechnungshof um die Vornahme der Überprüfung der Gebarung einer Kleingemeinde ersucht bzw. der Landtag eine solche Gebarungsüberprüfung beantragt, steht insoweit in ihrem Ermessen, als solche Ersuchen nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig sind, die im Vergleich mit anderen Gemeinden des jeweiligen Bundeslandes eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen aufweisen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Auffälligkeit bei der Schulden- und Haftungsentwicklung gegeben ist, kann der „Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände“ (herausgegeben vom KDZ, letzte Fassung 2008) herangezogen werden. Darin werden als Kennzahlen beispielsweise angeführt:

Öffentliches Sparen, öffentliche Sparquote, Quote freie Finanzspitze, Eigenfinanzierungsquote, Verschuldensdauer, Schuldendienstquote.

2. Zu Artikel 1, Art. 127a Abs. 9 B-VG:

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass dem Rechnungshof auch weiterhin die Kompetenz zur Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden zukommt.

3. Zu Artikel 2, Ziffern 9 und 13:

Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

4. Zu Artikel 2, Ziffer 12:

Anpassung des § 19 RHG an die im gegenständlichen Abänderungsantrag vorgeschlagene Formulierung des Art. 127a Abs. 7 und 8 B‑VG.

5. Zu Artikel 1, Ziffer 5, Artikel 2, Ziffer 13 sowie Artikel 3, Ziffer 4:

Mit diesen Änderungen wird das Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle mit 1. Jänner 2011 normiert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wilhelm Molterer mit Stimmenmehrheit angenommen. Damit gilt der Antrag 599/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen als miterledigt.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Wilhelm Molterer gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 11 09

                          Mag. Wilhelm Molterer                                                       Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann