Vorblatt

Problem:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) enthält Bestimmungen betreffend die Maßeinheiten, die Eichpflichten, die Nacheichpflichten, die Ermächtigung privater Stellen (Eichstellen) zur Vornahme der Eichung von Messgeräten, die Marktüberwachung und zur Anerkennung von Konformitätsfeststellungsverfahren auf dem Gebiet der Messgeräte in der Europäischen Union.

Das Maß- und Eichgesetz ist auf die seit der letzten Novelle erlassenen Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union anzupassen.

Ziel:

-       Harmonisierung des Maß- und Eichgesetzes mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes

-       Übertragung der Ermächtigung von Eichstellen an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und damit verbundene Ergänzungen/Klarstellungen im Maß- und Eichgesetz

-       Anpassung der Bestimmungen betreffend Marktüberwachung und eichpolizeiliche Revision an die Anforderungen der Europäischen Union

-       Einführung der Eichpflicht für Kältezähler und Zusatzeinrichtungen für Messgeräte (Gas, Flüssigkeiten und thermische Energie), für Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz sowie Dosimeter für ionisierende Strahlung zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes

Inhalt /Problemlösung:

Novelle des Maß- und Eichgesetzes

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

-       Im Bereich des Eichwesens sind auf Grund dieser Novelle für den Bund keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da die erforderlichen notwendigen behördlichen Tätigkeiten im Rahmen der jetzigen Tätigkeit durchgeführt werden können (Aufwand für die Ergänzung von Zulassungen gering, Eichungen werden von privaten Eichstellen durchgeführt). Auf die besonderen Erläuterungen dazu wird verwiesen.

Auch für die Unternehmen sind mit dieser Novelle keine besonderen Auswirkungen zu erwarten, da für die neuen Eichpflichten aus derzeitiger Sicht ausreichende Übergangsfristen vorgesehen wurden, um einen gleitenden Übergang für die Unternehmen sicherzustellen. In bestimmten Fällen werden Nacheichfristen verlängert.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und BürgerInnen verursacht.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Einführung der Verpflichtung, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung nach Masse nur Nettogewichtswerte zu Grunde gelegt werden dürfen, stellt einen wesentlichen Beitrag zum Schutze des Verbrauchers dar. Bei solchen Preisermittlungen ist bei Waagen die Tara-Taste zu verwenden, um nicht für das Verpackungsmaterial den Produktpreis bezahlen zu müssen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die vorgesehene Novelle des Maß- und Eichgesetzes werden auch Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) gliedert sich in fünf Teile:

1.      Teil: Gesetzliche Maßeinheiten §§ 1 bis 6

2.      Teil: Eichwesen §§ 7 bis 57

3.      Teil: Prüfwesen §§ 58 bis 62

4.      Teil: Strafbestimmungen § 63

5.      Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 64 bis 71.

Die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erstreckt sich gemäß dem gesetzlichen Auftrag auf die Aufgaben,

-       die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik zu reproduzieren und der Öffentlichkeit weiterzugeben,

-       die Tätigkeiten im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes,

-       die Erfüllung der eichbehördlichen Aufgaben sowie

-       die Kontrolle von Fertigpackungen.

Die gesetzlichen Maßeinheiten gehören zum größten Teil dem Internationalen Einheitensystem (SI) an und entsprechen daher den Beschlüssen der Generalkonferenz für Maß- und Gewicht der Internationalen Meterkonvention. Sie sind ebenfalls Bestandteil der Richtlinie 80/181/EWG (in gültiger Fassung) über die Einheiten im Messwesen.

Die Darstellung der gesetzlichen Maßeinheiten erfolgt durch die entsprechenden Messeinrichtungen (Etalons) für Österreich und deren Rückführung auf internationale Etalons, weshalb das BEV als Nationales Metrologie-Institut (NMI) mit Metrologie-Instituten der ganzen Welt zusammenarbeitet sowie an Vergleichsmessungen und internationalen Ringvergleichen teilnimmt.

Die richtige Anwendung der gesetzlichen Maßeinheiten im öffentlichen Leben wird durch folgende Maßnahmen sichergestellt:

-       Eichpflicht für bestimmte Messgeräte, insbesondere im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz, sowie im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen,

-       Kalibrierung von Messgeräten, die damit auf die Maßeinheiten des SI rückführbar sind,

-       Kontrolle von Fertigpackungen, d.h. Produkten, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt werden,

-       Revision von Messgeräten (Kontrolle der Verwender sowie der Verwendung und Marktüberwachung).

Bei komplexen Messgeräten wird jede Bauart einem Zulassungsverfahren unterzogen, in dem die Wirkungsweise der Messgeräte mit geeigneten Methoden überprüft und in einem Verschleißtest festgestellt wird, ob die Messgeräte während ihrer zulässigen Verwendungsdauer (Nacheichfrist) ausreichend richtig anzeigen.

Durch die Eichung soll sichergestellt werden, dass ein einzelnes Messgerät der zugelassenen Bauart entspricht und insbesondere hinsichtlich seines messtechnischen Verhaltens die festgelegten Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) nicht überschreitet.

Die Durchführung der Eichung wird durch die Entwicklungen und die letzte Novelle des Maß- und Eichgesetzes fast nur mehr von Eichstellen gemäß § 35 des Maß- und Eichgesetzes durchgeführt und hat sich sehr bewährt.

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in Mitgliedstaaten der EU erfolgter Prüfungen wird seitens der Europäischen Kommission auf der Grundlage des EG-Vertrages und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eingefordert. Allerdings dürfe in diesem Zusammenhang die Gegenseitigkeit nicht verlangt werden, da diese bereits durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt und ein Mitgliedstaat nicht berechtigt sei, gegen einen anderen Mitgliedstaat einseitig Abwehrmaßnahmen hinsichtlich der Nichterfüllung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes zu treffen.

Fertigpackungen stellen heute einen außerordentlich großen Anteil der Produkte des Einzelhandels dar. Unter dem Druck der Mitbewerber zu ständiger Rationalisierung gezwungen, haben die Unternehmen den personalsparenden und gleichzeitig für den Kunden transparenten Weg des Verkaufes im Selbstbedienungsverfahren entwickelt und verfeinert, sodass derzeit ein Großteil der Waren in Abwesenheit des Käufers nach einer Methode verpackt wird, die eine Veränderung des Inhaltes ohne merkliche Veränderung der Verpackung ausschließt. Fertigpackungen im Sinne der Richtlinien der EU weisen zusätzlich eine im Vorhinein festgelegte Nennfüllmenge auf. Damit befinden sich große Mengen gleichartiger Produkte mit gleicher Nennfüllmenge auf dem Markt.

Daneben wird eine beträchtliche Anzahl von Produkten direkt abgepackt und einzeln verpackt bzw. verkauft, wobei die Verpackung in zahlreichen Fällen im Produktgewicht enthalten ist. Dabei wird vor dem Wiegevorgang nicht die bei einem Großteil allen verwendeten bzw. bereitgehaltenen Waagen vorhandene Tara-Taste gedrückt. Die Verwendung der Tara-Taste sollte jedoch verpflichtend eingeführt werden, damit nicht für das Verpackungsmaterial der Produktpreis zusätzlich berechnet wird.

Ein wichtiges Mittel des Gemeinschaftsrechtes zur Harmonisierung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU sind Richtlinien („directives“) und Verordnungen („regulations“). Die Richtlinien des „Neuen Konzeptes“ („new approach directives“) gehen von der Voraussetzung aus, dass die Mitgliedstaaten über eine flächendeckende Marktüberwachung verfügen, um die auf dem Markt befindlichen Produkte hinsichtlich ihrer Konformität mit den festgelegten Bestimmungen zu prüfen.

Werden Abweichungen festgestellt, so sind entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu setzen, damit der richtlinienkonforme Zustand wieder hergestellt wird. Das MEG in der derzeit geltenden Fassung überträgt dem BEV die Durchführung der „eichpolizeilichen Revision“.

Hervorzuheben ist die Kontrolle der eichpflichtigen Messgeräte und der Fertigpackungen, die eine der Marktüberwachung ähnliche Tätigkeit darstellt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im Entwurf vorgesehenen Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Maß- und Gewichtswesen).

Die finanziellen Auswirkungen schlüsseln sich gemäß der nachstehenden Darstellung auf.

Folgende Teile der Novelle bewirken keine Änderung der finanziellen Situation:

-       Die Änderungen und Ergänzungen in den §§ 1, 2, 4, 18, 20, 21, 22, 33, 37, 38, 39, 40, 44, 48, 49, 51, 53, 55, 57, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69 und 70 sind redaktioneller Natur und dienen zur Klarstellung.

-       Die Einführung des Metrologiebeirates in § 5 bewirkt keine Änderung der finanziellen Situation, da die Mitarbeit in diesem Gremium als Koordinierung bzw. als Aufgabe der jeweils zugehörigen Mitglieder zu sehen ist. Diese müsste sonst in andere Form (schriftlich) durchgeführt werden und würde einen wesentlich höheren Aufwand erfordern als durch die Wahrnehmung der Aufgaben in diesem Beirat.

-       Die Änderungen in den §§ 8, 11, 12, 12b, 12c, 13, 15 und 17 sind entweder redaktioneller Natur und dienen zur Klarstellung bzw. zur Erleichterung (Verlängerungen der Nacheichfristen, Entfall von Eichpflichten).

-       Die Änderungen in § 35 haben insoweit keine Auswirkungen auf das Budget des Bundes und der Länder, da bei der Übertragung der Ermächtigung der Eichstellen auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen keine Mehrkosten zu erwarten sind.

-       Die Ergänzungen betreffend die eichpolizeiliche Revision haben keine finanziellen Auswirkungen auf das Budget des Bundes und der Länder, da entsprechende Kontrollen nur nach Maßgabe der bereits derzeit vorhandenen Mittel auf statistischer Basis durchgeführt werden. Die Marktüberwachung wird seitens der Kommission im Rahmen der Umsetzung von Richtlinien nach dem „Neuen Konzept“ verlangt, da dieses Konzept eine ständige Beobachtung und Kontrolle des Marktes einschließt.

-       Die Einführung der verpflichtenden Nettoverwiegung beim Verkauf von losen Produkten (§ 43) soll verhindern, dass so wie bisher Verpackungsmaterial (Papier, Tassen) in großen Mengen in das Produktgewicht eingerechnet werden.

-       In § 45 werden die Bestimmungen zur Anbringung eines Sicherunsgzeichens nach Reparaturen teilweise neu gefasst an die heutigen Anforderungen angepasst.

Folgende Teile der Novelle bewirken eine geringe Änderung der finanziellen Situation:

-       Einführung der Eichpflicht für Kältezähler, siehe dazu die Informationen im besonderen Teil.

-       Einführung der Eichpflicht für Dosis-Längenprodukte-Messgeräte, siehe dazu die Informationen im besonderen Teil;

-       Einführung der Eichpflicht für Zusatzfunktionalitäten bei Zählern für Flüssigkeiten, Gas und thermische Energie, siehe dazu die Informationen im besonderen Teil;

-       Einführung der Eichpflicht für Messanlagen zur Ermittlung von wertbestimmenden Merkmalen von Rundholz.

Entsprechende Übergangsfristen ermöglichen den gleitenden Übergang auf geeichte Messgeräte.

Verordnungen und umgesetzte Richtlinien der EU:

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 2009, ABl. L 114 vom 7. Mai 2009, S. 10.

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2004 über Messgeräte, ABl. L135 vom 30. April 2004, Seite 1.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13. August 2008, Seite 30.

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. L 218 vom 13. August 2008, Seite 21.

Verwendete Abkürzungen:

ABl. Amtsblatt

BEV Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

EG Europäische Gemeinschaft

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

MEG Maß- und Eichgesetz

NMI Nationales Metrologie-Institut

SI Internationales Einheitensystem (Systeme International d’Unites)


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

In der Europäischen Union gilt für die Einheiten im Messwesen die Richtlinie 80/181/EWG in der letzten Fassung der Richtlinie 2009/3/EG.

Aus der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ist aus den Erwägungsgründen zu entnehmen, dass die Einheiten im Messwesen für alle Messgeräte, für die Bezeichnung aller durchgeführten Messungen und für alle Größenangaben unerlässlich sind. In den meisten Bereichen der menschlichen Tätigkeit wird mit Einheiten im Messwesen gearbeitet. Bei ihrer Verwendung muss größtmögliche Klarheit herrschen.

Deshalb muss ihr Gebrauch innerhalb der Gemeinschaft in der Wirtschaft, im Gesundheitswesen und im Bereich der Sicherheit sowie bei Maßnahmen im amtlichen Verkehr geregelt werden.

Die vorgenommenen Ergänzungen in § 1 stellt im Hinblick auf die Anforderungen der Maßeinheitenrichtlinie die notwendige Ergänzung und Klarstellung hinsichtlich der Verwendung der Maßeinheiten im Gesundheitswesen und im Sicherheitswesen dar.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):

Bisher war durch die Maßeinheitenrichtlinie die Verwendung von zusätzlichen Angaben (andere Maßsysteme) bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen. Dies war bisher auch in § 64 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes umgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt wäre nur mehr eine Kennzeichnung nach den Maßeinheiten der Maßeinheitenrichtlinie zulässig gewesen (keine Doppelkennzeichnung zusätzlich zu den Einheiten der Maßeinheitenrichtlinie).

Durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen wurde diese Übergangsfrist aufgehoben und die Verwendung zusätzlicher Angaben ohne Befristung als zulässig erklärt.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 5)

Durch das Einfügen des Abs. 5 werden am bisherigen Inhalt des Gesetzes keine Änderungen vorgenommen. Es werden durch Abs. 5 die gesetzlichen Maßeinheiten als solche genau definiert und dadurch auch den Legistischen Richtlinien des BKA entsprochen.

Zu Z 4 bis 14 (§ 2):

In § 2 sind die Definitionen der Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems festgelegt. Insbesondere wurden die entsprechenden Definitionen auf den genauen Wortlaut der Maßeinheitenrichtlinie angepasst. Technisch ergibt sich aus dieser sprachlichen Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie keine Änderung. Dabei richten sich die Definitionen nach den Beschlüssen der Internationalen Meterkonvention und deren Generalkonferenzen für Maß und Gewicht.

Auf Wunsch des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wurden die Maßeinheiten Raummeter und Festmeter in das MEG 1950 aufgenommen. Sie galten nur für Holz. Der Anwendungsbereich wurde durch die MEG-Novelle 1973 auf Bruchstein erweitert.

International wurde 1879 vom Internationalen Büro für Maß und Gewicht das „Ster“, Zeichen „s“, als spezielles Raummaß für Brennholz angenommen. Die 9. Generalkonferenz für Maß und Gewicht 1948 hat das Zeichen für diese Maßeinheit mit „st“ festgelegt. Mit der Einführung des SI wurde jedoch bald darauf empfohlen, diese Einheit zu vermeiden.

In der EU (damals EG) war gemäß der Einheitenrichtlinie vom 22.7.1976 die Verwendung des Raummeters und des Festmeters von den Mitgliedsstaaten spätestens ab 31.12.1977 zu untersagen, die Verwendung des Ster spätestens ab 31.12.1979. Das ist bis heute so geblieben. Österreich verstößt mit der Beibehaltung von Raummeter und Festmeter als gesetzliche Maßeinheiten gegen EU-Recht. Darüber hinaus ist „fm“ nach den Regelungen des MEG (und nach EU-Recht und gemäß Meterkonvention) das Zeichen für „Femtometer“.

Bei Raummeter und Festmeter handelt es sich also um besondere Namen bzw. Zeichen für ein- und dieselbe Einheit, nämlich m3.

Eine mögliche Lösung wäre, statt der Einheiten Raummeter und Festmeter die beiden Volumsbegriffe Festvolumen Vfest und Schlichtvolumen Vschlicht (oder auch Stapelvolumen Vstapel) und als Einheit das m3 zu verwenden.

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr können sie als zusätzliche Angabe von Maßeinheiten im Sinne des (neuen) §1 (3) verwendet werden. In diesem Fall wäre aber dringend zu empfehlen, die Zeichen auf „Rm“ und „Fm“ abzuändern.

Die verwendeten Maßeinheiten haben sich nach der Maßeinheitenrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 80/181/EWG in gültiger Fassung) zu richten. Nach dieser Richtlinie sind die zusätzlichen Maßeinheiten, die bisher in § 2 Abs. 5 Z 1 (Festmeter und Raummeter) in Österreich gültig waren, nicht zulässig. Daher wird diese Ziffer gestrichen.

Im Zusammenhang mit der Einfügung des § 1 Abs. 5 und der klaren Definition der gesetzlichen Maßeinheiten wurden zusätzlich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Definition der Verwendung der Millimeter Quecksilbersäule für den Blutdruck und den Druck anderer Körperflüssigkeiten wurde an den Richtlinientext der Maßeinheitenrichtlinie der Europäischen Union angepasst.

Zu Z 15 (§ 4 Abs. 1):

Für Institutionen, die gesetzlich beauftragt sind, die nationalen Normalmesseinrichtungen (Etalons) bereitzuhalten, hat sich in den letzten Jahren der Begriff „nationales Metrologieinstitut“ international durchgesetzt. Insbesondere erfolgte dies durch die im Rahmen der 21. Generalkonferenz für Maß und Gewicht auch vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzeichnete „Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Messnormalen und Kalibrierzertifikaten der nationalen Metrologieinstitute“. Daher wurde dieser Begriff in das Maß- und Eichgesetz aufgenommen.

Zu Z 16 (§ 4 Abs. 2):

Die Weitergabe der Maßeinheiten erfolgt nicht nur durch die Eichung von Messgeräten, sondern viel mehr durch die Kalibrierung und Prüfung von Messgeräten (vergleiche § 60 bis § 62 MEG). Daher wurde im Gesetzestext diese Klarstellung vorgenommen.

Zu Z 17 (§ 4 Abs. 4):

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen veröffentlicht auf der Homepage www.bev.gv.at seit 2007 das Amtsblatt für das Eichwesen. Von dieser Homepage kann es ohne Kosten über das Internet erhalten werden. Durch die elektronische Verbreitung des Amtsblattes können die entsprechenden Gebühren für die Antragsteller gesenkt werden, da der Druck des Amtsblattes entfällt.

Zu Z 18 (§ 5):

Die Metrologie, die Wissenschaft des Messens, spielt eine Schlüsselrolle in der Industrie, im internationalen Handel und im täglichen Leben. Mit Hilfe von Messungen werden Waren und Dienstleistungen zahlenmäßig beschrieben. Genaue und zuverlässige Messungen sind entscheidend für die Sicherung der Produktqualität und zur Unterstützung in Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsfragen. Ein präzises Maß- und Gewichtssystem ist eine wichtige Vorbedingung für weltweite Wirtschaftsbeziehungen und fairen Handel, zur Qualitätskontrolle, zur Sicherung der Lebensqualität, sowie zum Schutz der Konsumenten.

Das Messwesen erstreckt sich über sehr weit gefächerte Anwendungsgebiete und umfasst Bereiche wie Forschung und Entwicklung, Industrie, Handel, Gesundheitswesen, Arbeits- und Umweltschutz, Sicherheits- und Verkehrswesen. Es umfasst Genauigkeitsbereiche vom Primärnormal, das höchste Präzisionsansprüche erfüllt, bis zu einfachen Messgeräten für den täglichen Gebrauch.

Die Metrologie muss sich im Hinblick auf den rasanten Fortschritt in Wissenschaft, Technologie und Gesellschaft laufend weiter entwickeln, um Innovationen zu fördern und die Lebensqualität der europäischen Bürger zu sichern. Die Erreichung des strategischen Zieles des Europäischen Rates von Lissabon 2000, Europa „zur dynamischsten und wettbewerbsfähigsten wissensbasierenden Gesellschaft der Welt“ zu machen, ist ohne einer entsprechend entwickelten Messtechnik im Hintergrund nicht denkbar. Dabei gilt: Technologien von morgen und übermorgen werden bereits heute durch metrologische Grundlagenforschung vorbereitet.

Das nationale Messwesen eines hoch entwickelten, modernen Industriestaates bedarf folgender Elemente:

-       Nationales Metrologie-Institut (NMI)

-       Behörde für das gesetzliche Messwesen (Eichbehörde)

-       Nationale Akkreditierungsstelle.

Das NMI hat die Aufgabe, die nationalen Messnormale bereit zu halten, für ihre internationale Äquivalenz und Anerkennung zu sorgen und damit die Grundlage für ein einheitliches Maßsystem zu gewährleisten. Die Bereithaltung der Messnormale kann vom NMI auch anderen kompetenten Stellen („designierten Laboratorien“) übertragen werden, wenn dadurch Doppelgleisigkeiten vermieden und vorhandene Ressourcen sinnvoll genützt werden können. Die durch die Messnormale realisierten „richtigen Maße“ werden durch die Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten weitergegeben. Die nationalen Normale müssen natürlich international anerkannt werden, damit gewährleistet ist, dass alle auf das nationale Normal rückführbaren Messungen eines Staates ebenfalls anerkannt werden. Andernfalls entstehen technische Handelsbarrieren oder andere wirtschaftspolitische Probleme, die Wettbewerbsnachteile mit sich bringen. Als Beispiel sei der Handel mit Ozon-Zertifikaten erwähnt: Diese Zertifikate beruhen auf Durchflussmessungen; werden die zu Grunde liegenden Messnormale nicht anerkannt, fehlt auch die Anerkennung der Emissionswerte. Die Bereithaltung international anerkannter nationaler Normale und ein schneller Zugriff auf diese erhöht somit die Attraktivität eines Wirtschaftsstandortes. Diese internationale Anerkennung ist in einem Abkommen der Meterkonvention geregelt, sie basiert auf einem anerkannten QM-System und der erfolgreichen Teilnahme an internationalen Vergleichsmessungen, sogenannten „Schlüsselvergleichen“.

Dort wo die Anwendungen der Messgeräte die Öffentlichkeit unmittelbar betreffen, muss die Glaubwürdigkeit der Messergebnisse durch gesetzliche Vorschriften abgesichert werden, insbesondere wenn sich gegensätzliche Interessen gegenüberstehen (wie im Handel) oder wenn falsche Messergebnisse den Einzelnen oder die Gesellschaft nachteilig beeinflussen können (wie zum Beispiel im Gesundheitswesen, auf dem Gebiet der Sicherheit oder im Umwelt- und Strahlenschutz). Aus dieser Zielsetzung heraus entwickelte sich das „gesetzliche Messwesen“, das die Pflicht zur Eichung von Messgeräten vorschreibt, Anforderungen an Bauarten von Messgeräten sowie das Verfahren bei der Eichung festlegt, und auch verbindliche Bestimmungen über den Gebrauch der Messgeräte vorgibt. Darüber hinaus richten sich die Maßnahmen des gesetzlichen Messwesens auch auf andere Bereiche wie die Überwachung von in Verwendung stehenden Messgeräten oder von Fertigpackungen. Die Vorschriften des gesetzlichen Messwesens werden von einer entsprechenden messtechnischen Behörde („Eichbehörde“) umgesetzt, die vorzugsweise eng mit dem Nationalen Metrologie-Institut verbunden ist.

Der Bedarf an Kalibrierungen und Eichungen ist mittlerweile so rasant angestiegen (nicht zuletzt aus den Erfordernissen der Qualitätssicherung, die die Rückführbarkeit von Messungen auf nationale Messnormale verlangt), dass die anfallende Arbeit von den NMIs und den Eichbehörden nicht mehr bewältigt werden konnte. So entstanden private Kalibrier- und Eichlaboratorien, die in nationalen Kalibrier- bzw. Eichdiensten zusammengefasst werden. Als geeignetes Mittel, die Kompetenz und die Qualität von derartigen Laboratorien zu prüfen und zu dokumentieren, haben sich Akkreditierungen durch nationale Akkreditierungsstellen nach international vereinbarten Kriterien (z. B. EN 17025) erwiesen.

In Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowohl nationales Metrologieinstitut als auch Eichbehörde, als nationale Akkreditierungsstelle fungiert der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Die Metrologie in der Europäischen Union wird gegenwärtig durch zwei Entwicklungen geprägt:

Auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens werden durch einschlägige Richtlinien die Harmonisierung der Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte und damit der Abbau von Handelsbarrieren angestrebt.

Ein in Entstehung begriffenes europäisches Metrologie-Forschungsprogramm (EMRP) soll den Europäischen Forschungsraum auf dem Gebiet der Metrologie realisieren. Bei der metrologischen Forschung und der Entwicklung von präziseren Messnormalen sollen durch koordinierte Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung von Ressourcen unnötige Mehrgleisigkeiten vermieden, die Bildung einer kritischen Masse ermöglicht und dadurch den essentiellen Beitrag der Metrologie zur wissensbasierenden Gesellschaft sichergestellt werden.

Die Wirtschaftsstruktur Österreichs ist gekennzeichnet durch einen hohen Anteil von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Diese Betriebe können im internationalen Verdrängungswettbewerb nur bestehen, wenn sich ihre Produkte und Dienstleistungen durch besonders hohe Qualität auszeichnen. Dafür bedarf es in fast allen Bereichen einer fundierten messtechnischen Basis. Erst präzise und zuverlässige Messungen machen technische Produkte und Verfahren ab einer gewissen Qualität möglich. Österreich kann also bei der sich in Europa abzeichnenden Entwicklung in der Metrologie als Basis für seine Hightech-Zukunft nicht abseits stehen, sondern muss sich aktiv einbringen um an den erzielten Ergebnissen partizipieren zu können. Notwendig dafür ist jedoch eine nationale Koordination und Bündelung der Ressourcen: Im gesetzlichen Messwesen müssen Fragestellungen der europäischen Rechtssetzung bearbeitet werden, bei der Forschung und Weiterentwicklung der Grundlagen der Metrologie müssen die nationalen Bedürfnisse identifiziert („welche Metrologie braucht Österreich?“), koordiniert („wer hält welche Messnormale bereit, wer forscht mit wem auf welchem Gebiet?“) und die Finanzierung geregelt werden.

Ohne nationale Harmonisierung und Koordination besteht die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen, von Nachteilen für den Konsumenten aber auch von politischen Problemen: Wenn es kein international anerkanntes nationales Normal für die Messung der Dosis ionisierender Strahlung gibt, werden auch die Ergebnisse eines Strahlenwarnsystem nicht grenzüberschreitend anerkannt werden.

Zweckmäßig ist dafür die Einrichtung eines unabhängigen beratenden Gremiums für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der gemäß Bundesverfassungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz für die Vollziehung auf dem Gebiet des „Maß- und Gewichtswesens“ (d.h. der Metrologie) zuständig ist. Daher wird vorgeschlagen, einen Beirat für Maß- und Gewicht (Metrologiebeirat) einzurichten.

Zu Z 19 und 20 (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4):

Durch die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie kommt es zu wesentlichen Änderungen an den Messgeräten, da in Zukunft die Abrechnung über einige Zusatzfunktionen wie Leistungsmittelwerte über eine Messperiode, maximale und minimale Leistungswerte im Abrechnungszeitraum, Lastprofileinträge, mehrere Tarifregister abhängig von Tageszeit, Lastprofil, Aufpreismengentarif mittels Rücklauftemperatur, Schwellwerttarif etc. erfolgen kann/wird. Die Eichpflicht wird jedoch nur jene Zusatzfunktionen betreffen, die abrechnungsrelevant sind. Dies wurde auch für die Elektrizitätszähler klar gestellt.

Weiters sind Nah- und Fernfunkmodule auch noch in den meisten Lieferprogrammen inkludiert.

Da das Ziel der Energieeffizienzrichtlinie u.a. die Vermeidung unnötiger Leistungsspitzen bzw. der effizientere Energieeinsatz ist, ist für die Erreichung dieses Zieles die Implementierung dieser Zusatzfunktionen in fast alle Zähler erforderlich.

Die zeitgenaue Analyse des Verbrauchs ist jedoch Voraussetzung für die Eigenverbrauchssteuerung sowie für die Optimierung von Energiedienstleistungen (Contracting).

Auf der anderen Seite soll durch die Einbeziehung dieser Zusatzfunktionen in die Eichpflicht auch der Konsumentenschutz sichergestellt werden, da eben diese Zusatzfunktionen in Zukunft für die Abrechnung der verbrauchten Energie wesentlich sein werden.

Je nach Auslegung der Tarife bzw. Angebote der Versorger kann von einer sehr häufigen Verwendung dieser Zusatzfunktionen ausgegangen werden. Technisch möglich wäre sogar eine minütliche/stündliche Aufzeichnung, Abfrage, Änderung der wesentlichen Parameter.

Viele der bereits heute hergestellten Zähler sind nach Aussagen der Hersteller bereits jetzt mit Zusatzfunktionen ausgestattet und damit voll einsetzbar. Daher ist der zusätzliche Aufwand für die Hersteller hinsichtlich der Produktionskosten unwesentlich. Zusätzlich sind die Hersteller durch die Energieeffizienzrichtlinie sogar gefordert entsprechende Messgeräte mit Zusatzfunktionen auf den Markt zu bringen.

Werden die Eichungen von Eichstellen, die die Eichung von Zählern durchführen dürfen sind, vorgenommen, müssten diese die entsprechenden Arbeitsanweisungen ändern (es werden wahrscheinlich zusätzliche Softwareprüfungen erforderlich werden, die aber automatisiert ablaufen werden), daher kann es dadurch einen zusätzlichen Aufwand für eine zusätzliche Begutachtung geben.

Der Umfang dieser Begutachtung ist vom jeweiligen Fachgebiet und Zähler abhängig. Hier kann von einem Durchschnittswert von ca. 1000 Euro ausgegangen werden (für 5 Jahre).

In den Bereichen, wo ein Gerät mit Zusatzfunktionen eingesetzt wird, wird sich die Eichgebühr nicht merklich ändern, da die Prüfung größtenteils automatisiert durchgeführt werden muss. Kosten für die neuen Geräte sind nicht einzurechnen, da diese durch die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie sowieso ausgetauscht werden müssen. Daher wird auch für die Umsetzung der Eichpflicht ein langer Übergangszeitraum vorgeschlagen damit dies gleitend und ohne Zusatzkosten erfolgen kann.

Diese Regelungen werden bedingt durch die Umstellung (verursacht durch die Energieeffizienzrichtlinie) nach dem Übergangszeitraum alle Zähler betreffen. Durch die Umstellung aufgrund der Energieeffizienzrichtlinie ist hier die kostengünstigste Vorgangsweise für die Umstellung gewählt worden.

Für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen besteht die Eichpflicht ab 1. Jänner 2013. Um einen kostenschonenden gleitenden Übergang zu erreichen, dürfen jene Messgeräte, die derzeit bereits mit Zusatzfunktionen im Einsatz stehen, bis zum Ende der Nacheichfrist der Messgeräte weiterhin verwendet werden.

Viele der bereits jetzt hergestellten Wärmezähler sind nach Aussagen der Hersteller bereits jetzt als Kältezähler einsetzbar und werden bereits eingesetzt. Daher ist der zusätzliche Aufwand für die Hersteller bei der Produktion unwesentlich.

Zusätzlich kommen die Kosten für die Zulassung des Zählers als Kältezähler hinzu. Da der Zähler jedoch bereits als Wärmezähler entweder zugelassen ist oder eine Baumusterprüfbescheinigung besitzt, sind hier nur wenige zusätzliche Messpunkte zu prüfen, sodass hier eine Bauartzulassung geringe zusätzliche Kosten (< 1000 Euro pro Bauart) verursacht. Wird der Wärmezähler vom BEV als Benannte Stelle konformitätsbewertet, sind die Zusatzkosten nochmals wesentlich kleiner, da hier die Synergien bei der Durchführung der physikalisch – technischen Prüfungen zu Tragen kommen (< 500 Euro pro Bauart).

Eichstellen die bereits die Eichung von Wärmezählern durchführen dürfen, müssten sich zusätzlich für den Bereich der Kältezählereichung ermächtigen lassen, welche aber im Zuge einer Erweiterung erfolgen kann und die Kosten dadurch gering sein werden. Die einmalige Anschaffung neuer Prüfeinrichtungen wird aber unerlässlich sein und eine Kostenabschätzung ist abhängig von der bisherigen Ausstattung der Eichstellen.

Die Nacheichungen von Wärme/Kältezählern können größtenteils in einem Durchgang durchgeführt werden, sodass mit (aufgrund des Volumens der Aufträge) sehr geringen Zusatzkosten gerechnet werden kann. Beispielsweise kann bei der Eichung der Temperaturfühler eine Erweiterung um zusätzliche Prüfpunkte durchgeführt werden, die Prüfung des Volumenmessteils wird ebenfalls um andere Prüfpunkte bei anderen Prüfwassertemperaturen erweitert werden.

In den Bereichen wo ein kombiniertes Gerät – Wärme/Kältezähler – eingesetzt wird, wird die Eichgebühr sich nicht merklich ändern da die Prüfung größtenteils nur einmalig durchgeführt werden muss. Falls zwei getrennte Zähler eingebaut sind wird eine Eichgebühr zweimal eingehoben werden. Da dies aber in beiden Fällen meist in der Gebührenabrechnung inkludiert sein wird, werden keine außergewöhnlichen Belastungen auftreten.

Die Wärme/Kälteversorger werden die zusätzlich anfallenden Eichkosten (max. 10 Euro) an den Kunden weitergeben.

Da angenommen werden kann, dass Kältezähler derzeit in den einzelnen Wohneinheiten selten eingesetzt werden und Kälte meist nur an Firmen oder Hausverwaltungen etc. geliefert und auch verrechnet wird, könnte es sich derzeit nur um einige hundert Zähler handeln.

Da aber im Hinblick auf die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie der tatsächliche Energieverbrauch des Endkunden und somit eine genaue Feststellung der Verbrauchssituation verlangt wird, ist anzunehmen, dass der Bedarf an Kältezählern rasch zunehmen wird.

Die Bestimmungen betreffend die Zulassung von Kältezähler sollten mit 1.1.2013in Kraft treten, die Übergangsfrist für die Verwendung von ungeeichten Kältezählern in Versorgungsnetzen endet mit 31.12.2018.

Damit würde sichergestellt sein, dass derzeit durchgeführte Installationen innerhalb der vorgesehenen Nacheichfrist (ohne Zusatzkosten) verwendet werden können, aber in der Frist zwischen 2013 und 2018 bereits zugelassene und geeichte Kältezähler eingebaut werden können. Die sonst hohen Zusatzkosten durch den Austausch von bereits eingebauten Zählern würden durch diese Regelung vermieden werden.

Durch die Fristen für den Beginn der Eichpflicht wird sichergestellt, dass erforderliche Eichvorschriften zur Begutachtung ausgesendet werden und in Kraft gesetzt werden können. Übergangsregelungen für bestehende Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 1 Z 13):

Die Eichpflicht von Rundholzmessanlagen (das sind Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Rundholz) besteht auf Grund des § 8 Abs. 1 Z 1 des Maß- und Eichgesetzes seit vielen Jahren. In den letzten Jahren wurden Messanlagen entwickelt, die nicht nur das Volumen von Rundholz, sondern zusätzlich dazu wesentlich mehr wertbestimmende Merkmale von Rundholz messtechnisch bestimmen können. Die Einführung der Eichpflicht von Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz kommt aus den Forderungen der Holzwirtschaft an die Anforderungen der verwendeten Messgeräte.

Rundholzmessanlagen, die nur das Volumen bestimmen, sollen weiterhin eingesetzt werden dürfen. Die Eichpflicht von Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz beginnt mit 1. Jänner 2013.

Durch diese Frist wird sichergestellt, dass erforderliche Eichvorschriften zur Begutachtung ausgesendet werden und in Kraft gesetzt werden können. Übergangsregelungen für bestehende Messanlagen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.

Zu Z 22 bis 25 (§ 8 Abs. 7 Z 5 und 7):

Der erste Satz in § 8 Abs. 7 wurde allgemeiner formuliert und die Verweise auf das Akkreditierungsgesetz und das Kesselgesetz aktualisiert.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist Unterzeichner des multilateralen Übereinkommens der Internationalen Meterkonvention „Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Messnormalen und Kalibrierzertifikaten der nationalen Metrologieinstitute“. Grundlage für die Anerkennung ist der Nachweis der Kompetenz durch Teilnahme an internationalen Schlüsselvergleichen (Vergleichsmessungen). Voraussetzung ist außerdem die Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO/EN 17025. Eine Akkreditierung ist aufgrund des multilateralen Übereinkommens nicht erforderlich, es genügt die Selbsterklärung der Erfüllung der Voraussetzungen. Das Qualitätsmanagementsystem muss jedoch einer internationalen Expertengruppe der regionalen Metrologieorganisation Europas EURAMET präsentiert werden, die darüber befindet, ob die Erfordernisse des multilateralen Übereinkommens erfüllt sind. Die Zulässigkeit und Richtigkeit der im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verwendeten Messnormale und Messeinrichtungen ist durch dieses Verfahren ausreichend sichergestellt.

Zu Z 26 und 27 (§ 11 Z 2 und 3):

Der Wortlaut hinsichtlich der Bereithaltung wurde für die Waagen vereinheitlicht und an die bisher bestehende Nomenklatur im Maß- und Eichgesetz angepasst.

Messgeräte zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes werden hauptsächlich im Rahmen von Qualitätsprüfungen gemäß § 9 Medizinische Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 409/2007) an Computertomographie-Einrichtungen (CT-Einrichtung) verwendet.

Bei den Qualitätsprüfungen an medizinischen Röntgeneinrichtungen werden Dosisparameter überprüft, die eine direkte Auswirkung auf die Bildqualität und die Patientendosis hat. Für Dosimeter, welche bei den Qualitätsprüfungen an konventionellen Röntgeneinrichtungen (Durchleuchtung, Aufnahme, Mammographie) verwendet werden, sind Eichungen seit Einführung der Eichpflicht obligatorisch und etabliert (Dosimeter für die Abnahme- und/oder Konstanzprüfungen).

Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung von Computertomographie-Einrichtungen und deren damit einhergehenden immer weiter verbreiteter Einsatz ist es erforderlich, die entstandene Lücke zu füllen und Dosimeter zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes in die Eichpflicht einzubeziehen. Das ist insbesondere deswegen gerechtfertigt, weil Untersuchungen mit Computertomographie-Einrichtungen neben der Angiographie zu den besonders dosisintensiven röntgendiagnostischen Anwendungen zählen (Beispiel: ein Thorax-CT verursacht etwa die 400-fache Dosis im Vergleich zur konventionellen Thoraxaufnahme).

Betreffen wird diese Änderung im Wesentlichen jene Stellen, die Abnahmeprüfungen an Röntgendiagnostik-Einrichtungen durchführen (siehe § 10 Medizinische Strahlenschutzverordnung). Da Detektoren zur Erfassung des Dosis-Längen-Produktes meist in handelsübliche Dosimetersysteme für die Abnahmeprüfung integriert sind, wird durch die Änderung in den meisten Fällen lediglich eine Erweiterung einer bestehenden Eichzulassung erforderlich sein. Die Bestimmungen der Eichpflicht sollen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Für die Antragsteller (Erweiterung bestehender Zulassungen auf CT-Kammern, zukünftige Neuzulassung zusätzliche mit CT-Kammern) rechnet man damit, dass Zulassungen aus der BRD (PTB-Zulassungen) vorliegen. Die Kosten pro Gerät sind mit ca. 500 € zu beziffern. Es wird mit ca. 10 Geräten mit CT-Kammern (bestehende und in naher Zukunft) zu rechnen sein. Das wären einmalig in Summe 5000 € für die Antragsteller (3 bis 5 Firmen).

Für die Gerätebesitzer (Firmen, die die Abnahmeprüfungen machen, Röntgenfirmen, Medizinphysiker) ist die Eichung mit ca. 300 Euro zu veranschlagen. Dabei ist mit max. 50 Geräte mit CT-Kammern zu rechnen. Werden diese angenommenen 50 Geräte innerhalb von 2 Jahren geeicht, dann ist für alle Geräte mit 7500 € pro Jahr zu rechnen.

Die am Markt befindlichen gängigen Dosimeter mit CT-Kammern zur Messung des Dosis-Längen-Produktes haben eine Deutsche Bauartzulassung. Daher kann angenommen werden, dass die verwendeten Messgeräte sowohl zugelassen und auch dann problemlos verwendet werden können.

Durch die Fristen für den Beginn der Eichpflicht wird sichergestellt, dass falls erforderlich, Eichvorschriften zur Begutachtung ausgesendet werden und in Kraft gesetzt werden können. Übergangsregelungen für bestehende Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.

Zu Z 28 (§ 12):

Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes dürfen seit dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Verpflichtung zur Nacheichung bleibt davon unberührt. Da in § 12 noch die damaligen Übergangsfristen enthalten waren, war der Inhalt auf das heutige geltende Recht abzuändern.

Zu Z 29 und 30 (§ 12b Abs. 5 und § 12c Abs. 4):

Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision sind in Abschnitt E geregelt. Daher waren diese Absätze anzupassen.

Zu Z 31 (§ 13 Abs. 2 Z 1):

Außer den bisher zitierten Achs- und Radlastmessern werden auch dynamisch messende Messgeräte eingesetzt, die nicht den Bestimmungen für Achs- und Radlastmessern entsprechen. Daher war diese Bestimmung zur Klarstellung anzupassen.

Zu Z 32 (§ 13 Abs. 2 Z 5):

Nach § 10 Abs. 4 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 165/2001, ist für diesen Bereich ein Mängelkatalog erstellt worden, den das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 2005 empfohlen hat.

Im oben genannten Mängelkatalog findet sich im Allgemeinen Teil unter Punkt 5.2.3. „erforderliche Einrichtungen“ der Punkt 5.2.3.1 „Eichung von Messgeräten“.

In diesem Punkt werden die eichpflichtigen Messgeräte aufgezählt. Als letzte Geräteart werden hier „Drehzahlmesser“ aufgeführt, jedoch mit der Ausnahme, „sofern nicht in Abgasmessgeräte integriert“.

Gemäß des Maß- und Eichgesetzes unterliegen Drehzahlmesser dann der Eichpflicht, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden.

Eine Ausnahme („sofern nicht in Abgasmessgeräte integriert“) war durch das Maß- und Eichgesetz nicht vorgesehen.

Abgastester werden regelmäßig einer Kalibrierung unterzogen. Es kann bei dieser Gelegenheit auch die Funktionsweise der integrierten Drehzahlmessern, die bei den entsprechenden KFZ-Überprüfungen erforderlich sind, vorgenommen werden. Um nicht Doppelbelastungen (Kalibrierpflicht und Eichpflicht) für die Unternehmen entstehen zu lassen, wird daher die Eichpflicht aller Drehzahlmesser (auch jene, die nicht in Abgastestern integriert sind) für diese Verwendung aus dem Maß- und Eichgesetz gestrichen um die Verwaltungslasten dieser Unternehmen zu senken.

Gleichzeitig wird jedoch auf die Anforderungen bei der Kalibrierung (Rückführung der Messmittel wenn möglich durch den Österreichischen Kalibrierdienst-ÖKD) hingewiesen.

Zu Z 33 (§ 13 Abs. 4):

Es werden in Österreich Messgeräte zur Bestimmung von ionisierender Strahlung und der Aktivität von Radionukliden für auftretende Strahlenunfälle verwendet und bereitgehalten. Diese Messgeräte wären jetzt schon in diesen Fällen eichpflichtig. Um dies klarzustellen, wird der § 13 des Maß- und Eichgesetzes um Abs. 4 erweitert.

Da es sich um Messgeräte handelt, die im Krisen- und Einsatzfall verwendet werden und dann auch die erhaltenen Messwerte für die Beurteilung der Gefahrensituation und das Gefährdungspotential und für die Ergreifung von Maßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden, ist hier die Eichpflicht zur Sicherung der Messwerte von größter Bedeutung. Diese Messgeräte sind auf Grund der Interventionsverordnung, BGBl. Nr. II 145/2007, für die vorgesehenen Messzwecke zu verwenden, daher vorgeschrieben und damit eichpflichtig. Eine Änderung der bisherigen gesetzlichen Lage tritt nicht ein.

Zu Z 34 (§ 15 Z 3 bis 6):

Die Nacheichfrist von drei Jahren für Transportbehälter soll auf fünf Jahre verlängert werden und damit einheitlich für alle Transportbehälter gelten.

Die Nacheichfrist für Brückenwaagen auf Bauernhöfen ist technisch nicht gerechtfertigt (die Verwendung der Waagen ist genauso, wie in allen anderen Bereichen der Wirtschaft). Eine Untersuchung zur Verlängerung der Nachrichtfrist für Brückenwaagen ergab, dass eine Fristverlängerung aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Die Anpassung ist daher aus technischen Gründen erforderlich.

Im § 15 Z 4 entfallen die Nacheichfrist von vier Jahren für die dort genannten „Elektrizitätszähler mit mechanischen Zusatzeinrichtungen“ sowie der „Elektrizitätszähler besser als Genauigkeitsklasse 1,0“, weil solche Elektrizitätszähler schon seit vielen Jahren nicht mehr eingesetzt werden. Diese Messgeräte wurden durch elektronische Messeinrichtungen ersetzt. Die für die weiteren Messgeräte geltende Nacheichfristen sind daher mindestens je nach Ausführung acht Jahre.

Die Nacheichfrist für Messgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten entfällt, da diese Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen.

Die Nacheichfrist für Transportbehälter wird einheitlich auf fünf Jahre festgesetzt und daher für verschiedene Arten von Transportbehältern von drei Jahre auf fünf Jahre verlängert.

Wärmezähler sind durch ihre Bauart auch geeignet als Kältezähler eingesetzt zu werden (und werden dies bereits). Daher ist in diesem Fall dieselbe Nacheichfrist wie für Wärmezähler vorzusehen.

Die Nacheichfrist von acht Jahren ist für elektronische Elektrizitätszähler mit und ohne Zusatzeinrichtungen entsprechend den heutigen geltenden Begriffsbestimmungen festzulegen und war anzupassen. Ebenso die Bestimmungen für Induktions-Elektrizitätszähler.

Da für Ultraschallgaszähler derzeit keine spezielle Nacheichfrist festgelegt ist, haben die Gaszähler eine Nacheichfrist von zwei Jahren. Diese verhindert derzeit wirkungsvoll die Verwendung dieser Gaszähler mit neuer Technologie.

Untersuchungen des BEV haben gezeigt, dass auch nach 8 Jahren die Fehlergrenzen eingehalten werden. Erfahrungen, die einen Zeitraum von 8 Jahren übersteigen, liegen aber derzeit nicht vor. Daher wird vorgeschlagen die Nacheichfrist auf 8 Jahre festzusetzen.

Weiters wird für eine neue Zählertechnologie (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) die Nacheichfrist von 2 Jahren auf 5 Jahre verlängert. Das BEV hat nach entsprechender Prüfung der technischen Voraussetzungen in einem Bericht die Verlängerung der Nacheichfrist für diese Art von Gaszählern empfohlen.

Zu Z 35 bis 38 (§ 17):

Die Befreiung von der Nacheichpflicht für „Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße“ wird auf alle Hohlmaße bis zu 2 l Inhalt ausgeweitet.

Graduierte medizinische Spritzen unterliegen nicht mehr der Eichpflicht, daher werden auch die Bestimmungen hinsichtlich der Befreiung von der Nacheichung gestrichen.

Die Befreiung von der Nacheichfrist wird auf Bandmaße zum einmaligen Gebrauch erweitert.

Ultraschallgaszähler größer als 65 m³/h werden vor allem in Gasübernahmestationen von Versorgungsunternehmen eingesetzt, die durch interne Kontrollen laufend die Richtigkeit dieser Gaszähler überwachen. Daher ist es hier wirtschaftlich und sinnvoll diese Messgeräte von der Nacheichung zu befreien. Die Eignung dieser Zähler wird beim erstmaligen Inverkehrbringen und der erstmaligen Inbetriebnahme durch Konformitätsbewertungsverfahren nach der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG sichergestellt.

Zu Z 39 und 40 (§ 18):

In der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ist eine Ermächtigung wie in § 18 Z 1 MEG vorgesehen, nicht enthalten. Daher hat diese Bestimmung zu entfallen.

Die weiteren Änderungen betreffen nur die Begriffsbestimmungen „Konformitätsbewertungsverfahren“ sowie „Konformitätskennzeichnungen“, die an die aktuellen Begriffsbestimmungen angepasst werden.

Zu Z 41 (§18a):

Der §18a hat Messgeräte behandelt, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Messgeräte, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, wurden seit Einführung dieser Gesetzesbestimmung im Rahmen des eichpflichtigen Verkehrs weder hergestellt noch verwendet. Daher kann diese Gesetzesbestimmung ersatzlos entfallen.

Zu Z 42 (§§ 20 bis 23):

Die Messgeräterichtlinie 2004/22/EG wurde in innerstaatliches Recht durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 274/2006 umgesetzt, die die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen entsprechend abgeändert haben.

Um Unklarheiten zu vermeiden werden nun bestimmte Teile des Maß- und Eichgesetzes hinsichtlich der Begriffsbestimmungen für Schankgefäße an die Messgeräterichtlinie angepasst. Rechtlich tritt dadurch keine Änderung im Rahmen der weiterführenden Schankgefäßeverordnung ein. Durch die Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG kann der § 23 ersatzlos entfallen.

Zu Z 43 (§ 33):

Im bisherigen § 33 waren der Ort der Eichung und die dafür geltenden Bedingungen angeführt. Da viele Eichungen nur mehr von gemäß § 35 ermächtigten Eichstellen durchgeführt werden, ist es erforderlich, hier die tatsächlichen Gegebenheiten festzulegen. Daher können die Bestimmungen für die nicht mehr durchgeführten Eichungen in ambulanten Amtsstellen ersatzlos entfallen. Ebenfalls entfallen kann die Z 5, da sich § 33 nur mehr auf die Tätigkeit der Eichbehörden bezieht. Der zulässige Ort der Eichung für die Eichstellen wird durch den jeweiligen Ermächtigungsbescheid (in Abhängigkeit der vorhandenen Ausrüstung und Ausstattung) festgelegt. Der § 33 wurde in diesem Zusammenhang neu gefasst.

Zu Z 44 bis 47 (§ 35):

Bisher wurde in § 35 des Maß- und Eichgesetzes die Akkreditierung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gefordert. Die Akkreditierungsstelle hat durch Sachverständige der Eichbehörden (Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die Eichämter) die Kompetenz der Eichstellen im Zuge des Akkreditierungsverfahrens festgestellt. Die Überwachung der Eichstellen wurde durch die Eichstellenverordnung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übertragen. Dabei hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowohl die Akkreditierungsentscheidung, die Ergänzung der Akkreditierung wie auch die Setzung von Maßnahmen durchgeführt.

Durch die Neufassung und die Übertragung zur Ermächtigung der Eichstellen an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen soll erreicht werden, dass Verfahrensabläufe beschleunigt werden und Rückmeldungen über die Feststellung einer nichtkonformen Tätigkeit von Eichstellen rascher einer Lösung und Entscheidung zugeführt werden können.

Die fachliche Kompetenz der Eichbehörden für diese Tätigkeit ist durch die jahrzehntelange Tätigkeit als Sachverständige und die durchgeführten Überwachungen im höchsten Maße gegeben. Durch entsprechende Übergangsbestimmungen soll erreicht werden, dass die Übertragung der Ermächtigung an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Eichstellen rasch und unkompliziert vollzogen wird, um deren Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes und des Konsumentenschutzes gefördert wird. Die entsprechenden notwendigen Ergänzungen hinsichtlich der Anforderungen wird durch eine Novellierung der Eichstellenverordnung umgesetzt werden. Aus diesen Gründen kann der Verweis (Abs. 5) auf das Akkreditierungsgesetz entfallen.

Zusätzlich zu den verbindlichen Anforderungen der Eichstellenverordnung kann es erforderlich sein, die Vorgangsweisen für die Eichung bzw. die technische Ausrüstung an die Eichstellen bekannt zu machen. Die unverbindlichen Richtlinien dienen dazu, den Antragstellern als Eichstelle bereits im Vorfeld entsprechende nähere Informationen über die Ausstattung und Verfahren bei der Eichung im Einklang mit dem Maß- und Eichgesetz sowie der Eichstellenverordnung zu geben. Abweichungen davon sind möglich, jedoch muss der gleiche Zweck des Schutzniveaus bei der Eichung erfüllt werden. Die Erarbeitung dieser Richtlinien erfolgt unter Einbeziehung der Betroffenen. Aus diesen Gründen wurde dem § 35 der entsprechende Abs. 9 angefügt.

Zu Z 48 (§ 36. Abs. 4):

Die Zitierung wurde im Hinblick auf die Novelle angepasst.

Zu Z 49 und 50 (§ 37):

In der Messgeräterichtlinie 2004/22/EG wird in den technischen Anhängen nicht mehr der Begriff „Eichung“ verwendet. Um eine klare Trennung zwischen den Verantwortungen beim Inverkehrbringen und bei der innerstaatlichen Eichung zum Ausdruck zu bringen sind die Begriffe auf die neue Terminologie anzupassen.

Zu Z 51 bis 55 (§ 38):

In diesen Bestimmungen werden im Kapitel „Eichfähigkeit“ sowohl für den nationalen Bereich, für den Bereich der harmonisierten Anforderungen und für den Bereich der nicht harmonisierten Anforderungen die anzuwendenden Vorgangsweisen erfasst.

Für die nationalen Zulassungen sind die bisherigen Anforderungen unter Verwendung der Abs. 4 bis 8 weiterhin unverändert. In diesen Bereichen treten keine Änderungen zu den bisherigen Verfahren und Anforderungen auf.

Weiters wird nun auf die Eichfähigkeit von Messgeräten oder Messgeräteteilen, wenn die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, verwiesen. Bisher wurden aufgrund dieser Verordnungsermächtigung

-       die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend nichtselbsttätige Waagen (BGBl. Nr. 751/1994) und

-       die Messgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 274/2006)

erlassen. Für diese Messgeräte gelten die jeweiligen Anforderungen, die in den Verordnungen dargelegt sind. In diesen Verordnungen wurden die Messgeräterichtlinie (2004/22/EG) und die Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG, kodifizierte Fassung 2009/23/EG) in innerstaatliches Recht übernommen.

Aufgrund der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, kann es in Ermangelung harmonisierter Rechtsvorschriften geschehen, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, damit diese Produkte in den Verkehr gebracht oder in Verkehr bleiben dürfen.

Im Maß- und Eichgesetz müssten bestimmte Bedingungen erst dann erfüllt sein, wenn dieses Messgerät für einen bestimmten Anwendungsbereich, nämlich im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten wird.

Gemäß der Verordnung der Europäischen Union dürfen Anforderungen gestellt werden, wenn es den redlichen Handelsverkehr, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz oder aus Gründen des Sicherheitswesens gerechtfertigte Forderungen gibt. Diese müssen jedoch mit den Artikeln 28 und 30 des EG Vertrages begründbar sein.

Um Wirtschaftsakteuren so früh wie möglich eine gesicherte Information geben zu können, inwieweit Messgeräte, die in anderen Mitgliedstaaten bereits zur Eichung zugelassen beziehungsweise eine nationale Ersteichung in diesem Staat erhalten haben, auch direkt in Österreich eingesetzt werden können, wurde die Bestimmungen des § 38 Abs. 9 entsprechend ausgeführt. Die dabei heranzuziehenden Kriterien ergeben sich wieder aus den Abs. 4 bis 8.

Die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Verordnung der Europäischen Union 764/2008 wird dadurch nicht berührt.

Die Zitierung in § 38 Abs. 6 wurde im Hinblick auf die Novelle angepasst.

Zu Z 56 und 57 (§ 39):

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Vorschriften über die Durchführung der Eichung in (internen) Eichanweisungen festzulegen. Eine Kundmachung dieser Eichanweisungen war nicht vorgesehen. Im Rahmen des im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgesehenen Qualitätsmanagementsystems muss auch eine Festlegung der Durchführung der Eichung in Eichanweisungen erfolgen. Die Bestimmung im Gesetz kann daher ersatzlos entfallen.

Im Abs. 4 kann der Hinweis auf den Wirksamkeitsbeginn der Eichvorschriften entfallen, da dies bereits in § 4 Abs. 4 MEG enthalten ist.

Zu Z 58 (§ 40):

Der derzeit geltende § 40 Z 1 und Z 2 beziehen sich auf die Verwendung von anderen Maßeinheiten, die jedoch gemäß §§ 1 und 2 des MEG im Zusammenhang mit der Einheitenrichtlinie der Europäischen Union unzulässig sind bzw. die Doppelkennzeichnung als generell zugelassen gilt. Daher können Z 1 und Z 2 ersatzlos entfallen.

Zu Z 59 (§§ 43 und 44):

Derzeit gibt es weder im MEG, noch in den Eichvorschriften, noch in einschlägigen anderen nationalen Gesetzen die Pflicht, die Tarataste bei Waagen beim Verwägen von Produkten auch tatsächlich zu drücken. Daher ist der Konsument aufgefordert, beim Verkauf von losen Waren den Wägevorgang zu beobachten und die Verwendung dieser Taste einzufordern.

Nichtselbsttätige Waagen sind im Regelfall bereits jetzt mit Taraeinrichtungen ausgestattet, wenn sie in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet oder bereitgehalten werden (dies betrifft Brückenwaagen bis 120 Tonnen genauso wie Waagen für den Verkauf von Lebensmitteln).

Im Maß- und Eichgesetz soll nun mit Aufnahme dieser Bestimmung erreicht werden, dass für den Konsumenten ausschließlich die Masse der Ware für die Preisberechnung herangezogen wird und nicht zusätzlich das Verpackungsmaterial.

Der Konsument hat dann die Möglichkeit, nach der Tarierung des Messgerätes den Messvorgang zu beobachten und kann daher sicher sein, dass das Verpackungsmaterial (Papier, Tassen etc.) nicht in das Produktgewicht eingerechnet wird.

Ausgenommen davon ist die Verwendung von Trennblättern mit einer Masse von höchsten 1 g pro Blatt, wobei es dem Konsumenten jederzeit frei steht, auf die Verwendung von Trennblättern zu verzichten.

Ebenfalls ausgenommen bleiben Verkäufe an Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Ebenfalls werden vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge (z.B. der Obst- und Gemüsebereich in Lebensmittelgeschäften) ausgenommen, da es dem Käufer selbst überlassen ist, ob er zusätzliche Verpackungsmaterialien (z.B. dünne Plastiksäcke) mitwiegt oder nicht.

Die Befreiung von der Nettoverwiegung für Bonbons und Pralinen trifft nur für den losen Verkauf zu. Süßwaren in Fertigpackungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge) sind von der Ausnahme nicht betroffen. Der Hersteller dieser Fertigpackungen hat jederzeit die Möglichkeit, die entsprechenden Massen der Wickelpapiere zu ermitteln und bei der Abfüllung bzw. der Abpackung jederzeit zu berücksichtigen.

In § 44 wird festgelegt, dass geeichte Messgeräte nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht gelten. Aufgrund der Anpassung von Begriffsbestimmungen muss auf die „entsprechenden Anforderungen“ verwiesen werden. Diese Anforderungen sind entweder durch nationale Zulassungen oder durch Dokumente gegeben, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren der Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen oder der Messgeräterichtlinie ausgestellt werden. Die Formulierung ist daher anzupassen.

Zu Z 60 (§ 45 Abs. 2 bis 5):

Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, konnte gemäß § 45 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, die Messgeräte „nach erfolgter Justierung“ mit Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

In vielen Fällen waren nun eine Justierung des Messgerätes nicht zwingend erforderlich, da die messtechnischen Eigenschaften nach wie vor die Einhaltung der Fehlergrenzen sichergestellt haben. Dies war dann der Fall, wenn zum Beispiel nur ein Batterietausch erforderlich war. In diesen Fällen war die Anbringung des Sicherungszeichens unzulässig, die Anbringung des Sicherungszeichens jedoch sinnvoll, da die technischen Eigenschaften nach wie vor eingehalten waren.

Der nun vorliegende Vorschlag geht dahin, dass „eine Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen“ erforderlich ist und nicht zwangsweise eine Justierung. Dadurch können wesentlich mehr Messgeräte bis zur Eichung weiterhin verwendet werden. Die Anbringung des Sicherungszeichens ersetzt nicht die Eichung.

Seit Einführung der Eichstellen liegt ein allfälliger Antrag auf Eichung bei einer der zahlreichen Eichstellen auf. Die Eichbehörde, die im Zuge einer eichpolizeilichen Revision auf ein mit einem Sicherungszeichen versehenes Messgerät stößt, hat keine Zugriffsmöglichkeit auf die Informationen, wann und bei welcher Eichstelle ein Antrag auf Eichung gestellt wurde.

Bei ortsfesten stationären Messgeräten mag es noch möglich sein, diese Informationen während der Anwesenheit des Revisionsorganes zweifelsfrei zu eruieren, bei mobilen Messgeräten (z. B. Taxi, Tankfahrzeug) ist dies jedoch, wie die Erfahrung leider gezeigt hat, nur in Ausnahmefällen möglich.

Es ist in diesen Fällen die Situation eingetreten, dass, wie sich erst später herausstellte, notwendige eichpolizeiliche Maßnahmen nicht getroffen werden konnten, da mangels vorliegender Information vor Ort nicht zweifelsfrei entschieden werden konnte, ob die Verwendung des Messgerätes legal war und eine Eichung auch tatsächlich in Auftrag gegeben wurde. Daher wird die „nachweisliche“ Antragstellung auf Eichung verlangt.

In Abs. 5 werden die fachlichen Qualifikationen für den Erhalt eines Sicherungszeichens festgelegt. Ergänzt wurden die Anforderungen um die einschlägige Berufsausübung „an den beantragten Messgeräten“, die vorher in dieser Deutlichkeit nicht enthalten war.

Zu Z 61 (§ 45 Abs. 8):

Die Anbringung von Sicherungszeichen an Messgeräten ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Eichung. Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich ein Antrag auf Eichung zu stellen. Bei der Formulierung der Gesetzesstelle wurde angenommen, dass die Eichung so rasch wie möglich durchgeführt wird. Die bisherige Erfahrung mit Sicherungszeichen hat jedoch gezeigt, dass die Anbringung als Ersatz der Eichung gesehen wurde und daher in vielen Fällen die Eichung erst zum nächsten fälligen Termin (und das möglicherweise erst nach Jahren) durchgeführt wurde. Die Verwendung von Sicherungszeichen ist derzeit nur nach Reparaturen zulässig. Es ist kein Stempel für andere Zwecke der Sicherung oder des Verschlusses von Messgeräten oder Messgeräteteilen.

Es wird daher vom Sicherungszeichen gefordert, dass dieses den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten hat. Weiters wird festgelegt, dass das Sicherungszeichen vier Monate nach der Anbringung seine Gültigkeit verliert und das Messgerät daher nach dieser Frist nicht mehr im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden darf. Aus heutiger Sicht ist es möglich, innerhalb von vier Monaten die Eichung eines Messgerätes zu erhalten.Die im Entwurf enthaltene Festlegung einer Gültigkeitsdauer für ein Sicherungszeichen stellt daher keine Einschränkung für den Verwender dar. Aus den Unterlagen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geht hervor, dass in den meisten Fällen keine Sicherungszeichen mehr angebracht werden, da die Eichung mit Service und Wartung in einem Zug erfolgen kann. Sicherungszeichen werden nur mehr dann angebracht, wenn entweder kein Zeichnungsberechtigter einer Eichstelle vor Ort anwesend ist oder zum Zeitpunkt der Reparatur nicht über die notwendigen Messeinrichtungen verfügt wird.

Es gibt eine Vielzahl von Gerätetypen im Gas- und Wärmebereich, bei denen nicht eichrelevante Daten unter dem Sicherungsstempel angebracht sind. Es handelt es sich dabei um sehr teure Geräte, die aus ökonomischen Gründen größtenteils nicht auf Lager gelegt werden können und über lange Lieferzeiten verfügen.

Bei Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler können Impulsgeber oder Encoderzählwerke auf einen mechanischen Abtrieb, zur Datenübertragung für ein Lastganggerät oder einen Lastprofilzähler, aufgebaut werden. Der mechanische Abtrieb auf dem Zähler ist mit einem Sicherungsstempel versehen, der im Zuge der Montage beschädigt werden muss.

Bei Wärmezählern, im speziellen bei den Komponenten Messumformer (bei magnetisch induktiven oder statischen Messprinzipien) und Rechenwerken sind Teile oder Parameter unter dem Sicherungsstempel, die keinen Eichfluss auf eichtechnische Parameter haben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Einstellung bzw. Umprogrammierung von Datenausgänge für Regelungsaufgaben (z.B.: für die Leittechnik), den Austausch von Netzsicherungen nach Defekten oder Überspannungen und defektes Display. Die Frist für den Austausch der Geräte sollte aufgrund der langen Lieferzeiten für Messgeräte 8 Monate betragen.

Zu Z 62 (§ 47 Abs.3):

Die Zitierung wurde im Hinblick auf die Novelle angepasst.

Zu Z 53 und 64 (§ 48 Abs. 1 lit. e und f):

Die Bestimmungen des ersten Satzes wurde um die Wortfolge „Messgeräteteile“ ergänzt um auch hier eine Klarstellung zu erreichen, dass unter den genannten Voraussetzungen auch die Messgeräteteile (z. B. für Wärmezähler) nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden dürfen.

Die Bestimmungen hinsichtlich der bisher geltenden lit. e wurde in zwei Abschnitte aufgeteilt.

In lit. e betreffen die Änderungen nur die Begriffsbestimmung „Konformitätskennzeichnung“, die an die aktuellen Begriffsbestimmungen angepasst wird.

Hinsichtlich der „zutreffenden Anforderungen“ in lit. f wird auf die Erläuterungen zu Z 59 (§ 44) verwiesen.

Zu Z 65 (§ 49):

Die Bestimmungen des § 49 wurden auf die Verordnung der Europäischen Union 764/2008 hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens angepasst. Auf die Erläuterungen zu Z 53 bis 55 wird verwiesen.

Zu Z 66 (§ 50):

Die Zitierung wurde im Hinblick auf die Novelle angepasst.

Zu Z 67 bis 69 (§ 51 Abs. 1, 3 und 6):

Es ist die Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltungen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes zu überprüfen.

Das bisherige Maß- und Eichgesetz hat jedoch die Bestimmungen zur Einhaltung der gesetzlichen Maßeinheiten nicht enthalten. Im Rahmen der Europäischen Union und der Einhaltung der Bestimmungen der Maßeinheitenrichtlinie 80/181/EWG ist es jedoch erforderlich, diese Kontrolle ebenfalls durchzuführen. Daher wird diese Aufgabe im Maß- und Eichgesetz in die eichpolizeiliche Revision integriert.

Die eichpolizeiliche Revision erfolgte nach den bisherigen Bestimmungen stichprobenweise und in den meisten Fällen unangekündigt. Diese Vorgangsweise hat sich sehr bewährt und soll auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen klargestellt werden.

Die Betriebsinhaber sind durch Abs. 6 verpflichtet, durch bestimmte Tätigkeiten die Amtshandlungen im Bereich der eichpolizeilichen Revision zu unterstützen. Es soll die Verpflichtung der „Hilfestellung bei der messtechnischen Prüfung“ ergänzt werden.

Dabei wird als Hilfestellung bei der messtechnischen Prüfung jene erforderliche Unterstützung vom Hersteller, den Lieferanten, den Abnehmern und Verwendern verstanden, die eine Prüfung des zu revidierenden Messgerätes erst ermöglicht. Dazu zählt etwa der Zutritt zum Messgerät, das Zugänglichmachen (wie etwas das Öffnen von versperrten Schränken bei Zapfsäulen und Tankwagen), das Bedienen oder das Inbetriebsetzen des Messgerätes (Tankwagen, Taxi, selbsttätige Waage, Längenmessmaschine und ähnlichen Messgeräte welche durch den Verwender zu bedienen sind) und das Hantieren von notwendigen Messmitteln (die im Verantwortungsbereich des Kontrollierten stehen) und Produkten, die für die Prüfung erforderlich sind.

Zu Z 70 (§ 53 Abs. 2):

Die bisherige Gesetzesformulierung hatte zum Inhalt, dass „das weitere Inverkehrbringen“ untersagt werden darf. Dies ist aus heutiger Sicht nicht mehr ausreichend. Werden bereits unrichtige Waren festgestellt, die noch nicht in Verkehr gebracht wurden, dann kann nicht erwartet werden, dass zunächst das Inverkehrbringen erfolgen muss, um dann diese Produkte wieder vom Markt nehmen zu müssen. Im Bedarfsfall ist es daher erforderlich, schon das Inverkehrbringen untersagen zu können.

Zu Z 71 (§ 55):

Die bisherigen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes sahen vor, dass die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, die in § 35 des Lebensmittelgesetzes sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes bezeichneten Organe befugt sind, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

Die Vornahme und das Ergebnis einer solchen durchgeführten Kontrolle waren der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Die Komplexität der heutigen Messgeräte und fehlende Personalkapazitäten halten viele der im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Organe davon ab, Kontrollen im übertragenen Wirkungsbereich zu tätigen.

In den Jahren 2006 bis 2008 wurden 348 Kontrollen gemeldet. Im gleichen Zeitraum wurden von den Mitarbeitern der Eichämter 11.401 Messgeräte revidiert.

97 % der Überwachungstätigkeit erfolgt demnach durch die Eichbehörden, nur etwa 3 % durch die Organe im übertragenen Wirkungsbereich.

Es soll jedoch den in § 55 Abs. 2 genannten Stellen und Organwaltern nicht die Möglichkeit genommen werden, die auch bisher zulässigen Kontrollen weiterhin durchzuführen.

Dabei ist die Unterweisung der Kontrollorgane von großer Wichtigkeit. Um jedoch den Verwaltungsaufwand gering zu halten wurde insbesondere auf die Einzelmeldung einer solchen durchgeführten Kontrolle zu Gunsten eines Jahresberichtes verzichtet. Die entspechenden Gesetzesstellen wurden aktualisiert.

Zu Z 72 bis 74 (§ 57 Abs. 1 bis 3):

Durch die Übertragung der Eichungen an Eichstellen ist die Festsetzung von Bauschbeträgen nicht mehr in allen Fällen wirtschaftlich möglich und sinnvoll. In jenen wenigen Fällen, wo Eichungen noch durch die Eichbehörden vorgenommen werden, kann eine flächendeckende Infrastruktur nicht mehr aufrechterhalten werden. Damit fehlt die Grundlage für Bauschbeträge. Daher werden in Zukunft die Verwaltungsabgaben gemäß dem tatsächlichen Zeitaufwand zu verrechnen sein. Wo immer es möglich ist, wird nach wie vor ein Bauschbetrag festgesetzt werden.

Wenn Verwaltungsabgaben nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, ist es aus heutiger Sicht erforderlich, diese Verwaltungsabgaben automatisationsunterstützt vorschreiben zu können. Daher wurde Abs. 3 entsprechend abgeändert.

Zu Z 75 (§ 58 Abs. 1):

Die „Personengesellschaften des Handelsrechtes“ ist durch die aktuelle Formulierung „eingetragene Personengesellschaft“ zu ersetzen.

Zu Z 76 (§ 61 Abs. 1 Z 7 und 8):

In vielen Anwendungsfällen im E‑Government sowie in der Geschäftswelt ist es notwendig, dass elektronische Dokumente nicht nur von der Urheberin oder vom Urheber elektronisch signiert werden, sondern dass darüber hinaus eine gesicherte Zeitinformation aufgenommen wird, die - etwa zur Wahrung von Fristen - dokumentiert, wann ein elektronisches Dokument entstanden ist oder wann es entgegengenommen wurde.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat einen qualifizierten Zeitstempeldienst eingerichtet und bietet ihn öffentlich an.

Nach den bisherigen Bestimmungen der Z 5 sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen und über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen.

Um klarzustellen, dass hier auch Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messewesens zu erbringen ist, wurde die neue Z 8 angefügt.

Zu Z 77 (§ 63 Abs. 2 und 3):

Derzeit besteht nach dem Gesetzestext Berufungsmöglichkeit gegen Straferkenntnisse und Einstellungsverfügungen.

Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtssprechung ist es erforderlich, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegen im Strafverfahren ergangene Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates die Möglichkeit erhält, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Bisher waren die Organe der eichpolizeilichen Revision ermächtigt, Organstrafverfügungen (in der Höhe von 21 €) einzuheben. Diese Bestimmung wurde von den Eichbehörden nie umgesetzt und ist auch praktisch undurchführbar, da der administrative Aufwand zur Abrechnung mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in keiner Relation zum erzielten Nutzen steht.

Daher kann der Abs. 3 ersatzlos entfallen.

Zu Z 78 (§ 64):

In § 64 werden die zusätzlichen Angaben von Maßeinheiten behandelt. Die Zulässigkeit der Doppelkennzeichnung wurde durch die Maßeinheitenrichtlinie der Europäischen Union geregelt. Auf die Erläuterungen zu Z 2 wird verwiesen.

Daher kann der bisherige Abs. 1 ersatzlos entfallen.

Zu Z 79 (§§ 65 bis 68):

Die bisherigen Bestimmungen für Übergangsfristen betreffend die Messgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls können aufgrund der abgelaufenen Fristen entfallen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 beinhalten die Übergangsfristen für Kältezähler. Auf die Erläuterungen zu Z 19 und 20 wird verwiesen.

Die Bestimmungen des Abs. 3 beinhalten die Übergangsfristen und Übergangsregelungen für die Messeinrichtungen mit Zusatzeinrichtungen. Auf die Erläuterungen zu Z 19 und 20 wird verwiesen.

Aufgrund der Übergangsfristen durch die Umsetzung der Messgeräterichtlinie dürfen Schankgefäße mit zugelassenen Herstellerzeichen noch bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden. Dies wird durch die Neufassung des § 66 umgesetzt.

In § 67 sind die Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Eichstellen an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen enthalten. Die Bestimmung des Inkrafttretens der geänderten Bestimmungen des § 35 im Maß- und Eichgesetz wurde so gewählt, dass eine Änderung der damit im Zusammenhang stehenden Eichstellenverordnung noch vor der Übertragung möglich ist.

Die Übergangsfristen hinsichtlich der Bestimmungen über öffentliche Wägeanstalten können aus Gründen des Zeitablaufs entfallen.

In § 68 werden die Übergangsbestimmungen für § 43 und die verpflichtende Nettoverwiegung von Produkten festgelegt. Zur Umstellung auf die Verpflichtung zur Nettoverwiegung (z.B. Schulungen der Mitarbeiter oder das Aufbrauchen bzw. Bestellen bestimmter Materialien) wird eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen.

Um wirtschaftliche Härten zu vermeiden wird die Erlaubnis der Verwendung oder Bereithaltung von Waagen, die zum Zeitpunkt der verpflichtenden Einführung der Nettoverwiegung über keine Taraeinrichtung verfügen, bis 31.12.2015 ausgedehnt. Für solche Waagen gilt § 43 bis zum 31.12.2015 dementsprechend nicht. Diese Waagen können jedoch dann über dieses Datum hinaus selbstverständlich für andere als im § 43 genannte eichpflichtige Tätigkeiten weiterverwendet werden.

Zu Z 80 (§ 69):

Da die Übergangsbestimmungen für öffentliche Wägeanstalten entfallen, muss die Überschrift vor § 69 angepasst werden.

Zu Z 81 (§ 70):

In § 70 wurden die Änderungen aufgrund der Änderung des Bundesministeriumsgesetzes berücksichtigt.

Zu Z 82 (§ 72):

Der Hinweis auf die Notifizierung des Gesetzestextes im Rahmen der Richtlinie 93/34/EG ist aufzunehmen.

Zu Z 83 bis 86:

Ungeachtet des § 16a des Bundesministeriengesetzes 1986 empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, in dieser Novelle die Minsterialbezeichnungen auch formell zu ändern. Im vorliegenden Fall wird dies durch die gegenständlichen Novellierungsanordnungen durchgeführt.