Vorblatt

Probleme:

Umsetzung Abfallrahmenrichtlinie

Die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (neue Abfallrahmenrichtlinie) ersetzt die Richtlinien 2006/12/EG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 75/439/EWG über die Altölbeseitigung und ist bis zum 12. Dezember 2010 umzusetzen.

Verbringung

Die EG-VerbringungsV ermöglicht die Nutzung des elektronischen Datenmanagements zu den im Verfahren notwendigen Schritten zur Genehmigung, Meldung, Überwachung und Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen. Die Förderung und Nutzung des elektronischen Datenmanagements ist im Sinne der E-Government-Strategie.

Weitere Probleme sind klimarelevante Auswirkungen durch LKW-Abfalltransporte, illegale grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen und notwendige Anpassungen im Vollzug.

EDM

Die E-Government-Strategie erfordert eine stärkere Nutzung und Weiterentwicklung des elektronischen Datenmanagements; insbesondere Erfordernisse des Datenschutzrechts, der nationalen Umsetzung und der Dienstleistungsrichtlinie erfordern Klarstellungen und Anpassungen der Gesetzgebung.

 

Ziel:

–      Herstellung der EU-Konformität

–      Klimaschutz und Kosteneinsparung beim Vollzug der grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen

–      Stärkere Nutzung und Weiterentwicklung des elektronischen Datenmanagements, insbesondere bei der Verbringung von Abfällen, zur effizienten Umsetzung des Abfallrechts und Verwaltungskosteneinsparung sowohl bei Unternehmen als auch bei Behörden

–      Förderung von EMAS

 

Inhalte/Problemlösung:

–      Anpassung an die Inhalte der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle insbesondere im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, die Abfallhierarchie, das Erfordernis der Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms, neue Verantwortungsregelung, Registrierungs- und Erlaubnispflichten

–      Erforderliche Anpassungen für Pilotprojekte im Rahmen des elektronischen Datenmanagements bei der Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen; Auflage, dass Transport bei großen Entfernungen über die Schiene erfolgen soll

–      Klarstellung bei der Nutzung der Registerdaten durch andere Behörden im Rahmen ihres Wirkungsbereichs, Veröffentlichung von Registerdaten im Rahmen der Umweltinformation und EU-Pflichten

–      Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen (Verbringung), Klarstellungen und Ergänzungen der EDM-Regelungen

 

Alternativen:

Keine

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten:

386 000 €

Jährliche Kosten:

400 624 €

Jährliche Einsparung:

2 607 798 €

 

 

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Jährliche Kosten bei den Bundesländern:

17 351 €

Einmalige Einsparungen bei den Bundesländern:

350 000 €

Jährliche Einsparungen bei den Bundesländern:

4 055 €

 

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Insgesamt sind positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

 

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Erleichterungen beim Abfallwirtschaftskonzept, die Zusammenführung der Antragstellung für Erlaubnisse zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle sowie die Möglichkeit des elektronischen Anbringens, die Vorabzustimmung sowie elektronische Meldungen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung führen zu einer Verminderung der Verwaltungskosten für Unternehmen um rund 1 Mio Euro pro Jahr.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

 

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben beinhaltet eine Verpflichtung, Verbringungen von Abfällen über die Schiene oder vom Schadstoffemissionspotential gleichwertigen Transportarten durchzuführen. Dies führt voraussichtlich zu einer maßgeblichen Verringerung von Treibhausgasemissionen.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.

Weiters stimmt der Entwurf mit dem sonstigen EG-Abfallrecht und insbesondere mit der EG-VerbringungsV, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, überein.

Der Entwurf ist EU-konform.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2008/98/EG ÜBER ABFÄLLE

Mit der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (neue Abfallrahmenrichtlinie) wurden die bisherige Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2006/12/EG, die Richtlinie über gefährliche Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG, die Altölrichtlinie, Richtlinie 75/439/EWG, überarbeitet und ersetzt. Durch die neue Abfallrahmenrichtlinie werden insbesondere Begriffsbestimmungen geändert und neue eingeführt, der Anwendungsbereich der Richtlinie geändert, die bisherige dreistufige Abfallhierarchie durch eine fünfstufige Abfallhierarchie ersetzt, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen eingeführt, Genehmigungs- und Registrierungspflichten festgelegt, die Verantwortung von Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neu geregelt, Vorgaben für Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft festgelegt, sowie quantitative Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von Abfällen aus Haushalten und Bau- und Abbruchabfällen eingeführt. Dies wird im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) umgesetzt.

Der Geltungsbereich der neuen Abfallrahmenrichtlinie umfasst die Abfallbewirtschaftung und die Abfallerzeugung. § 1 Abs. 1 AWG 2002 verwendet den Begriff „Abfallwirtschaft“ im Sinne der Kompetenzregelung des B-VG. Die Begriffe „Abfallwirtschaft“ und „Abfallbewirtschaftung“ sind daher voneinander zu unterscheiden. Die Abfallwirtschaft gemäß AWG 2002 schließt auch die Abfallvermeidung und den Abfallanfall mit ein.

 

SONSTIGE ERGÄNZUNGEN AUFGRUND VON VOLLZUGSERFAHRUNGEN

Bislang mussten Genehmigungsanträge für Sammel- und Verwertungssysteme in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden, um die Unterlagen gleichzeitig an mehrere Sachverständige verteilen zu können. Da zwischenzeitig der elektronische Akt eine gleichzeitige Einsichtnahme in eingescannte Unterlagen ermöglicht, reicht eine Ausfertigung, sodass dadurch Verwaltungslasten für Unternehmen und Verfahrensgebühren eingespart werden.

 

VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN

–      Pilotprojekte sowie das elektronische Übermitteln und Mitführen von Begleitscheinen und sonstigen für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Unterlagen.

–      Die Änderungen im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durch Wegfall der Übermittlung der Notifizierung an den Empfänger der Abfälle und Vorlage der Anlagengenehmigungen bei jeder Notifizierung führen zu Vereinfachungen im Notifizierungsverfahren.

–      Die Erteilung der Auflage bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten diese über die Schiene zu führen.

–      Die Einführung der gemäß EG-VerbringungsV möglichen Vorabzustimmung für Abfallbehandlungsanlagen.

 

EDM-BESTIMMUNGEN

–      Nutzung der Infrastruktur der Register sowie der Registerdaten durch andere Behörden im Rahmen ihres Wirkungsbereichs, Veröffentlichung von Registerdaten im Rahmen der Umweltinformation und EU-Pflichten, Erlaubnisse für Abfallsammler und ‑behandler im Wege des elektronischen Registers

–      Anpassungen, Klarstellungen und Ergänzungen der EDM-Regelungen insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutzrecht und Dienstleistungsrecht (Sorgfaltspflichten im Umgang mit Benutzerzugängen, Klarstellungen betreffend den Zugang von Behörden zu den Daten, Vollmachtserteilung und Verantwortlichkeiten im elektronischen System)

–      elektronische Anbringen bei Erlaubnissen für Abfallsammler und –behandler

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die folgenden Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2010.

Demnach ergeben sich folgende durchschnittliche Personal­ausgaben für Vertragsbedienstete (Werte 2009) inklusive 2,5 % Pauschalansatz für Abfertigungen, ausgehend von 1 680 Leistungsstunden pro Jahr:

v1: 61 703,98 Euro (entspricht 293,83 Euro pro Tag)

v2: 44 714,60 Euro (entspricht 212.93 Euro pro Tag)

v3: 37 798,93 Euro (entspricht 179,99 Euro pro Tag)

Die Sachkosten werden mit 12 % der Personalkosten berechnet.

Für die Raumkosten wird für den Bund Wien in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen (14,3 Euro/m²). Pro Bediensteten sind 14 m² Bürofläche zu veranschlagen.

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20 % der Personalkosten berechnet.

 

ABFALLHIERARCHIE (§ 1 Abs. 2 und 2a)

Die neue 5stufige Abfallhierarchie sieht auch die Möglichkeit vor, von dieser abzuweichen, wenn eine andere Option besser geeignet ist. Dieses Abweichen muss gerechtfertigt und begründet werden. Um die beste Option bei der Behandlung bestimmter Abfälle zu evaluieren, werden Studien, die den Anforderungen der EU-Vorgaben entsprechen müssen, notwendig sein. Es wird mit der Beauftragung von zwei Studien durch den Bund in den Jahren 2011 bis 2013 mit einem Gesamtaufwand von ca. 100 000 Euro gerechnet. Jährlich ergeben sich dadurch für den Bund Kosten von durchschnittlich ca. 33 000 Euro pro Jahr für die Jahre 2011 bis 2013.

 

GEFÄHRLICHE ABFÄLLE (§ 4)

Das europäische Chemikalienrecht führt in Zukunft zu einer Änderung der gefährlichen Eigenschaften bzw. neuen Gefährlichkeitskriterien von Abfällen und hat damit Auswirkungen auf die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle. Dies kann dazu führen, dass durch zusätzliche und strengere Gefahrenkriterien mehr Abfälle als derzeit als gefährlicher Abfall einzustufen sein werden. Da die konkreten Auswirkungen von derzeit laufenden Diskussionen auf EU-Ebene abhängen, ist die tatsächliche Auswirkung auf die Kosten derzeit nicht bezifferbar.

 

ABFALLVERMEIDUNG (§§9a und 14.)

Die neue Abfallrahmenrichtlinie setzt einen neuen Schwerpunkt in der Abfallvermeidung. Abfallvermeidungsmaßnahmen und insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms erfordern Betreuung von Sachverständigen und Juristen (je ¼ v1 pro Jahr). Eine Kostenersparnis ist durch die gemeinsame Veröffentlichung mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erwarten.

Weiters ist für Studien und Maßnahmen, insbesondere Fördermaßnahmen für die Abfallvermeidung, mit ca. 150 000 Euro pro Jahr an Aufwand für den Bund zu rechnen.

 

Jährliche Kosten des Bundes

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Personen

 

 

v1

293,83

100

1

29 382,85 €

 

Personalkosten

 

29 383 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

3 526 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

1 144 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

5 877 €

 

 

 

10 547 €

Fördermaßnahmen, Studien

 

150 000 €

Jährliche Kosten beim Bund - Abfallvermeidung

 

189 929 €

 

VERANTWORTUNG (§ 15 Abs. 5a und 5b)

Dem Bund fallen für den Fall, dass Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, jährlich Kosten für Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen an. Ein häufiger Grund für die Inanspruchnahme der öffentlichen Hand waren Konkursverfahren. Durch die neue Verantwortungsregelung in § 15 Abs. 5a und 5b werden derartige Fälle eingeschränkt  und Einsparungen für den Bund erfolgen. Für das Jahr 2010 ist mit Kosten für Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen von ca. 12 Millionen Euro für den Bund zu rechnen, jedoch schwanken die Kosten pro Jahr sehr stark. Bei einer jährlichen Einsparung in der Höhe von ca. 20 % wird ein Betrag von geschätzt durchschnittlich ca. 2,4 Mio Euro Einsparung pro Jahr beim Bund angenommen.

 

AUFWANDSERSATZ – ELEKTRONISCHE REGISTER

§ 23 Abs. 4

Mit Nutzung der Verordnungsermächtigung gemäß § 23 Abs. 4 erfolgt mittelfristig eine Einsparung bei den Betriebs- und Wartungskosten des Bundes für die Register gemäß § 22.

 

ELEKTRONISCHE ANBRINGEN (§ 24a)

Derzeit ist pro Jahr insgesamt mit ca. 460 Anzeigen für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (§ 24) und mit ca. 340 Anträgen für eine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen (§ 25) in allen neun Bundesländern zu rechnen. Weiters sind Anträge für die Erlaubnis mit Anträgen zur Bestellung abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) verbunden. Durch die Zusammenführung und der Möglichkeit der Nutzung der Register für den Antrag kommt es zu Einsparungen bei den Bundesländern. Die Zeitersparnis pro Anbringen beträgt dabei im ersten Schritt für das Jahr 2011 ca. 10 Minuten (v3), für die Jahre 2012 und 2013 je ca. 25 Minuten. Im Durchschnitt beträgt die Einsparung ca. 20 Minuten pro Jahr pro Anbringen für die Jahre 2011 bis 2013. Es ist damit zu rechnen, dass ca. ¼ der Anbringen im Jahre 2011, ca. ½ der Anbringen im Jahre 2012 und ca. ¾ der Anbringen im Jahre 2013 elektronisch eingebracht werden. Für die Jahre 2011 bis 2013 ist daher durchschnittlich mit 400 Anbringen pro Jahr zu rechnen.

Die Verknüpfung dieser Anwendung mit den Stammdaten wie insbesondere Erlaubnisdaten und Verfahren erfolgt erst in einem zweiten Schritt.

 

Jährliche durchschnittliche Einsparungen der Bundesländer für die Jahre 2011 bis 2013

Qualifikation

Einsparung pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v3

179,99

0,0416666

400

2 999,91 €

Personalkosten

2 999,91 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

360 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

95 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

600 €

 

 

 

1 055 €

Summe jährliche Einsparungen bei den Bundesländern

 

4 055 €

 

Einmalkosten für Bund:

Die Kosten für den Bund für die Einrichtung elektronischer Anbringen und die Übernahme strukturierter Daten aus den Anbringen zur Bearbeitung im Behördenverfahren belaufen sich für die Jahre 2010 bis 2013 auf ca. 386 000 Euro (Kosten des Projekts ohne Kosten für die ELAK-Schnittstelle). Die Kosten sind dem Projekt eErlaubnis zuzuordnen.

Einmalersparnis für Bundesländer:

Vor dem Hintergrund der EG-Dienstleistungsrichtlinie, gemäß der eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit eingerichtet werden muss, und ihrer Umsetzung im Dienstleistungsgesetz werden Anbringen elektronisch erfolgen können. Ohne dieses Projekt im EDM wären Umsetzungsmaßnahmen und Investitionen in den Bundesländern erforderlich. Die Kostenersparnis für die Bundesländer beläuft sich – unter der Annahme, dass nur ein elektronisches Formular eingerichtet wird – auf insgesamt geschätzt ca. 350 000 Euro. Dies vor dem Hintergrund, dass zwei Bundesländer diesbezügliche Investitionen getätigt haben und die übrigen sieben Bundesländer jeweils ca. 120 Personentage (1/3 v1 und 2/3 EDV) investieren müssten.

 

ERLAUBNIS – NICHT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE

§§ 24a und 25a (Erlaubnis für die Sammlung/Behandlung von Abfällen)

Die Prüfung gemäß §§ 24a und 25a sowie die Erteilung der Erlaubnis führen im Hinblick auf nicht gefährliche Abfälle zu einem geringfügigen Mehraufwand bei den Behörden von durchschnittlich ca. 15 min pro Antrag für einen Juristen/eine Juristin (v1) sowie durchschnittlich ca. 15 min pro Antrag für eine Bürokraft (v3). Derzeit ist mit ca. 460 Anträgen für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen zu rechnen.

 

Jährliche Kosten der Bundesländer

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

293,83

0,03125

460

4 223,78 €

v3

179,99

0,03125

460

2 587,43 €

Personalkosten

6 811,21 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

817 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

163 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1 362 €

 

 

 

2 343 €

Summe jährliche Kosten Bundesländer

 

9 154 €

 

ERLAUBNIS – SAMMLUNG VON ABFÄLLEN

§§ 24a und 25a (Erlaubnis für die Sammlung von Abfällen)

Gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen. Die Prüfung dieser Voraussetzung führt pro Antrag um ca. durchschnittlich 20 min Mehraufwand für einen Juristen/eine Juristin (v1). Derzeit ist mit ca. 500 Anträgen im Jahr im Hinblick auf die Sammlung von Abfällen zu rechnen.

 

Jährliche Kosten der Bundesländer

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

293,83

0,04166

500

6 120,45 €

 

Personalkosten

 

6 120 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

734 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

118 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1 224 €

 

 

 

2 077 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

 

8 197 €

 

ABFALLTRANSPORTE UND VERBRINGUNG

Verbringung (§§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 Z 2, 69 Abs. 2 Z 1, 69 Abs. 10, 79 Abs. 1 Z 15b und Abs. 2 Z 18, Abs. 3 Z 13a, 80 Abs. 1)

Die Änderungen der Verbringungsvorschriften und der Strafbestimmungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen führen zu geringfügigen Kosten bzw. Ersparnissen.

§ 69 Abs. 2 Z 1 kann zu einer geringfügigen Erhöhung von Bescheidausstellungen führen.

Die Prüfung der Zumutbarkeit gemäß § 69 Abs. 10 kann zu geringfügigem Mehraufwand seitens der Behörden führen.

Insgesamt werden sich die Kosten nicht wesentlich ändern.

 

Pilotprojekte zur Verbesserung der Kontrolle (§§ 70 Abs. 2 und 75a)

Pilotprojekte gemäß § 75a zur Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten, sowie die Festlegung gemäß § 70 Abs. 2, Informationen bei der grenzüberschreitenden Verbringung wie zB Begleitscheine elektronisch zu übermitteln oder mitführen zu können, und die damit verbundenen Projekte erfordern Projektbetreuung eines technischen Sachverständigen und eines Juristen (Projektbetreuung pro Jahr 2 v1). Je nach Ausgestaltung der in den Projekten ausgearbeiteten Lösungen kann es erforderlich sein, Empfangsgeräte, die Daten entgegennehmen und weiterleiten, zu installieren. Mit der Umsetzung der elektronischen Lösungen ist mit einer effizienteren und schnelleren Bearbeitung von Abfalltransporten, Verbringungen (zB durch elektronische Überprüfung von Verbringungen und automatischer Zuordnung von Dokumenten zu einer Notifizierung) und Kontrollen und damit mit einer Kosteneinsparung zu rechnen.

Die Einsparungen für die elektronische Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß EG-VerbringungsV sowie das elektronische Mitführen der Transportmeldungen lassen sich bei ca. 5 min pro elektronischer Übermittlung (v2) durch Wegfall der händischen Überprüfung, Zuordnung und Archivierung der Meldungen beziffern. Es ist bei ca. 200 000 Transport-, Eingangs- und Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen pro Jahr mit ca. 45 800 elektronischen Übermittlungen im Jahr 2011, mit ca. 68 800 elektronischen Übermittlungen im Jahr 2012 und mit ca. 90 000 elektronischen Übermittlungen im Jahr 2013 zu rechnen. Dies ergibt für die Jahre 2011 bis 2013 einen Durchschnitt von 68 200 elektronischen Übermittlungen pro Jahr.

Weitere Einsparungen lassen sich erst mit Vorlage des Konzepts für das Pilotprojekt beziffern.

 

Jährlicher Aufwand des Bundes durch Pilotprojekte

 

Qualifikation

Kosten pro Jahr in €

Anzahl der Jahre

Anzahl der Personen

 

 

v1

61 703,98

1

2

123 407,96 €

Personalkosten

123 407,96 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

14 809 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

4 805 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

24 682 €

 

 

 

44 295 €

Jährlicher Aufwand Bund

 

167 703 €

 

Jährlicher Einsparungen des Bundes durch elektronische Übermittlung von Meldungen gemäß EG-VerbringungsV in den Jahren 2011 bis 2013

 

Qualifikation

Einsparung pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v2

212,93

0,0104166

68 200

151 265,68 €

Personalkosten

151 265,68 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

18 152 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

8 127 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

30 253 €

 

 

 

56 532 €

Summe jährliche Einsparungen beim Bund

 

207 798 €

 

VORABZUSTIMMUNG (§ 71a)

Die Vorabzustimmung ist ein Verfahren, das bestimmte Behandlungsanlagen vorab prüft. Bei einer Notifizierung einer Verbringung zu einer vorab geprüften Anlage verkürzen sich die Entscheidungsfristen für die Behörden. Die Vorabzustimmung ist auf fünf bzw. zehn Jahre befristet. Die Überprüfung der Behandlungsanlage im Rahmen des Verfahrens der Vorabzustimmung erfordert pro Verfahren fünf Tage von technischen Sachverständigen und eines Juristen (3 Tage Sachverständiger und 2 Tage Jurist bzw. 5 Tage v1). Es wird mit 5 Anträgen pro Jahr gerechnet.

 

Jährliche Kosten des Bundes

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

293,83

5

5

7 345,71 €

Personalkosten

7 345,71 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12% der Personalkosten)

881 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

286 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1 469 €

 

 

 

2 637 €

Summe jährliche Kosten Bund

 

9 982 €

 

BEFUGTE FACHPERSONEN ODER FACHANSTALTEN

§ 87a Abs. 1a

Derzeit sind ca. 34 Personen als befugte Fachperson oder Fachanstalt registriert. Das AWG 2002 räumt befugten Fachpersonen oder Fachanstalten einen Zugriff auf die Abfallannahmekriterien von Deponien ein. Derzeit erfolgt bereits fallweise eine Überprüfung, ob befugte Fachpersonen oder Fachanstalten alle Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 einhalten. Es ist mit einer geringfügigen Erhöhung des Zeitaufwands für die Überprüfung der Nachweise der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten bzw. für die allfällige Erstellung eines Bescheids bei Ablehnung als befugte Fachperson oder Fachanstalt sowie die damit verbundene Entziehung der Zugriffsberechtigung im Register zu rechnen.

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 11 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird an diese Novelle angepasst.

Zu Z 12 (§ 1 Abs. 2 und 2a):

Abfallhierarchie:

Die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) wurde gemäß der neuen Abfallrahmenrichtlinie durch eine fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung – Beseitigung) ersetzt. Die Abfallhierarchie ist eine Prioritätenfolge, die den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung zugrunde liegt. Dem AWG 2002 wird daher diese fünfstufige Hierarchie zugrunde gelegt, das heißt, dass legislative Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes im Sinne dieser Hierarchie zu erfolgen haben. Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie sind diejenigen Optionen zu fördern, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann es erforderlich machen, von dieser Hierarchie abzuweichen, wenn sich durch Lebenszyklusdenken eine andere Option, als die gemäß der Hierarchie vorgegebene, als die bessere Option für den Umweltschutz erweist. Die bessere Option setzt voraus, dass ein eindeutig in einem signifikanten Ausmaß besseres Ergebnis erzielt wird.

Lebenszyklusdenken erfordert dabei keine Lebenszyklusanalyse.

Insbesondere bei stärker schadstoffbelasteten Stoffströmen kann eine Abweichung von der Hierarchie (auch das bewusste Ausscheiden noch funktionstüchtiger Geräte als Abfall zB auf Grund der Verwendung von verbotenen Substanzen, wie PCB, etc.) erforderlich sein. Einige Beispiele wären:

–      Um eine Schadstoffverschleppung hintan zu halten, dürfen Althölzer, die mit zB halogenorganischen Beschichtungen versehen sind, ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Weiters sind Althölzer, die aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefährliche Eigenschaften aufweisen bzw. aufgrund ihres ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lassen, schadlos in einer geeigneten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen. In diesem Kontext wären beispielhaft ausgediente Eisenbahnschwellen, Strommasten bzw. imprägnierte Althölzer aus dem Außenbereich zu nennen.

–      Der Fortschritt der toxikologischen Erkenntnisse führt immer wieder zum Verbot oder zur Beschränkung von Stoffen, welche längere Zeit eine breite Anwendung erfahren haben. ZB beinhalten bestimmte Fraktionen von Kunststoffen aus der Aufbereitung von Elektroaltgeräten mittlerweile verbotene oder in ihrer zulässigen Anwendung beschränkte Flammschutzmittel. Für solche, definierte Ströme ist eine thermische Behandlung ökologisch einer, mit einer Verschleppung dieser Schadstoffe einhergehenden, stofflichen Verwertung vorzuziehen.

Die Abfallhierarchie in § 1 Abs. 2 AWG 2002 wird entsprechend angepasst.

Unionsrechtliche Zielvorgaben:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 der neuen Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2020 eine Quote von 50 Gewichtsprozent insgesamt für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest – Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die Abfälle Haushaltsabfällen ähnlich sind, zu erreichen. Für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – ist eine Quote von mindestens 70 Gewichtsprozent bis 2020 durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich Verfüllung) zu erreichen. Die Kommission wird im Rahmen des Ausschussverfahrens Durchführungsbestimmungen für diese Zielvorgaben und Berechnungsmethoden festlegen.

In § 1 Abs. 2a AWG 2002 wird daher als Zielsetzung die Erreichung unionsrechtlicher Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Quoten bezüglich Bau- und Abbruchabfälle, ergänzt.

Durch den Bundes-Abfallwirtschaftsplan wird eine Darstellung der Erreichung dieser Quoten erfolgen. In Bezug auf das Erreichen der Quoten für Abfälle aus Haushalten und ähnlichen Abfällen werden die Berichte der Länder herangezogen.

Die Kompetenz der Landesgesetzgeber im Bereich der Siedlungsabfälle wird dadurch nicht berührt und bleibt in ihrem bisherigen Ausmaß bestehen.

Zu Z 13 und 14 (§ 1 Abs. 3):

§ 1 Abs. 3 Z 2 wird an die Textierung des Art. 13 der Abfallrahmenrichtlinie angepasst, wodurch klargestellt wird, dass auch Tierschutz und Artenschutz von dieser Ziffer umfasst sind.

In § 1 Abs. 3 wird weiters klargestellt, dass – entsprechend Art. 13 der Abfallrahmenrichtlinie – der Schutz von Kulturgütern ebenfalls umfasst ist.

Festgehalten wird, dass § 1 Abs. 3 Z 1 Geruch, Erschütterung und Staub umfasst.

Zu Z 15 (§ 1 Abs. 4):

Die Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2006/12/EG, enthielt bereits die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, bei Beseitigungsanlagen die Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe zu erreichen. In Verbindung mit der EG-VerbringungsV kann aus diesen Gründen ein Einwand gegen geplante Verbringungen zu solchen Anlagen erhoben werden. Diese Prinzipien werden durch die neue Abfallrahmenrichtlinie beibehalten und gelten auch weiterhin für „Hausmüllverbrennungsanlagen“, die gemäß der neuen Richtlinie zu Verwertungsanlagen deklariert werden können.

Art. 16 der neuen Abfallrahmenrichtlinie sieht nun vor, dass auf Gemeinschafts- und Mitgliedstaatenebene ein Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden, zu errichten ist. Das Netz muss so gestaltet sein, dass es möglich ist, auf Gemeinschafts- und Mitgliedstaatenebene Autarkie bei der Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen und bei der Verwertung von Abfällen in den genannten Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen zu erreichen. Das Netz muss es weiter gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden.

Damit wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, bei Abfällen, die in diesen Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden sollen, einzugreifen und Maßnahmen, wie zum Beispiel Beschränkungen, zu setzen, um das Anlagennetz zu errichten bzw. abzusichern und damit diesen Prinzipien nachzukommen.

Die Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, sieht entsprechende Einwandsgründe vor. Im Falle der Verbringung zur Beseitigung ist der Art. 11 Abs. 1 lit. a einzuwenden. Für die Verbringung zur Verwertung enthält der Art. 12 Abs. 1 lit. a die entsprechenden Einwandsgründe.

Im AWG 2002 werden daher die Erreichung und Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe als Zielsetzung ergänzt. Diese beiden gleichwertigen Prinzipien gelten grundsätzlich bereits im Abfallbereich durch die EG-VerbringungsV, werden nun aber explizit in das AWG 2002 aufgenommen. Diese Prinzipien sind im Einzelfall bei jeder Notifizierung einer grenzüberschreitenden Verbringung unter Heranziehung von Entfernung und Zumutbarkeit der Transportwege zu prüfen. Die Planungskompetenz der Länder betreffend Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle bleibt dabei unberührt.

Siehe auch Erläuterungen zu § 69 Abs. 7a und 7b.

Zu Z 16 bis 22 (§ 2):

Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind neue Begriffsbestimmungen ergänzt und bestehende Begriffsbestimmungen geändert worden. Die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „Altöl“, „stoffliche Verwertung“, „Abfallbehandlung“ und „Sammlung“ im AWG 2002 werden an die geänderten Definitionen der Abfallrahmenrichtlinie angepasst und neue Definitionen für „Abfallvermeidung“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Beseitigung“ aufgenommen.

Diese neuen Begriffe haben keine Auswirkungen auf die Quotenregelungen in Tochterrichtlinien der Abfallrahmenrichtlinie. Die Berechnung der Quoten der Tochterrichtlinien bzw. der nationalen Umsetzungsregelungen erfolgt nach eigenen Begriffsbestimmungen (siehe Altautoverordnung, Elektroaltgeräteverordnung, Batterienverordnung).

Dieser Begriff „Produkt“ umfasst damit die in der neuen Abfallrahmenrichtlinie für die Begriffsdefinitionen verwendeten Begriffe „Stoff“, „Gegenstand“, „Material“ oder „Erzeugnis“.

Anzumerken ist, dass die im Rahmen der REACH-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, verwendeten Begriffe nicht dieselbe Bedeutung haben wie die im Rahmen der Abfallwirtschaft verwendeten Begriffe. So hat zB die Definition von „Erzeugnis“ (in der englischen Version „article“) in der REACH-Verordnung nicht dieselbe Bedeutung wie der in der Abfallrahmenrichtlinie verwendete Begriff „Erzeugnis“ (in der englischen Version „product“).

Abfall:

Der Begriff „Abfall“ wird an den Text der neuen Abfallrahmenrichtlinie angepasst. Durch diese Streichung erfolgt keine inhaltliche Änderung.

Die Judikatur des VwGH zum objektiven Abfallbegriff des AWG 1990 kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen auch für den Abfallbegriff des AWG 2002 herangezogen werden. Eine Sache, die objektiv Abfall iSd § 2 AWG 2002 ist, muss beweglich sein (Ausnahme Boden, der mit dem Abfall eine untrennbare Verbindung eingegangen ist), sowie die Eignung haben, die öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen. Es muss sich weiters um Sachen handeln, von denen man sich üblicherweise entledigt, die nicht mehr neu iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind und bei denen eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist (vgl. auch VwGH 28.2.1996, 95/07/0079). Eine Sache ist neu im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, wenn sie ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung harrt. Die maßgebende Verkehrsauffassung ist die der Personen, die auf dem jeweiligen Markt, auf dem die Sache gehandelt wird, tätig sind (vgl. VwGH 18.1.1994, 93/05/0018). Auch die Erfassung einer Sache ohne gefährliche Eigenschaften als Abfall iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist möglich (vgl. auch VwGH 13.1.1993, 91/12/0192). Bereits die Gefährdung von öffentlichen Interessen ist ausreichend, um eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall zu rechtfertigen (vgl. VwGH 16.10.2002, 2002/07/0162; VwGH 20.2.2003, 2002/07/0133; VwGH 24.11.2005, 2005/07/0084). § 2 Abs. 3 AWG 2002 trifft weiters keine abschließende Regelung, wann eine Abfalleigenschaft auszuschließen ist (VwGH 20.10.1992, 92/04/0137; VwGH 21.3.1995, 93/04/0241). Bei Nichtvorliegen eines die Abfalleigenschaft ausschließenden Tatbestandes ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Behandlung der Materialien als Abfall durch ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bedingt ist (vgl. VwGH 25.7.2002, 2001/07/0043).

Abfall und REACH:

REACH ist ein eigenes vom abfallrechtlichen Regime getrenntes chemikalienrechtliches Regime. Dieses Regime findet nicht auf Abfälle Anwendung (siehe Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Dies bedeutet aber nicht, dass REACH die Abfallphase nicht berücksichtigt. Insbesondere betrifft dies die zu erstellenden Expositionsszenarien, die den gesamten Lebenszyklus des Stoffes umfassen müssen.

Hört ein Abfall auf, Abfall zu sein, dann fallen diese Materialien nicht mehr in den Anwendungsbereich der Abfallgesetzgebung und es finden die REACH-Bestimmungen Anwendung. Für „zurückgewonnene Stoffe“ gelten jedoch bestimmte Ausnahmen im REACH-Regime (siehe Art. 2 Abs. 7 lit. d der REACH-Verordnung).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Leitfäden der ECHA (European Chemicals Agency) zu verweisen:

–      Leitfaden „Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen in Bezug auf das Abfallstadium (Operational conditions and risk management measures related to the waste life stage)“

–      Leitfaden „Leitlinien zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen (Guidance on waste and recovered substances)“

–      Leitfaden „Leitlinien zur Abschätzung der Exposition während des Abfallstadiums (Guidance on estimation of exposure from waste life stage)“

Die Leitfäden sind herunterladbar unter:

http://guidance.echa.europa.eu/ beziehungsweise

http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/information_requirements_en.htm

Weiters wird auf den Leitfaden des Lebensministeriums zu REACH und Recycling verwiesen, der sich auch mit dem Abfallende bei bestimmten Stoffströmen befasst:

http://www.umweltnet.at/article/articleview/67103/1/17138

Altöl:

Die Übernahme der Begriffsbestimmung „Altöl“ führt zu keiner inhaltlichen Änderungen, sondern nur zu einer textlichen Anpassung.

Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung:

Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer „Vorbereitung zur Wiederverwendung“. Zu unterscheiden ist dies von der „Wiederverwendung“ von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (zB Second-Hand-Kleider). Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung wurde in die Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen, um klarzustellen, dass auch bei Abfällen von solchen Produkten, die einmal verwendet wurden, bereits einfache Maßnahmen ausreichen können, um diese wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen.

Wiederverwendet werden können auch Bestandteile von Produkten, die damit Nicht-Abfall bleiben, während das restliche Produkt nach dem Ausbau zu Abfall wird.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu § 5 Abs. 1). Von der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu unterscheiden sind zB die Rückgewinnung von Stoffen, die Herstellung von Sekundärbaustoffen oder die Untersuchung von Bodenaushubmaterial, welches zu Abfall geworden ist. Kapitel 5.3 in der Fassung 2009 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 enthält Erläuterungen zu den EU-Anlaufstellenleitlinien zu Elektro- und Elektronikaltgeräten und damit insbesondere auch Erläuterungen zur Reparatur und geringfügiger Reparatur bei Elektro- und Elektronikaltgeräten, und wie die Funktionsfähigkeit eines (ehemaligen) Elektroaltgeräts nachgewiesen werden kann.

Verwertung:

Die Definitionen „Verwertung“ und „Beseitigung“ umfassen – im Sinne der Definition „Abfallbehandlung“ – alle Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen einschließlich der Vorbehandlung zu diesen Maßnahmen. Nicht jede „Verwertung“ oder „Verwertungsmaßnahme“ führt zu einem Abfallende, sondern nur der letzte Verwertungsschritt. Das Abfallende erfolgt im Sinne von § 5 Abs. 1 AWG 2002.

Unter „Wirtschaft“ in der Definition für „Verwertung“ wird dabei insbesondere die produzierende Wirtschaft verstanden.

Der Begriff „stoffliche Verwertung“ verwendet den Begriff „Hauptzweck“ während der Begriff „Verwertung“ den Begriff „Hauptergebnis“ verwendet. Ob man bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Behandlungsverfahren um ein Verwertungsverfahren handelt oder nicht, das Hauptergebnis oder den Hauptzweck heranzieht, darf - bei objektivierter Betrachtungsweise, das heißt dem äußeren Anschein nach - im Ergebnis der Beurteilung keinen Unterschied ergeben.

Recycling:

Der Begriff „Recycling“ umfasst entsprechend der Definition der neuen Abfallrahmenrichtlinie Maßnahmen, die Materialien im Kreislauf führen sowie die Aufbereitung organischer Materialien. Die Definition ist abgeleitet vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 2003, C-444/00, Mayer Parry, welches sich bei Recycling auf die Nutzung derselben chemisch-physikalischen Materialeigenschaften (zB Metall zu Metall; Altpapier zu Papier; eisenhältige Beizlösung zu Eisenchlorid, Eisensulfat oder Eisenoxid) bezieht.

Siedlungsabfall:

Der Erwägungsgrund 33 der neuen Abfallrahmenrichtlinie enthält die Klarstellung, dass nicht jede Behandlung von gemischtem Siedlungsabfall zu einer anderen Zuordnung dieses Abfalls als zur Abfallsart 20 03 01 des Europäischen Abfallverzeichnisses führt. Das bedeutet, dass nur eine substanzielle Änderung der Zusammensetzung des Abfalls zu einer Neuzuordnung führt. Eine nur teilweise Entfrachtung von Wertstoffen (zB durch Positivsortierung von PET, FE-Metallen etc.) ändert in der Regel nicht die Zuordnung zu dieser Abfallart. Diese Klarstellung wird in der Definition für „Siedlungsabfälle“ im AWG 2002 ergänzt.

Bioabfall:

Der Begriff Bioabfall wird im AWG 2002 nicht verwendet. Die biogenen Abfälle, die einer getrennten Sammlung zuzuführen sind, sind in der Bioabfalltrennverordnung, BGBl. II Nr. 68/1992, definiert. Die Definition in dieser Verordnung umfasst alle in der Definition der Abfallrahmenrichtlinie genannten Stoffe sowie weitere für die biologische Verwertung geeignete Stoffe.

Makler:

Durch die neue Abfallrahmenrichtlinie wird der Begriff des Maklers definiert. Eine gleichlautende Definition findet sich in der EG-VerbringungsV, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung Eingang in das nationale Recht gefunden hat. Im AWG 2002 wird der Begriff des Maklers daher nicht eigens normiert.

Ein Makler iSd Art. 3 Z 8 der Abfallrahmenrichtlinie ist jene Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt. Mitumfasst sind auch solche Personen, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen. Diese Definition deckt sich mit § 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002, der normiert, dass Abfallsammler unter anderem derjenige ist, der über die Abholung oder die Entgegennahme von Abfall rechtlich verfügt. Der Begriff der rechtlichen Verfügungsgewalt geht wesentlich weiter als die bloße Sachherrschaft. Es sind somit Personen erfasst, die die Abfälle nicht in ihrem tatsächlichen Herrschaftsbereich haben, sondern über den Abfall mit den Instrumentarien des Zivilrechts „Herrschaft“ ausüben.

Folglich ist ein Makler nach der Abfallrahmenrichtlinie, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also eigenverantwortlich für die Beseitigung des Abfalls sorgt, Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002. Demselben Verständnis liegt der Händlerbegriff gemäß Art. 3 Z 7 Abfallrahmenrichtlinie zugrunde.

Von diesem Maklerbegriff ist der Makler zu unterscheiden, der in § 1 des Maklergesetzes definiert wird. Demnach ist Makler, wer für den Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt (Geschäftsvermittler). Seine Aufgabe ist es, potenzielle Vertragspartner für einen Geschäftsabschluss zusammenzubringen. Mangels des Elementes der rechtlichen Verfügung ist der Makler nach dem MaklerG nicht als Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 anzusehen.

Abfallbesitzer (Abfallerzeuger/Abfallsammler/Abfallbehandler):

Der Begriff des Abfallbesitzers in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, der Begriff des Abfallerzeugers in § 2 Abs. 6 Z 2 AWG 2002 sowie der Begriff des Abfallsammlers in § 2 Abs. 6 Z 3 entsprechen jenen der neuen Abfallrahmenrichtlinie. Diese Definitionen werden daher im AWG 2002 nicht geändert. Zur Vorbeugung von Auslegungsschwierigkeiten ist grundsätzlich festzuhalten:

Der Abfallbesitzer wird in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Dem entspricht die Judikatur des OGH und VwGH (vergleiche OGH 23.2.1993, 1Ob516/93; 4.9.1998, 6Ob211/98t; 18.9.1991, 1Ob22/91; VwGH 20.2.1990, 90/01/0010).

Der Begriff des Abfallbesitzers ist im AWG 2002 der Überbegriff für Abfall(erst)erzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler.

Abfallerzeuger ist gemäß § 2 Abs. 6 Z 2 jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

Für die Beurteilung der Abfallerzeugereigenschaft sind ebenfalls die oben genannten Kriterien (insbesondere Sachherrschaft, allgemeine Verkehrsauffassung, Verfügungsgewalt) heranzuziehen.

Der Abfallsammler ist gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.

Das AWG 2002 unterscheidet demgemäß in Hinblick auf den Begriff des „Abfallsammlers“ zwei Fallkonstellationen:

1. Abfallsammler, welche die Abfälle auch in ihrer physischen Gewahrsame haben, da sie diese selbst (bzw. durch eigenes Personal) abholen oder entgegennehmen;

2. Abfallsammler, welche über die Abfälle (deren Abholung oder Entgegennahme) lediglich rechtlich verfügen.

Bei dieser zweiten Fallkonstellation ist es nicht erforderlich, dass der Abfall tatsächlich physisch übernommen oder übergeben wird. Ausschlaggebend ist, ob eine Person verfügungsbefugt ist und somit selbst (zivilrechtlich) über die Übernahme oder Übergabe bzw. Verbleib der Abfälle entscheiden kann.

Der Auftragnehmer, der den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler oder als Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei, selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.

Der Auftragnehmer als Abfallsammler kann auch als erlaubnisfreier Rücknehmer angesehen werden, wenn er von Kunden zurückgegebene Abfälle, die er als Produkt selbst verkauft, entgegennimmt um sie einem befugten Sammler oder Behandler weiterzugeben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer diese Produkte erwerbsmäßig vertreibt. Für gefährliche Abfälle ist als weiteres Kriterium zu beachten, dass die zurückgenommene Menge nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte. Als erlaubnisfreier Rücknehmer ist keine spezielle Erlaubnis zur Übernahme der Abfälle erforderlich (vgl. § 24a AWG 2002).

Die Pflichten des Abfallbesitzers sind insbesondere:

–      Allgemeine Behandlungspflicht des Abfallbesitzers – § 15 AWG 2002

–      Besondere Behandlungspflicht des Abfallbesitzers – § 16 AWG 2002

–      Aufzeichnungspflicht für Abfallbesitzer – § 17 AWG 2002

–      Deklaration der Übergabe gefährlicher Abfälle mittels Begleitschein – § 18 AWG 2002

–      Mitführen des Begleitscheins bei Beförderung gefährlicher Abfälle – § 19 AWG 2002

–      Meldepflicht für den Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen – § 20 AWG 2002

–      Pflicht zur Registrierung und Stammdatenpflege im elektronischen Stammdatenregister – §§ 20 und 21 Abs. 3 AWG 2002

Besondere Pflichten des Abfallsammlers und -behandlers sind insbesondere:

–      Übermittlung des Begleitscheins – § 18 AWG 2002

–      Pflicht zur Erstellung und elektronischen Meldung der Jahresabfallbilanz – § 21 Abs. 3 AWG 2002 iVm AbfallbilanzVO

–      Pflicht zur Erstellung und elektronischen Meldung der „Deponiemeldung“ – § 21 Abs. 4 AWG 2002

–      Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (nur unter gewissen Voraussetzungen) – § 26 AWG 2002

–      Pflicht zur Erstellung und Meldung von Emissionsmeldungen § 65 Abs. 1 AWG 2002

Sammlung:

Die Sammlung umfasst auch eine vorläufige Sortierung oder vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage. Diese Maßnahmen beschränken sich ausschließlich auf einfache Handgriffe und rein händisch/mechanische Vorsortierung, wie zB Verpacken und Zusammenstellen, die den Transport der Abfälle erleichtern sollen. Die „vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ ist dabei von der „zeitweiligen Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ (siehe R13 und D 15 in Anhang 2) zu unterscheiden.

Abfallbewirtschaftung:

Die Definition für Abfallbewirtschaftung in der Abfallrahmenrichtlinie lautet „die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden.“

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie hat die Abfallbewirtschaftung so zu erfolgen, dass der Schutz der Gesundheit und der Umwelt sichergestellt ist. Weiters sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung, sowie die Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung zu regeln (Art. 13, 14 und 15 der Abfallrahmenrichtlinie). § 15 Abs. 1 AWG 2002 bezieht sich auf die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und den sonstigen Umgang mit Abfällen und entspricht damit der Definition von Abfallbewirtschaftung. Ebenso ist § 73 Abs. 1 AWG 2002 (Behandlungsauftrag) auf die „Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verbringung oder Behandlung“ sowie § 23 Abs. 1 AWG 2002 auf die „Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen“ gerichtet. Dies entspricht der neuen Abfallrahmenrichtlinie. Die Einführung des Begriffs „Abfallbewirtschaftung“ im AWG 2002 ist, auch um eine Verwechslung mit dem Begriff „Abfallwirtschaft“ im AWG 2002 auszuschließen, nicht erforderlich.

Nebenprodukt:

Die neue Abfallrahmenrichtlinie enthält in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 18.4.2002, C-9/00, Palin Granit Oy; Urteil des EuGH vom 11. 9. 2003, C‑114/01, AvestaPolarit Chrome) eine Definition für Nebenprodukt. Obwohl sowohl Nebenprodukte als auch Abfälle nicht das Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses darstellen, sind diese strikt voneinander zu trennen. Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die nicht Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses sind, die aber keine Abfälle sind, da keine Entledigungsabsicht angenommen wird. Diese Stoffe und Gegenstände waren nie Abfälle und sind damit von den Abfällen zu unterscheiden, bei denen ein Abfallende (siehe § 5 AWG 2002) eingetreten ist und die dadurch zu Nicht-Abfällen werden.

Sind die Voraussetzungen gemäß der Definition für Nebenprodukte in Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie gegeben, so wird keine Entledigungsabsicht angenommen. Aus der Tatsache, dass ein Nebenprodukt zu Beginn kein Abfall war, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es in späterer Folge nicht zu solch einem wird. Dies ergibt sich aus den in § 2 Abs. 1 AWG 2002 statuierten Regelungen, wonach jede Sache als Abfall anzusehen ist, derer sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder entledigen muss.

Ob ein Gegenstand oder Stoff nun als Nebenprodukt oder als Abfall zu qualifizieren ist, ist eine Einzelfallentscheidung.

Eine umfangreiche Ausarbeitung des Abgrenzungsproblems von Abfall und Nebenprodukt findet sich in der Mitteilung der Kommission vom 17.10.2007 (KOM(2007) 59 endgültig/2), die für die Auslegung, ob es sich bei einem Material um Abfall oder um ein Nebenprodukt handelt, herangezogen wird.

Die Definition für Nebenprodukte gemäß Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie wird im AWG 2002, nach einer textlichen Anpassung an die Diktion des AWG 2002 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergänzt. Demnach sind Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt die sichere Verwendung (Ein Element der sicheren Verwendung ist der Markt.), dass diese Verwendung ohne weitere Verarbeitung, die einer abfallspezifischen Abfallbehandlung entspricht, erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenprodukts integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist.

Unter „normale industrielle Verfahren“ gemäß Z 2 sind solche Verfahren zu verstehen, die nicht abfallspezifisch sind.

Beispiele für Nebenprodukte bzw. Nicht-Abfälle:

–      Sägespäne und Holz aus der Be- und Verarbeitung von ausschließlich mechanisch behandeltem Frischholz, die in handelsüblicher Form zB als Einstreu oder Brennmaterial für Öfen in Verkehr gesetzt werden (dies gilt auch für die Produktion von Pellets und Briketts);

–      Verschnitte im Rahmen der Produktion, die gesichert wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Kreislaufmaterial beim Eisen- und Nichteisenmetallguss; Abfälle aus der spanabhebenden Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen; Endstücke, Randabschnitte, Stanzrückstände und Stanzgitter aus Kunststoff; Produktionsabschnitte von Kunststoffrohren; Produktionsrückstände beim Kunststoff-Spritzgussverfahren; Scherben in der Glaserzeugung; Verschnitte in der Spanplatten- und Leimholzerzeugung);

–      Qualitätsgesicherte Aluminatlösungen aus der Aluminiumoberflächenbehandlung, dessen Qualität technischen Chemikalien entspricht und welche zB als Fällungshilfsmittel in Kläranlagen verwendet werden;

–      Eisenoxide (Farbpigment) aus der Rückgewinnung von Salzsäuren aus der eisenhaltigen Salzsäurebeizen (Ruthner-Verfahren), sofern die Qualität konstant und prozessgesteuert ist und als Eisenpigment eingesetzt wird;

–      Eisen(II)sulfat aus der Oberflächenbehandlung von Eisen, sofern eine Qualitätssicherung vorliegt, die Qualität technischer Chemikalien eingehalten (insbesondere Fremdmetallgehalt, Ni, Co, Mn, Cr, etc.) und es eingesetzt wird.

Zu Z 23 bis 26 (§ 3):

Die neue Abfallrahmenrichtlinie ändert bestehende Ausnahmen und schafft neue Ausnahmen vom Abfallrecht. Es werden daher entsprechend den Ausnahmeregelungen der neuen Abfallrahmenrichtlinie eine Ausnahme für Sedimente im AWG 2002 ergänzt, sowie die Formulierungen für Abgase, tierische Nebenprodukte und Abwässer angepasst. Weiters wird im Einleitungsteil klargestellt, dass diese Materialien nicht als Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

Abwasser:

Die Ausnahme „Abwasser“ in der neuen Abfallrahmenrichtlinie ist weiter zu verstehen als der Begriff „Abwasser“ in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996). Von dieser Ausnahme werden daher dem Geltungsbereich der AAEV unterliegenden Wässer und auch solche, die vom Geltungsbereich der AAEV ausgenommen sind, umfasst sein.

Die neue Formulierung wird keine Änderung der derzeitigen Rechtslage herbeiführen, sondern klarstellen, dass die Ausnahme im AWG 2002 entsprechend der Ausnahme in der neuen Abfallrahmenrichtlinie jede Art von verunreinigtem Wasser, das heißt in der Produktion eingesetztes Wasser als auch zB Niederschlagswasser, wie Regen oder Schnee, umfasst.

Nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen Stoffe, die aus dem Abwasser herausgefiltert wurden, wie zB Klärschlamm. Zu unterscheiden ist Abwasser weiters von Flüssigkeiten, die Abfall sind (flüssiger Abfall) zB flüssige Produktionsabfälle; halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen; chromhaltige Gerbereibrühe; Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern.

In Abfallbehandlungsanlagen anfallendes Abwasser, das in der Behandlungsanlage abgeleitet oder gesammelt wird, ist jedoch Teil der Abfallbehandlungsanlage zB Anlage zur Ableitung von Niederschlagswässern im Rahmen einer Abfallbehandlungsanlage. Ebenfalls ist die Behandlung von Sickerwasser aus Deponien Teil der Abfallbehandlung bis das Sickerwasser den wasserrechtlichen Einleitbestimmungen entspricht.

Gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre:

Abgase sowie die Abgasreinigung fallen grundsätzlich in diese Ausnahmeregelung und unterliegen nicht dem Abfallrecht. Abgase, die jedoch in Abfallbehandlungsanlagen entstehen und die einer Reinigung zugeführt und damit nicht in die Atmosphäre abgeleitet werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Das heißt, die Abgasreinigung in Abfallbehandlungsanlagen ist integrativer Bestandteil der Abfallbehandlung. Entsprechend Art. 13 der neuen Abfallrahmenrichtlinie hat die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der Luft zu erfolgen. Dies ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in Abgasen sowie die Vorgaben zur Abgasreinigung von Abfallbehandlungsanlagen sind daher als Teil der Abfallbewirtschaftung zu sehen und vom Abfallrecht umfasst.

Die Ausnahme schließt auch die in den gasförmigen Ableitungen enthaltenen staubförmigen Bestandteile zB Feinstaub mit ein.

Durch die Neuformulierung erfolgt keine Änderung der bisherigen Rechtslage.

Kohlendioxid:

Die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat eine neue Ausnahme in die Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2006/12/EG, eingefügt und nimmt sowohl geologisch gespeichertes Kohlendioxid bzw. den Transport von Kohlendioxid zum Zwecke der Speicherung als auch Kohlendioxid, das gemäß Art. 2 Abs. 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist (Kohlendioxid, das mit einem geplanten Forschungsvolumen oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren geologisch gespeichert wird), vom Geltungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie aus. Diese beiden Ausnahmen werden im AWG 2002 umgesetzt.

Tierische Nebenprodukte:

Die derzeitige Ausnahme für tierische Nebenprodukte (TNP) in § 3 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 betrifft gemäß Tiermaterialiengesetz (TMG) ablieferungspflichtiges Material. Ablieferungspflicht nach dem TMG besteht für Material der Kategorie 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) und für Material der Kategorie 3, welches nicht in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verarbeitet, in einer zugelassenen technischen Anlage aufbereitet oder in einem zugelassenen Heimtierfutterbetrieb verwendet werden soll. TNP sind in der neuen Abfallrahmenrichtlinie insoweit ausgenommen, als diese nicht einer typischen Abfallbehandlung zugeführt werden. Die Lagerung oder Ablagerung von TNP auf Deponien ist nach österreichischer Rechtslage nicht möglich. Die Nennung dieser Abfallbehandlungsmöglichkeit in der Ausnahmeregelung ist daher nicht notwendig.

Fallvieh bzw. Tiere, die auf andere Weise als durch Schlachtung bzw. Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden, fallen unter die Kategorie 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und werden entsprechend der Ausnahmeregelung in der neuen Abfallrahmenrichtlinie gänzlich von der Abfallrahmenrichtlinie ausgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird mit 4. März 2011 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ersetzt. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten dann als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Sprengstoffabfälle:

Die Ausnahme für Sprengstoffabfälle wird durch die Abfallrahmenrichtlinie nicht geändert und wird im AWG 2002 daher unverändert bleiben. Der Begriff „Sprengstoffabfälle“ umfasst – im Sinne der Richtlinie 2004/57/EG zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke – wie bisher Abfälle von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und Erzeugnissen sowie Munitionsabfälle.

Sedimente:

Die Abfallrahmenrichtlinie sieht eine Ausnahme für Sedimente vor. Die Ausnahme bezieht sich dabei auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern einschließlich des Uferbereichs. Derartige Umlagerungen können sich zB auf Geschiebe, welche zur Verhinderung der weiteren Eintiefung eines Fließgewässers stromaufwärts verbracht werden oder Sedimente, welche zur Erhaltung einer Fahrrinne umgelagert werden, sowie Sedimentumlagerungen im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen beziehen. Diese Ausnahme wird im AWG 2002 aufgenommen.

Eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht bleibt davon unberührt.

Böden:

Unter nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien sind nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierte natürlich vorkommende bodenfremde Bestandteile zB Wurzeln zu verstehen.

Zu Z 27 bis 29 und 130 (§ 4 und Anhang 3):

Ein Abfall gilt als gefährlicher Abfall, wenn er eine oder mehrere der gefährlichen Eigenschaften in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufweist. Dieser Anhang befindet sich derzeit auf EU-Ebene in Diskussion. Insbesondere werden die Auswirkungen des Chemikalienrechts auf diesen Anhang beleuchtet. Das AWG 2002 wird daher im Hinblick auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen direkt auf den Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie verwiesen. Die Festlegung der Abfallarten, die gefährlich sind, erfolgt mittels Verordnung. Damit können die erwarteten Änderungen dieses Anhangs mittels dieser Verordnung übernommen werden.

Jedenfalls als gefährlich gelten jene Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen sind.

Zu Z 30 (§ 5 Abs. 1):

§ 5 Abs. 1 legt fest, wann ein Abfall das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat. Die Abfallrahmenrichtlinie enthält keine diesbezügliche Bestimmung. Dies bleibt daher Sache des nationalen Rechts, wobei gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes darauf zu achten ist, dass Zielsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden dürfen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2000, C-418/97 verbunden mit C-419/97, ARCO, RN 70). Hinsichtlich der Frage, wann ein Abfall, der einer Behandlung unterzogen wurde, seine Abfalleigenschaft verliert, ist insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften C-444/00, Mayer Parry, und C-457/02, Niselli, zu verweisen. Die Regelung des § 5 Abs. 1 entspricht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes.

Nicht jede Verwertungs- oder Recyclingmaßnahme führt zu einem Abfallende. Das Abfallende beurteilt sich ausschließlich nach § 5 Abs. 1.

Beispiele:

–      Im Falle der Verwendung von Altspeisefetten in Stromaggregaten ist das Abfallende mit unmittelbarer Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten erreicht. Dies ist anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. Bei einer bloßen Filterung ist grundsätzlich nicht von einer Substitution von Primärrohstoffen auszugehen, sondern erst beim Einsatz im Stromaggregat als Ersatz für Heizöl. Im Gegensatz dazu ist beim Einsatz von Altspeisefett oder -öl für die Herstellung von genormten Biokraftstoffen wie Biodiesel durch eine Umesterung die Substitution von Primärrohstoffen bei der Verwendung zur Herstellung der Kraftstoffe gegeben.

–      Bei der Biodieselherstellung fällt ein Laugen-Glyceringemisch als Abfall an. Dieses kann für die Herstellung von Rohglycerin eingesetzt werden. Die Substitution von Primärrohstoffen erfolgt daher beim Einsatz des Laugen/Glyceringemisch für die Herstellung von Rohglycerin, welches dieselben Eigenschaften aufweist wie der Primärrohstoff Glycerin und daher auch wie dieser eingesetzt werden kann. Dieses Rohglycerin ist kein Abfall.

Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie wurde der Begriff „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als eine Verwertungsmaßnahme eingeführt. Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das heißt das Elektrogerät repariert und auf die Funktionsfähigkeit geprüft oder das Altkleidungsstück repariert und gereinigt, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies wird in § 5 Abs. 1 explizit klargestellt.

Art. 6 der neuen Abfallrahmenrichtlinie legt die Bedingungen fest, die als Grundlage für die Ausarbeitung von Kriterien betreffend das Festlegen des Endes der Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls dienen müssen. § 5 Abs. 2 AWG 2002 entspricht den Bedingungen in Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie und wird daher unverändert bleiben.

Zu Z 31, Z 39, Z 83 und Z 89 (§ 6 Abs. 1 Z 3, § 13, § 36 Z 4, § 47 Abs. 3 Z 6, § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 1,§ 69 Abs. 2 Z 1, 2 und 6, § 70 Abs. 3 , § 84, Überschrift des § 86, § 86 Abs. 1, Überschrift des § 89, § 89 Einleitungsteil):

Der Text wird an die neue Diktion der Europäischen Union nach dem Vertrag von Lissabon angepasst.

Zu Z 32 (§ 6 Abs. 4):

Aufgrund von Erfahrungen in der Praxis hat die Übermittlung des Bescheides an die Oberbehörde gleichzeitig mit der Zustellung des Bescheides an die Partei zu erfolgen.

Zu Z 34 und 35 (§ 8 und § 8b Abs. 3):

Mit Art. 28 der neuen Abfallrahmenrichtlinie werden neue Mindestinhalte für den Abfallwirtschaftsplan festgelegt. Diese werden als Mindestinhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in § 8 AWG 2002 ergänzt. § 8 Abs. 2 wird weiters an die neue fünfstufige Abfallhierarchie angepasst. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan – entsprechend der neuen Abfallrahmenrichtlinie – wird nur alle sechs Jahre fortgeschrieben werden müssen.

Die Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft umfasst Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und Daten über verbrachte Abfälle.

Besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle umfassen insbesondere Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle und Abfallströme, für die spezielle unionsrechtliche Rechtsvorschriften gelten.

Allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien enthalten auch Informationen zu geplanten Abfallbewirtschaftungstechnologien und -methoden.

Gemäß Art. 32 der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und des Abfallvermeidungsprogramms mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission gegebenenfalls zusammenzuarbeiten. Eine Zusammenarbeit kann dabei auch – sofern nur Regionen und nicht der ganze Mitgliedstaat betroffen sind – auf regionaler Ebene mit den für die Erstellung des Plans zuständigen Stellen erfolgen. Dies wird in Abs. 3 Z 6 AWG 2002 ergänzt. Beispielhaft für grenzüberschreitende Vorhaben kann genannt werden: Grenzgebietsabkommen im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, Intensivierung von gemeinsamen Kontrollvorhaben.

Bei der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die abfallwirtschaftliche Planung der Bundesländer Bedacht zu nehmen.

Die Planungs-Kompetenzen der Bundesländer, insbesondere bezüglich Abfallsammelsysteme (siehe Abs. 3 Z 5), werden nicht berührt. Sofern dies Pflichtinhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplans betrifft, werden diese Pflichtinhalte von den Bundesländern übernommen und in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen.

In § 8b Abs. 3 wird der Verweis geändert, da der Absatz, auf den verwiesen wird, in zwei Absätze geteilt wird.

Zu Z 36 und Z 129 (§ 9a und Anhang 1):

Auf Basis der neuen Abfallrahmenrichtlinie wird in der Abfallvermeidung ein neuer Schwerpunkt gesetzt.

Die Mitgliedstaaten werden daher auch verpflichtet, Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, die mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten sind. Das erste Abfallvermeidungsprogramm ist bis zum 12. Dezember 2013 auszuarbeiten. Das Verfahren zur Erstellung dieses Programms wird entsprechend dem Verfahren des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erfolgen.

Das Abfallvermeidungsprogramm kann in den Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden. Das österreichische Abfallvermeidungsprogramm wird daher gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan veröffentlicht. Der nächste Bundes-Abfallwirtschaftsplan wird 2011 fortgeschrieben und ein Abfallvermeidungsprogramm beinhalten. Beides soll die Kriterien der neuen Abfallrahmenrichtlinie bereits erfüllen.

Anhang IV der Abfallrahmenrichtlinie enthält Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen, die im nationalen Abfallvermeidungsprogramm einer Bewertung unterzogen werden müssen. Dieser Anhang wird als Anhang 1 des AWG 2002 aufgenommen und den derzeitigen Anhang 1 im AWG 2002 ersetzen.

Insbesondere werden im Rahmen der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms die für Abfallvermeidungspotentiale erkannten Bereiche Baurestmassen, Reststoffe der Abfallverbrennung, produktbezogene Stoffflüsse, Akkumulatoren, Mehrwegverpackungen und Dienstleistung statt Produkt, evaluiert. Ergebnisse aus dieser Diskussion werden zu einem Vermeidungs- und Verwertungsstrategieprozess führen und auch Gegenstand des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 sein.

Gemäß Art. 32 der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und des Abfallvermeidungsprogramms mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten. Dies wird in Abs. 2 Z 5 ergänzt.

Zu Z 37 und 38 (§ 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 5):

EMAS-Betriebe haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 im Rahmen des EMAS-Systems eine Umwelterklärung zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen. Diese Umwelterklärung ist von einem zugelassenen Umweltgutachter für gültig zu erklären. Der Inhalt einer Umwelterklärung entspricht im Wesentlichen einem Abfallwirtschaftskonzept. Diese Umwelterklärung gilt daher als Abfallwirtschaftskonzept. Mit dieser Änderung ist die Erstellung eines eigenen Abfallwirtschaftskonzepts nicht mehr erforderlich. Dem Verlangen der Behörde auf Vorlage des Abfallwirtschaftskonzepts kann also auch durch Vorlage des Umweltberichtes entsprochen werden.

Die Inhalte des Abfallwirtschaftskonzepts gemäß § 10 Abs. 3 AWG 2002 werden wie folgt den Kriterien der Umwelterklärung gemäß Anhang IV der EMAS-Verordnung zugeordnet:

–      § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 AWG 2002 entsprechen Abschnitt B lit. a) bis c) des Anhang IV der EMAS-Verordnung

–      § 10 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 entspricht Abschnitt B lit. f) und g) des Anhang IV der EMAS-Verordnung

–      § 10 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 entspricht Abschnitt B lit. d) und e) des Anhang IV der EMAS-Verordnung

Weiters wird aus Gründen der Erleichterung von Verwaltungslasten für jene Betriebe, bei denen keine wesentlichen abfallrelevanten Änderungen erfolgen, eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts von fünf auf sieben Jahre erstreckt. Wesentliche abfallrelevante Änderungen führen weiterhin zur Verpflichtung der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts.

Zu Z 40, Z 58 und Z 131 (§ 14 Abs. 1, 6 und 7, § 21 Abs. 1 Einleitungsteil, § 23 Abs. 1 und 3, § 36, § 65 Abs. 1, 2 und 3, § 90 Abs. 1 und Anhang 6 Teil 1):

Die Bezeichnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aktualisiert. Weiters wird der Text wird an die neue Diktion der Europäischen Union nach dem Vertrag von Lissabon angepasst.

Zu Z 41 bis 43, 47 bis 50 (§ 14 Abs. 2 Z 3, 4 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4):

Die neue Abfallrahmenrichtlinie führt den Begriff „Recycling“ ein. Der bisher verwendete Begriff „Verwertung“ umfasst die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, das „Recycling“ und die „sonstige Verwertung“. Der Begriff „stoffliche Verwertung“ umfasst die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling sowie die sonstige stoffliche Verwertung, wie zB die Verfüllung.

Zu Z 44 (§ 15 Abs. 4a):

Eine „Scheinverwertung“ (und damit schlussendlich keine Verwertung) liegt gemäß EG-VerbringungsV bzw. Judikatur des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn durch die Abfallbehandlungsmaßnahme die Definition für das Verwertungsverfahren zwar erfüllt ist, aber der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Zur Prüfung dieses Umstands kann entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zB der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der Abfälle oder die Vermischung der Abfälle herangezogen werden (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, C-228/00, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland). In diesem Sinne könnten die Energieeffizienz (optimale Nutzung des Energieinhalts), festgelegte Grenzwerte in Bezug auf Schadstoffgehalte, usw. zur Prüfung einer Scheinverwertung herangezogen werden.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.

In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.

Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:

Verfüllung:

Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,

2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und

3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.

Zu Z 45 und 56 (§ 15 Abs. 5a und 5b und § 18 Abs. 1):

Entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der Abfallrahmenrichtlinie gilt das Verursacherprinzip als Leitsatz auf europäischer und internationaler Ebene im Umweltbereich. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Abfälle so bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist.

In diesem Sinne ist gemäß Art. 15 der neuen Abfallrahmenrichtlinie der Abfallersterzeuger oder sonstige Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass der Abfall entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie behandelt wird. Die Verantwortlichkeit endet in der Regel erst mit der vollständigen Verwertung oder Beseitigung des Abfalls. Grundsätzlich darf von dieser Regel nicht abgewichen werden. Ausnahmen von diesem Regelfall sind zulässig, sofern diese gerechtfertigt sind.

Bei den Behandlungsaufträgen kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung. Der Übergeber kann dann herangezogen werden, wenn er die Abfälle zur Entsorgung an einen Abfallsammler oder –behandler übergeben hat und sich nicht vergewissert hat, dass dieses Unternehmen (Abfallbehandler) über eine entsprechende Berechtigung verfügt oder der Übergeber keinen Auftrag zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle erteilt hat. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben dadurch unberührt.

Diese Bestimmung normiert besondere Anforderungen an den Abfallbesitzer bei der Übergabe der Abfälle.

Ein Abfallbesitzer muss sich vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung umfasst ist. Es besteht die Möglichkeit der Registerabfrage gemäß § 87a betreffend den Umfang der Berechtigung von Abfallsammlern oder –behandlern.

Weiters ist die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zu beauftragen. Der Nachweis der Beauftragung der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung kann durch schriftlichen Vertrag oder Rechnung mit Ausweisung der Leistung erfolgen.

Anzumerken ist, dass davon auszugehen ist, dass Abfälle, die einer eingetragenen Organisation gemäß EMAS übergeben werden, einer umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden und der Abfallübergeber keine weitere Verantwortung zu tragen hat.

Unter „nicht vollständiger“ Verwertung oder Beseitigung sind dabei die in Art. 2 Z 5 und 7 der EG-VerbringungsV, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, genannten Verfahren der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung zu verstehen. Ist die Verwertung oder Beseitigung vollständig, ist die Behandlung des Abfalls abgeschlossen.

Beispiele für „vorläufige“ Verfahren:

–      D 13: die Sammlung mit Vermischung als Vorbereitung einer C/P-Behandlung (D 9) oder einer Verbrennung (D 10). Eine unvollständige Behandlung D 13 als Vorbehandlung zu Deponierung (D 1) ist durch die Bestimmungen der DeponieVO beschränkt auf in Hinsicht auf ihre Ablagerbarkeit gleichartige Abfälle;

–      D 14: die Verpackung für eine Dauerlagerung (D 12). Ebenso kann darunter eine Vorbehandlung zur besseren Handhabung (zB Zerkleinerung) verstanden werden;

–      D 15: die Sammlung gleichartiger Abfälle (gleiche Abfallart, weitgehend gleiche Eigenschaften) für eine nachfolgende Beseitigung;

–      R 13: der „Zwischenhandel“ mit Altstoffen (zB Schrotte, Altpapier, Kunststoffe, etc.).

Zu Z 46 (§ 15 Abs. 7):

Das Dokument, das mitzuführen ist, ist formfrei, muss jedoch die genannten Inhalte aufweisen. Ausreichend ist beispielsweise ein gemäß den Vorgaben des Art. 6 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr ausgefüllter, leserlich geschriebener Frachtbrief (CMR-Frachtbrief).

Privatpersonen, die nicht gefährliche Abfälle transportieren, sind von der Pflicht ein derartiges Dokument mitzuführen, ausgenommen.

Der Werkverkehr im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes ist von dieser Bestimmung nicht umfasst. Um Verzögerungen bei einer Kontrolle von Transporten zu vermeiden, sollte bei jedem innerbetrieblichen Transport ein Nachweis darüber mitgeführt werden, dass es sich bei diesem Transport um einen innerbetrieblichen Transport handelt.

Zu Z 52 und 55 (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4):

Gemäß der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind Transporteure von Abfällen registrierungspflichtig und Transporteure gefährlicher Abfälle aufzeichnungspflichtig.

Von der Wirtschaftskammer Österreich wird ein öffentlich zugängliches elektronisches Frächterverzeichnis eingerichtet. Dieses Verzeichnis wird auf der Internetseite www.dietransporteure.at abrufbar sein. Eine Verknüpfung mit dem elektronischen Datenmanagement wird angestrebt. Die Registrierungspflicht der Abfallrahmenrichtlinie ist damit ausreichend umgesetzt.

Die Aufzeichnungspflicht kann im Hinblick auf die gefährlichen Abfälle durch die chronologische Aufbewahrung der Begleitscheine oder durch die Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer der Abfälle in das Register erfüllt werden. Eine Abfallbilanz wird bei Transporteuren weiterhin nicht verpflichtend sein.

Zu Z 60 (§ 21 Abs. 3):

Damit – insbesondere für die Zwecke der EU-Berichtspflichten – keine zur AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, zusätzlichen Erhebungen notwendig werden, ist eine Gliederung nach Branchencode in der Jahresabfallbilanz erforderlich. Der Erhebungsaufwand zur Verwendung des Branchencodes registrierter Personen beschränkt sich im Regelfall auf eine Abfrage im Register gemäß § 22 AWG 2002; registrierte Personen sind verpflichtet, ihren Branchencode im Register zu erfassen und aktuell zu halten. Weiters wird für bestimmte Abfälle, die in einer Verordnung festgelegt werden, die Ausweisung nach der jeweiligen Gemeinde erfolgen. Beide Maßnahmen werden zu keinem Mehraufwand führen.

§ 21 Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für eine Regelung über Abfallbilanzpflichten und ist unabhängig von den Regelungen betreffend die Kontrolle der regelmäßigen Aufzeichnungen und den damit verbundenen Auskunftspflichten sowie von Regelungen betreffend eine Datenübermittlung an die zuständige Behörde zu sehen, welche unter Nutzung des EDM-Systems direkt an die zuständige Behörde erfolgt, wobei die übermittelten Daten nicht im Register erfasst werden (vgl. § 17 Abs. 5).

Zu Z 61 (§ 22 Abs. 2):

Die Stammdaten, die im Register nach § 22 Abs. 1 AWG 2002 erfasst werden dürfen, werden um weitere Stammdaten ergänzt. Mit dieser Ergänzung ist keine Verpflichtung zur Erfassung dieser Stammdaten verbunden, sondern es wird der Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit der Erfassung von Erlaubnissen, und der registrierten Person die Möglichkeit eingeräumt, diese Daten – soweit erforderlich – einzutragen.

Zu Z 62 (§ 22 Abs. 4):

Der Bedarf für die Inanspruchnahme anderer Dienstleister kann insbesondere aufgrund fachspezifischer Notwendigkeiten, Mehraufwand oder der Notwendigkeit des Einholens weiterer Fachmeinungen gegeben sein.

Zu Z 63 (§ 22 Abs. 5, 5a, 5b und 5c):

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Erfordernisse wird eine Verwendungsmöglichkeit der Registerdaten und der Infrastruktur der Register durch andere Rechtsbereiche (zB Wasserrecht) und Ressorts einschließlich deren Vollzugsbehörden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten geschaffen bzw. neugeordnet.

Unter Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle sind die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und das Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zu verstehen. Für Anlagen, die tierische Nebenprodukte sammeln oder behandeln, wird die TNP-Nummer im Register geführt.

Unter Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Bergwesens, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens sind insbesondere die Vollziehung der Gewerbeordnung, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes zu verstehen. Im Sinne dieser Bestimmungen haben Meldungen im Wege des Registers zu erfolgen zB gemäß der E-PRTR-Begleitverordnung.

Zu Z 64 (§ 22a Abs. 1 Z 1 lit. a und b):

Gemäß Z 1 lit. b sind die Abfallarten gemäß den in der Erlaubnis genannten Abfallcodes des Europäischen Abfallverzeichnisses einzutragen.

Zu Z 65 (§ 22a Abs. 4):

Durch den Vorschlag erfolgt die Klarstellung, dass es sich bei den Daten, die das Deponieaufsichtsorgan ermächtigt an das Register zu übermitteln, nur um Daten in Zusammenhang mit Deponien handelt.

Zu Z 66 (§ 22b Abs. 3):

Bei einem Verkauf, einer Pacht oder einer gemeinsamen Nutzung etc. kann eine Anlage oder ein Standort im elektronischen Register dem neuen (oder zusätzlichen) Betreiber zugewiesen werden. Im Falle einer derartigen endgültigen oder temporären Übertragung von Standorten oder Anlagen im Register wird klargestellt, wer für die Stammdatenpflege der so „übertragenen“ Standorte oder Anlagen verantwortlich ist. Verantwortlich ist jene Person, die auch über die technische Datenänderungsmöglichkeit verfügt; sie hat die Daten der übertragenen Anlagen oder Standorte zu pflegen und sie – falls erforderlich – zu berichtigen. Insbesondere im Falle der gemeinsamen Nutzung erfolgt die Entscheidung der registrierten Personen über die Verantwortung zur Datenpflege durch die Übertragung oder das Behalten der technischen Datenänderungsmöglichkeiten bzw. durch das Akzeptieren oder Ablehnen der Übertragung privatautonom. Die Datenänderungsmöglichkeit wird von jener Person ausgeübt, die den stärkeren Nahebezug zur Anlage bzw. zum Standort hat (zB der unmittelbare Betreiber der Anlage). Im Falle eines Verkaufs wird die Datenänderungsmöglichkeit vom Verkäufer aktiv an den neuen Eigentümer übertragen. Insbesondere jene Anlagen, bei denen relevante Inhalte aus Genehmigungsbescheiden erfasst sind, werden neuen oder zusätzlichen Betreibern übertragen werden können, sodass die Behörde Genehmigungsinhalte nicht doppelt erfassen muss.

Zu Z 67 (§ 22d):

Die Aufnahme von Nutzungsbestimmungen und Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Benutzerzugängen ist auch im Sinne der Datensicherheit erforderlich. Dies wird durch den vorgeschlagenen Text analog zu den im E-Government etablierten Regelungen eingeführt. Die Sorgfaltspflichten werden nicht nur den Umgang mit den herkömmlichen EDM-Zugangsdaten Benutzernamen und Passwort zum Register umfassen, sondern auch jede weitere Zugangsmöglichkeit (zB Bürgerkarte, Unternehmensserviceportal).

Die Einräumung von weiteren Zugängen zum Register erfolgt mit eigenen, dem Benutzer zugeordneten Zugangsdaten oder zukünftig personenbezogen im Wege des Unternehmensserviceportals.

Zu Z 68 (§ 23 Abs. 1 Z 3):

Zum Zwecke der besseren Überwachung von Abfalltransporten, insbesondere im Hinblick auf illegale Verbringungen, ist es notwendig, mittels Verordnung geeignete weiterführende Maßnahmen zu setzen. Dies wird in der Verordnungsermächtigung klargestellt.

Zu Z 69 (§ 23 Abs. 4):

Nach Prüfung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Anwendung der Register gemäß § 22 wird schrittweise mit Verordnung ein angemessener Aufwandsersatz zur Aufbringung von Mitteln für den laufenden Betrieb inklusive Wartung festgelegt. Die Kosten für Betrieb und Wartung belaufen sich derzeit auf ca. 750 000 Euro pro Jahr. Der Aufwandsersatz soll erst anfallen, wenn ein entsprechender finanziell bewertbarer Entlastungseffekt gegenübersteht. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt auch unter Einbeziehung der WKÖ sowie in der Praxis durch betroffene Unternehmen.

In einem ersten Schritt ist es beabsichtigt, eine Regelung betreffend Batterien und Elektro- und Elektronikaltgeräte zu normieren. Derzeit sind ca. 1650 Hersteller von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die in fünf Systemen abgedeckt sind, und ca. 490 Hersteller von Batterien, die in fünf Gerätealtbatterien- und fünf Fahrzeugaltbatteriensysteme abgedeckt sind, registriert. Für die Darstellung des Entlastungseffekts in diesem Bereich erfolgt eine Gegenüberstellung der Unternehmenskosten unter Zugrundelegung eines papierbasierten Systems oder einer betriebsbezogenen EDV-Lösung im Vergleich zum EDM-System (eEAG, eBatterien).

Im Zentrum des EDM steht das nach internationalen Standards entwickelte Stammdatenregister „eRAS“ für die Erfassung von Anlagen- und Personen-Stammdaten sowie die strukturierte Abbildung personen- und anlagenbezogener Berechtigungen. Derzeit sind rund 40 000 registrierungs- und meldepflichtige Personen aus der Umwelt- und Abfallwirtschaft erfasst (vgl. Grafik unten).

Meldepflichten bestehen allein im Bereich der Abfallwirtschaft in folgenden Bereichen:

– Altfahrzeuge;

– Batterien;

– Elektroaltgeräte;

– Kompost;

– Verpackung;

– Deponien;

– Jahresabfallbilanz;

– Emissionsmeldungen;

– – Abfallverbrennungsverordnung;

– – Emissionserklärungsverordnung.

 

Weiters Meldepflichten nach:

– – Emissionszertifikategesetz;

– – E-PRTR-Begleitverordnung;

– – HFKW-FKW-SF6-Verordnung.

 

Zu Z 70 bis 73 (§§ 24, 24a, 25 und 25a):

Die neue Abfallrahmenrichtlinie sieht vor, dass sowohl Anlagen als auch Unternehmen, die beabsichtigen, Abfallbehandlungen durchzuführen, einer Genehmigung bedürfen. Die Anzeige gemäß § 24 AWG 2002 entspricht nicht den Anforderungen einer Genehmigung, da der Sammler/Behandler sofort mit der Anzeige auch die Tätigkeit beginnen kann. Daher hat sowohl die Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als auch die Sammlung oder Behandlung gefährlicher Abfälle einer Erlaubnispflicht unterliegen. Erlaubnispflichtig ist auch jede Änderung einer bestehenden Erlaubnis.

In den Erwägungsgründen zur Entstehung der Abfallrahmenrichtlinie wurde festgehalten, dass Abfallsammelsysteme, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, nicht der Registrierung bzw. Erlaubnispflicht unterliegen sollten, da sie ein niedrigeres Risiko aufweisen und zur getrennten Sammlung von Abfällen beitragen. Beispiele solcher Systeme sind die Sammlung alter Arzneimittel durch Apotheken, Rücknahmesysteme für Verbrauchsgüter in Geschäften und Systeme der Gemeinschaftsentsorgung in Schulen (siehe Erwägungsgrund 17 der Abfallrahmenrichtlinie). In diesem Sinne sind diese Bestimmungen in den §§ 24a und 25a zu verstehen. Diese Klarstellung entspricht auch einer Forderung im Rahmen des Deregulierungsprozesses Bund/Länder.

Ausnahme Rücknehmer:

Die Rücknahme und Weitergabe der in der Ausnahme in § 24a Abs. 2 Z 5 genannten Abfälle umfasst die Entgegennahme, die Zwischenlagerung und die Weitergabe dieser Abfälle an einen befugten Abfallsammler oder ‑behandler. Diese Ausnahme umfasst damit zB einen Dachdecker im Hinblick auf Abfälle von Dachziegeln. Nicht relevant ist dabei die Art der Dachziegel bzw. aus welchem Material diese bestehen.

Handwerker sind in der Regel erlaubnisfreie Rücknehmer und daher nicht bilanzpflichtig.

Ausnahme in Bezug auf Abfälle, die ausgestuft werden:

Die Ausnahme in § 24a Abs. 2 Z 8 bezieht sich nur auf die Abfälle, für die die Ausstufung angezeigt wird, und nicht auf die Behandlung der Abfälle nach der Ausstufung.

Angaben über die Person:

Angaben über die Person sind insbesondere Identitätsnachweise wie Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass im Falle von Ausländern, Nachweise des Wohnsitzes wie Meldezettel, Firmenbuchauszug.

Verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung:

Die verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle beinhaltet auch die Angabe der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren gemäß der Referenztabelle 1737 (veröffentlicht auf edm.gv.at).

Angaben über die Verlässlichkeit:

Angaben über die Verlässlichkeit umfassen auch eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen.

Anderen Personen als dem Antragsteller kommt im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Sammlung und Behandlung von Abfällen keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 27.5.1997, 94/05/0092).

Einer Person, die mindesten dreimal wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist, mangelt es jedenfalls an der Verlässlichkeit. Diese Bestrafungen müssen nicht in drei getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen erfolgt sein. Zwischen den einzelnen Bestrafungen muss kein bestimmter Zeitraum liegen (vgl. VwGH 15.12.1998, 95/05/0043).

Ein Mangel aus Verlässlichkeit kann auch dann vorliegen, wenn es zu keiner dreimaligen Bestrafung gekommen ist. In diesem Fall bedarf es einer Prognose, ob anzunehmen ist, dass die Person die Tätigkeit als Abfallsammler noch ordnungsgemäß ausüben kann (vgl. VwGH 28.3.1996, 95/07/0195).

Fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse:

Sammler oder Behandler nicht gefährlicher Abfälle haben ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder durch eine 5jährige einschlägige Berufserfahrung oder durch eine einschlägige Schulung oder durch Abschluss einer einschlägigen Schule (zB Umwelttechnik-HTL) oder Studiums nachzuweisen.

Sammler oder Behandler gefährlicher Abfälle haben jedenfalls eine Prüfung zu absolvieren.

Notwendigkeit einer geeigneten genehmigten Anlage:

Der Antrag auf Genehmigung einer Behandlungsanlage kann gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag erfolgen.

Verfügbarkeit von Zwischenlagern:

Festgehalten wird, dass die Verfügbarkeit eines Zwischenlagers gemäß § 25a nicht bedeutet, dass ein Zwischenlager in Besitz sein muss, sondern dass der Person jederzeit ein Zwischenlager zur Verfügung steht. Ob die Verfügbarkeit des Zwischenlagers jederzeit gegeben ist, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Es reicht zB nicht aus, wenn im Vertrag nur vereinbart wurde, dass Abfälle im Zwischenlager gelagert werden können, sofern ein Platz vorhanden ist, sondern die Möglichkeit der Zwischenlagerung muss jederzeit und im ausreichendem Ausmaß gegeben sein.

Für Abfallsammler oder –behandler eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, ist die Verfügbarkeit eines Zwischenlagers im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit von der Erlaubnis vorzunehmen.

Verantwortliche Person:

Als verantwortliche Person ist zB eine außen zur Vertretung befugte Person wie der handelsrechtliche Geschäftsführer oder eine gemäß § 9 VstG verantwortliche Person zu sehen. Diese Person hat die Verlässlichkeit und die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vorzuweisen.

Insolvenz:

Die Bestimmung in § 25 Abs. 5 Z 4 nimmt Bezug auf § 71b KO (Konkursabweisung mangels Masse), die durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009 geändert wird. Daher erfolgt in § 25a Abs. 4 Z 2 eine textliche Angleichung an den neuen § 71b Insolvenzordnung (IO).

Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei nach einer Konkursabweisung mangels Masse ist bis dato in § 14 Abs. 3 Insolvenzrechtseinführungsgesetz geregelt. Sie wird ohne inhaltliche Änderung zukünftig in § 256 Abs. 4 IO zu finden sein. Die Frist beträgt weiterhin drei Jahre. Es werden daher lediglich textliche Angleichungen und keine inhaltliche Änderung erfolgen.

Zu Z 74 (§ 26):

In der Regel werden für den Erlaubnisantrag bezüglich der Bestellung des Geschäftsführers folgende Unterlagen vorzulegen sein:

–      Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und bzw. oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird (Zeugnisse, Nachweise über die bisherige Tätigkeit, etc.)

–      erforderlichenfalls Meldenachweis

–      Nachweis über die Zustimmung zur Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers

–      Nachweis der Anordnungsbefugnis

–      Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit (zB Dienstvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung, etc.)

–      Angaben über die Verlässlichkeit (Verlässlichkeitserklärung, Strafregisterbescheinigung)

–      Angabe, ob der abfallrechtliche Geschäftsführer bei weiteren Unternehmen beschäftigt ist (Firmenbezeichnung und Sitz, Wochenstundenanzahl)

–      Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn der abfallrechtliche Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Mit § 26 Abs. 6 wird klargestellt, dass für den Fall, dass eine Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von einer juristischen Person beantragt wird, eine Person bestimmt werden soll, die Verlässlichkeit und die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufweisen muss. Diese Person ist namhaft zu machen.

Zu Z 75 (§ 29):

Die vierfache Ausfertigung in Abs. 2 wird entfallen, da ohnehin eine elektronische Übermittlung erfolgt.

Zu Z 76, 77, 101 und 102 (§ 38 Abs. 6, 6a und 6b, § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1):

Die derzeit in § 38 Abs. 6 vorgesehene „Delegationsmöglichkeit“ an die Bezirksverwaltungsbehörde stellt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes zu § 1 Abs. 5 des Salzburger Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 als zwischenbehördliches Mandat dar (ua. G 177/06 vom 20.6.2007). Die erwähnte Regelung widerspricht nach Ansicht des VfGH den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung. Diese Rechtssprechung dürfte auch auf die Regelung des § 38 Abs. 6 AWG 2002 anzuwenden sein.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine echte Delegationsmöglichkeit eingeräumt, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde nach einer Delegation im eigenen Namen entscheidet. Der Instanzenzug zum Unabhängigen Verwaltungssenat bleibt von der Delegation unberührt.

Weiters wird die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Anlagentypen im Wege einer Verordnung durch den Landeshauptmann erfolgen.

Die Delegationsmöglichkeiten werden für die gesamten Verfahrens- und Kontrollbestimmungen des Anlagenrechts gelten.

Durch die neue Formulierung des § 38 erübrigen sich die beiden letzten Sätze in § 75 Abs. 1 und werden daher gestrichen.

Diese Änderung entspricht auch einer Forderung im Rahmen des Deregulierungsprozesses Bund/Länder.

Zu Z 78, 81 und 82 (§ 39 Abs. 1 Z 6a und § 43 Abs. 2b und 3):

Art. 23 Abs. 4 der neuen Abfallrahmenrichtlinie normiert, dass Genehmigungen für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit energetischer Verwertung nur erteilt werden dürfen, wenn ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird. Diese Anforderung gilt für die Verbrennung aller Abfälle und ist daher nicht identisch mit den Kriterien der Effizienzformel des R1-Verfahrens, welche für die Behandlung fester Siedlungsabfälle gilt.

Zur Berechnung von Anlagenwirkungsgraden und Jahresnutzungsgraden von Abfallverbrennungsanlagen und Dampfkesselanlagen, in denen überwiegend Abfälle verbrannt werden, kann das ÖWAV-Regelblatt 519 „Energetische Wirkungsgrade von Abfallverbrennungsanlagen“ herausgegeben im April 2010 herangezogen werden.

Anforderungen an die Energieeffizienz von IPPC-Anlagen finden sich in den jeweiligen  „Reference Documents on the Best Available Techniques.“

Zu Z 79 und 80 (§ 39 Abs. 1 Z 10 und § 43 Abs. 1 Z 5a):

Der Inhaber einer Behandlungsanlage muss unter anderem auch die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 einhalten. Mitunter ergeben sich aus diesen Behandlungspflichten Anforderungen an die Behandlungsanlage, zB die Anforderungen an die Lagerung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (vgl. § 4 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004 idgF) oder an die Lagerung von Altfahrzeugen (vgl. Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002 idgF). Zweckmäßigerweise werden diese Anforderungen bereits bei der Erstellung der Antragsunterlagen sowie bei der Genehmigung der Behandlungsanlage berücksichtigt.

Zu Z 84 (§ 48 Abs. 2a):

Es wird explizit auf den Baukostenindex für den Straßenbau verwiesen. Weiters wird normiert, dass die Wertsteigerung im Fall einer stufenweisen Leistung der Sicherstellung (vgl. § 44 Abs. 1a bzw. § 47 Abs. 9a Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2010) bei der Leistung der Teilbeträge zu berücksichtigen ist. Sofern keine stufenweise Leistung erfolgt oder bereits die gesamte Sicherstellung geleistet wurde, ist weiterhin eine Erhöhung der Sicherstellung zu leisten, wenn der Baukostenindex Straßenbau um fünf Prozentpunkte gestiegen ist.

Zu Z 85 (§ 58 Abs. 1)

Die Einfügung trägt der Neuregelung in § 10 I-GL, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010 Rechnung, dass eine Maßnahme bei Anlagen nicht in jedem Fall ein Sanierungskonzept erfordert.

Zu Z 87 (§ 67 Abs. 2):

Die zusätzliche Übermittlung der Notifizierung an den Empfänger kann entfallen. Dies entspricht der EG‑VerbringungsV.

Zu Z 88 (§ 68 Abs. 1 Z 2):

Gemäß Anhang II Teil 3 Z 1 der EG-VerbringungsV kann die Behörde die Vorlage von Unterlagen über Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage verlangen. Diese Information ist für die Behörde bei jeder Notifizierung entscheidungsrelevant. Diese Information wird daher immer und nicht nur im Fall der Verbringung in ein Drittland mit der Notifizierung vorgelegt. Die Einschränkung auf Verbringungen in Drittländer wird daher gestrichen.

Zu Z 90 (§ 69 Abs. 2 Z 1):

Aktuelle Fälle zeigen, dass, insbesondere um Entsorgungsnotstände vorzubeugen, im Falle einer Durchfuhr von Abfällen durch Österreich eine Zustimmung der zuständigen Behörde und damit eine Bescheiderlassung vor Ablauf der 30tägigen Frist notwendig wäre. Die Erlassung eines Bescheides im Fall der Durchfuhr wird daher auch auf Fälle ausgedehnt, die einer dringenden Entscheidung bedürfen, um eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch Abwarten der 30tägigen Frist zu vermeiden.

Weiters ist die Erlassung eines Bescheides mit Durchfuhr durch Österreich zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 EG-Verbringungsverordnung notwendig, da eine stillschweigende Zustimmung gemäß Art. 9 EG-Verbringungsverordnung nur für ein Jahr Gültigkeit hat.

Zu Z 91 und 100 (§ 69 Abs. 2a und § 71a):

Art. 14 der EG-VerbringungsV ermöglicht eine Vorabzustimmung für bestimmte Behandlungsanlagen. Zu Anlagen, die eine Vorabzustimmung erhalten haben, kann eine Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Weiters verkürzen sich die Fristen für die Behörde von 30 Tagen auf sieben Werktage. Diese Vorabzustimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Diese Voraussetzungen werden im § 71a normiert.

Die Vorabzustimmung hat keine dingliche Wirkung. Da sie sowohl auf die Anlage als auch auf den Inhaber bezogen ist, muss sie bei einem Betreiberwechsel erlöschen. In diesem Fall ist nicht mehr sichergestellt, dass der neue Betreiber die persönlichen Vorraussetzungen, die für die Ausstellung einer Vorabzustimmung notwendig sind, erfüllt.

In Umsetzung der EG-VerbringungsV steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiters ein Widerrufsrecht zu.

Unter den gemäß § 71a Abs. 2 Z 5 relevanten Berechtigungen, Erlaubnissen und Genehmigungen sind insbesondere die Gewerbeberechtigungen, die abfallrechtlichen und gewerberechtlichen Anlagengenehmigungen oder Genehmigungen gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, die Abfallsammler/-behandlererlaubnis gemäß §§ 24a, naturschutzrechtliche Genehmigungen sowie etwaige wasserrechtliche Genehmigungen zu verstehen.

Verantwortliche Personen im Sinne von § 71a Abs. 2 Z 11 sind jene Personen, die eine der in § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl Nr. 52/1991 genannte Funktion für die Behandlungsanlage des Antragstellers ausüben.

Der Begriff „vorläufige Verwertung“ ist in der EG-VerbringungsV definiert. Dementsprechend sind die „nicht vorläufigen Verwertungsverfahren“ die R-Codes des Anhangs II der Abfallrahmenrichtlinie (bzw. Anhang 2 des AWG 2002), die nicht in der Definition „vorläufige Verwertung“ genannt sind.

Entsprechend der EG-VerbringungsV verkürzen sich die Fristen in § 69 Abs. 1 und 2.

Zu Z 96 (§ 69 Abs. 7a und 7b):

Gemäß Art. 16 der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind die Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe bei Beseitigungsanlagen und bestimmten Verwertungsanlagen anzuwenden. Dies wird durch entsprechende Maßnahmen bzw. die Anwendung von Einwandsgründen bei der Verbringung von Abfällen sichergestellt.

Die Anwendung des Prinzips der Entsorgungsautarkie und des Prinzips der Nähe sind im Einzelfall im Rahmen der Notifikation zu prüfen bzw. abzuwägen. Das Prinzip der Nähe wird dann Anwendung finden, wenn dadurch ein signifikant kürzerer Transportweg gegeben ist, zB bei Abfalltransporten von Vorarlberg in nahegelegene Gebiete der Schweiz.

Zusätzlich ist mit Art. 16 Abs. 1 2. Unterabsatz der Abfallrahmenrichtlinie ein weiterer Einwandsgrund geschaffen worden, wenn eingehende Verbringungen von Abfällen zu Verbrennungsanlagen dazu führen würden, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder die Abfälle nicht im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan behandelt werden würden. Dieser Einwandsgrund wird im AWG 2002 ergänzt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Verbringung bzw. die Bewilligung zu einer Verbringung zu untersagen ist, wenn die Einwandsgründe des Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV zutreffen. Insbesondere ist eine Verbringung zu untersagen, wenn die Abfälle in einer Weise behandelt werden würden, die nicht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan vereinbar ist.

Siehe auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 4.

Zu Z 97 (§ 69 Abs. 10):

Als klimaschutzrelevante Maßnahme soll ein Umstieg der Abfalltransporte von LKW auf die Schiene bzw. gleichwertige Transportmöglichkeiten erfolgen. Die Zumutbarkeit, bezogen auf Wirtschaftlichkeit, Zeitaufwand und Verhältnismäßigkeit für diese, zur Verbesserung der Luftqualität erforderliche Maßnahme, ist bei Abfalltransporten unter Abwägung der oben genannten Gründe ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 Tonen zu prüfen. Die Zumutbarkeit wird zB sofern der Transport über die Schiene technisch nicht möglich ist, das Umladen zu einer nicht zumutbaren Kostenaufwand führen würde oder bei zeitkritischen Transporten, bei denen der Transport über die Schiene zu einer unzumutbaren Zeitverzögerung führen würde, nicht gegeben sein. In anderen Gesetzen geregelte Transportverbote über die Schiene bleiben unberührt.

Die Umsetzung dieser Bestimmung ist gegebenenfalls als Auflage im Genehmigungsbescheid für eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu erteilen.

Zu Z 98 (§ 70 Abs. 1 Z 3):

§ 70 Abs. 1 Z 3 wird an Art. 6 Abs. 6 der EG-VerbringungsV angepasst.

Zu Z 99 (§ 70 Abs. 2):

Gemäß Art. 26 der EG-VerbringungsV besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Unterlagen auf elektronische Art und Weise übermittelt oder mitgeführt werden können. Dies wird durch den Vorschlag für geeignete Lösungen ermöglicht. Das elektronische Mitführen muss jedenfalls in einer für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akzeptablen Form erfolgen, die eine Lesbarkeit der Daten für die Kontrolle (auch am Transportweg) ermöglicht.

Zu Z 103 (§ 75a):

Zum Zwecke der besseren Überwachung von Abfalltransporten, insbesondere im Hinblick auf illegale Verbringungen, ist es notwendig, geeignete Maßnahmen zu setzen. Im Rahmen von Pilotprojekten werden Möglichkeiten erprobt und Konzepte entwickelt, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen und Verwaltungskosten zu reduzieren. Dazu werden Daten über Abfalltransporte übermittelt, erfasst und verwendet. Das Verwenden der Daten ist iSd Datenschutzrechts zu verstehen und umfasst insbesondere die Übermittlung, Erfassung und Verarbeitung der Daten.

Gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der EG-VerbringungsV können weiters die erforderlichen Informationen und Dokumente auf elektronische Weise mitgeführt und übermittelt werden. Die Möglichkeiten werden im Rahmen von Pilotprojekten erprobt.

Pilotprojekte, welche die vollelektronische Abwicklung des Begleitscheinvorgangs betreffen, erfolgen unter Anwendung des § 10 der Abfallnachweisverordnung. Daher ist eine qualifizierte elektronische Signatur (als Substitution der eigenhändigen Unterschrift) für derartige Pilotprojekte nicht erforderlich.

Zu Z 104 (§ 77 Abs. 1 Z 10):

In § 77 Abs. 1 Z 10 wird klargestellt, dass für mobile Anlagen, die vor dem AWG 2002 eine Genehmigung erhalten haben, der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Bescheid erlassen wurde, örtlich zuständig ist.

Zu Z 107 (§ 78 Abs. 15 und 16):

Die erforderlichen Übergangsbestimmungen werden normiert. Nach § 77 Abs. 1 übergeleitete Berechtigungen gelten als bestehende Erlaubnisse im Sinne dieser Bestimmung.

Zu Z 109 und 112 (§ 79 Abs. 1 Z 15b und § 79 Abs. 2 Z 18):

Durch diese Regelung wird für illegale Verbringungen, die gänzlich ohne Bewilligung erfolgen, eine höhere Strafe gelten.

Zu Z 116 (§ 79 Abs. 3 Z 13a):

Es wird durch die Teilung des Straftatbestandes in § 79 Abs. 3 Z 13 klargestellt, dass bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Grünen Liste nicht nur der Transporteur, sondern auch die Person, die die Verbringung veranlasst hat, für das nicht zur Verfügung stellen der erforderlichen Angaben bestraft werden kann.

Zu Z 117 (§ 80 Abs. 1):

Zur Erleichterung des Vollzugs wird die Zuständigkeit der Strafbehörde analog zur im AWG 2002 enthaltenen Tatortbestimmung (§ 80 Abs. 1) auch für Formalvergehen bei der Verbringung Anwendung finden.

Zu Z 120 (§ 82 Abs. 6):

Die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gemäß EG-VerbringungsV umfasst auch Informationen zu illegalen Verbringungen. Die relevanten Daten über Anzeigen und sonstigen Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind daher dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Berichtspflicht zu melden.

Die Abfallmenge ist in Kilogramm, Liter oder Tonnen anzugeben. Bei der Angabe des Versand- und des Empfängerstaates ist das internationale KFZ-Unterscheidungszeichen anzugeben.

Unter den von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Sanktionen und Maßnahmen sind Anzeigen gemäß § 82 Abs. 1, Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG, das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG und Anordnungen gemäß § 82 Abs. 4 zu verstehen.

Zu Z 122 (§ 87a Abs. 1):

Um dem Bedarf im Rahmen der Umweltinformation Rechnung zu tragen, wird die öffentliche Abfrage von Anlagen und Anlagentypen in diesem Absatz ergänzt.

Die Veröffentlichung der Daten der Verpflichteten von Produktverordnungen ist eine Vorgabe der relevanten EU-Regelungen und wird im AWG 2002 klargestellt.

Zu Z 123 (§ 87a Abs. 1a):

Als befugte Fachperson oder Fachanstalt werden nur jene Personen oder Fachanstalten gelten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllen. Nur wenn nachgewiesen wird, dass diese Voraussetzungen gegeben sind und nur solange diese Voraussetzungen auch bestehen, wird der Zugriff auf die Annahmekriterien der Deponien im EDM möglich sein.

Zu Z 129 (Anhang 2):

Der Anhang wird an Anhang I und II der neuen Abfallrahmenrichtlinie angepasst. Die Listen der sogenannten R- und D- Verfahren selbst stammen aus dem internationalen Bereich (Basler Konvention, OECD-Entscheidung C(2001)107 und Basler Übereinkommen, BGBl. Nr. 229/1993). Eine Änderung dieser Liste kann daher nur auf internationaler Ebene erfolgen.

–      R 3: Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein. Pyrolyse ist die thermische Zersetzung (organischer) Stoffe, wobei ein Pyrolysegas anfällt. Soweit dieses Pyrolysegase zur Energiegewinnung verbrannt wird, ist die Pyrolyse dem Verfahren R 1 zuzuordnen. Werden die Pyrolysegase jedoch als Ausgangsstoff für die Synthese organischer Verbindungen (zB Methanol) verwendet, so ist der Vorgang der Pyrolyse dem Verfahren R 3 zuzuordnen.

–      D 13: umfasst zB die Sammlung mit Vermischung als Vorbereitung einer C/P-Behandlung (D 9), einer Verbrennung (D 10) oder einer Deponierung (D 1 ebenso, wie eine Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung als Vorbereitung dieser Behandlungsschritte).