1008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 107 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.“

2. In § 109 Abs. 3 entfällt Z 19.

3. In § 109 Abs. 3 wird nach Z 18 folgende Z 19a eingefügt:

     „19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;“

4. In § 109 Abs. 4 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.“

5. § 137 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.“