Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

 

 

 

§ 107. (1).

 

 

 

 

 

(2) bis (6)

 

 

 

§ 107. (1)

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) bis (6)

§ 109. (1) und (2)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

 

 

         19. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

 

 

 

 

 

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

 

 

(5) bis (9)

 

§ 137. (1) bis (2)

 

 

 

 

§ 109. (1) und (2)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

(…entfällt…)

       19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

 

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

           8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

 

(5) bis (9)

 

§ 133. (1) bis (2)

(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.