1009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (918 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)

Es hat sich erwiesen, dass das geltende System der Abschöpfung der Bereicherung nicht ausreicht, um Verbrechensgewinne effektiv zu Gunsten des Staates einziehen zu können.

Die Strafjustiz hat als Ausfluss der globalen Wirtschaftskrise eine Vielzahl hochkomplexer Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität zu bearbeiten und gleichzeitig die Herausforderungen der öffentlichen Erwartung nach rascher Aufklärung unter größtmöglicher Transparenz zu bewältigen. Insbesondere die Staatsanwaltschaft sieht sich trotz knapper werdender Personalressourcen und den gestiegenen Anforderungen wegen ihrer neuen Rolle als Leiterin des Ermittlungsverfahrens steigender Kritik ausgesetzt.

Die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft erweist sich in ihrer Abgrenzung zur Wirtschaftskriminalität als schwierig zu handhaben, was in der Zusammenarbeit mit anderen Staatsanwaltschaften zu Problemen geführt hat.

Die Korruptionsstaatsanwaltschaft soll ausgebaut und mit der Zuständigkeit für komplexe Großverfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität ausgestattet werden

Im StGB sollen Maßnahmen gesetzt werden, um kriminell erwirtschaftetes Vermögen wirkungsvoll zugunsten des Staatshaushaltes einziehen zu können.

In der StPO und im StAG sollen gesetzliche Maßnahmen vorgenommen werden, die die Transparenz der Tätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe erhöhen, Strukturen zur  bundesweiten spezialisierten und zentralisierten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität und Korruption schaffen und stärken sowie neue Werkzeuge zur Verfolgung von Straftaten, deren Aufdeckung oder Nachweis sonst unwahrscheinlich wäre, zur Verfügung stellen. Im GOG soll eine entsprechende Regelung auf Gerichtsebene für die Führung von Hauptverfahren wegen großer und komplexer Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen geschaffen werden.

Die Vorschläge des vorliegenden Entwurfs weisen vier Schwerpunkte auf:

         1. Bessere und leichtere Handhabbarkeit der rechtlichen Möglichkeiten zur Abschöpfung der producta sceleris bzw. Einziehung der instrumenta sceleris (§§ 19a bis 20c StGB).

         2. Der in der Rechtsprechung des EGMR garantierte Anspruch der Öffentlichkeit, über Straffälle bedeutender Art informiert zu werden, soll nicht den Zufälligkeiten der politischen und medialen Entscheidung überlassen werden, sondern als Aufgabe der Staatsanwaltschaften gesetzlich verankert werden. Dabei geht es einerseits um Transparenz den Verfahrensbeteiligten, andererseits um Transparenz der interessierten Öffentlichkeit gegenüber. Der Entwurf greift hier auf die Vorschläge des von der Frau Bundesministerin Maga. Claudia Bandion-Ortner eingesetzten Expertenrates zurück, die dieser zu den Themen „Entwicklung von Vorschlägen und Strategien, wie die Transparenz von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden erhöht werden kann - unter Wahrung der Rechte der Betroffenen und der Amtsverschwiegenheit“ sowie „Evaluierung der Funktionsfähigkeit der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften, auch anhand konkreter, im Einzelfall von der Bundesministerin für Justiz genannter Fälle“ erstattet hat.

         3. In den letzten etwa zehn bis fünfzehn Jahren ist die österreichische Justiz mit einer zunehmenden Zahl „großer“ Wirtschaftsstrafsachen befasst. Zu diesem erheblichen, aber rein quantitativen Anstieg treten qualitative Steigerungen hinzu. Die Fälle sind gekennzeichnet durch deutlich zunehmende internationale Verflechtungen der Beschuldigten, der beteiligten Unternehmen und der Transaktionen, durch oftmals gesteigerte Komplexität des Tatschemas, eingesetzter Finanzinstrumente und bilanzieller Fragen und den deutlich verstärkten Einsatz von Expertenkapazität zur Bearbeitung von Rechts- und Wirtschaftsfragen und von Journalisten und Medien. Traditionelle und auf Einzelentscheidungen beruhende Maßnahmen reichen zur Bewältigung dieser neuen bzw. veränderten Herausforderungen nicht mehr aus. Es wird daher vorgeschlagen, am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien eine Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption  zu schaffen, der die Aufgabe zufallen soll, Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zügig und kompetent zu erledigen. Eine parallele Struktur soll auch für die gerichtliche Ebene vorgesehen werden (§§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 20b, 28a, 32a StPO; § 2a StAG und § 32a GOG).

         4. Als Teil des vorliegenden strafrechtlichen Kompetenzpakets soll eine Kronzeugenregelung (§§ 209a und 209b StPO) eingeführt werden, die ein hohes Maß an Berechenbarkeit für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit aufweist, ausreichend Anreize bietet, sich als Kronzeuge zur Verfügung zu stellen, um in der Praxis anwendbares Werkzeug zu schaffen, den Nutzen eines Kronzeugen für die Strafverfolgung und die Zwecke des Strafrechts in den Vordergrund stellt sowie hinreichend Rechtsschutz gewährleistet sowie die besonderen Aspekte der schon bestehenden Kronzeugenprogramme im Wettbewerbs- und Kartellrecht berücksichtigt.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. November 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Anna Franz die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Peter Fichtenbauer, Werner Herbert, Herbert Scheibner, Mag. Harald Stefan, Mag. Peter Michael Ikrath, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Karin Hakl und Hannes Fazekas sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Peter Fichtenbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. I (Änderung des Strafgesetzbuches):

Zu Z 1 (§ 19a Abs. 1 StGB):

Aus Sicht des Justizausschusses folgt aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe, dass das Interesse des Staates an der Konfiskation von Gegenständen zu weichen hat, wenn in das Eigentumsrecht eines Dritten eingegriffen würde. Eine „Drittkonfiskation“ wäre mit dem Schuldprinzip nicht vereinbar. Den in diese Richtung geäußerten Bedenken (u.a. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer) soll daher nachgekommen werden und ausschließlich jene Gegenstände der Konfiskation unterliegen, die zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen. Besteht an dem Gegenstand Miteigentum einer  Person, die an der Tat selbst nicht beteiligt ist, so schließt dies die Konfiskation aus.

Zu Z 3 und 4 (§ 64 Abs. 1 Z 9 StGB und § 278e StGB):

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht die Schaffung eines Straftatbestands der bloßen Teilnahme an einem Terrorcamp im Inland oder Ausland vor, wodurch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (ETS Nr.196) welches Österreich bereits ratifiziert hat und mit 1. 4. 2010 in Kraft getreten ist (BGBl III Nr. 34/2010) und des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 330 vom 9.12.2008 S. 21, welcher von den Mitgliedstaaten bis zum 9. 12. 2010 umzusetzen ist, erfüllt werden sollen. Der Justizausschuss anerkennt die Notwendigkeit, entschlossen auf diese reale Gefährdungen zu reagieren, weshalb diese Bestimmungen aus der Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010), 674 d.B. XXIV. GP herausgelöst werden sollen.

Zu Z 2 (§ 20a Abs. 1 und 3 StGB):

Diese Änderungen dienen lediglich der Korrektur redaktioneller Versehen.

Zu Art. II (Änderung der Strafprozessordnung):

Zu Z 2, 3, 4 (§§ 20a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 20b Abs. 1 und 2 und 23 Abs. 1a StPO):

Als zuständigkeitsbegründend soll auch der Tatbestand des § 153d StGB herangezogen werden, soweit das Ausmaß der Schädigung des Sozialversicherungsträgers den Betrag von 5 000 000 Euro übersteigt; die übrigen Änderungen sind lediglich sprachlicher Natur.

Zu Z 1, 5, 6 und 7 (§§ 47a, 146 und 147 Abs. 5 StPO):

Mit diesen Bestimmungen soll dem erweiterten – nicht mehr auf die Kontrolle besonderer Ermittlungsmaßnahmen beschränkten - Aufgabengebiet des Rechtschutzbeauftragten (§ 23 Abs. 1a, 147 und 195 Abs. 2a StPO) Rechnung getragen werden. Die dadurch aufgewertete Rolle des Rechtsschutzbeauftragten soll nicht nur aus Gründen der Systematik dadurch zum Ausdruck kommen, dass die bisher in § 146 StPO enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung, Stellung und Entlohnung des Rechtschutzbeauftragten in das 2. Hauptstück (§ 47a StPO) aufgenommen werden. Die Bestimmung des § 47a Abs. 7 soll klarstellen, dass die bisher in § 147 Abs. 5 StPO geregelte Berichtspflicht des Rechtsschutzbeauftragten nunmehr sämtliche seiner Aufgaben umfasst.

Zu Z 8 (§ 169 Abs. 1 und 1a StPO):

Mit der Bestimmung des § 169 Abs. 1 StPO soll klargestellt werden, dass eine Bildveröffentlichung auch zur Ermittlung weiterer Opfer zulässig ist. Zudem soll die Veröffentlichung von Abbildungen eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der in Abs. 1 angeordneten Interessensabwägung zulässig sein, wenn andernfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung der von der Veröffentlichung betroffene Beschuldigte verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre (§ 169 Abs. 1a StPO).

Zu Z 9 und 10 (§§ 194 Abs. 1 bis 3, 195 Abs. 1a und 2a StPO):

Abgesehen von Anpassungen redaktioneller Versehen, soll klargestellt werden, in welchen Fällen der Rechtschutzbeauftragte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen ist. Anstelle des Verlangens nach einer Begründung der Einstellung soll der Rechtschutzbeauftragte zudem berechtigt sein, den Ermittlungsakt einzusehen; in diesem Fall läuft die 14- tägige Frist ab dem Einlangen des Aktes bei der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs. Da es sich bei den in Rede stehenden Verfahren in der Regel um komplexe Zusammenhänge oder um Verfahren mit großen Umfang handelt, soll dem Rechtsschutzbeauftragte auf sein innerhalb dieser Frist gestelltes Verlangen eine angemessene Frist, innerhalb derer der Antrag auf Fortführung einzubringen ist, gesetzt werden können.

Zu Z 11 (§§ 209a und 209b StPO):

Einerseits soll klargestellt werden, dass die Kronzeugenregelung auch im Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG, und auch für diese selbst gilt, wobei die Regelungen des § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG – im Falle des § 19 Abs. 1 Z 1 mit einer dem § 209a Abs. 2 letzten Satz entsprechenden Anhebung der Tagessätze - Anwendung finden sollen. Andererseits soll durch die Änderungen in § 209b StPO klargestellt werden, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen Kronzeugenschutz im Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Verfahren vor der Europäischen Kommission gewährt wurde. Aus Sicht des Justizausschusses ist in diesem Zusammenhang hervor zu heben, dass es im Anwendungsbereich dieser Bestimmung – anders als nach § 209a StPO - unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts bereits ein Verfahren eingeleitet hat. Entscheidend sind stets die Beurteilung des Gewichts der Mitwirkung des Unternehmens im Kartellverfahren und die Bereitschaft der für das Unternehmen tätigen Personen, an der vollständigen Aufklärung der durch die kartellrechtliche Zuwiderhandlung begangenen Straftaten in vollem Umfang mitzuwirken. Hat die Staatsanwaltschaft gegen das betroffene Unternehmen oder seine Mitarbeiter bereits vor Stellung eines Kronzeugenantrags im Kartellverfahren Ermittlungen geführt, durch die der Verdacht der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten bereits verdichtet wurde, so wird das Kriterium der „entscheidenden Bedeutung“ des Beitrags an der Aufklärung wohl zu verneinen sein.

Zu Z 12 und 13 (§§ 514 Abs. 11 bis 13 und 516 Abs. 7 und 8 StPO):

Abgesehen von notwendigen Anpassungen an durch diesen Antrag geänderte Bestimmungen, soll durch die Verschiebung des Inkrafttretens der WKStA (§ 514 Abs. 13 StPO) eine angemessene Vorbereitungszeit für die notwendigen organisatorischen Vorbereitung der Umgestaltung der KStA in die WKStA, der besseren Planbarkeit personeller Ressourcen und der rechtzeitigen Aufnahme begleitender Maßnahmen auf Ebene der Aus- und Fortbildung gewährleistet werden. Durch die Übergangsbestimmung in § 516 Abs. 8 StPO soll zur Vermeidung von Effizienzverlusten und insbesondere aus Gründen der Kontinuität sichergestellt werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft Wien geeignete Ermittlungsverfahren, auch wenn dieses bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einer Staatsanwaltschaft in ihrem Sprengel angefallen sind, der WKStA übertragen kann.

Zu Art. III (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes):

Neben der Aufnahme der Einstellungsbegründung in die Judikaturdokumentation soll im vorgeschlagenen neuen § 35a StAG auch eine Aufnahme in die übersichtlich gestaltete Ediktsdatei im Bereich der Internetanwendungen des BMJ ermöglicht werden.

Den Bestimmungen der StPO gemäß, soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen angepasst werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die WKStA die bisher von der KStA wahrzunehmenden Aufgaben als „Rechtsnachfolgerin“ übernehmen soll. Schließlich sollen redaktionelle Versehen berichtigt werden.

Zu Art. IV (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Auch hier sollen redaktionelle Versehen berichtigt und der Zeitpunkt des Inkrafttretens den Bestimmungen in der StPO und dem StAG angepasst werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Peter Fichtenbauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Zu § 278e StGB (eingefügt mit Abänderungsantrag zur RV 918 d.B.):

Der Straftatbestand der Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e) ist seiner Konzeption nach auf die Pönalisierung von im Vorfeld terroristischer Anschläge gelegenen Handlungen gerichtet, die sowohl nach objektiven, aber darüber hinaus auch nach subjektiven Kriterien dazu dienen, terroristische Straftaten vorzubereiten. Dem gemäß sind nur Ausbildungen im Wissen darum erfasst, dass die durch die spezifische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Begehung terroristischer Straftaten verwendet werden sollen. Das Gesetz stellt hier zur Sicherstellung der Treffsicherheit ausdrücklich das Erfordernis des gesteigerten Vorsatzgrades der Wissentlichkeit auf. Dieses Wissen des Ausbildners (Abs. 1) oder des Auszubildenden (Abs. 2) muss sich darauf beziehen, dass der Auszubildende die Ausbildung

1. gerade zum Zweck der Begehung des Verbrechens des Mordes (§ 75), einer qualifizierten Körperverletzung nach den §§ 84 bis 87, des Verbrechens der erpresserischen Entführung (§ 102) oder der schweren Nötigung (§ 106), einer gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2, einer schweren Sachbeschädigung (§ 126) oder Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, eines vorsätzlichen Gemeingefährdungsdeliktes (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180), des Verbrechens der Luftpiraterie (§ 185) oder der vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186) oder einer nach §50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbaren Handlung zu verwenden beabsichtigt und

2. diese Katalogtat geeignet wäre, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und darüber hinaus

3. diese Katalogtat mit dem Vorsatz begangen werden soll, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

Selbst bei Erfüllung all dieser Bedingungen gilt eine strafbare Handlung dennoch nicht als terroristisch und ist eine Ausbildung zur Begehung solcher Katalogstraftaten nicht nach § 278e StGB strafbar, wenn die beabsichtigte Straftat auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, der Unterstützung gesetzlich anerkannter Schutzziele oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist

Zu Artikel 3:

In § 2a Abs. 3 StAG soll – analog der bisher für die KStA geltenden Bestimmung des § 2a StAG - klargestellt werden, dass die WKStA – soweit sie eine Berichtspflicht trifft – der OStA Wien zu berichten hat; im Übrigen soll die bisher für die KStA geltende rechtliche Sonderstellung im Bereich des Berichtswesens auch für die WKStA weitergeführt und damit durch den weiteren Zuständigkeitsbereich auch auf von der WKStA bearbeitete Wirtschaftsstrafsachen ausgedehnt werden. Die WKStA soll demnach von einer automatischen Berichtspflicht vor bestimmten Anordnungen und Anträgen im Ermittlungsverfahren ausgenommen bleiben, sodass – vorbehaltlich der Anordnung von Berichten durch die Fach- und Dienstaufsicht – erst vor der Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes zu berichten ist. Für bedeutende Verfahrensschritte soll ihr eine nachträgliche Informationspflicht auferlegt werden. Eine solche Informationspflicht dient insbesondere dazu, widersprüchliche Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit zu vermeiden und die Organe der Fachaufsicht über bedeutende Ereignisse in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht ist nicht mit der ausführlichen Berichtspflicht des § 8 StAG gleichzusetzten. Sie hat besonders rasch, zB auch telefonisch zu erfolgen.“

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Franz gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 11 23

                                     Anna Franz                                                          Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann