1017 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (881 der Beilagen): Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Die fortschreitende Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien durch Kinder und TäterInnen (Computerkriminalität) trägt dazu bei, dass Kinder zunehmend Opfer von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sind. Aus diesem Grund ist es erforderlich, bestehende internationale Rechtsinstrumente zu ergänzen bzw. wirksamer zu gestalten. Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch verfolgt das Ziel, den Schutz von Kindern zu verbessern und die Bestrafung der TäterInnen zu verstärken.

Das Übereinkommen stellt eine wichtige Ergänzung zu den bereits bestehenden internationalen Rechtsverträgen, insbesondere im Bereich der Prävention von Sexualdelikten gegen Kinder, der Verfolgung der TäterInnen und dem Schutz und der Unterstützung von Opfern dar. Das Übereinkommen ist das erste internationale Rechtsinstrument, welches die verschiedenen Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern als Straftat einstuft. Neben den häufigsten Verletzungen in diesem Bereich – u.a. Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornographie - bezieht sich die Konvention u.a. auch auf die Anwerbung eines Kindes im Internet für sexuelle Zwecke („grooming“) die Nötigung eines Kindes zur Betrachtung von pornographischen Darstellungen („corruption“) und auf Kindersextourismus.

 

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Justizausschuss hat das gegenständliche Übereinkommen in seiner Sitzung am 23. November 2010 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin fungierte die Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (881 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2010 11 23

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                          Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann