Vorblatt

Problem:

Österreich verfügt im Unterschied zu anderen Mitgliedstaaten der Union über einen sehr guten Tiergesundheitsstatus. Dies wurde durch ein dichtes Netz von (bisher für die Tierhalter kostenfreien) Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen erreicht. Um den guten Tiergesundheitsstatus auch weiterhin zu erhalten, ist die Weiterführung der Überwachungsprogramme nötig. Der Schwerpunkt der Maßnahmen ist auf den Erhalt der Tiergesundheit zu richten. Im Fokus der Tiergesundheitspolitik ist daher die Überwachung der Tiergesundheit und nicht die Bekämpfung im Seuchenfall.

Aus Kosteneffizienz erfolgt die Überwachung mit Hilfe von Stichprobenmodellen. Im Unterschied zur Vergangenheit (periodische Untersuchungen) werden nicht mehr alle Tierhaltungen untersucht sondern nur ein gewisser Anteil (Stichprobe), der zufällig ausgewählt wird. Daher ist die Überwälzung der Kosten auf den betroffenen Tierhalter nicht mehr möglich (siehe Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes – TGG, insbesondere § 7) und der Bund hat die Kosten für Entnahme der Probe, Einsendung und Untersuchung zu tragen.

Der gute Tiergesundheitsstatus kommt den Tierhaltern unmittelbar zugute, da damit Erleichterungen in der Produktion und beim Export von tierischen Lebensmitteln verbunden sind. Derzeit leisten die Tierhalter nicht immer einen finanziellen Beitrag zur Überwachungstätigkeit und das finanzielle Risiko im Seuchenfall ist zur Gänze auf den Bund übertragen.

Es ist nicht ersichtlich, warum die Allgemeinheit die o.a. Kosten tragen muss, obwohl der Nutzen der Tiergesundheit dem Tierhalter, Viehhandel und der Lebensmittelwirtschaft (tierische Produkte) zugutekommt. Nur durch die Etablierung eines Tiergesundheitsfonds können die Kosten, die wesentlich geringer ausfallen als bei flächendeckenden periodischen Untersuchungen, auf alle Tierhalter anteilig übertragen werden, um Ungerechtigkeiten zwischen den Tierhaltern zu verhindern. So kann auch zur Entlastung der Allgemeinheit beigetragen werden.

Insgesamt bietet dieser Ansatz die Möglichkeit, die Aufgaben und die Kostenverteilung betreffend des Themas Tiergesundheit für zukünftige Szenarien abseits von Geflügelpest, Blauzungenkrankheit etc. neu und den Anforderungen des 21. Jahrhunderts angepasst zu regulieren.

Ziel:

Schaffung eines Fonds, durch den die Finanzierung der Überwachungstätigkeiten zur Erhaltung der Tiergesundheit gesichert wird; sowie Schaffung eines Anreizmodells für die Überwachung der Tiergesundheit und Einführung von Biosicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmer durch Beitragszahlungen zum Fonds, die entsprechend gestaffelt werden können.

Inhalt /Problemlösung:

Schaffung eines Tiergesundheitsfonds.

Alternativen:

1. Änderung des § 7 TGG und direkte Überwälzung der Kosten auf die Tierhalter.

2. Beibehaltung des status quo. In diesem Fall wäre die Finanzierung der Überwachung der Tiergesundheit – insbesondere im Hinblick auf die von allen Ressorts zu treffenden Einsparungsmaßnahmen – nicht finanzierbar.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetzesvorhaben keine zusätzlichen Kosten.

Zu den finanziellen Auswirkungen für Unternehmer (Tierhalter) siehe unten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Sicherung des Wirtschaftsstandortes durch die Erhaltung des guten Tiergesundheitsstatus heimischer Tiere mittels Finanzierung entsprechender Maßnahmen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Für die Unternehmer (Tierhalter) entstehen Verwaltungskosten in der Höhe von 525.045,00 Euro pro Jahr.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine. Es handelt sich um die Einhebung einer Abgabe.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Veterinärrecht dient nicht nur der Erhaltung der Gesundheit von Mensch und Tier, sondern soll auch – im öffentlichen Interesse – die Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung einer zum nationalen Wohlstand beitragenden Wirtschaftstätigkeit (Landwirtschaft, Viehzucht und Tierhandel) schaffen, erhalten und – sofern notwendig – wiederherstellen.

Demgemäß kann nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Tiergesundheitsgesetz, Tierseuchengesetz, Bangseuchengesetz, Rinderleukose-Gesetz und IBR/IPV-Gesetz) im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union auch die Tötung kranker oder ansteckungsverdächtiger Tiere angeordnet werden. Um die Tötung von Tieren möglichst hintanzuhalten ist eine funktionierende Überwachung der Tiergesundheit unerlässlich. Die Erkrankung eines Tieres fällt in den Risikobereich des Tierhalters, dies nimmt er durch die Ausübung seiner Tätigkeit in Kauf. Die Überwachung der Tiergesundheit liegt in seinem Interesse: zum einen, um die Gefahr der Ansteckung weiterer Tiere hintanzuhalten, zum anderen, um daraus hervorgehende Schäden, – etwa die Produkte nicht in Verkehr bringen zu können – abzuwenden. Ein Beitrag der Tierhalter sowie sonstiger am Tierhandel oder Handel mit tierischen Produkten beteiligter Unternehmer für die Überwachungsmaßnahmen liegt somit in deren Interesse, da es nicht Aufgabe des Staates ist und sein kann, diese Risiken auszugleichen.

Es ist jedoch unbestritten Aufgabe des Staates dafür Sorge zu tragen, dass derartige Verpflichtungen – also Gefahren der Verbreitung von Tierkrankheiten hintanzuhalten – auch eingehalten werden. Die Anordnung der Tötung erkrankter oder ansteckungsverdächtiger Tiere durch die Behörde stellt somit die öffentliche-rechtliche Absicherung bereits zivilrechtlich gebotener Verhaltensmaßregeln dar, weil derartige Tiere oder mit ihnen in Kontakt stehende Gegenstände keinesfalls in Verkehr gebracht werden dürfen.

Es muss festgestellt werden, dass die zur Zeit gegebene völlige Risikoüberwälzung auf den Staat für den Tierhalter sowie sonstiger am Tierhandel oder Handel mit tierischen Produkten beteiligte Unternehmer wenig Anreize bietet, in Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zu investieren und damit ein eventuelles Seuchenrisiko bereits ex ante zu reduzieren. In Zeiten fortschreitender Globalisierung – und diese ist auch am Zunehmen des Handels mit Tieren und Tierprodukten ersichtlich – kommt der Überwachung der Tiergesundheit eine wichtige Rolle zu, da mit einer Zunahme des Tierseuchenrisikos zu rechnen ist.

 

 

Fondsmittel

Durchrechnungszeitraum von 5 Jahren pro Jahr

Euro pro beitragspflichtiger GVE und Jahr

Wiederkäuer

14.000.000

2.800.000

2,0

Schweine

6.500.000

1.300.000

3,5

Geflügel

750.000

150.000

7,0

 

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll durch die Schaffung eines Fonds die Finanzierung der Überwachung der Tiergesundheit gesichert werden. Weiters soll damit ein Anreizmodell zur Seuchenvorsorge und Einführung von Biosicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmer (durch Beitragszahlungen zum Fonds, die entsprechend gestaffelt werden können) geschaffen werden.

Der Aufwand für die Tiergesundheitsüberwachung setzt sich aus Kosten für Überwachungsprogramme auf Basis des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes, den Kosten für die milchserologischen Untersuchungen auf Bang, Leukose und IBR/IPV und dem Aufwand für Seuchenausschlussuntersuchungen zusammen. Die Kosten für Probenentnahme und Untersuchung  gemäß dem § 7 Tiergesundheitsgesetz hat der Bund zur Gänze zu tragen. Im Jahr 2013 steigen diese Kosten um 1 Mio. Euro an, da das BSE-Überwachungsprogramm auf Basis des § 7 TGG als Stichprobenmodell umgesetzt werden soll. Die Laborkosten der milchserologischen Untersuchungen sowie die Kosten der Seuchenausschlussuntersuchungen werden zur Zeit durch die Basisfinanzierung der AGES abgedeckt.


Aufwendungen

2012

2013

2014

Überwachungskosten § 7 TGG

700.000

1.700.000

1.700.000

Überwachungskosten AGES basisfinanziert

250.000

250.000

250.000

Seuchenausschlussuntersuchung AGES basisfinanziert

2.000.000

2.000.000

2.000.000

Aufwendungen Überwachung

2.950.000

3.950.000

3.950.000

VIS-Kosten (Register gemäß § 8 Abs. 1 TSG)

2.400.000

2.400.000

2.400.000

Aufwand gesamt

5.350.000

6.350.000

6.350.000

Der Vertrag für den Betrieb des VIS wurde im Juni 2010 gelöst und für das Jahr 2011 neu verhandelt. Eine Einsparung von rund € 1,0 Mio. im Vergleich zum Jahr 2010 wurde durch entsprechende Leistungskürzungen erreicht.

Der Beitrag des Tierhalters bezieht sich auf Untersuchungen (Überwachung und Seuchenausschluss) der Tierarten Schwein, Wiederkäuer und Geflügel. Bei anderen Untersuchungen, wie z.B. bei Pferden, Aquakultur oder bei Wildtieren (Tollwut, TBC bei Hirschen) sind die bei der Durchführung entstehenden Kosten auch in Zukunft durch das BMG zu tragen.

Der Beitrag VIS beinhaltet die Kosten für die Tierbewegungsmeldungen der Schweine, Schafe und Ziegen und einen Anteil für die Funktionalität des Tierseuchennachrichtensystems.

Beitrag der Tierhalter

2012

2013

2014

Überwachung

1.450.000

1.450.000

1.450.000

Seuchenausschluss

685.000

1.600.000

1.600.000

VIS

1.200.000

Beitrag Tierhalter gesamt

2.135.000

3.050.000

4.250.000

Verbleibender Aufwand für das BMG

3.215.000

3.300.000

2.100.000

Durch die Einführung des Beitrages zum Tiergesundheitsfonds steht im Jahr 2012 aus den Mitteln des Tiergesundheitsfonds für Untersuchungen in der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein Betrag von € 2,135 Mio. und ab dem Jahr 2013 ein Betrag von € 3,0 Mio. zur Verfügung.

Finanzielle Auswirkungen:

Da der Fonds die Kosten für seine Verwaltung selbst zu tragen hat, entstehen für Bund, Bundesländer und Gemeinden keine Kosten. Die Verwaltungskosten der Unternehmer (Prüfung und Einzahlung der Beiträge) belaufen sich auf 525.045,00 Euro jährlich.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind), Z 12 (Veterinärwesen) sowie Z 13 (Fonds) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Zur Finanzierung der Kostentragung des Bundes bei der Überwachung der Tiergesundheit, die bundesgesetzlich geregelt ist, sowie zur Mitfinanzierung des elektronischen Registers gemäß § 8 Abs. 1 TSG wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, welcher vom Bundesminister für Gesundheit vertreten und verwaltet wird.

Zur Unterstützung bei der Verwaltung des Fonds kann eine externe Organisation durch Verordnung betraut werden. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Organisation über die nötigen personellen und sachlichen Mittel verfügt, um die Abwicklung der Aufgaben zu übernehmen. Vorzugsweise sollte daher eine Organisation betraut werden, die über Erfahrung mit Tierversicherungen verfügt. In Angelegenheiten des Fonds unterliegt diese Organisation den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

Zur Beratung des Bundesministers wird – unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise – ein Beirat geschaffen.

Zu § 2:

Die Aufbringung der Fondsmittel erfolgt durch Beiträge des Bundes (nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes), durch Beiträge der Tierhalter, welche am anfallenden Aufwand zur Durchführung der Überwachungskosten, der zu erwartenden Seuchenausschlussuntersuchungen sowie des Betriebes des VIS zu ermitteln sind, sowie durch Mittel, die Österreich auf Grund von Kofinanzierungsmaßnahmen der Europäischen Union für die Überwachung der Tiergesundheit zufließen. Weiters darf der Fonds sonstige Zuwendungen erhalten.

Um die Finanzierung auch dann sicherzustellen, wenn die Fondsmittel (noch) nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen – obwohl keine außerordentlichen Ereignisse eingetreten sind –, darf der Fonds auch Darlehen und Kredite aufnehmen.

Zu § 3:

Diese Bestimmung regelt die Gebarung des Fonds. Der Fonds wird so gestaltet, dass die Ausgaben, welche für seine Aufgaben anfallen, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren durch die Zuwendungen gedeckt sind.

Die Aufgliederung nach Tierarten ist hiebei von besonderer Bedeutung, weil die Finanzierung von Maßnahmen eines Sektors nicht durch Beitragsleistungen anderer Sektoren bedeckt werden kann und soll.

Zu § 4:

Diese Bestimmung legt den Aufgabenbereich des Fonds fest, wobei sich dieser an den bisherigen veterinärrechtlichen Vorschriften orientiert. In erster Linie handelt es sich um Kosten, die derzeit ausschließlich vom Bund zu tragen sind.

Mit den Ausführungen in Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, weitergehende Maßnahmen zur planmäßigen Überwachung übertragbarer Tierkrankheiten und auch Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen zu fördern (hierbei insbesondere im Bereich betrieblicher Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen).

Zu § 5:

Beitragspflichtig sind alle Tierhalter von Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel die im elektronischen Veterinärregister (§ 8 TSG) erfasst sind.

Die Höhe des Beitrages ist durch Verordnung festzulegen, wobei sich die Beitragshöhe an den in der Anlage genannten Richtwerten zu orientieren hat. Bei der Festlegung können neben den Richtwerten pro Großvieheinheit (GVE nach ÖPUL-Schlüssel) auch die Betriebsgrößen, bestehende Risikofaktoren sowie etwaige Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden.

Maßgebend für die Beitragspflicht sind jeweils die Tierzahlen am Stichtag (1. April), wobei im Bereich der Schweine und Geflügel die haltungsbedingten Zyklen Berücksichtigung finden.

Zu den §§ 6 und 7:

Die Beiträge sind vom Fonds einzubringen, welcher zu diesem Zweck Zugang zum elektronischen Veterinärregister erhält. Er ist für die Information der Tierhalter über die Beitragspflicht verantwortlich.

Der Fonds ist erste und letzte Instanz für die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge und zur Ausstellung von Rückstandsausweisen ermächtigt.

Zu den §§ 8 bis 11:

Diese Bestimmungen enthalten Vollzugs- und Übergangsregelungen.

Der Beitrag soll erstmals im Jahr 2012 eingehoben werden. Entscheidend ist damit für das erste Jahr die Tierzahl zum 1. April 2012, nach diesem Stichtag eintretende Bestandsänderungen haben – wie auch bei den Stichtagen in den Folgejahren – keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Liegt für den Stichtag keine aktuelle Tierzahl vor, so kann die Tierzahl aus dem Vorjahr herangezogen werden.

Zur Anlage 1:

In Anlage 1 sind die innerhalb von fünf Jahren aufzubringenden Mittel nach Tierarten gelistet angeführt.

Zu Anlage 2:

Anlage 2 enthält die Richtwerte der jährlichen Beiträge pro GVE und die Berechnungstabelle der GVE nach Tierarten.

Zu Artikel 2:

Zu Pkt. 1:

Das Tierseuchengesetz sieht derzeit keinen Entfall von Entschädigungen vor. Es erscheint jedoch unbillig Tierhaltern, die den spezifischen Verpflichtungen zur Vermeidung oder Verschleppung einer Seuche nicht entsprochen haben, Entschädigungsleistungen – welche durchaus als Anreiz zu gesetzeskonformem Handeln zu sehen sind – auszuzahlen. Durch den vorliegenden Entwurf wird sichergestellt, dass bei derartigem Handeln keine Entschädigung zuerkannt wird.

Zu Pkt. 3:

Geldstrafen nach dem Tierseuchengesetz fließen derzeit dem Bund zu. Im Hinblick auf die Schaffung eines Tiergesundheitsfonds sollen hinkünftige – ab 2012 – diese Mittel dem Fonds zugewendet werden.