Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Tierseuchengesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1bis § 48

§ 1 bis § 48

Verwertung der getöteten und verendeten Tiere

§ 49. Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.

Entfall der Entschädigung

§ 49. Die Gewährung einer Entschädigung aus Bundesmitteln (§§ 48 ff) ist ausgeschlossen, wenn:

           1. ein Tierhalter einer gemäß § 25a Abs. 2 oder 3 angeordneten Impfpflicht nicht nachkommt und sein nicht geimpftes Tier in der Folge

               a) auf Grund einer behördlichen Anordnung wegen dieser Seuche getötet worden oder

               b) nach Anordnung der Tötung wegen dieser Seuche verendet oder

                c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung dieser Seuche verendet

ist;

           2. im Falle des § 48 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 3 die Tierverluste oder sonstigen Schäden in seinem Vermögen dadurch verursacht wurden, dass der Tierhalter gegen eine spezifische veterinärbehördliche Anordnung oder Sperrmaßnahme zur Verhinderung der Weiterverbreitung oder Bekämpfung der entsprechenden Tierseuche verstoßen hat.

§ 50 bis § 52c

§ 50 bis § 52c

§ 53 bis § 55 entfallen

§ 53 bis § 55 entfallen

Ausfolgung eines Vorschusses

§ 56. (1) Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.

(2) Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jdeoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschussweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.

entfällt

§ 57 bis § 73c

§ 57 bis § 73c

§ 74. Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände fließen in den Staatsschatz.

§ 74. Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände sind dem Bundes-Tiergesundheitsfonds, BGBl. I Nr. xxx/2010, als sonstige Zuwendungen zu überweisen.

§ 75 bis § 76c

§ 75 bis § 76c

§ 74. (1) bis (12)

§ 74. (1) bis (12)

(13) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, zugleich tritt § 56 außer Kraft; die am 31. Dezember 2010 bereits anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.