1026 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Budgetausschusses
Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanzrahmen-gesetzes 2011-2014 soll eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert werden.
Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
– Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften sind im Allgemeinen nicht zu erwarten, dies gilt jedoch nicht für die abgabenrechtlichen Regelungen des 4. Hauptstücks, die sich im Wege des Finanzausgleiches auf die anderen Gebietskörperschaften auswirken.
Ferner könnten durch Art. 139 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes) für Länder und Städte mit eigenem Statut geringfügige, derzeit nicht quantifizierbare Vollzugskosten entstehen.
– Wirtschaftspolitische Auswirkungen
-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgesehenen Maßnahmen dienen der Haushaltskonsolidierung und stärken damit den Wirtschaftsstandort Österreich.
-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:
Solche Auswirkungen sind mit einigen der vorgesehenen Maßnahmen verbunden und in den Erläuterungen ausgewiesen.
Art. 64 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) bringt eine Entlastung der Unternehmen um 4 690 000 Euro, Art. 63 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955) um 1009 000 Euro, Art. 114 (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz) eine nicht spezifizierte Entlastung, Art. 140 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) eine um 325 000 Euro pro Jahr. Mit einzelnen abgaberechtlichen Maßnahmen ist eine Erhöhung der Verwaltungslasten (auch) für Bürger verbunden.
– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Durch Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (Art. 75) werden Lenkungseffekte für den Ankauf umweltfreundlicherer Kraftfahrzeuge gesetzt. Der CO2‑Zuschlag bei der Mineralölsteuer (Art. 83) hilft den Anstieg der CO2‑Emissionen einzudämmen.
Im Bereich der Umweltförderung (Art. 143) wird mit einem beträchtlichen CO2- und Energieinsparungseffekt gerechnet.
Auch die Maßnahmen im Bereich der Schieneninfrastruktur (Art. 153 f) sind umwelt- und insbesondere klimapolitisch wirksam.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgeschlagenen Regelungen fallen – soweit nicht in den Erläuterungen anders angegeben – nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesen vereinbar.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zu Art. 54 § 1 Abs. 1 steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Dezember 2010 gemeinsam mit dem Bundesfinanzgesetz 2011 (980 der Beilagen) in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Kai Jan Krainer wurde gemäß § 37 Abs. 9 GOG ein öffentliches Hearing abgehalten, dem nach § 40 Abs. 1 GOG DiplomKaufmann Michael Jäger, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Ulrich Wlecke als Experten beigezogen wurden.
Nach einleitenden Statements der Experten ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Alois Gradauer, Elmar Podgorschek, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Wolfgang Zanger, Maximilian Linder, Franz Kirchgatterer, Marianne Hagenhofer, Dr. Ruperta Lichtenecker, Gabriele Tamandl, Dr. Ferdinand Maier, Mag. Rainer Widmann und Ing. Robert Lugar sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Ing. Josef Pröll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.
Auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer wurden die Verhandlungen mit Stimmenmehrheit vertagt und in einer weiteren Sitzung am 9. Dezember 2010 wieder aufgenommen.
An der Debatte dieser zweiten Sitzung am 9. Dezember 2010 beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Rainer Widmann, Ing. Robert Lugar, Dr. Martin Bartenstein, Alois Gradauer, Kai Jan Krainer, Tanja Windbüchler-Souschill, Elmar Podgorschek, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Wolfgang Zanger, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Roman Haider, Maximilian Linder, Mag. Wilhelm Molterer und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und die Staatssekretäre im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder und Dr. Reinhold Lopatka.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu den Änderungen des Titels, des Inhaltsverzeichnisses sowie der Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953), 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985), 92 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002), 93 (Änderung des Wehrgesetzes 2001) und 114 (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz):
Die vorgesehenen Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.
Zur Änderung des Art. 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948):
Durch die vorgesehenen Ergänzungen des § 9 Abs. 4 RHG 1948 in seinen beiden vorgesehenen Fassungen (Art. 3 Z 2 und 3) – neuer letzter Satz in der zwischen 1. Jänner 2011 und 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und neuer vorletzter Satz in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung – wird klargestellt, dass die Bundesanstalt ‚Statistik Österreich‘ – über die bei BHAG und BRZ GmbH vorhandenen Daten hinaus – dem Rechnungshof auf Anfrage weitere, elektronisch verfügbare Daten, über die der Rechnungshof im Rahmen des Bundesrechnungsabschlusses zu berichten hat (beispielsweise nach Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgegliederte Daten im Sinne des § 119 BHG 2013), zur Verfügung stellt.
Zu den Änderungen im 3. Hauptstück (Justiz), Art. 14 bis 48:
Zur Änderung des Art. 14 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):
Die in den Art. 14, 15, 18 und 39 (iVm Art. 38) vorgesehenen Anpassungen ziehen umfangreiche Änderungen im erweiterten elektronischen Register der Justiz (Verfahrensautomation Justiz – VJ) nach sich, weshalb eine Legisvakanz bis zur Jahresmitte erforderlich scheint.
Zur Änderung des Art. 15 (Änderung des Außerstreitgesetzes)
Auf die Erläuterungen zu den Abänderungen bei Artikel 14 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) wird verwiesen.
Zur Änderung des Art. 18 (Änderung der Exekutionsordnung):
Die vorgenommene Änderung (Ausdrückliche Anführung der Erstreckung von Tagsatzungen) ist notwendig, um den Anwendungsbereich der Bestimmung klar zu stellen.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den Abänderungen bei Artikel 14 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) wird verwiesen.
Zur Änderung des Art. 23 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):
Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zur Änderung des Art. 25 (Änderung der Insolvenzordnung):
Die vorgenommene Änderung (Ausdrückliche Anführung der Erstreckung von Tagsatzungen) ist notwendig, um den Anwendungsbereich der Bestimmung klar zu stellen.
Zur Änderung des Art. 34 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs):
Die Änderungen sollen der Herstellung des Gleichlaufs mit den Vorschriften über die Veröffentlichung nach § 24 FBG dienen. In diesem Zusammenhang ist – um einen Redaktionsfehler in den Erläuterungen auf S. 71, dritter Absatz, richtigzustellen – auch darauf hinzuweisen, dass der Beschluss, mit dem die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, nach Rechtskraft und nicht schon davor zu veröffentlichen ist (Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Zur Änderung des Art. 38 (Änderung der Zivilprozessordnung):
Die vorgenommene Änderung (Ausdrückliche Anführung der Erstreckung von Tagsatzungen) ist notwendig, um den Anwendungsbereich der Bestimmung klar zu stellen.
Zur Änderung des Art. 39 (Änderung des Inkrafttretens, der Schluss- und Übergangsbestimmungen):
Auf die Erläuterungen zu den Abänderungen bei Artikel 14 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) wird verwiesen.
Zur Änderung des Art. 43 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):
Zum vorgesehenen Art. 43 Z 6 lit. b (§ 89 Abs. 2a Z 4 StPO):
Die vorgenommene Einfügung ist notwendig, um den Anwendungsbereich der Bestimmung klar zu stellen (siehe auch den Wortlaut des geltenden § 89 Abs. 5 StPO).
Zum vorgesehenen Art. 43 Z 14 (§ 514 Abs. 14 StPO):
Auf Grund des mittlerweile erfolgten Beschlusses des Nationalrates vom 30. November 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp; 325 BNR zu RV 918 d.B. JAB 1009 d.B. XXIV. GP) soll die Absatzbezeichnung entsprechend richtig gestellt werden (siehe Art. 2 Z 32 des erwähnten Beschlusses mit den dort enthaltenen § 514 Abs. 11 bis 13 StPO).
Zur Änderung des Art. 48 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):
Die Änderung bereinigt ein Redaktionsversehen.
Zur Änderung des Art. 58 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zum vorgesehenen Art. 58 (Z 1; § 3 Abs. 1 Z 10 lit. f EStG 1988):
Es wird klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen hat.
Zum vorgesehenen Art. 58 (Z 16; § 33 Abs. 6 EStG 1988):
Pensionisten mit Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 haben weiterhin Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, daher soll diese Personengruppe vom gleichzeitigen Bezug eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages ausgeschlossen werden. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag soll – wie bisher der Alleinverdienerabsetzbetrag – nur Steuerpflichtigen zustehen, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.
Zum vorgesehenen Art. 58 (Z 23a, 26a, 36 und 37; § 41 Abs. 1 Z 5, § 62 Z 10 und § 129 sowie § 124b Z 191 EStG 1988):
Da der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag den Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind für Personen mit geringen Einkünften ersetzt, sollen die bisher für den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen Vorschriften zur Berücksichtigung im Zuge der Lohnsteuererhebung sowie hinsichtlich der Pflichtveranlagung auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag ausgedehnt werden.
Die pensionsauszahlende Stelle soll – wie bei Vorliegen des Alleinverdienerabsetzbetrages – die behinderungsbedingten Freibeträge für den (Ehe-)Partner berücksichtigen können, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der pensionsauszahlenden Stelle erklärt, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Wurden die Freibeträge für den (Ehe-)Partner berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich nicht vorliegen, soll dies zu einer Pflichtveranlagung führen.
Zum vorgesehenen Art. 58 (Z 28 und 36; § 94 Z 12 und § 124b Z 185 EStG 1988):
In § 94 Z 12 soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Beteiligungen, deren Veräußerung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Kapitalertragsteuersystems nach § 31 EStG 1988 zu erfassen wäre, sollen ins neue System überführt und damit generell steuerhängig werden. Allerdings erfasst § 31 EStG 1988 auch unter 1%ige Beteiligungen, an denen der Anteilsinhaber während der letzten fünf Jahre zu 1% beteiligt war; das UmgrStG sieht darüber hinaus noch längere Fristen vor. Bei solchen Beteiligungen sollen die bestehenden Fristen weiter gelten. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, diese generell ins neue System zu überführen.
Überdies soll sichergestellt werden, dass für vor dem Inkrafttreten des neuen Kapitalertragsteuersystems erworbene Forderungswertpapiere (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) auch die europarechtlich gebotene, in § 37 Abs. 8 vorgesehene Besteuerung mit 25% weiterhin gilt.
Zur Änderung des Art. 73 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Zum vorgesehenen Art. 73 (Z 7; § 49 Abs. 24 InvFG 1988):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zur Änderung des Art. 84 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008):
Zum vorgesehenen Art. 84 (Z 3; § 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2008):
Zur Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds:
Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds wird nicht nur um 66,667 Mio. Euro jährlich zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes erhöht, sondern um 78,267 Mio. Euro im Jahr 2011 und 85,667 Mio. Euro in den Jahren ab 2012. Damit werden nicht nur die Anteile des Bundes aus der Abschaffung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Personen berücksichtigt, sondern auch aus dem Wegfall des Kinderabsetzbetrages bei jenen Fällen, wo die Familienbeihilfe wegfällt.
Zur Änderung des Art. 95 (Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird):
Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens mit 1. März 2011 ist eine entsprechende Inkrafttretensbestimmung erforderlich.
Zu den Änderungen im 8. Hauptstück (Soziales), Art. 115 bis 119:
Zu Art. 115 Teil 1 lit. a (§ 52 Abs. 3 ASVG):
Es wird eindeutig klargestellt, dass nicht nur die Beiträge zur Pensionsversicherung, sondern auch jene zur Krankenversicherung für die ‚neuen‘ Ausbildungsdienst Leistenden allein aus Mitteln des Landesverteidigungsressorts zu tragen sind.
Zu Art. 115 Teil 1 lit. b, d und f (§§ 222 Abs. 1 Z 2 und 658 Abs. 1 Z 1 bis 3 ASVG), Art. 115 Teil 2 (§ 659 Abs. 1 ASVG), Art. 116 Teil 1 lit. b und d (§ 339 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG), Art. 116 Teil 2 (§ 340 GSVG), Art. 117 Teil 1 lit. b und d (§ 329 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSVG), Art. 117 Teil 2 lit. a und b (§§ 22 Abs. 2 lit. d und e sowie 330 Abs. 1 BSVG), Art. 118 lit. a bis c (§ 23 Z 1 bis 3 APG) und Art. 119 (§ 228 Abs. 1 B‑KUVG):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Bereinigungen vorgenommen und diverse Zitierungen in den Schlussbestimmungen zu den Sozialversicherungsnovellen der bisherigen legistischen Praxis angepasst.
Zu Art. 115 Teil 1 lit. c, e und g (§§ 292 Abs. 8 und 658 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7a ASVG), Art. 116 Teil 1 lit. a, c und e (§§ 149 Abs. 7 und 339 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6a GSVG) sowie Art. 117 Teil 1 lit. a, c und e (§§ 140 Abs. 7 und 329 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6a BSVG):
Auf der Grundlage des Regierungsprogrammes soll eine weitere stufenweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Berechnung der Ausgleichszulage Platz greifen.
Derzeit werden Bezieher/inne/n von Ausgleichszulagen, die ihren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise der Bewirtschaftung überlassen haben, daraus resultierende Einkünfte maximal in Höhe von 20 % der gebührenden Ausgleichszulage als sogenanntes fiktives Ausgedinge abgezogen.
Durch die vorgesehene Änderung soll das fiktive Ausgedinge in den Jahren 2011 bis 2014 stufenweise auf 15 % abgesenkt werden.
Die Stufen der Absenkung und die Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit im Wege der Ausfallhaftung für den Bund können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Beträge in Mio. € |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
Hundertsatz des fiktiven Ausgedinges |
19 |
18 |
16 |
15 |
Mehraufwendungen |
3,5 |
7,0 |
14,0 |
17,5 |
Zu den Änderungen im 9. Hauptstück (Dienst- und Besoldungsrecht), Art. 125 und 129:
Zum vorgesehenen Art. 125 Z 30 (§ 75a Abs. 2 RGV 1955):
Durch die Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass dienstzugeteilten Bediensteten, bei denen die Ankunft am Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag, die Zuteilungsgebühr weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen gebührt.
Zum vorgesehenen Art. 129 Z 4 (§ 124g Abs. 5 LLDG):
Es handelt sich um die Berichtigung eines Fehlzitats.
Zur Änderung des Art. 149 (Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes):
Zum vorgesehenen Art. 149 Z 5 (§ 4 Abs. 1 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes):
Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zum vorgesehenen Art. 149 Z 5 (§ 4 Abs. 6 und 7 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes):
In Hinblick auf die von Mitgliedern des Datenschutzrates vorgebrachten Bedenken und angesichts der im neuen § 4 Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit der GIS, den Antragssteller direkt zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern, soll Abs. 6 zur Gänze entfallen. Abs. 7 wird entsprechend umnummeriert.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2010 12 09
Kai Jan Krainer Jakob Auer
Berichterstatter Obmann