Vorblatt

Problem:

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Entscheidung vom 24. Juni 2010, GZ G 11,12/10, V 17,18/10-8, gemäß Art. 140 B-VG und Art. 139 B-VG zu Recht, dass § 16 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG), BGBl. I Nr. 84/2005, als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten sowie § 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, als gesetzwidrig aufgehoben wird, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft tritt. § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 84/2005 wurde als verfassungswidrig aufgehoben, weil dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz übertragen wurden und insoweit eine den Landeshauptmann in der Landesinstanz ersetzende eigene Bundesbehörde eingerichtet wurde, ohne dass hierfür – wie von Art. 102 Abs. 4 B-VG gefordert – die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt wurde. § 12 Abs. 1 A-QSRL, BGBl. II Nr. 251/2006, wurde als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit 31. Dezember 2010 in Kraft tritt, weil ein Abweichen vom im A-QSG vorgesehenen Modell der Befristungen von Bescheinigungen durch Verkürzung auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine explizite gesetzliche Grundlage erfordert.

Ziel:

Erhaltung der Abschlussprüfer-Qualitätssicherung durch erweiterte Behördenkompetenzen, Stärkung der Unabhängigkeit und verbesserte internationale Zusammenarbeit.

Inhalt /Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 60/2010, nicht nur hinsichtlich des als verfassungswidrig aufgehobenen § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 84/2005, sondern auch bezüglich sämtlicher weiterer den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde betreffenden zuständigkeitsbegründenden Bestimmungen im A-QSG unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG sanieren. Durch die Aufnahme der Bestimmung des als gesetzwidrig aufgehobenen § 12 Abs. 1 A-QSRL, BGBl. II Nr. 251/2006 - wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft tritt - und in adaptierter Form sinngemäß auch dessen Abs. 2, in das A-QSG als neuer § 15a wird dafür Sorge getragen, dass die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erhalten bleibt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Erhaltung von Transparenz und Kontrolle im Bereich der Abschlussprüfung und der damit verbundenen positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen zu erwarten.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2010, GZ G 11,12/10, V 17,18/10-8, in welchem dieser gemäß Art. 140 B-VG und Art. 139 B-VG zu Recht erkannte, dass § 16 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG), BGBl. I Nr. 84/2005, als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten sowie § 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, als gesetzwidrig aufgehoben wird, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft tritt. § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 84/2005 wurde als verfassungswidrig aufgehoben, weil dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz übertragen wurden und insoweit eine den Landeshauptmann in der Landesinstanz ersetzende eigene Bundesbehörde eingerichtet wurde, ohne dass hierfür – wie von Art. 102 Abs. 4 B-VG gefordert – die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt wurde. § 12 Abs. 1 A-QSRL, BGBl. II Nr. 251/2006, wurde als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit 31. Dezember 2010 in Kraft tritt, weil ein Abweichen vom im A-QSG vorgesehenen Modell der Befristungen von Bescheinigungen durch Verkürzung auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine explizite gesetzliche Grundlage erfordert.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 60/2010, nicht nur hinsichtlich des als verfassungswidrig aufgehobenen § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 84/2005, sondern auch bezüglich sämtlicher weiterer den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde betreffenden zuständigkeitsbegründenden Bestimmungen im A-QSG unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG sanieren. Demzufolge werden einerseits sämtliche zuständigkeitsbegründenden Vorschriften des A-QSG, die den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen betreffen, im selben Wortlaut unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG neu erlassen, andererseits die Zuständigkeiten und Aufgaben der Qualitätskontrollbehörde in § 20 A-QSG nunmehr taxativ geregelt und dessen Absätze 1, 6 und 8 gleichfalls unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG erlassen.

Durch die Aufnahme der Bestimmung des als gesetzwidrig aufgehobenen § 12 Abs. 1 A-QSRL, BGBl. II Nr. 251/2006 - wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft tritt – und in adaptierter Form sinngemäß auch dessen Abs. 2, in das A-QSG als neuer § 15a wird dafür Sorge getragen, dass die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erhalten bleibt. Dies deshalb, weil den Behörden bei Neuaufnahmen eines Prüfungsbetriebes noch keine Tätigkeitsnachweise als Abschlussprüfer zur Verfügung stehen und daher eine Befristung der Bescheinigung auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten im Hinblick auf eine effiziente öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften geboten erscheint. Dieselbe Regelung erscheint auch für eine Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes gerechtfertigt, wenn die Wiederaufnahme länger als zehn Monate nach dem Ablauf der Gültigkeit einer früheren Bescheinigung zurückliegt.

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 60/2010 nicht nur gemäß des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2010, GZ G 11,12/10, V 17,18/10-8, sondern bezüglich sämtlicher den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde betreffenden zuständigkeitsbegründenden Vorschriften durch Einhaltung des Verfahrens nach Art. 102 Abs. 4 B-VG saniert.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden dem Bund und den Ländern keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), wonach in Gesetzgebung und Vollziehung die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.


Besonderer Teil

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Zu Z 2 bis Z 8 (§ 5 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 13 Abs. 7, § 14, § 15 Abs. 1 und 2):

Hiermit werden zuständigkeitsbegründende Vorschriften des A-QSG, die den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen betreffen, im selben Wortlaut unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG neu erlassen.

Zu Z 9 (§ 15a):

Hiermit wird die Bestimmung des § 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010, GZ G 11,12/10, V 17,18/10-8, als gesetzwidrig aufgehoben wurde - wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft tritt - und in adaptierter Form sinngemäß auch dessen Abs. 2 in das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG als neuer § 15a aufgenommen. Vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften erscheint eine Regelung betreffend die Befristung einer Bescheinigung im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monate geboten, weil die genehmigende Behörde in diesen Fällen noch keine Tätigkeitsnachweise als Abschlussprüfer zur Verfügung hat. In gleicher Weise fehlt den Behörden bei Wiederaufnahmen eines Prüfungsbetriebes und Anträgen auf Wieder-Eintragung im öffentlichen Register ein Tätigkeitsnachweis über den unmittelbar vorhergehenden Zeitraum ohne aufrechte Bescheinigung, weshalb auch in diesen Fällen eine Befristung der Bescheinigung auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gerechtfertigt ist, wenn der Zeitraum ohne Bescheinigung zehn Monate übersteigt.

Als Prüfungsbetrieb ist eine organisatorische Einheit zur Abwicklung von Prüfungen anzusehen, in der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften die prüferische Tätigkeit eines Abschlussprüfers durchführen. Ein Prüfungsbetrieb kann sowohl aus einem Einzelunternehmen, einer Prüfungsgesellschaft oder einem Zusammenschluss von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften als auch aus nur einem Teil eines Einzelunternehmens oder einer Prüfungsgesellschaft bestehen. Er kann sich aber auch auf mehrere Einzelunternehmen und Prüfungsgesellschaften erstrecken, wenn diese gemeinsam ein einheitliches internes Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfungen verwenden. Die Einhaltung der gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungsregelungen und -maßnahmen des einheitlichen internen Qualitätssicherungssystems ist auch durch interne Reviews zu überprüfen.

Die Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes wird daher immer dann gegeben sein, wenn eine neue organisatorische Einheit zur Durchführung von Abschlussprüfungen geschaffen wird. Dies bedeutet, dass diese Einheit bisher über keine eigenen Qualitätssicherungsregelungen und -maßnahmen zur Durchführung von Abschlussprüfungen verfügte. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Wirtschaftsprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft das erste Mal eine Abschlussprüfung in eigenem Namen annehmen, durchführen und den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk erteilen will.

Keine Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes liegt bei einer reinen Änderung der Firma eines Einzelunternehmens oder einer Prüfungsgesellschaft vor, die bereits Abschlussprüfungen durchgeführt hat, sofern sich dadurch keine Änderungen in den Regelungen und Maßnahmen zum internen Qualitätssicherungssystem ergeben haben.

Bei Rechtsformänderungen, Verschmelzungen, Spaltungen o.ä. ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes vorliegt. Dabei ist zu klären, ob eine neue organisatorische Einheit zur Durchführung von Abschlussprüfungen geschaffen wird. Eine solche Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes liegt dann vor, wenn sich dadurch Änderungen in den Regelungen und Maßnahmen zum internen Qualitätssicherungssystem ergeben.

Zu Z 10 und Z 11 (§ 16 Abs. 1, 2 und 3):

In den Abs. 1 und 3 werden zuständigkeitsbegründende Bestimmungen des A-QSG, die den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen betreffen, im selben Wortlaut unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG neu erlassen.

In Abs. 2 wird die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010, GZ G 11,12/10, V 17,18/10-8, als verfassungswidrig aufgehobene Z 2 im selben Wortlaut wie vor der Aufhebung, aber auch der restliche Abs. 2 als zuständigkeitsbegründende Bestimmung des A-QSG, die den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen betrifft, im selben Wortlaut unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG neu erlassen.

Zu Z 12 bis Z 17 (§ 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, 6 und 10):

Hiermit werden zuständigkeitsbegründende Vorschriften des A-QSG, die den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen betreffen, im selben Wortlaut unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG neu erlassen.

Zu Z 18 bis Z 20 (§ 20 Abs. 1, 6 und 8):

Hiermit werden in den Abs. 1 und 8 zuständigkeitsbegründende Vorschriften des A-QSG, die die Qualitätskontrollbehörde betreffen, im selben Wortlaut unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG neu erlassen. In Abs. 6 werden weitere im A-QSG bereits normierte Zuständigkeiten und Aufgaben der Qualitätskontrollbehörde aufgelistet, sodass diese in § 20 nunmehr taxativ geregelt sind.

Zu Z 22 (§ 22 Abs. 2 Z 6):

Durch die Aufnahme der Bestimmung des § 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006 und in adaptierter Form sinngemäß auch dessen Abs. 2 in das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG als neuer § 15a kann die Ermächtigung des § 22 Abs. 2 Z 6 zur Erlassung von Verordnungsbestimmungen entfallen.