Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie) sieht die rechtliche Umsetzung bis zum 26. November 2009 vor. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfordert die Setzung von Maßnahmen zur Erreichung eines guten (ökologischen) Zustandes. Dies erfordert eine leichte Adaptierung bestehender wasserrechtlicher Instrumente.

Ziel:

Ziel der Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist einerseits die Festlegung der einzelnen Schritte des von der Richtlinie 2007/60/EG vorgegebenen Planungsprozesses für ein Hochwasserrisikomanagement sowie die Änderung von bestehenden Instrumenten, die eine zeitgerechte (Teil-)Zielerreichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) vorgesehenen Maßnahmen unterstützen.

Inhalt/Problemlösung:

Der Entwurf enthält – als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung – die Planungsschritte einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen, welche Maßnahmen beinhalten und somit operativen Charakter haben werden, werden als wesentliches Instrument zur Abwehr und Pflege der Gewässer auch im Vierten Abschnitt des WRG 1959 verankert. Als Teil der Maßnahmensetzung und Grundlage für weitere, darauf aufbauende Maßnahmen wird eine Gefahrenzonenplanung verankert. Weiters werden die Vorgaben der Richtlinie bezüglich der Berichtspflichten an die Europäische Kommission und bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit umgesetzt.

Die Umsetzung zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 erfolgt im Wesentlichen durch eine Modifikation bestehender Bestimmungen betreffend Sanierungsprogramme (§ 33d) und die Vorschreibung des Standes der Technik (§ 12a) im Zusammenhang mit der Fischpassierbarkeit von Gewässern.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Für Bürger und Wirtschaft resultieren keine finanziellen Belastungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Sachkosten

 

Bund/Länder – Sachkosten

Die erwartbare Verteilung der Sachkosten, v.a. für Aufträge an Planer sind – nach Jahren und hauptsächlichen Themenbereichen gegliedert – der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die sich aus der Umsetzung der Hochwasserrichtlinie ergebenden Planungsarbeiten laufen im Wesentlichen parallel mit den Planungsarbeiten der Bundeswasserbauverwaltung (Förderungsverwaltung). Es wird jedoch ein Vorziehen dieser Planungen auf die Jahre bis 2015 notwendig.

 

Ausweisung potentielles signifikantes Risiko

Gefahren- und Risikoarten

Hochwasserrisiko-managementpläne Regionalprogramme

Mio €

zusätzlich Querschnittsleistungen (Datenerarbeitung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördentätigkeit etc.)

2010/2011

3,02

 

 

2012/2013

 

6,39

 

2014/2015

 

 

16,23

Zentr. Bundesaufgaben 2010-15

0,9

Summe

26,54 Mio €

 

Personalkosten:

 

 

Ausweisung potentielles signifikantes Risiko

Gefahren- und Risikoarten

Hochwasserrisiko-managementpläne Regionalprogramme

VBÄ/Jahr

zusätzlich Querschnittsleistungen (Datenerarbeitung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördentätigkeit etc.)

2010/2011

Länder: 5,8

Bund:    4,0

 

 

2012/2013

 

Länder: 12,2

Bund:      4,0

 

2014/2015

 

 

Länder: 31,0

Bund:      4,0

Summe 2010-2015

Länder 49,8 VBÄ + Bund 12,0 VBÄ = 61,8 VBÄ

Mittel jährlich

Länder 8,3 VBÄ/Jahr

Bund     2,0 VBÄ/Jahr

 

Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergibt sich ein personeller Mehraufwand im Ausmaß von 2 VBÄ für

-       die Vorbereitung, Koordinierung und Erstellung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos,

-       die Erarbeitung der Vorgaben für die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie deren Zusammenführung,

-       die Vorbereitung, Koordinierung, fachliche Umsetzung und Evaluierung der Hochwasserrisikomanagementpläne,

-       die Erstellung der von der Europäischen Kommission geforderten Berichte.

Für die Länder ergibt sich der personelle Mehraufwand in Hinblick auf

-       zusätzliche Prüfaufgaben,

-       Verstärkung und Vorziehen von Planungsarbeiten wird notwendig, anderseits fallen viele Arbeiten bereits jetzt an. Der Mehraufwand wäre mit 6 VBÄ abzuschätzen.

Der zusätzliche Personalbedarf beim Bund wird durch Umschichtungen bedeckt.

Die Änderungen zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 sind kostenneutral.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da die Ausführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Wesentlichen der Initiative der potenziell Betroffenen vorbehalten ist, sind Impulse auf die Beschäftigung nicht vorhersehbar.

Durch die Ausweisung von Flächen mit hoher Hochwassergefahr bzw. hohem Hochwasserrisiko ist mit künftigen Flächenwidmungen verstärkt in ungefährdeten Gebieten und längerfristig mit Verlagerungen von Standorten für Wirtschaftsbetriebe (von Gefahren- und Risikogebieten in ungefährdete Zonen) zu rechnen. Von einer kurzfristigen Verschlechterung für den Wirtschaftsstandort Österreich ist nicht auszugehen.

Langfristig sind positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort dadurch zu erwarten, dass die Informationen aus den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie die in den Hochwasserrisikomanagementplänen zusammengefassten Maßnahmen zu einer Verminderung der hochwasserbedingten Schadenspotenziale führen werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Die Verpflichtung zur Erhaltung des Gewässerzustandes und damit verbundene Regelungen im WRG sind bereits Teil des geltenden Rechtsbestandes. Das gilt auch für die Verpflichtung zur  Sanierung von Gewässern, welche  über Einzelverfahren (§ 21a WRG 1959) oder generelle Sanierungsinstrumente (zB §§ 33c oder 33d WRG 1959) erfolgen können.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Durch die Freihaltung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten von anthropogener Nutzung kann es zu periodischen Überflutungen auch von solchen Gebieten kommen, in denen daraus ökologischer Nutzen erwächst.

In geltenden Richtlinien zur Planung und Ausführung von Hochwasserschutzanlagen ist festgelegt, dass die umweltbezogenen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie anzustreben und Verschlechterungen des ökologischen Zustandes möglichst vermieden werden sollen. Dennoch ist nicht vermeidbar, dass es vereinzelt zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt.

Negative Auswirkungen auf das Klima sind nicht zu erwarten. Insbesondere ist mit keinen Auswirkungen auf die Emissionen von Treibhausgasen oder die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel zu rechnen.

Die Hochwassermanagementpläne sind darüber hinaus ein geeignetes Instrument zur Umsetzung von Anpassungsstrategien an den Klimawandel.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die verstärkte Bewusstseinsbildung für Hochwassergefahren und -risiken soll einerseits erreicht werden, dass menschliche Tätigkeiten in noch ungenutzten gefährdeten Räumen nicht stattfinden und andererseits in genutzten gefährdeten Räumen die Betroffenen, insbesondere auf Ebene der Gemeinden, Initiativen zur Eigenvorsorge ergreifen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine. Der vorliegende Entwurf lässt keine sinnvolle Zuordnung zwischen Frauen und Männern zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dieser Novelle wird die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken sowie die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B- VG („Wasserrecht“, „Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei“).

Ziel der Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist einerseits die Festlegung der einzelnen Schritte des von der Richtlinie 2007/60/EG vorgegebenen Planungsprozesses für ein Hochwasserrisikomanagement.

Die Planungsschritte bestehen aus einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Verankerung erfolgt im Sechsten Abschnitt des WRG 1959.

Zusätzlich werden im Vierten Abschnitt des WRG 1959 Maßnahmen festgelegt, die aufbauend auf die genannten Planungen zu setzen sein werden bzw. gesetzt werden können.

Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos wird bis zum 22. Dezember 2011 für sämtliche Gewässer im Bundesgebiet durchgeführt und umfasst neben der Beschreibung vergangener Hochwasser die Bewertung potenzieller nachteiliger Folgen künftiger Hochwasser unter Einbeziehung insbesondere auch jener Flächen, für die aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung noch kein Hochwasserrisiko besteht, in Zukunft aufgrund von vorgesehenen Nutzungen aber ein Risiko bestehen könnte. Ergebnis der vorläufigen Bewertung ist die Einteilung und grobmaßstäbliche kartografische Darstellung der Gewässer nach Risikoklassen und bildet damit die Grundlage für die im selben Zeitraum vorzunehmende Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um solche Gebiete, die bereits eine höherwertige Nutzung (etwa als Siedlungsraum, Industrie- und Gewerbefläche, infrastrukturell genutzte Fläche) aufweisen oder von der Raumplanung für eine derartige einschlägige Nutzung konkret vorgesehen sind, oder Gebiete umfassen, in denen besonders gefährliche Anlagen, hochwassersensible Schutzgebiete oder bedeutende Kulturerbegüter gelegen sind.

Für diese Gebiete sind bis zum 22. Dezember 2013 Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu erstellen. Hochwassergefahrenkarten enthalten in einem groben Maßstab die Anschlagslinien der Szenarien mit hoher, mittlerer und niedriger Hochwasserwiederkehrwahrscheinlichkeit sowie die Wassertiefen. Hochwassergefahrenkarten können zusätzlich auch für Gebiete außerhalb solcher mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko erstellt werden, die aufgrund ihrer Eignung zum Hochwasserrückhalt einer genaueren Bewertung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für den Hochwasserrückhalt unterzogen werden sollen. In den Hochwasserrisikokarten werden in einem ähnlich groben Maßstab potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen bezogen auf Einwohner, wirtschaftliche Tätigkeiten, gefährliche Anlagen und andere bedeutende Verschmutzungsquellen, Schutzgebiete und Gebiete mit Feststoff führendem Hochwasser dargestellt.

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten haben insbesondere die Funktion, andere Planungsträger, insbesondere die Raumplanung, aber auch den Einzelnen auf die mögliche Gefährdung eines Gebietes durch Hochwasser informativ hinzuweisen.

Auf der Grundlage dieser Karten sind bis zum 22. Dezember 2015 für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. In den Hochwasserrisikomanagementplänen sind angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, zu deren Erreichung Maßnahmen vorzusehen sind.

Die vorläufige Bewertung einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, die Hochwassergefahren- und die -risikokarten sowie die Hochwasserrisikomanagementpläne sind zu veröffentlichen. Für die Hochwasserrisikomanagementpläne ist bei deren Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung zusätzlich ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren in Form einer aktiven Einbeziehung aller interessierten Stellen durchzuführen.

Die einzelnen Planungsschritte sind alle sechs Jahre zu wiederholen, dh. zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wobei eine zeitliche Harmonisierung mit der Vorgangsweise der Überprüfungen der von der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) geforderten Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne vorgesehen ist, so wie dies die Richtlinie 2007/60/EG vorschreibt.

Die Planung wird auch als Vorsorgemaßnahme in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko verankert. Als weitere Maßnahmen werden – neben der bisher schon enthaltenen Bildung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden zur Ausführung von  Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements – nunmehr die Erstellung von Gefahrenzonenplanungen und die Erlassung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen auf der Grundlage derartiger Planungen festgelegt. Die Gefahrenzonenplanungen stellen selbst eine Maßnahme dar, sind aber zugleich auch Grundlage für weitere Maßnahmen. Sie werden insbesondere, aber nicht nur für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko zu erstellen sein. Dies deshalb, damit auch solche Flächen planerisch erfasst werden, die eine Eignung für den Hochwasserrückhalt aufweisen und somit im Hochwasserrisikomanagement eine wesentliche Rolle spielen. Dem entsprechend werden die Methodik und der  Maßstab für die Gefahrenzonenplanungen zu wählen sein. Darauf aufbauend soll es möglich sein, für derartige Flächen ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) mit dem Ziel der Widmung für Zwecke des Hochwasserrisikomanagements und allfälligen damit zusammenhängenden besonderen Anordnungen zu erlassen. Diese Flächen wären darüber hinaus auch von der Raumplanung zu berücksichtigen.

Die finanziellen Auswirkungen werden wie folgt dargestellt:

Bund/Länder

Sachkosten

Die erwartbare Verteilung der Sachkosten, va. für Aufträge an Planer sind – nach Jahren und hauptsächlichen Themenbereichen gegliedert – der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die sich aus der Umsetzung der Hochwasserrichtlinie ergebenden Planungsarbeiten laufen im Wesentlichen parallel mit den Planungsarbeiten der Bundeswasserbauverwaltung (Förderungsverwaltung). Es wird jedoch ein Vorziehen dieser Planungen auf die Jahre bis 2015 notwendig.

 

Ausweisung potentielles signifikantes Risiko

Gefahren- und Risikoarten

Hochwasserrisiko-managementpläne/ Regionalprogramme

Mio €

zusätzlich Querschnittsleistungen (Datenerarbeitung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördentätigkeit etc.)

2010/2011

3,02

 

 

2012/2013

 

6,39

 

2014/2015

 

 

16,23

Zentr. Bundesaufgaben 2010-15

0,9

Summe

26,54 Mio €

 

Personalkosten:

 

 

Ausweisung potentielles signifikantes Risiko

Gefahren- und Risikoarten

Hochwasserrisiko-managementpläne/ Regionalprogramme

VBÄ/Jahr

zusätzlich Querschnittsleistungen (Datenerarbeitung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördentätigkeit etc.)

2010/2011

Länder: 5,8

Bund:    4,0

 

 

2012/2013

 

Länder: 12,2

Bund:      4,0

 

2014/2015

 

 

Länder: 31,0

Bund:      4,0

Summe 2010-2015

Länder 49,8 VBÄ + Bund 12,0 VBÄ = 61,8 VBÄ

Mittel jährlich

Länder 8,3 VBÄ/Jahr

Bund     2,0 VBÄ/Jahr

 

Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergibt sich ein personeller Mehraufwand im Ausmaß von 2 VBÄ für

-       die Vorbereitung, Koordinierung und Erstellung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos,

-       die Erarbeitung der Vorgaben für die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie deren Zusammenführung,

-       die Vorbereitung, Koordinierung, fachliche Umsetzung und Evaluierung der Hochwasserrisikomanagementpläne,

-       die Erstellung der von der Europäischen Kommission geforderten Berichte.

Für die Länder ist der personelle Mehraufwand in Hinblick auf

-       zusätzliche Prüfaufgaben,

-       Verstärkung und Vorziehen von Planungsarbeiten wird notwendig, anderseits fallen viele Arbeiten bereits jetzt an. Der Mehraufwand wäre mit 6 VBÄ abzuschätzen.

Der zusätzliche Personalbedarf beim Bund  wird durch Umschichtungen bedeckt.

Die Änderungen zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 sind kostenneutral.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 12a Abs. 1):

Redaktionelle Änderung, Anpassung an gleichlautende Formulierungen ua. im AWG 2002 (§ 2 Abs. 8 Z 1), in der GewO (§ 71a) – auf Unionsrecht gegründete (zB IPPC –RL) Definition.

Zu Z 2 (§ 12a Abs. 3):

Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2010, 2009/07/0037 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „aus der Tatsache, dass die Anordnung des § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997, wonach die Behörde Ausnahmen vom Stand der Technik über Antrag genehmigen kann, ebenfalls entfallen ist, folgt, dass eine Ausnahme vom Stand der Technik nur mehr dort möglich ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so etwa in den §§ 21a Abs. 3, 30g Abs. 3 und 33b Abs. 10 WRG 1959)“.

Weiters wird im Erkenntnis ausgesprochen, dass „aus § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wonach die Wasserrechtsbehörde Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere daraufhin zu untersuchen hat, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, abzuleiten ist, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik iSd § 12a WRG 1959 entsprechen.“ Nach § 13 Abs. 1 letzter Satz, der (vermutlich weil es sich dabei um keine Ausnahme vom Stand der Technik handelt) im Erkenntnis nicht angesprochen wird, ist eine Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik nur bei einem entsprechenden Abwägungsergebnis hinsichtlich der dort angeführten Kriterien vorgesehen . § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet die Behörde, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind, zur Durchführung des Verfahrens der vorläufigen Überprüfung u.a. dahingehend, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Der VwGH leitet allein aus dieser (an sich verfahrensrechtlichen) Bestimmung eine Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik als Anforderung an ein zur Bewilligung eingereichtes Vorhaben ab. Die Ansicht Oberleitners (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz2, 2007, Rz 8 zu § 12a WRG 1959), wonach aufgrund des Entfalls des § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997 durch die WRG-Novelle 2003 die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik allgemein nur mehr im Bereich von Emissionen (§ 30g WRG 1959), im Übrigen nur, soweit dies der Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte erfordere (vgl. § 21a WRG 1959), bestehe, widerspreche – nach Ansicht des VwGH – der Genese des § 12a WRG 1959 mit der dazu von ihm zitierten Judikatur und den Gesetzesmaterialien. Die Einhaltung des Standes der Technik stellt allerdings noch nicht per se ein öffentliches Interesse dar. Dies wird auch aus der im Erkenntnis an anderer Stelle aufgegriffenen Systematik des WRG 1959 ersichtlich, die eine Differenzierung zwischen „fremden Rechten“, „öffentlichen Interessen“ und eben dem „Stand der Technik“ als für das Bewilligungsverfahren relevante Anknüpfungspunkte beinhaltet.

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch die im Erkenntnis unerwähnt gebliebene Bestimmung des § 13 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zu beachten, die eine wesentliche materiell-rechtliche Anknüpfung an den Stand der Technik regelt, indem bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ua. die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnissen gebotenen Maßnahmen vorzusehen sind. Die Einhaltung des Standes Technik wird im Einzelfall – insbesondere zur Verhinderung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses – in der Regel geboten sein. Eine Verpflichtung zur generellen Einhaltung des Standes der Technik ist aus dieser Bestimmung jedoch nicht ableitbar. Auf die Sonderbestimmungen gemäß §§ 21a, sowie für Abwassereinleitungen gem. 30g, 33b und 33c WRG 1959 wird hingewiesen. Dieses Erkenntnis legt eine (allgemeine) nicht alleine auf Wanderhindernisse (Querbauwerke) bezogene Klarstellung durch den Gesetzgeber nahe. Für die Herstellung von Fischaufstiegen bzw. einer diesen entsprechenden Fischpassierbarkeit, wie auch für andere Wasserbenutzungen und Wasseranlagen bedeutet die vorgenommene Klarstellung:

Der Stand der Technik ist aufgrund der Formulierung des § 12a Abs. 3 neu bei Bewilligungen oder Maßnahmen nach dem WRG einzuhalten, wobei § 12a Abs. 3 durch den Verweis auf nachfolgende Bestimmungen im WRG und darauf basierenden Verordnungen konkretisiert bzw. näher ausgestaltet wird.

Die Funktionstüchtigkeit eines Fischaufstieges bzw. die diesem entsprechende Fischpassierbarkeit im Sinne des § 12a Abs. 1 ist dann gegeben, wenn die Auffindbarkeit der Anlage sowie die Durchwanderbarkeit für die gewässertypspezifischen Leitfischarten und typischen Begleitfischarten gewährleistet ist.

Im Sinne der obigen Ausführungen wird die Herstellung eines Fischaufstieges bzw. einer diesem entsprechenden Fischpassierbarkeit außerhalb des natürlichen Fischlebensraumes sowie im unmittelbaren Bereich von natürlichen Wanderhindernissen iS des § 13 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 keine im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotene Maßnahme sein. Im übrigen wird die Einhaltung des Standes Technik im Einzelfall – insbesondere zur Verhinderung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses – in der Regel geboten sein. Der neue Absatz 3 – sieht nun auch insbesondere für Wasserbenutzungen und Wasseranlagen die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme vom Stand der Technik vor. Diese (befristete) Ausnahmemöglichkeit, für welche die Beweislast den Bewilligungswerber trifft, soll – in Wiederverleihungsverfahren außerhalb von Sanierungsprogrammen - im Einzelfall eine adäquate Umsetzung kostspieliger und technisch aufwändiger Maßnahmen  ermöglichen. Als kurz wird in der Regel eine Befristung zwischen 5 und 10 Jahren anzusehen sein. In diesem Zusammenhang darf auf die Amtsbeschwerdemöglichkeit des Bundesministers gem. § 116 WRG 1959 hingewiesen werden. Bescheide sind über Verlangen des Bewilligungswerbers oder des Bundesministers ungesäumt vorzulegen.

Zu Z 3 (§ 21):

Durch die Änderung der Maximalbefristung für Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke von 10 Jahren auf 15 Jahre wird eine Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes des Bewerbers und dem Vorliegen ausreichender konkreter Informationen über die technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklungen Bewilligungen entsprechend länger zu befristen. Die Möglichkeit zur Erhöhung der Frequenz zur Durchführung von (Wiederverleihungs-) Verfahren auf 15 Jahre stellt einen Beitrag zur Kostenreduktion in der Verwaltung dar.

Zu Z 4 (§ 21b):

Nach dem Wasserrechtsgesetz vorgeschriebene Auflagen können auf Antrag mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung wegen

-       dem nachträglichen Wegfalle von Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlassens des Bescheides vorlagen und für die Vorschreibung von Auflagen (behördl. Entscheidung) objektiv bedeutsam waren (zB Änderung/Wegfall von Parametern, weil ein Stoff nicht mehr eingesetzt wird, ein Schadstoff im Abwasser gar nicht vorkommt) einschließlich damit zusammenhängender Überwachungsvorschreibungen.

oder

-       dem nachträglichen Eintritt von für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zB naturwissenschaftliche Erkenntnissen)   nicht mehr vorliegen.

oder

-       auf Grund einer neuen Rechtslage eine andere Entscheidung möglich ist.

Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.

Zu Z 10 und 11 (§ 31c Abs. 5):

Zurücknahme der Bewilligungspflicht für Erdwärmegewinnungsanlagen (Tiefensonden); Eine Bewilligungspflicht  besteht für diese Anlagen künftig nur noch

-       in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35,54 WRG 1959)

-       in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung

-       in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen (sensiblen Gebieten) oder

-       wenn Anlagen eine Tiefe von 300m überschreiten.

Für alle Erdwärmeanlagen besteht nunmehr  Bewilligungspflicht im Anzeigeverfahren.

Gemäß Länderangaben mussten im Jahre 2006 rund 1900 Fälle verhandelt werden.

Für die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg wurde damals jeweils ein sehr stark zunehmender Trend, für Wien, Kärnten und Steiermark ein steigender Trend hinsichtlich der zu behandelnden Fälle vorhergesagt.

Auf Basis der Fallzahlen 2006 wird das durch die vorgeschlagene Verwaltungsvereinfachung erzielbare Einsparungspotential auf 4,8 VBÄ /Jahr (im Wesentlichen bei Behörden, SV-Dienst, wasserwirtschaftliche Planung) abgeschätzt.

Zu Z 13 (§ 33d):

Der NGP 2009 sieht bis 2015 Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit (Durchgängigkeit und ausreichendes Restwasser) in prioritär zu sanierende Gewässern vor.

Da es sich auch nach der Einschränkung auf eine prioritäre Gebietskulisse um mehrere hundert Anlagen handelt, wird eine Sanierung über § 21a-WRG 1959 Einzelverfahren als administrativ sehr aufwändig eingeschätzt.

§ 33d neu sieht eine Verpflichtung vor, nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines vom Landeshauptmann verordneten Programms im Sanierungsgebiet liegende, rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungen oder Wasseranlagen vom Wasserberechtigten an die Sanierungsziele anzupassen (zB fischpassierbar zu machen) sind. Entsprechend dem bestehenden „Sanierungsregime für Abwasserreinigungsanlagen“ in § 33c WRG 1959 werden für die Anpassung, als auch für die Vorlage eines Sanierungsprojektes, Fristen vorgesehen. Die Formulierung „nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung“ in Absatz 2  weist darauf hin, dass  Maßstab für die Angemessenheit der festzulegenden Fristen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, hat die Behörde mit Mahnung samt angemessener Nachfristsetzung vorzugehen. Sofern trotz dieser einmaligen Mahnung die Fristen nicht eingehalten werden, droht in letzter Konsequenz der Entzug bzw. das Erlöschen des Wasserrechtes. Es wird auch die Möglichkeit vorgesehen, über Antrag des Wasserberechtigten die Sanierungsfrist zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nachweist, dass der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre(zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Verzögert sich die Sanierung aufgrund umfangreicher Projektierungs- oder Planungsarbeiten kann auch ein Erfordernis der  Erstreckung der 2 jährigen Projektvorlagefrist bestehen. Die Erstreckung führt nicht zu einer Verlängerung der 3jährigen Sanierungsfrist, ist sie nur „Folge“ der Verlängerung der Sanierungsfrist.

Auch § 33d WRG 1959 neu sieht - wie die derzeit geltende Regelung - die Erstellung von Sanierungsprogrammen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betreffend die aufzunehmenden Maßnahmen (z. B. Sanierungsziele) vor. Wird die Durchgängigkeit (auch) durch fehlendes Restwasser als Folge von Wasserausleitungen beeinträchtigt, kann die Sicherstellung eines entsprechenden Mindestabflusses samt Auslösung der Anpassungsverpflichtung im Regionalprogramm unter einem erfolgen.

Daneben besteht auch weiterhin die Möglichkeit, wo ein Vorgehen nach § 33d verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll erscheint (insbesondere kleiner Adressatenkreis, individuelle Frage-/Problemstellungen), die Anpassungen in Einzelverfahren gemäß § 21a abzuwickeln.

Im Hinblick auf die Verringerung von Schadstoffeinträgen (Einleitung von Abwasser bzw. Einträge aus diffusen Quellen) enthält der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) in seiner ersten bis 22.12. 2015 Planungsperiode keine konkreten Vorgaben (§ 55g Abs.1), die auf ein Sanierungsprogramm abzielen (vgl. die in den Kapiteln 6.3.1.5, 6.3.2.4 und 6.4.1.5 des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans angeführten weitergehenden Maßnahmen bzw. die dazugehörigen Ausführungen). So erfordert vor allem die Anpassung an den Stand der Technik bei Einleitungen aus Punktquellen kein Programm nach § 33d, da hierfür andere Instrumente zur Verfügung stehen (§ 55g Abs. 1 Z 2). Zur Einhaltung von die Zielstände beschreibenden Umweltqualitätsnormen können im Bedarfsfall neben freiwilligen Handlungen des Bewilligungsinhabers (Antrag auf Bewilligungsänderung ) einem Vorgehen nach § 33d oder § 21a  insbesondere auch die Anpassung von Schadstoffeinleitungen an (geänderte) Verordnungen nach § 33b genutzt werden. Die Einhaltung der in diesen Verordnungen enthaltenen emissionsbegrenzenden Maßnahmen kann der Landeshauptmann oder – im Falle einer besseren Kosteneffizienz – der BMLFUW für bestehende Anlagen anordnen (§ 55g Abs. 1 Z 2). Solche Anordnungen können insbesondere auch für einzelne Oberflächenwasserkörper oder Teile solcher Wasserkörper getroffen werden. Als Teil eines Regionalprogramms können diese Maßnahmen auch für jene Einleitungen gesetzt werden, für welche in der Vergangenheit bereits einmal eine allgemeine Anpassungsverpflichtung ausgelöst wurde (§ 33c Abs. 6). Ein Inanspruchnahme von § 33d wird dann angezeigt sein, wenn über den Stand der Technik hinausgehende Begrenzungen erforderlich sind (§ 30g Abs.2). Es wird daher im Zuge der nächsten Revisionen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (Maßnahmenprogramms) zu prüfen sein, welches dieser Instrumente  zur Erreichung der Zielzustände am zweckmäßigsten ist. In der Folge werden entsprechend konkrete Vorgaben im Plan festzulegen sein. Allgemeine Fortschreibungen des Standes der Technik, insbesondere zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Erfordernisse (z. B. bei IPPC-Anlagen), werden hingegen zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vorgehens weiterhin nach § 33bvorzunehmen und nach § 55g Abs. 1 Z 2 umzusetzen sein.

Zu Z 14 (§ 33f):

Auf der Grundlage von § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2002, war die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe (Grundwasserschwellenwertverordnung), BGBl. Nr. 502/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2002, erlassen worden. Anlässlich der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, ist die bisherige Verordnungsermächtigung des § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 in der Bestimmung des § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 WRG 1959 aufgegangen. Weiters wurde gemäß § 33f Abs. 9 angeordnet, dass bestehende Verordnungen gemäß § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 als Verordnungen gemäß dieser neuen Ermächtigung gelten.

Zwischenzeitlich wurde auf der Rechtsgrundlage des § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 WRG 1959 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010 erlassen, die u.a. für bestimmte Stoffe Schwellenwerte festlegt und Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung von Messergebnissen sowie Kriterien für eine stufenweise Ausweisung von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorgibt Gleichzeitig ist gemäß § 16 dieser Verordnung die bisherige Grundwasserschwellenwertverordnung außer Kraft getreten. Damit wurde die gesetzliche Bestimmung des § 33f Abs. 9 WRG 1959 obsolet und hat aus redaktionellen Gründen zu entfallen.

Zu Z 15 (§ 38):

Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für besondere bauliche Herstellungen besteht nunmehr nicht nur in bei 30-jährlichen Hochwässern (HQ30) überfluteten Gebieten, sondern auch in solchen Gebieten, für die zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen vom Landeshauptmann ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm erlassen wurde und dieses eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausdrücklich vorsieht. Diese Gebiete können auch außerhalb des HQ30-Bereiches (§ 38 Abs. 3) liegen.

Zu den Z 16 und 17 (§§ 42a und 43):

Allgemeines zu den §§ 42a und 43:

Gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. Mai 2006, Zl. 1 Ob 63/06f, sind unter dem Begriff „wiederkehrende Überschwemmungen“ in § 43 Abs. 1 WRG 1959 nicht katastrophale Ereignisse zu verstehen. Hochwasserereignisse, die sich nach statistischen Erfahrungswerten nur etwa alle hundert Jahre wiederholen, sind vielmehr Katastrophen, deren Vermeidung „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert“ sind (Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 285/04z).

Auch der Verwaltungsgerichtshof verstand unter einer „häufigen Überflutung von Flächen“ durch ausufernde Gewässer im Sinn des § 38 Abs. 3 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 nur Hochwasserereignisse in Abständen von wenigen Jahren (0754/64 = VwSlg 6486 A/1964). Nunmehr gilt gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 als Hochwasserabflussgebiet im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 das „bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet“. Daraus zog der Oberste Gerichtshof im obgenannten Urteil vom 16. Mai 2006 den Schluss, „dass auch diese Regelung indiziert, dass das Wasserrecht den Schutz vor Schäden durch katastrophale, sich nur etwa alle hundert Jahre wiederholende Hochwasserereignisse nicht intendiert“.

Die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 zum Schutz vor Schäden durch Hochwasser zielten bislang jedenfalls auf Szenarien eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses ab. In § 43 werden nunmehr die „wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen“ durch die Gebiete, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, ersetzt und gleichzeitig konkretisiert. Betreffend „Gebiete mit hoher Wahrscheinlichkeit“ siehe auch § 55k Abs. 2 Z 3. §Die Anknüpfung an die Hochwasserrisikomanagementpläne soll zum Ausdruck bringen, dass in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko Maßnahmen zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen in der Regel den größten Nutzen bringen.

Ein 100-jährliches Hochwasserereignis entspricht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einem katastrophalen Ereignis. Darüber hinaus ist gemäß der Richtlinie 2007/60/EG ein Szenario mit niedriger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung zu berücksichtigen. Dem würde etwa ein 300-jährliches (Extrem-)Ereignis entsprechen.

§ 42a sieht hingegen Maßnahmen für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko vor. Diese Gebiete gehen oftmals über die bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete hinaus. Somit werden in diesen Fällen u.U. auch Räume erfasst, in denen „katastrophale Ereignisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stattfinden.

Über die in den §§ 42a und 43 nicht abschließend aufgezählten Maßnahmen hinaus sind insbesondere die wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände der §§ 38 und 41 zu erwähnen. Gemäß § 41 Abs. 4 sind die Schutz- und Regulierungsbauten so auszuführen, dass öffentliche Rechte nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Zu den öffentlichen Interessen sind die in den Hochwasserrisikomanagementplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen zu zählen. Bei der Planung und Ausführung sollten außerdem natürliche Möglichkeiten des Hochwasserrückhaltes durch Erhaltung vorhandener bzw. Reaktivierung verloren gegangener Hochwasserabflussgebiete und für den Hochwasserrückhalt geeigneter Gebiete genützt und eine Verbesserung des Geschiebehaushaltes angestrebt werden. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung fremder Rechte sollten insbesondere abflussverschärfende und erosionsfördernde Maßnahmen vermieden werden.

Zu § 42a Abs. 1:

Die Planung soll einen wesentlichen Beitrag zur Abwehr und Pflege der Gewässer leisten. Daher wird in Abs. 1 als Vorsorgemaßnahme in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen im Vierten Abschnitt verankert. Auf den Planungsprozess und das Verfahren der Erstellung, die im Sechsten Abschnitt geregelt sind, wird verwiesen.

Unter dem Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ sind auch Siedlungsflächen und Vermögenswerte zu verstehen. In Erwägungsgrund (2) der Richtlinie 2007/60/EG wird nämlich auf „bestimmte menschliche Tätigkeiten“, wie etwa „die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überschwemmungsgebieten“, Bezug genommen, die zu einer Verstärkung der nachteiligen Auswirkungen von Hochwasserereignissen führe. Da die Richtlinie von nachteiligen Auswirkungen von Hochwasserereignissen ausgeht, wenn Siedlungsflächen und Vermögenswerte betroffen sind und die Richtlinie das Ziel verfolgt, die hochwasserbedingten nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu verringern, müssen Siedlungsflächen und Vermögenswerte (wie etwa Infrastrukturanlagen und  Wirtschaftsunternehmen) als von den Schutzgütern der Richtlinie umfasst betrachtet werden.

Zu § 42a Abs. 2 Z 1:

Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, welche

-       nach der voraussichtlichen Schadwirkung und Gefährdung sowie

-       nach der Funktionalität zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials, zur Reduktion der Hochwassergefahren, oder für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen

bewertete Hochwasserabflussgebiete darstellen.

Als Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements werden neben baulichen Maßnahmen auch nicht-bauliche Maßnahmen verstanden, die dem in § 42a Abs. 1 genannten Ziel dienen. Zu den baulichen Maßnahmen zählen z. B. die Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und Regulierungswasserbauten und mobilen Hochwasserschutzsystemen einschließlich Verbesserung des Feststoffhaushalts sowie die Reduktion des Schadenspotenzials durch bauliche Eigenvorsorgemaßnahmen der vom Hochwasser Betroffenen. Zu den nicht-baulichen Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements zählen  z. B. Hochwasservorhersage- und Frühwarnsysteme, Maßnahmen des Katastrophenmanagements, Verbesserung des Wasserrückhaltes im Einzugsgebiet, Erhaltung und Gewinnung von für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, Freihaltung von Hochwasserabflussgebieten, nachhaltige Flächennutzungsmethoden, Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzungsquellen im Hochwasserfall, sowie die Schaffung von Systemen zum Ausgleich von Nutzen und Belastungen  zwischen den Betroffenen bzw. zwischen den Gemeinden.

Die Gefahrenzonenplanungen beinhalten als Grundlage standardisierte Abflussuntersuchungen mit berechneten (numerisch modellierten) Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und Fließ­geschwindigkeiten zur Darstellung der hochwassergefährdeten Bereiche nach den Szenarien des § 55k Abs. 2. Wenn eine numerische Modellierung der natürlichen Prozesse nicht möglich oder nicht sinnvoll ist (z. B. bei murstoßfähigen Wildbächen), werden Prozessbeschreibungen erstellt.

Aufbauend auf den Abflussuntersuchungen bzw. sonstigen Prozessbeschreibungen hat in einem zweiten Schritt entweder eine Flächenbewertung in Form von Gefahrenzonenplänen (v. a. im alpinen Raum) oder über eine funktionale Bewertung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten (v. a. in Flachlandgebieten) zu erfolgen.

Die Auswahl der Methode zur Flächenbewertung hat entsprechend den naturräumlichen Gegebenheiten und der Charakteristik des Einzugsgebietes durch die wasserwirtschaftliche Planung zu erfolgen. Sie ist im Hochwasserrisikomanagementplan festzulegen.

Diese Planungen sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sowie darüber hinaus für Gebiete, die in der vorläufigen Bewertung zwar mit niedrigem Risiko bewertet wurden, die jedoch für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements, insbesondere für den Hochwasserrückhalt,  besonders geeignet sind, in einem geeigneten Maßstab (etwa 1:5000 oder genauer) zu erstellen. Gefahrenzonenplanungen sind in Gebieten zu erstellen, wo dies nach fachlichen Kriterien zielführend und notwendig ist. Die Notwendigkeit wird zB in Gebieten, in denen bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht, nicht gegeben sein. Die Erstellung hat nach Vorliegen von Hochwasserrisikomanagementplänen nach den dort festgelegten Vorgaben im Sinne einer stufenweisen Zielerreichung zu erfolgen. Die bisher in Form von Gefahrenzonenausweisungen und Abflussuntersuchungen der Bundeswasserbauverwaltung für viele Gebiete vorliegenden Planungen können in die Gefahrenzonenplanungen einbezogen werden.

Zu § 42a Abs. 2 Z 2:

Die Erlassung von Regionalprogrammen erfolgt auf der Basis  der Ausweisung von Gefahrenzonen oder anderer für das Hochwassermanagement relevanter Funktionsbereiche auf der Grundlage qualifizierter Bewertungen von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten. Dabei können auch bisher vorliegende Planungen (Gefahrenzonenausweisungen und darüber hinausgehende Bewertungen von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten) verwendet werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind. Planungsgrundlagen sind als gleichwertig anzusehen, wenn die zur Darstellung der Funktionalität von Bereichen (im Sinne des § 42a Abs. 3) herangezogene Methodik in qualitativer Hinsicht mindestens den Gefahrenzonenplanungen entspricht. Voraussetzung ist zudem, dass diese Planungen einem Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen wurden, der mit dem für Gefahrenzonenplanungen vergleichbar ist.

Soweit derartige Planungen derzeit schon vorliegen, kann das Instrument des § 55g bereits angewendet werden.

Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme können die Aspekte des § 55g Abs. 1 Z 1 umfassen, insbesondere Widmungen von Flächen für den Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen, etwa zur Erhaltung und Gewinnung von für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, zur Freihaltung von Hochwasserabflussgebieten oder für die Setzung von schutzwasserbaulichen Maßnahmen. Dabei können Gesichtspunkte bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 38, 40, 41 und 42 festgelegt werden.

Zu § 42a Abs. 3:

Die Zusammenarbeit bei der Erstellung und Anpassung der Gefahrenzonenplanung beinhaltet folgende Elemente: Vorschläge für jene Bereiche in denen Gefahrenzonenplanungen erstellt werden sollen, erfolgen durch den Landeshauptmann (§ 55 Abs. 2 WRG 1959). Die Entscheidung über diese Vorschläge obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß den im Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Zielvorgaben (§ 55 Abs. 3 WRG 1959). Die Erstellung von konkreten Gefahrenzonenplanungen erfolgt durch den Landeshauptmann.

Das Bemessungsereignis für die Darstellung in den Gefahrenzonenplänen ist das Szenario für Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß § 55k Abs. 2 Z 2 unter Berücksichtigung der vorherrschenden Gefahrenprozesse. Für die funktionale Bewertung sind für die Darstellung unterschiedliche Bemessungsereignisse heranzuziehen. Gefährdungen durch Hochwasser und deren Schadwirkung sind in den Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko in Form von Gefahrenzonen auszuweisen. Jene Bereiche, deren Freihaltung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 42a Abs. 2 Z 1) erforderlich ist („Vorbehaltsbereiche“), sind auch außerhalb der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko darzustellen, wenn es für ein geordnetes, integrales Hochwasserrisikomanagement erforderlich und zweckmäßig ist. Darüber hinaus sind Darstellungen von Sachverhalten zulässig („Hinweisbereiche“), die eine Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements haben.

Näheres zu Inhalten, Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

Zu § 43:

Genossenschaften oder Verbände können zum Zweck des § 73 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gebildet werden. Zu den Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements vgl. die Erläuterungen zu § 42a Abs. 2 Z 1.

In einzelnen Fällen, insbesondere wenn großflächige Überflutungen vorkommen, die umfangreiche und aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfordern, kann es sinnvoll sein, diese im Wege von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zu realisieren. Bestehen solche Situationen in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, kann die Wasserrechtsbehörde u.U. nach Möglichkeit auf die Bildung von Genossenschaften hinwirken oder die Bildung einer Zwangsgenossenschaft vornehmen („ist Sorge zu tragen“). Ein Anspruch auf ein Tätigwerden der Behörde besteht nicht (vgl. dazu auch Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (2008), K 1 u. K 2 zu § 43).

Zu Z 21 (§ 55 Abs. 1):

Das von der Richtlinie 2007/60/EG vorgesehene Hochwasserrisikomanagement wird als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung verankert. Zusätzlich wird eine Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Planung nach der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) aufgenommen.

Vom  Begriff „Hochwasser“ sind definitionsgemäß jene Überflutungen ausgenommen, die sich allein aus Abwassersystemen ergeben. Überflutungen aus Abwassersystemen können zB durch Starkregenereignisse, die selbst normgerecht dimensionierte Kanalsysteme überfordern, bedingt sein. Derartige Überflutungen sind nicht von der Definition umfasst. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/60/EG, die den Mitgliedstaaten dazu die Möglichkeit gibt (Art. 2 Z 1).

Zu Z 23, 29 und 53 (§ 55 Abs. 5, § 55g Abs. 3 und § 104a Abs. 3):

Mit der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in Verwaltungsverfahren durch die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 4, 55g Abs. 2 und 104a Abs. 3 neu geregelt. Die nunmehrige Novellierung bezweckt vorrangig eine klarere Abgrenzung zwischen den drei Bestimmungen. Überdies soll stärker an die Regelungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) angeknüpft werden. Die nunmehrige Novellierung berücksichtigt weiters auch die zwischenzeitliche Judikatur zur Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof. Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:

§ 55 Abs. 5 beinhaltet die allgemeinen Vorgaben zur Beteiligung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in Verwaltungsverfahren in Form eines Anhörungsrechts bzw. einer darüber hinausreichenden Beiziehung, sofern eine Parteistellung eingeräumt ist. Eine solche ist in allen wasserrechtlichen Verfahren sowie in allen Verfahren gegeben, in denen Wasserrecht mitangewendet wird, kann sich aber auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Eine Einwendungsbefugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans besteht aus inhaltlicher Sicht insofern, als es der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß § 55 Abs. 3 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) dient. In dieser Hinsicht ist auch die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH gegeben. Die Einzelheiten betreffend der Beschwerdefrist ergeben sich aus § 26 VwGG. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt keine Beschwerdelegitimation vor dem VfGH zu. Die Ermächtigung staatlicher Organe, zwecks Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wäre wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig (VfGH 16.06.2004, VfSlg 17220).

§ 55g Abs. 3 regelt den Sonderfall, dass ein Bescheid mit einem Regionalprogramm in Widerspruch steht und stellt – ausschließlich hinsichtlich der Stellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – eine speziellere Regelung zu § 55 Abs. 5 dar. In einer solchen Fallkonstellation kommt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan nach Erschöpfung des Instanzenzugs eine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH zu, wenn es entweder dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist oder aber im Verfahren, dem es beigezogen worden ist, unter Bedachtnahme auf die in einem Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Abweichend von § 26 VwGG erweist sich aufgrund der Komplexität der in diesen Fällen gegebenen Sachverhalte die Einräumung einer dreimonatigen Beschwerdefrist als notwendig und sachlich gerechtfertigt. Der letzte Satz der Bestimmung sieht vor, dass bei unproblematischen Fällen auf Antrag das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bereits vor Ablauf der 3-Monatsfrist mitzuteilen hat, dass eine Beschwerde nicht erhoben wird. Dies bewirkt somit eine Relativierung des Zeitraums.

§ 104a Abs. 3 stellt wiederum eine Spezialbestimmung zu § 55 Abs. 5 für den Fall eines Abweichens vom Verschlechterungsverbot dar. Danach ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bereits im Rahmen der vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde § 55 Abs. 4. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten allerdings die spezielleren Regelungen des § 104a Abs. 3 Sätze 2 bis 4. Diesbezüglich wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen zu § 55g Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 28 (§ 55g Abs. 1):

Die bislang auf die Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne abstellende Formulierung wird dergestalt angepasst, dass die Bestimmung auch für die Umsetzung von Maßnahmen im Hochwasserschutzbereich anwendbar ist.

Durch die Formulierung „zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten“ soll dem Landeshauptmann die Erlassung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen schon vor der Erlassung des ersten Hochwasserrisikomanagementplans ermöglicht werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die wasserwirtschaftlichen Regionalprogramme mit bereits vorliegenden Planungen nicht in Widerspruch stehen.

Die Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann wird auf die Überflutungsgebiete ausgedehnt, zusätzlich auch auf die Einzugs- und Quellgebiete, um das Modell der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen gemäß § 54 WRG 1959, der mit 22. Dezember 2012 außer Kraft tritt (§ 145a Abs. 5 leg. cit.), vollständig nachzubilden. Unter den Überflutungsgebieten sind alle Gebiete im Sinne der Definition des § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a zu verstehen.

Abs. 1 Z 1 lit. c sieht die Möglichkeit vor, in einem Regionalprogramm Gesichtspunkte bei der Handhabung bestimmter, aufgezählter Bewilligungstatbestände und anderer Bestimmungen festzulegen. In Bezug auf § 38 könnte etwa die Anwendung dieser Bestimmung für bestimmte Gebiete vorgesehen werden oder es könnten in Hinblick auf die Bewilligungsfähigkeit von Anlagen bestimmte Auflagen für die bauliche Ausgestaltung festgelegt werden, die in näher zu bezeichnenden Gebieten eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer verhindern oder eine Schadwirkung mindern.

Zu Z 32 (§§ 55i bis 55l):

Zu § 55i:

Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos wird für die drei internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Elbe und Rhein, also für das gesamte Bundesgebiet, durchgeführt. Das Bearbeitungsgebiet wird in einer Karte (in einem gröberen Maßstab von etwa 1:100 000) mit dem Gewässernetz und den Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie Topografie und Flächennutzung dargestellt (Abs. 2 Z 1).

Die vorläufige Bewertung umfasst die Beschreibung vergangener Hochwasser, die mit signifikanten nachteiligen Auswirkungen verbunden waren bzw. wären, wenn in Zukunft ähnliche Hochwasserereignisse stattfinden würden, sowie die Bewertung potenzieller nachteiliger Folgen künftiger Hochwässer. Sie umfasst daher auch das Hochwasserrisiko für all jene Flächen, die derzeit (noch) unbebaut sind, für die aber eine Bebauung durch Widmung konkret vorgesehen ist und für die bei Bebauung signifikante nachteilige Auswirkungen durch zukünftige Hochwässer zu befürchten sind.

Als Basis dienen Informationen über potenzielle Überflutungsgebiete aus der Hochwasserrisikozonierung-Austria (HORA), Abflussuntersuchungen, Gefahrenzonenplänen und anderen Unterlagen sowie Daten über Risikoindikatoren (Bevölkerung, Infrastruktureinrichtungen, Verschmutzungsquellen, Schutzgebiete, Kulturerbegüter).

Das Ergebnis der vorläufigen Bewertung bilden Karten-, Tabellen- und Textinformationen. Auf der genannten Karte wird das Hochwasserrisiko nach Risikoklassen abgestuft (zB 1 – kein/niedrigstes bis 5 – höchstes Risiko) linear mit farbiger Strichsignatur entlang des Gewässernetzes (ohne Überflutungsflächen), dargestellt.

Zu § 55i Abs. 2 Z 1:

Als Kartengrundlage für die Gewässer und Teileinzugsgebiete wird das Bundesberichtsgewässernetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), erweitert um zusätzliche Fließgewässer, bei denen das Vorliegen eines Hochwasserrisikos vermutet wird, verwendet. Für die bundesweite Darstellung der Flächennutzung (Siedlungen) wird CORINE Land Cover verwendet.

Zu § 55i Abs. 2 Z 2 und 3:

Z 2 bezieht sich auf vergangene Hochwasserereignisse, deren damalige signifikante nachteilige Folgen auch noch heute auftreten würden (Vergleichbarkeit mit heutigen Verhältnissen), während sich Z 3 auf vergangene Hochwasserereignisse bezieht, welche bei einem heutigen Auftreten in derselben Intensität aufgrund der heutigen Verhältnisse signifikante nachteilige Folgen nach sich ziehen würden, selbst wenn solche damals nicht aufgetreten sind (zB nach dem vergangenen Ereignis errichtete Siedlungen im Überschwemmungsgebiet).

Grundlagen bilden bundesweit vorliegende Berichte über die großen Hochwasserereignisse der Jahre 2002 und 2005 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Berichte der Länder. Um möglichst eine bundesweit einheitliche Darstellung zu gewährleisten, werden vom Bund Vorgaben über die Datenbereitstellung für die Beschreibung vergangener Hochwasser gemacht.

Zu § 55i Abs. 2 Z 4:

Die Richtlinie 2007/60/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bewertung potenzieller nachteiliger Folgen künftiger Hochwasser insoweit, als sie diese abhängig von ihren besonderen Bedürfnissen für erforderlich halten.

Die hydraulische Modellierung von potenziellen (zukünftigen) Hochwasserereignissen nach vergleichbaren Szenarien (zB HQ100) ist in Österreich als Planungsinstrument weit verbreitet. Aufgrund der vorhandenen Datenlage (HORA, Abflussuntersuchungen, Gefahrenzonenpläne) ist die Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser ein wesentliches Element der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos.

HORA soll als bundesweit (für ca. 26 000 km Fließgewässer) verfügbare Grundlage für die Bestimmung der Überflutungsgebiete im Bundesentwurf verwendet werden. Die für Hochwasserschutz zuständigen Dienststellen der Länder sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung verfügen darüber hinaus über Ausweisungen von Überflutungsflächen aus Abflussuntersuchungen, Gefahrenzonenplänen und andere Unterlagen für einzelne Gewässer und Gewässerstrecken. Sind in den bestehenden Unterlagen mehrere Hochwasserszenarien enthalten, so sind diejenigen mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HORA 200, HQ300) zu verwenden, um bei der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos auch das Restrisiko zu berücksichtigen.

Zu § 55i Abs. 3:

Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos soll nach folgendem Ablaufschema erfolgen:

1)     Auf der Basis bundesweit vorhandener Datengrundlagen erstellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (unter Einbeziehung der bereits auf lokaler Ebene mit der Bundeswasserbauverwaltung abgestimmten Daten der Wildbach- und Lawinenverbauung) einen ersten Entwurf („Bundesentwurf“), der den Ländern zur Verfügung gestellt wird. Kriterien zur Erfassung des Hochwasserrisikos für Risikoindikatoren, für welche keine bundesweiten Daten vorliegen, werden ausgearbeitet und den Ländern mit dem Bundesentwurf übermittelt.

2)     Der „Bundesentwurf“ wird vom Landeshauptmann auf seine Plausibilität geprüft und erforderlichenfalls ergänzt, wobei die regionalen Dienststellen der Bundeswasserbauverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung eingebunden werden sollen. In dieser Phase werden alle vorhandenen Grundlagen, die bei diesen Dienststellen vorliegen, eingearbeitet, wobei auch Unterlagen von anderen Stellen (zB Gemeinden, Kraftwerksbetreiber oder Betreiber von Infrastruktureinrichtungen) einbezogen werden können.

3)     Zusammenführung und Berichtslegung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Erstellung und Übermittlung der erforderlichen Berichte an die EU-Kommission.

Zur Bearbeitung der vorläufigen Bewertung ist es erforderlich, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Berichtspflicht an die Europäische Kommission (d.i. für die erste vorläufige Bewertung der 22. März 2012) einen Entwurf übermittelt (also am 22. März 2011), damit dieser in einem Zeitraum von sechs Monaten (Verweis auf § 55d Abs. 1 Z 2) den Entwurf überarbeiten kann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch drei Monate Zeit zur Zusammenführung bis zum Fertigstellungstermin (d.i. für die erste vorläufige Bewertung der 22. Dezember 2011) bleiben.

Zu § 55j:

Die Richtlinie 2007/60/EG sieht eine Frist für die Fertigstellung der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko durch die Mitgliedstaaten nicht vor. Es wird fachlich für sinnvoll erachtet, die Bestimmung der potenziellen signifikanten Risikogebiete im selben Bearbeitungsschritt mit der vorläufigen Bewertung und auf der Grundlage der Ergebnisse derselben durchzuführen. Diese Vorgehensweise stellt auch eine zeitgerechte Erstellung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten (§ 55k) sicher.

Aus den einer vorläufigen Bewertung unterzogenen Gebieten werden jene Gebiete bestimmt, für die ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

Das werden insbesondere jene Gebiete sein, die bereits eine dichte Bebauung bzw. industrielle Nutzung aufweisen, aber auch jene, die von der Raumplanung durch einschlägige Widmungen (Bauland, Bauerwartungsflächen) zur Bebauung konkret vorgesehen sind.

Die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko werden linear mit farbiger Strichsignatur entlang des Gewässernetzes (ohne Überflutungsflächen) dargestellt, wobei in der Darstellung differenziert wird, ob bereits Hochwasserschutzmaßnahmen bestehen oder nicht.

Der Maßstab dieser Karten wird dem für die vorläufige Bewertung (etwa 1:100 000) und damit auch gleichzeitig den Anforderungen der Europäischen Kommission für die Berichtslegung entsprechen.

Zu § 55j Abs. 2:

Für die Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist aufgrund der derzeitigen Datenlage im ersten Zyklus  folgende Methodik geplant:

-       Für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke wird der Risikoindikator „Betroffene im Überflutungsgebiet“ verwendet, wobei die signifikanten nachteiligen Auswirkungen (Signifikanzschwelle) mittels der Anzahl von Bewohnern und/oder Beschäftigten bezogen auf eine bestimmte Gewässerstrecke (etwa 500 Meter) ausgedrückt werden. In Gebieten mit erhöhter Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen durch Feststoffprozesse kann diese Signifikanzschwelle niedriger sein (Z 1).

-       Sonstige höherwertige Nutzungen sind Gebäudekomplexe und Anlagen, die weder mit dem Risikoindikator „Betroffene im Überflutungsgebiet“ erfasst werden können noch unter die infrastrukturellen Einrichtungen fallen. Sonstige höherwertige Nutzungen können etwa militärische Einrichtungen, Krankenhäuser oder Schulen sein. Signifikante nachteilige Auswirkungen auf solche Nutzungen sind im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung der unter dem ersten Spiegelstrich beschriebenen Schwelle für Betroffene zu ermitteln (Z 1).

-       Infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung  im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sind Eisenbahnstrecken für den internationalen Zugverkehr, Autobahnen, Schnellstraßen, sonstige wichtige Fernstraßen sowie Hafenanlagen und Flughäfen. Signifikante nachteilige Auswirkungen werden nach den Auswirkungen durch einen hochwasserbedingten Ausfall der Verkehrsverbindung beurteilt (z. B. Kategorie, Hochrangigkeit, Frequenz der Verkehrsträger) (Z 2).

-       Weiters wird für wichtige überregionale, nationale oder internationale Telekommunikations-, Strom-, Gas-, Erdöl- oder Wasserleitungen das Risiko im Einzelfall bewertet, wenn durch deren hochwasserbedingten Ausfall die Versorgung in einer Region gefährdet ist (Z 2).

-       IPPC-Anlagen werden aus dem E-PRTR-Verzeichnis übernommen und diese Anlagen nach ihrem Gefährdungspotenzial im Hochwasserfall beurteilt. Die Bewertung des potenziellen signifikanten Hochwasserrisikos erfolgt nach Art und Menge der verwendeten bzw. gelagerten Schadstoffe. Auch andere bedeutende  potenzielle Verschmutzungsquellen wie beispielsweise Anlagen gemäß der Richtlinie 96/82/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, oder große Kläranlagen (Kapazitäten von über 100.000 EW) werden in diese Bewertung miteinbezogen (Z 3).

-       Schutzgebiete, die in § 59b WRG 1959 (in Umsetzung von Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG) aufgezählt sind, werden bezüglich ihrer Vulnerabilität gegenüber Hochwasser beurteilt. Insbesondere wird dabei auf die Gefährdung durch von Hochwasser mitgeführte Schadstoffe, die von unmittelbar flussaufwärts gelegenen Verschmutzungsquellen stammen, abgestellt (Z 4).

-       Betreffend die Kulturerbegüter werden alle UNESCO-Weltkulturerbestätten sowie Kulturdenkmäler von nationaler oder internationaler Bedeutung herangezogen, die durch künftige Hochwasserereignisse gravierend beschädigt oder in ihrem Bestand gefährdet werden können (Z 5).

Planungen anderer Planungsträger können etwa Planungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahnstrecken, hochrangige Verkehrsstraßen) sein.

Zu § 55j Abs. 3:

Für das Verfahren zur Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos festgelegte Verfahren (Bund – Land – Bund) gemäß § 55i Abs. 3 anzuwenden.

Auf der Grundlage der zu § 55j Abs. 2 erläuterten Methodik wählt der Landeshauptmann diejenigen Gebiete aus, für die ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

Die Überprüfung und Zusammenführung der von den Ländern gemeldeten Gebiete obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu § 55k:

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten verfolgen neben der Grundlagenschaffung für weitere Planungsschritte den Zweck, andere Planungsträger, aber auch den Bürger auf die mögliche Gefährdung durch Hochwasser und das Hochwasserrisiko informativ hinzuweisen.

Zur Vermeidung von Doppelarbeit kann auf bereits existierende Karten, die den in § 55k festgelegten Anforderungen entsprechen, zurückgegriffen werden und somit die Übergangsbestimmung des Art. 13 der Richtlinie 2007/60/EG in Anspruch genommen werden.

Zu § 55k Abs. 1:

Die Hochwassergefahrenkarten werden für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko erstellt. Zusätzlich können sie auch für dazwischen liegende oder angrenzende Gebiete erstellt werden, wenn dies aus schutzwasserwirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf die Bewertung von Retentions- und Abflussräumen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen sinnvoll erscheint.

Die für den Hochwasserrückhalt geeigneten Räume liegen meist außerhalb der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko. Für solche Gebiete können ebenfalls Hochwassergefahrenkarten in einem groben Maßstab erstellt werden. Die funktionale Bewertung ihrer Wirksamkeit für Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhalt, welche eine Voraussetzung für die Widmung durch ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 42a Abs. 2 Z 2 iVm § 55g) darstellt, ist nur auf der Grundlage von Gefahrenzonenplanungen gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 oder gleichwertiger Planungen möglich.

Zu§ 55k Abs. 2 und 3:

Die Hochwassergefahrenkarten stellen die Anschlagslinien der drei Szenarien mit hoher, mittlerer und niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ30, HQ100 und HQ300 oder Extremereignisse) in einem groben Maßstab (etwa 1:25.000) dar. Als Grundlage sollen dazu HORA-Karten verwendet werden, die in ihrer Genauigkeit, zB hinsichtlich der Berücksichtigung von Schutzbauten in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, möglichst verbessert werden sollen. Wo vorhanden, sollen Überflutungsflächen aus detaillierteren Abflussuntersuchungen herangezogen werden. Bei Verwendung von HORA soll die Datenqualität (va. ob ursprüngliches Geländemodell oder bereits durch Laserscan oder ähnliches verbessert) mit Signatur sichtbar gemacht werden.

Die Szenarien berücksichtigen neben den hydrologischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden (gemäß der Charakteristik des jeweiligen Einzugsgebietes zu erwartenden) Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse.

Als Szenario für Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit wurde das HQ300 gewählt, weil für derartige Ereignisse die hydrologischen Bemessungswerte noch ausreichend genau anzugeben sind. Extremereignisse, die sich aufgrund der Überschreitung des Bemessungsereignisses von Schutzbauwerken (Überlastfall) einschließlich der dadurch ausgelösten Versagensszenarien an den schutzwasserbaulichen Anlagen ergeben, werden ebenfalls erfasst. Für vor Hochwasser geschützte Gebiete (bestehender Hochwasserschutz bis HQ100) wird mit diesem Szenario der Bereich des „Restrisikos“ abgebildet. In Gebieten mit einem darüber hinausgehenden Schutzgrad (zB Hochwasserschutz bis HQ500) ist das Vorhandensein eines Restrisikos aufgrund von Versagensszenarien zu prüfen.

Das Szenario mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100) ist schon seit Jahrzehnten der zentrale Richtwert für die Ausgestaltung baulicher Hochwasserschutzmaßnahmen. Es handelt sich um relativ seltene Ereignisse, die aber sehr viele Siedlungsräume betreffen können. Die Formulierung „von zumindest 100 Jahren“ soll klarstellen, dass auch Hochwasserereignisse mit Feststoffprozessen (erhöhte Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen) und solche mit großen hydrologischen Unsicherheiten (zB in kleinen Einzugsgebieten) umfasst werden, die nach rein statistischen Methoden einem mehr als 100-jährlichen Ereignis entsprechen würden (zB 150-jährliches Bemessungsereignis gemäß Forstgesetz 1975). Die Methodik ist im Leitfaden „Einheitliches Bemessungsereignis“, der zwischen BWV und WLV harmonisiert wurde, dargestellt.

Das Szenario mit hoher Wahrscheinlichkeit ist gemäß Art. 6 Abs. 3 der RL 2007/60/EG nicht zwingend („gegebenenfalls“) in den Hochwassergefahrenkarten darzustellen.

In Österreich soll jedoch das Szenario des HQ30 als ein relativ häufiges Szenario, das relativ viele Siedlungsräume betreffen würde, dargestellt werden. 30 Jahre sind überdies eine zeitliche Dimension, die für einen Menschen überschaubar ist und zur Schärfung des Risikobewusstseins beitragen kann. Im Übrigen normiert § 38 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht von besonderen baulichen Herstellungen in den bei 30jährlichen Hochwässern überfluteten Gebieten. Die ermittelten Anschlagslinien gemäß § 55k Abs. 2 Z 3 werden künftig für die Bestimmung der Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 verwendet.

Die Angaben über die Wassertiefe werden nur – wie von der Richtlinie 2007/60/EG gefordert - für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ausgewiesen, darüber hinaus nur, soweit sie verfügbar sind. Angaben zur Fließgeschwindigkeit sind auf der Grundlage der HORA-Karten nicht verfügbar, jedoch kann über die maßgebliche Bemessungswassermenge auf den im jeweiligen Abschnitt relevanten Wasserabfluss geschlossen werden.

Von den Hochwassergefahrenkarten sind die Gefahrenzonenplanungen (§ 42a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3) zu unterscheiden. Diese Untersuchungen sind in der Bearbeitung und im Kartenmaßstab (1:5000 und genauer) detaillierter und beinhalten zudem eine Bewertung von Überflutungsflächen. Die aus Gefahrenzonenplanungen gewonnenen Informationen sind anlässlich der Aktualisierungen in die Hochwassergefahrenkarten einzubeziehen.

Zu § 55k Abs. 4:

Die Hochwasserrisikokarten werden nur für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko in einem groben Maßstab (etwa 1:25.000) erstellt. Das Risiko wird entsprechend der drei Szenarien (HQ30, HQ100 und HQ300 oder Extremereignisse) differenziert dargestellt, wodurch auch ersichtlich gemacht wird, ob bereits Schutz bezogen auf das jeweilige Szenario gegeben ist oder nicht.

Hochwasserrisikokarten haben das Hochwasserrisiko nach den in Abs. 4 Z 1 bis 5 angeführten Risikoindikatoren darzustellen. Folgende wesentliche Datenbestände können beispielsweise – je nach Datenverfügbarkeit und Eignung - für die Erstellung der Hochwasserrisikokarten herangezogen werden:

-       Einwohner- und Beschäftigtendaten der Statistik Austria (Rasterdaten 125 m x 125 m);

-       Datensätze über IPPC-Anlagen, kommunale Kläranlagen und sonstige Verschmutzungsquellen (E-PRTR-Register);

-       Datensätze über Schutzgebiete (WISA);

-       Daten zur Landnutzung (CORINE);

-       Datenbank „Points of Interest“ (Kulturerbe, Infrastrukturanlagen etc.);

-       Verkehrsinfrastruktur: Daten über Bahn- und Straßennetze, Wasserstraßen.

Abs. 4 Z 4 bezieht sich auf Gebiete, die aufgrund der dort möglichen besonderen Hochwasserereignisse mit hohem Feststoffgehalt oder murartigen Hochwasserereignisse ein besonderes Risiko für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen und in den Gefahrenzonenplänen der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgewiesen sind.

Abs. 4 Z 5 zielt auf Verschmutzungsquellen ab, die im Falle eines Hochwassers ähnlich gravierende Auswirkungen auf die Umwelt wie die in Z 3 genannten IPPC-Anlagen haben, wie etwa große Kläranlagen (über 100.000 EW).

Zu Z 33 (§ 55k Abs. 5):

Zur Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist es erforderlich, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Berichtspflicht an die Europäische Kommission (d.i. für die erstmalige Kartenerstellung der 22. März 2014) einen Entwurf übermittelt (also am 22. März 2013), damit dieser in einem Zeitraum von sechs Monaten (Verweis auf § 55h Abs. 1 Z 2) die Entwürfe überarbeiten kann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch drei Monate Zeit zur Fertigstellung der Karten (d.i. für die erstmalige Kartenerstellung der 22. Dezember 2013) bleiben.

Zu § 55k Abs. 6:

Bei der Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sind jeweils die zum gegebenen Zeitpunkt verfügbaren geeigneten Methoden und aktuellen Daten (Überflutungsflächen, statistische Daten etc.) heranzuziehen.

Zu § 55l:

Die Richtlinie 2007/60/EG sieht – abweichend von den vorhergehenden Planungsschritten – gleichzeitig mit der Fertigstellung die Veröffentlichung der Hochwasserrisikomanagementpläne vor. Dem entsprechend ist der erste Hochwasserrisikomanagementplan  bis zum 22. Dezember 2015 nicht nur fertig zu stellen, sondern auch gleichzeitig zu veröffentlichen.

Zu § 55l Abs. 2:

Im Hochwasserrisikomanagement wird ein kombinierter Ansatz über Schadenspotenzial und Hochwassergefahr zur Verringerung des Hochwasserrisikos verfolgt, wobei der Schwerpunkt der Zielsetzung  u.a., „sofern angebracht“, auf nicht-baulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge liegen soll. Es ist somit nicht jedenfalls und nicht immer nicht-baulichen Maßnahmen der Vorzug vor baulichen zu geben. Bei einer derartigen Beurteilung wird die Wirksamkeit der Gebiete für den Hochwasserabfluss und den Hochwasserrückhalt, allenfalls entgegenstehende Fakten wie vorhandene Bebauung dieser Flächen sowie diesbezügliche Kosten-Nutzen-Erwägungen (vgl. auch § 55l Abs. 4) zu berücksichtigen sein.

Die angemessenen Ziele lassen sich in vier Oberziele gliedern:

-       Vermeidung neuer Risiken vor einem Hochwasserereignis

-       Reduktion bestehender Risiken vor einem Hochwasserereignis

-       Reduktion nachteiliger Folgen während und nach einem Hochwasserereignis

-       Stärkung des Risiko- bzw. Gefahrenbewusstseins

Zu den Oberzielen sollen angemessene Unterziele formuliert werden, welche alle Bereiche des Kreislaufs des integralen Risikomanagements (Vorsorge, Reduktion, Bewusstsein, Vorbereitung, Bewältigung) abdecken.

Zu § 55l Abs. 3 und 4:

Weiters sind jene Maßnahmen zu erarbeiten, die für die Erreichung der definierten Ziele erforderlich sind. Sie haben das gesamte Spektrum des Hochwasserrisikomanagements abzudecken. Dieses umfasst Themen der Raumordnung, des Baurechts, des Katastrophenschutzes, die in Länderzuständigkeit festzulegen und zu bearbeiten sind, weiters Themen der Wasserwirtschaft, die im Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern gemäß § 55l Abs. 5 festzulegen und zu bearbeiten sind.

Die Maßnahmen sind im Plan in geeigneter Form örtlich zuzuordnen. Die Maßnahmen können je nach ihrer Art auf politische Einheiten (Bund, Länder, Bezirke oder Gemeinden) oder auf Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile davon heruntergebrochen werden.

Bei der Erstellung des Hochwasserrisikomanagementplans sind alle beteiligten Bereiche entsprechend ihren Aufgaben- und Vollzugsbereichen einzubeziehen.

Die Maßnahmen sind hinsichtlich des Maßes der Zielerreichung bezogen auf die jeweilige örtliche Einheit zu bewerten, der Handlungsbedarf  zu ermitteln und daraus eine Rangfolge der Maßnahmen abzuleiten.

Zu § 55l Abs. 5 und 6:

Aufgrund dieser Regelung ergibt sich folgender Zeitplan für die Erstellung des ersten Hochwasserrisikomanagementplans:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Landeshauptmann spätestens am 22. März 2014 einen Entwurf zu übermitteln, den dieser nach erfolgter Bearbeitung spätestens am 22. September 2014 zurückzustellen hat. Nach einem weiteren Überarbeitungsschritt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dieser den Entwurf spätestens am 22. Dezember 2014 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme (Frist sechs Monate) aufzulegen. Am 22. Dezember 2015 ist der fertig gestellte Hochwasserrisikomanagementplan zu veröffentlichen.

Der Bundesentwurf enthält den Maßnahmenkatalog mit den vier Oberzielen, Unterzielen und Maßnahmen und Vorgaben zur geeigneten Auswahl von Unterzielen und Maßnahmen sowie zur fachlich-methodischen, datentechnischen und zeitlichen Bearbeitung und Rückmeldung durch die Länder. Alle beteiligten Bereiche auf Kompetenzebene des Bundes sind hierbei einzubeziehen.

In der Überarbeitung durch den Landeshauptmann sind eine Bewertung der Fortschritte der Zielerreichung und eine Ermittlung des Handlungsbedarfs durchzuführen. Darauf aufbauend ist, entsprechend den Vorgaben im Bundesentwurf, durch den Landeshauptmann die Auswahl geeigneter Unterziele und Maßnahmen und deren räumliche Zuordnung und Rangfolge vorzunehmen. Alle beteiligten Bereiche auf Kompetenzebene des Landes sind hierbei einzubeziehen.

Durch die Formulierungen des Abs. 6 wird die Zuständigkeit zur Vorsitzführung in den Grenzgewässerkommissionen nicht berührt.

Zu Z 34 (§ 55m Abs. 1a und 1b):

Art 10 der  Richtlinie 2007/60/EG sieht neben der Veröffentlichung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos, der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie des Hochwasserrisikomanagementplanes die Förderung der aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne vor. Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen soll, soweit angemessen, mit der von Art. 14 der Wasserrahmenrichtlinie geforderten aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen koordiniert werden. Art. 14 der Wasserrahmenrichtlinie schreibt eine Stellungnahmemöglichkeit der Öffentlichkeit zu einzelnen Schritten der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes vor, die über eine aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen hinausgeht. Um einen Gleichklang bei der Erstellung der beiden Planungsdokumente sicherzustellen, soll auch im Zuge der Erstellung des Hochwasserrisikomanagementplans die Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Dem Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren liegen, wie beim Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, die am. 2. Juli 2008 durch den Ministerrat beschlossenen „Standards der Öffentlichkeitsbeteiligung“ zu Grunde.

Zu Z 38 bis 43 (§ 59):

Das Wasserinformationssystem Austria soll auch für die Zwecke der Hochwasserrisikomanagementplanungen verwendet werden. Dem entsprechend wird § 59 angepasst bzw. ergänzt. Abs. 3 wird um die von der Richtlinie 2007/60/EG vorgegebenen Planungsschritte ergänzt, dem entsprechend wird die Struktur des WISA angepasst.

Zu Z 47 (§ 101 Abs. 3):

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2067/1950, 5184/1965, 10.913/1986, 11.500/1987, 11.563/1987, 12.441/1990, 18.159/2007, zuletzt G 173/08) verstößt eine gesetzliche Regelung, der zufolge eine nachgeordnete Behörde lediglich als Hilfs- oder Geschäftsapparat des Bundesministers (bzw. des Landeshauptmannes) einzuschreiten hat, gegen die organisationsrechtlichen Vorgaben der Bundesverfassung (Art. 77 B-VG bzw. § 3 des BVG Ämter der Landesregierungen). In diesem Sinne war auch § 103 Abs. 3 WRG 1959 in der geltenden Fassung bereits verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit der Übertragung durch den Bundesminister bzw. den Landeshauptmann eine endgültige Zuständigkeit der nachgeordneten Behörde begründet wird. Ein späteres Ansichziehen der übertragenen Befugnis durch die delegierende Behörde ist verfassungsrechtlich unzulässig. Die Novellierung stellt eine diesbezügliche redaktionelle Klarstellung da. Bei Übertragungen des Landeshauptmannes an die Bezirksverwaltungsbehörde hat über eine Berufung gegen deren Bescheid – wie bisher – der Bundesminister zu entscheiden. Sofern eine Angelegenheit vom Bundesminister an den Landeshauptmann delegiert worden ist, ist gegen dessen Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Es kommt nur eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. den Verfassungsgerichtshof in Betracht. Weiters werden auch die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung näher determiniert (vgl. in diesem Sinne § 170 Abs. 5 Forstgesetz 1975 und § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).

Zu Z 56 (§ 114 Abs. 3):

Mit dem neuen letzten Satz erfolgt eine Klarstellung, dass die volle dreimonatige Frist für die Anzeige nicht abgewartet werden muss. Erleichterung für Projektwerber und Behörden.

Zu Z 57 (§ 114 Abs. 4):

Diese Regelung ermöglicht in allen anzeigepflichtigen Verfahren (zB Indirekteinleiter, Horizontal und Vertikalkollektoren Wärmepumpen, Netzerweiterungen) auch die Kollaudierung der Anlage in einem vereinfachten Verfahren (Anzeige) durchzuführen. Erleichterung für Projektwerber und Behörden.

Ausgehend von den Zahlen für anzeigepflichtige Erdwärmepumpen (die nur einen Teilbereich) der anzeigepflichtigen Vorhaben darstellen ist hier das Einsparungspotential mit einem Mehrfachen (mind. 4-5-fachem) abzuschätzen.

Zu Z 58 (§ 115):

Durch diese Bestimmung werden bewilligungspflichtige Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, dem Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe unterstellt, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht. Mit Anzeigenverfahren sind verfahrensvereinfachende und -beschleunigende Effekte verbunden.

Im Durchführungserlass zur WRG-Novelle 1990 wird zu § 21 folgende – auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 115 relevante – Ausführung getroffen: „Die Bewilligung einer (bloßen) Anlagenänderung (§ 9 und 10) ohne gleichzeitige Änderung des Maßes, der Art oder des Zweckes der Wasserbenutzung ist einer Befristung nicht zugänglich; in diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass dem Wasserrechtsgesetz eine Anlagenbewilligung ohne Bezug zu einer – bewilligten oder u.e. zu bewilligenden – Wasserbenutzung an sich fremd ist (…). Im Übrigen wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob nicht eine gem. § 21 Abs. 4 bewilligungspflichtige Zweckänderung vorliegt.“

Eine solche Zweckänderung ist gemäß § 21 Abs. 4 zu bewilligen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen. Solche Zweckänderungen sollen – neben den bereits bisher erfassten Änderungen oder Erweiterung von Kanalisations- bzw. Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen – nunmehr in den Katalog jener Sachverhalte aufgenommen werden, für die das Anzeigeverfahren Anwendung findet, da davon auszugehen ist, dass die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage nicht berührt wird. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht gegeben, wäre ein Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 9, 10, 32 etc. durchzuführen.

Effizienzsteigerungen in bestehenden Kraftwerken tragen zu einer Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energieträgern bei. Bestimmte Arten von Leistungserhöhungen an bestehenden Wasserkraftanlagen haben keine ökologischen Auswirkungen; daher wird nun die Durchführung des Anzeigeverfahrens für jene Änderungsvorhaben vorgesehen, die ohne Durchflussänderung im Gerinne und ohne Stauzielerhöhung durchgeführt werden. Dazu zählen etwa ein Turbinenaustausch, der Einbau zusätzlicher Turbinen oder hydraulische Verbesserungen im Zu- oder Abstrombereich des Kraftwerkes, der Austausch des Rechens oder der Rechenreinigungsanlage. Das Restwasser bezeichnet jene Wassermenge, die bei Ausleitungskraftwerken im Gewässerbett verbleibt und aus gewässerökologischen Gründen einen wesentlichen Bestandteil der hydromorphologischen Bedingungen darstellt. Verminderungen dieses Abflusses können schwerwiegende ökologische Auswirkungen haben. Bei Ausleitungskraftwerken ergeben sich Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, wenn die in den Werkskanal ausgeleitete Wassermenge und damit auch die im Gerinne verbleibende Wassermenge verändert wird (Restwasserproblematik). Ein Austausch von Turbinen im Werkskanal ist zulässig, da dabei die Restwasserstrecken nicht beeinflusst werden. Bei Flusskraftwerken ist eine Vergrößerung des Turbinendurchflusses auf Kosten des Abflusses über die Wehrfelder nicht mit Auswirkungen auf die Unterliegerstrecke verbunden, sodass derartige Maßnahmen ökologisch unproblematisch sind. Künstliche Unterwassereintiefungen können ökologisch relevante Auswirkungen auf die Unterliegerstrecke haben und fallen deshalb nicht unter die Ausnahmen. Bei Hochdruckanlagen ist die verstärkte Einleitung in das Vorflutgerinne (Schwallproblematik) als Änderung zu werten. Wenn lediglich der Durchfluss in Rohrleitungen oder Stollen zwischen den einzelnen Speicher- und Ausgleichsbecken verändert wird, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Unterliegerstrecke. Bei der Wasserentnahme (Wasserfassung und Beileitung) haben Erhöhungen der Entnahmen - wie bei Ausleitungskraftwerken – Auswirkungen auf die Restwasserstrecke. Bei Flusskraftwerken wird in der Regel ein Stauziel inklusive oberer und unterer Toleranzbereich genehmigt. Der Wasserspiegel an einer definierten Stelle – in der Regel der Oberwasserpegel in unmittelbarer Nähe des Wehres – darf im Regelbetrieb (außerhalb von Hochwasserzeiten) diesen Toleranzbereich nicht verlassen. Das Maß oder die Art der Wasserbenutzung ändernde Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel liegen dann nicht vor, wenn durch die Maßnahme die Anlage quantitativ oder qualitativ nicht in einer solchen Weise geändert wird, dass die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.

Werden Sachverhalte angezeigt, die einem Anzeigeverfahren nicht zugänglich sind, kann auch die Bewilligungsfiktion nicht eintreten. Im Sinne der Rechtssicherheit wird die Behörde in diesen Fällen den Antragsteller darüber zu informieren haben, ob die Fortführung eines Bewilligungsverfahrens gemäß § 114 Abs. 3 möglich ist.

Angemerkt wird, dass bisher bewilligungsfreie Sachverhalte wie zB Instandhaltungen auch zukünftig keiner Bewilligung bedürfen.

Zu Z 68 (Anhang B Teil I Z 7.5):

Änderung zur Umsetzung der RL Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik.

Zu Z 70 (Anhang B Teil II):

Mit dieser Änderung wird der Anhang der Richtlinie 2007/60/EG mit Vorgaben zum Inhalt der Hochwasserrisikomanagementpläne an systematisch passender Stelle – im Anschluss an die aus der Richtlinie 2000/70/EG übernommenen inhaltlichen Vorgaben für die Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne – in das WRG übernommen.