1057 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt (19 Hv 120/10b) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner

 

Das Landesgericht Klagenfurt ersucht mit Schreiben vom 6. Dezember 2010, 19 Hv 120/10b, eingelangt am 10. Dezember 2010, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 310 StGB.

Der dem Ersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt in ihrem Ersuchen an den Nationalrat um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten Stefan Petzner vom 24. 3. 2009, 3 St 98/07t als Vergehen der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht gemäß § 51 Abs. 1 DSG gewürdigt. Zu diesem Ersuchen der StA Klagenfurt stellte der Immunitätsausschuss am 12. 5. 2009/ Plenum des Nationalrates am 19. 5. 2009, fest, dass ratione temporis kein Zusammenhang der inkriminierten Handlung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten bestehe.

 

In der Folge wurde in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt, 19 Hv 120/10b, der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich anders qualifiziert und als Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB gewürdigt.

 

Auf Grund dieses Umstandes hat der Abgeordnete zum Nationalrat Stefan Petzner ein Verlangen gemäß § 10 Abs. 3 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates gestellt, auf Grund dessen nunmehr das Landesgericht Klagenfurt um die Zustimmung zur strafgerichtlichen Verfolgung wegen des gegenständlichen Sachverhalts ersucht.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 19. Jänner 2011 in Verhandlung gezogen und mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass hinsichtlich des Sachverhaltes der beiden Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 24. 3. 2009, 3 St 98/07t, und des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. 12. 2010, 19 Hv 120/10b, Faktenidentität besteht und daher auf den vom Nationalrat am 19. 5. 2009 genehmigten Bericht des Immunitätsausschusses vom 12. 5. 2009, mit welchem festgestellt wurde, dass - ratione temporis - kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten Stefan Petzner besteht, zu verweisen ist.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des auf Grund eines Verlangens des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner gemäß § 10 Abs. 3 GOG gestellten Ersuchens des Landesgerichtes Klagenfurt um Zustimmung zur strafgerichtlichen Verfolgung des Genannten wird festgestellt:

Der Immunitätsausschuss hat sich am 12. 5. 2009 mit einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, 3 St 98/07t, um Zustimmung zur Strafverfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner befasst und – bestätigt durch den Nationalrat am 19. 5. 2009 – festgestellt, dass ratione temporis kein Zusammenhang der inkriminierten Handlung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner besteht.

Dem nunmehrigen Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. 12. 2010 liegt – bei unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation des Sachverhaltes – der gleiche Sachverhalt wie dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 24. 3. 2009 zu Grunde.

Aufgabe des Nationalrates ist es festzustellen, ob eine inkriminierte Handlung im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht; bejahendenfalls ist darüber zu beschließen, ob einer Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zugestimmt wird. Bei dieser Beurteilung wird jedoch ausschließlich der Sachverhalt, nicht jedoch die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes geprüft und beurteilt.

Es besteht hinsichtlich des Sachverhaltes der beiden Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 24. 3. 2009, 3 St 98/07t, und des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. 12. 2010, 19 Hv 120/10b, Faktenidentität. Es wird daher auf den vom Nationalrat am 19. 5. 2009 genehmigten Bericht des Immunitätsausschusses vom 12. 5. 2009, mit welchem festgestellt wurde, dass - ratione temporis – kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten Stefan Petzner besteht, verwiesen.

Wien, 2011 01 19

                                  Johann Singer                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter