Vorblatt

1. Problem:

Österreich ist nicht Vertragsstaat des am 15. Dezember 1960 von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) angenommenen Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen. Gemäß seinem Art. 12 können UNESCO-Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifizieren oder annehmen.

2. Ziel:

Österreich soll im Rahmen der für die Bewerbung Österreichs um einen Sitz im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen öffentlich bekannt gegebenen Vorhaben und Verpflichtungen Vertragsstaat des Übereinkommens werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich als UNESCO-Mitgliedstaat gemäß dessen Art. 12. Das Übereinkommen verbietet es, Diskriminierungen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens und insbesondere für Personen oder Personengruppen Zugangsbeschränkungen zum Unterricht zu schaffen oder getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu errichten.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Da das Übereinkommen in Zusammenschau mit bestehendem österreichischen Recht bereits umgesetzt wird, ist davon auszugehen, dass die Ratifikation des Übereinkommens keine erheblichen finanziellen Auswirkungen haben wird; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den zuständigen Ressorts zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Übereinkommen zielt darauf ab, Diskriminierungen, die auf dem Geschlecht beruhen, beim Zugang zum und bei der Gestaltung von Unterricht zu vermeiden.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen des Übereinkommens stehen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einklang.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Genehmigung des Nationalrats mit erhöhten Quoren gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrats. Es hat nicht politischen Charakter. Das Übereinkommen ist ein Staatsvertrag in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 10 B-VG. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 15. Dezember 1960 angenommen wurde, verbietet Diskriminierungen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens und insbesondere für Personen oder Personengruppen Zugangsbeschränkungen zum Unterricht zu schaffen oder getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu errichten. Unter den Voraussetzungen des Art. 2 des Übereinkommens bleibt die Schaffung getrennter Unterrichtssysteme für Schüler der beiden Geschlechter, aus religiösen oder sprachlichen Gründen und die Errichtung privater Unterrichtsanstalten zulässig. Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzuheben und jegliche Verwaltungspraxis einzustellen, die eine Diskriminierung im Unterrichtswesen bewirken würde. Gemäß Art. 4 des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten unter anderem Schulpflicht und Schulgeldfreiheit für den Volksschulunterricht sowie die Sicherstellung eines gleichen Unterrichtsniveaus in allen öffentlichen Unterrichtsanstalten gleicher Stufe zu gewährleisten.

Nachdem nunmehr alle im Zusammenhang mit einer Ratifikation lange Zeit offenen Fragen geklärt werden konnten und das Übereinkommen in Zusammenschau mit bestehendem österreichischen Recht bereits umgesetzt wird, hat sich die Bundesregierung im Zuge der Kandidatur Österreichs für einen Sitz im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zur Ratifikation des Übereinkommens bekannt (Beschluss der Bundesregierung vom 23. Februar 2010, sh. Pkt. 15 des Beschl.Prot. Nr. 50). Österreich hat daraufhin am 21. März 2010 in Genf die Ratifikation des Übereinkommens als Bestandteil seiner freiwilligen internationalen und innerstaatlichen Vorhaben und Verpflichtungen im Rahmen der Kandidatur für den Menschenrechtsrat bekannt gegeben. Auch im von der Bundesregierung am 5. Oktober 2010 zur Kenntnis genommenen Staatenbericht Österreichs für die Universelle Staatenprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (sh. Pkt. 7 des Beschl.Prot. Nr. 74) wird auf diese Vorhaben und Verpflichtungen – und damit auf die Ratifikation des Übereinkommens – Bezug genommen. Im Hinblick auf die am 26. Jänner 2011 erfolgende mündliche Prüfung Österreichs vor dem Menschenrechtsrat soll das Ratifikationsverfahren daher nunmehr mit Beschluss der Bundesregierung eingeleitet werden.

Das Übereinkommen trat gemäß seinem Art. 14 drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde am 22. Mai 1962 in Kraft. Bis jetzt (Stand: 16. Dezember 2010) hat das Übereinkommen 97 Vertragsstaaten. Um Vertragsstaat des Übereinkommens zu werden, bedarf für Österreich als Mitgliedstaat der UNESCO das Übereinkommen gemäß dessen Art. 12 der Ratifikation. Gemäß Art. 14 tritt es für Österreich drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 2:

Die Art. 1 und 2 des Übereinkommens grenzen den Begriff der Diskriminierung ab. Danach stellt jede auf der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, den wirtschaftlichen Verhältnissen oder der Geburt beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die den Zweck oder die Wirkung hat, die Gleichbehandlung auf dem Gebiet des Unterrichtswesens aufzuheben oder zu beeinträchtigen und weitere unter lit. a bis d des Art. 1 genannte Zwecke verfolgt, eine Diskriminierung im Sinne des Übereinkommens dar. „Unterricht“ und „Unterrichtswesen“ stellen grundsätzlich – sofern nicht ausdrücklich auf private Unterrichtsanstalten Bezug genommen wird – auf das öffentliche Bildungswesen, beginnend mit dem Schuleintritt bis hin zum höchstmöglichen schulischen Bildungsabschluss, unabhängig vom Lebensalter der Person, ab.

Im gesamten Bildungsbereich in Österreich, vom Primärbereich bis zum postsekundären Bildungsbereich, wird alles unternommen, um Diskriminierung in jeder Form zu unterbinden.

Die österreichische Verfassungsrechtslage trägt den Anforderungen der Nichtdiskriminierung im öffentlichen Schulbereich durch Art.14 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz B-VG Rechnung. Allgemeine Diskriminierungsverbote folgen zudem aus Art. 7 B-VG, Art. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG 1867), RGBl. Nr.142/1867, Art. 14 EMRK, BGBl. Nr.210/1958, und aus Art. 2 des 1. ZP zur EMRK sowie außerdem aus dem Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 377/1972 und der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Nr. 443/1982. Art. 10 der Konvention, die vom Nationalrat mit Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde, enthält ein spezifisches Diskriminierungsverbot, um Frauen im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu gewährleisten. Gemäß dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten u.a. gleiche Bedingungen bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowie bei der Zulassung zu denselben Studienprogrammen sicherzustellen.

Der von Österreich ebenfalls unter Erfüllungsvorbehalt ratifizierte Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, BGBl. Nr. 590/1978, anerkennt in seinem Art. 13 das Recht eines jeden auf Bildung. In Art. 13 Abs. 2 des Paktes anerkennen die Vertragsstaaten u.a., dass der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss, die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen und der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Auch Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 anerkennt das Recht des Kindes auf Bildung und statuiert die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung eines verpflichtenden Grundschulunterrichts. In Art. 10 der Europäischen Sozialcharta, BGBl. Nr. 460/1969 wird zudem das Recht auf berufliche Ausbildung gewährleistet. Gemäß Art. 14 Abs.1 und 2 der seit 1. Dezember 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010, S. 389, hat jede Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung sowie die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Aus Art. 21 der Charta ergibt sich außerdem ein allgemeines Diskriminierungsverbot.

Aus Art. 18 AEUV ergibt sich ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit, das auch im Bildungsbereich Anwendung findet. Art. 19 AEUV untersagt Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, wobei die Union in Hinblick auf den Bildungsbereich die ihr gemäß den Art. 165 und 166 AEUV zugewiesene Zuständigkeit zu beachten hat.

Gleichbehandlungsansprüche beim Zugang zu Bildungseinrichtungen ergeben sich weiters aus zahlreichen EU-Sekundärrechtsakten wie etwa die Verordnung 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft, die Aufenthaltsrichtlinie 2004/38/EG, die Richtlinie 2000/43/EG (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft) sowie die Richtlinien 76/207/EWG, 2002/73/EG, 2006/54/EG (Gleichbehandlung von Frauen und Männern) und die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG. Zu beachten ist außerdem die zahlreiche einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Schließlich hat die Union auch in Hinblick auf Drittstaatsangehörige auf der Grundlage des Art. 79 Abs. 2 lit. b AEUV sekundärrechtliche Vorschriften erlassen, mit denen u.a. auch ein diskriminierungsfreier Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährleistet werden soll (so etwa die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen).

Die einfachgesetzliche Rechtslage bekräftigt das Gebot der allgemeinen Zugänglichkeit der Schulen in § 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und in § 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966. Demnach sind öffentliche Schulen allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundsätzlich auch für Privatschulen.

Von den in Art. 2 lit. a des Übereinkommens genannten (geschlechtsspezifischen) Differenzierungen wird im öffentlichen Bildungswesen kein Gebrauch gemacht, ausgenommen bei Angeboten im Bereich Sport. Getrennte Unterrichtssysteme im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. c sowie des Art. 2 lit. b des Übereinkommens bestehen nicht. Die Unterrichtserteilung in „Religion“ entsprechend dem Bekenntnis der Schülerinnen und Schüler sowie die Förderung von Kindern mit anderer Erstsprache als Deutsch stellt kein getrenntes Unterrichtssystem dar.

Auch eine Beschränkung auf unterschiedliche Bildungsstände, wie in Art. 1 Abs. 1 lit. b genannt, ist dem gesamten österreichischen Bildungswesen fremd.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, stellt ein Grundrecht dar, das nicht den Ausschluss irgendeiner Personengruppe als Ziel verfolgt. Die Möglichkeit der Führung von privaten Bildungseinrichtungen, an denen die Auswahl nach dem Bekenntnis oder der Sprache sowie unter Zulassung der Geschlechtertrennung zulässig ist, ist ebenfalls nicht auf den Ausschluss einer Personengruppe ausgerichtet, sondern ist als Ausfluss des genannten Grundrechtes (Art. 17 Abs. 2 StGG 1867) zu verstehen und bietet zusätzliche Bildungsmöglichkeiten zu den durch die öffentliche Hand bereitgestellten.

Zusammenfassend ist zu Art. 1 und 2 des Übereinkommens festzuhalten, dass das österreichische Bildungswesen mit diesen Bestimmungen im Einklang steht und keine Diskriminierung im Sinne des Übereinkommens beinhaltet.

Zu Art. 3 und 4:

Die in Art. 3 lit. a bis e genannten Verpflichtungen sind durch die österreichische Gesetzgebung und Vollziehung erfüllt. Insbesondere bestehen weder Rechts- noch Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsgepflogenheiten, die eine Diskriminierung im Bildungswesen bewirken. Im Rahmen der Zulassung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden werden keine Unterscheidungen im Sinne des Art. 1 getroffen und ist die allgemeine Zugänglichkeit gewahrt (siehe die Ausführungen zu Art. 1 und 2). Der Besuch von Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich nicht an entsprechende Geldleistungen gebunden. In Bezug auf die in Art. 3 lit. c und d genannten Begünstigungen, Bevorzugungen oder Beschränkungen erfolgt keine unterschiedliche Behandlung der eigenen Staatsangehörigen bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe.

Art. 4 des Übereinkommens nennt eine Reihe weiterer Verpflichtungen, die sich an die staatliche Politik richten und von dieser entsprechend festzulegen, weiterzuentwickeln und durchzuführen sind. Auf Grund der in Art. 4 lit. a festgelegten Schulgeldfreiheit für den Volksschulunterricht regelt diese Bestimmung Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit im Sinne von Art. 14 Abs. 10 B-VG; die Genehmigung dieser Bestimmung bedarf daher im Nationalrat der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die in lit. a bis d genannten Verpflichtungen sind allesamt gesetzlich normiert: Es besteht – in Übereinstimmung mit u.a. Art. 14 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 13 Abs. 2 des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – Schulpflicht und Schulgeldfreiheit für den Volksschulunterricht sowie über diesen hinaus. Die Erfüllung der Schulpflicht wird von den staatlichen Behörden (Schulbehörden des Bundes in den Ländern) überwacht. Unterrichtsmöglichkeiten in weiterführenden Schulen jeglicher Art sind allgemein bereitgestellt und zugänglich. Der Hochschulunterricht ist auf der Grundlage der Gleichberechtigung allen nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten zugänglich.

An öffentlichen Schulen ist das Unterrichtsniveau sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch durch österreichweit einheitlich verordnete Lehrpläne in allen öffentlichen Unterrichtsanstalten gleicher Stufe gleich, wodurch auch gleichwertige Voraussetzungen für die Qualität des Unterrichts sichergestellt sind. Zahlreiche Maßnahmen der Förderung und Vertiefung (Förderunterricht, Förderkurse, Freigegenstände, unverbindliche Übungen, etc.) stehen unabhängig vom (erfolgreichen oder nicht erfolgreichen) Besuch einer Volksschulbildung allen Schülerinnen und Schülern mit Förderbedürftigkeit bzw. mit Begabungen zur Verfügung. Die Ausbildung zum Lehrerberuf erfolgt auf Hochschulniveau an Pädagogischen Hochschulen und Universitäten. Der Zugang zu diesen Ausbildungen ist für alle Bewerberinnen und Bewerber in gleicher Weise geregelt und ohne Diskriminierungen gewährleistet.

Im postsekundären Bildungsbereich ist durch Curricula und Akkreditierungen sowie die Bologna-Studienarchitektur ein gleichwertiges und gleichrangiges Bildungssystem gewährleistet.

Um Diskriminierungen im Universitäts- und Hochschulbereich zu verhindern, sind zwingend an allen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet, die Diskriminierungen des Universitätspersonals bzw. des Personals an den Pädagogischen Hochschulen aber auch der Studierenden durch Universitätsorgane bzw. Organe der Pädagogischen Hochschulen auf Grund des Geschlechtes sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken haben (§ 42 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, § 21 Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr. 30/2006).

Daneben sind an allen Universitäten Schiedskommissionen eingerichtet, die über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen Diskriminierungen, die auf Grund des Geschlechtes oder auf Grund ethnischer Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans eintreten könnten, zu entscheiden haben (§ 43 Universitätsgesetz 2002).

Darüber hinaus gibt es an allen Bildungseinrichtungen weitere entsprechende Stellen bzw. Organe (z. B. Vizerektoren), die jegliche Diskriminierung der Universitätsangehörigen verhindern sollen.

Weiters bestehen spezielle Einrichtungen (z. B. Studierendenanwaltschaft), die auch besonderes Augenmerk auf die Unterbindung jeglicher Diskriminierung zu legen haben.

Zu Art. 5:

Die Anforderungen an die Erziehung, wie sie in Art. 5 Abs. 1 lit. a postuliert werden, sind gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG sowie § 2 des Schulorganisationsgesetzes (analog § 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) fundamentale Werte, die die österreichische Schule im Rahmen ihrer Aufgaben zu erfüllen hat. Die genannten Bestimmungen umfassen erzieherische Wertvorstellungen wie Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit.

Der Besuch von nichtöffentlichen Unterrichtsanstalten ebenso wie die Beschulung von Kindern im “häuslichen Unterricht” steht jedermann frei (vgl. das StGG 1867 sowie das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, und die einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985). Die Erfüllung der Schulpflicht (einschließlich des erforderlichen Niveaus bzw. der Gleichwertigkeit des Unterrichts) erfolgt durch die Schulbehörden des Bundes nach Maßgabe der für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen. Das Recht der Erziehungsberechtigten auf Achtung von deren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Ausübung der vom Staat auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben ist durch Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK sichergestellt. Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, sieht Religion entsprechend dem jeweiligen Bekenntnis der Schülerinnen und Schüler als Pflichtgegenstand vor. Eine Abmeldemöglichkeit vom Besuch des Religionsunterrichtes ist den Erziehungsberechtigten bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Schülerin bzw. dem Schüler eingeräumt.

Angehörige von Volksgruppen/nationalen Minderheiten genießen insbesondere auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, und des Staatsvertrages von Wien von 1955, BGBl. Nr. 152/1955, besondere Rechte insbesondere im Zusammenhang mit dem Gebrauch ihrer Sprache, der Gründung und dem Besuch von Schulen. Im Besonderen werden diese Rechte in den Minderheiten-Schulgesetzen für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, und für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, näher ausgeführt, wobei (im Verfassungsrang) auch das Recht verbrieft ist, nicht zum Gebrauch oder zum Erlernen einer Volksgruppensprache verpflichtet werden zu können. Das Niveau des Unterrichts an Schulen im Bereich des Volksschulwesens entspricht dem allgemeinen Niveau, das für öffentliche Schulen festgelegt ist.

Seitens der Republik Österreich sind daher bereits in der Vergangenheit sowohl im Schulwesen als auch im universitären Bereich alle Maßnahmen ergriffen worden, die die Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 dargelegten Grundsätze gewährleisten.

Zu Art. 6:

Gemäß dieser Bestimmung beachten die Vertragsstaaten alle Empfehlungen, die von der Generalkonferenz der UNESCO angenommen werden und die die Bekämpfung der Diskriminierung im Unterrichtswesen sowie die Gewährleistung gleicher Möglichkeiten und der Gleichbehandlung betreffen.

Zu Art. 7:

Art. 7 sieht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung der Vertragsstaaten des Übereinkommens an die Generalkonferenz der UNESCO über die jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über sonstige von den Vertragsstaaten getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens vor. Im Zuge der Vorbereitung der nunmehrigen Ratifikation hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bereits 2007/2008 im Rahmen der Siebenten Beratung über die Umsetzung des Übereinkommens auf freiwilliger Basis und in Kooperation mit dem Europäischen Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie (ETC Graz) einen Bericht erstellt.

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung betrifft die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten. Können Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen beigelegt werden und existiert auch kein anderes Streitbeilegungsverfahren, ist eine Streitigkeit auf Antrag der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Zu Art. 9:

Art. 9 verbietet Vorbehalte zum Übereinkommen; dennoch abgegebene Vorbehalte sind in Übereinstimmung mit Art. 19 lit. a der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), BGBl. Nr. 40/1980, ungültig.

Zu Art. 10:

Diese Bestimmung stellt klar, dass auf Grund des Übereinkommens ein gewisser Mindeststandard, der allen Personen und Personengruppen ohne Unterscheidung zukommen soll, einzuräumen ist. Das Übereinkommen verhindert jedoch nicht, dass auf Grundlage von bi- und multilateralen Verträgen Angehörigen bestimmter Staaten darüber hinausgehende Rechte eingeräumt werden, solange dies mit Wortlaut und Geist des Übereinkommens vereinbar ist. Durch Art. 10 wird insbesondere klargestellt, dass die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung von Unionsbürgern mit dem Übereinkommen vereinbar ist (insgesamt sind bisher 20 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsstaaten des Übereinkommens).

Zu Art. 11:

Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Art. 12:

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Mitgliedstaaten der UNESCO. Die jeweiligen Urkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Zu Art. 13:

Diese Bestimmung regelt die Beitrittsmodalitäten zu diesem Übereinkommen. Ein Beitritt steht nur Nichtmitgliedstaaten der UNESCO offen, die vom Exekutivrat der Organisation dazu eingeladen werden.

Zu Art. 14:

Art. 14 legt das Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit dem Zeitpunkt von drei Monaten nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde fest. Für jeden weiteren Vertragsstaat erlangt die Ratifikation, Annahme bzw. der Beitritt drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde Verbindlichkeit.

Zu Art. 15:

Dieser Artikel betrifft den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.

Zu Art. 16:

Art. 16 regelt das Kündigungsverfahren eines Vertragsstaates. Die Kündigung mit dem Erlöschen aller Rechte und Pflichten eines Vertragsstaates wird 12 Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Die Urkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Zu Art. 17:

Diese Bestimmung überträgt dem Generaldirektor der UNESCO die üblichen Mitteilungspflichten eines Depositars über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sowie über Notifikationen und Kündigungen.

Zu Art. 18:

Art. 18 enthält das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens. Änderungen werden nur für jene Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Änderungsübereinkommens werden.

Zu Art. 19:

Das Übereinkommen wird nach Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.