Vorblatt

1. Problem:

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea haben in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen und sollen auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden.

2. Ziel:

Das vorgeschlagene Rahmenabkommen soll einen umfassenden Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea bilden und die Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet ausbauen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen ist das erste seiner Art zwischen der Europäischen Union und einem Industrieland. Es behandelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Politik; regionale und internationale Organisationen; wirtschaftliche Entwicklung; nachhaltige Entwicklung; Bildung und Kultur; Recht, Freiheit und Sicherheit sowie Tourismus, öffentliche Verwaltung und Statistik.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen sind eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen und damit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Mit dem Abkommen wird eine weite Palette von umwelt- und klimapolitischen Themen angesprochen. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen einen Beitrag zur Verbesserung der Gesamtsituation in Klimafragen beisteuern wird.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Mit dem Abkommen werden Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus angesprochen.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Abkommen nennt als möglichen Bereich der Zusammenarbeit die Gleichstellung der Geschlechter.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen ist Bestandteil des Rechtsbestands der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Mai 2008 autorisierte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von bilateralen Verhandlungen über ein Rahmenabkommen mit Korea. Parallel zu den Verhandlungen über das Rahmenabkommen wurden Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen aufgenommen. Der Abkommenstext für das vorliegende Rahmenabkommen wurde schließlich am 14. Oktober 2009 paraphiert.

Bisher basierten die Beziehungen der Europäischen Union zur Republik Korea auf dem 1996 unterzeichneten und 2001 in Kraft getretenen Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.

Das Rahmenabkommen klärt das Verhältnis des Rahmenabkommens zu anderen (vorhandenen oder zukünftigen) spezifischen sektoralen Abkommen wie beispielsweise dem Freihandelsabkommen.

Seine Bestimmungen umfassen die Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen, insbesondere Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft berühren, Bekämpfung des Terrorismus, Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 27. April 2010 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden das Abkommen und die Schlussakte zum Abkommen einschließlich der dieser beigefügten Erklärung am 10. Mai 2010 in Brüssel von Botschafter Dr. Dietmar Schweisgut unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union  und in koreanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Neben den Verweisen auf den umfassenden Charakter der gemeinsamen Beziehungen, die Bestrebungen der Aufrechterhaltung und des Ausbaus des regelmäßigen politischen Dialogs, des Willens des Ausbaus der Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft unter anderem auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet auf der Grundlage der Gleichheit, der Achtung der Souveränität, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Nutzens, wird vor allem das nachdrückliche Eintreten der Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen staatlichen Handelns bekräftigt.

Weiters wird ausdrücklich auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungs¬waffen und Trägermitteln und diesbezüglich insbesondere die Resolution 1540 hingewiesen. Eine entsprechende Umsetzung erfolgte durch die Europäische Union mit der Gemeinsamen Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008.

Wesentliche Arbeitsfelder für die Vertragsparteien sind nicht abschließend aufgezählt und beinhalten unter anderem  Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, die Bekämpfung des Terrorismus, die Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, der wirtschaftspolitische Dialog, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

Titel I

Grundlage und Geltungsbereich

Zu Art. 1: Grundlage der Zusammenarbeit

Dieser Artikel enthält einen Verweis auf die Grundsätze der Demokratie, Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit (Abs. 1), die auch in Art. 2 EUV als Werte, auf die sich die Union gründet, ausdrücklich aufgezählt werden. Der durch die Bekräftigung des Eintretens für die Satzung der Vereinten Nationen (Abs. 2) und die Achtung des Völkerrechts (Abs. 7) hergestellte völkerrechtliche Bezug wird unter anderem im Verweis auf die Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Abs. 4 hinsichtlich der Bekämpfung der Korruption relevant. Die Union hat mit dem Beschluss des Rates 2008/801/EG vom 25. September 2008 das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption genehmigt.

Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit

Hier werden die Bereiche des umfassenden Dialogs für weitere Zusammenarbeit aufgelistet, welche in den nachfolgenden Artikeln behandelt werden.

Titel II

Politischer Dialog und Zusammenarbeit

Zu Art. 3: Politischer Dialog

Zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser politische Dialog soll insb. folgende Themen beinhalten: Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten; friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte sowie Stärkung der Vereinten Nationen; internationale Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen; Austausch von Informationen zu wichtigen internationalen Fragen. Der politische Dialog soll in Form von Gipfeltreffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, Konsultationen auf Ministerebene, Informationsgesprächen auf der Ebene hoher Beamter, Sektordialogen zu Fragen von gemeinsamem Interesse, sowie einem Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea geführt werden.

Zu Art. 4: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar. In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln – sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure – eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Zur Integration der EU-Nonproliferationspolitik in die allgemeinen Beziehungen zu Drittstaaten hat die Europäische Union überdies bereits im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkommen aufzunehmen. In Abs. 2 kommen die Parteien überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, indem sie ihre bestehenden rechtlichen und anderen Verpflichtungen bezüglich Abrüstung und Nichtverbreitung vollständig erfüllen. Dieser Teil des Abkommens stellt ein „wesentliches Element“ dar. Eine Nichtbeachtung könnte zur Suspendierung des gesamten Abkommens führen. Der EU-Rat hat mit dem gemeinsamen Standpunkt vom 17. November 2003 (2003/805/GASP) zur „weltweiten Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln“ konkret Stellung bezogen.

Abs. 3 legt dementsprechend für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln fest, dass die Vertragsparteien es unternehmen, alle „sonstigen“ – d.h. für die jeweilige Vertragspartei noch nicht rechtlich bestehenden – einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie vollständig umzusetzen. Außerdem richten die Vertragsparteien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen ein, inklusive Endverwender-Kontrollen sowie zivil- und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße dagegen. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien mit Abs. 4 die Begleitung und Festigung der genannten Elemente durch ihren politischen Dialog.

Zu Art. 5: Kleinwaffen und leichte Waffen

Die Europäische Union ist bestrebt, in Partnerschafts- und Kooperationsabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen (KLW) aufzunehmen, da diese die regionale Stabilität, die Sicherheit und nachhaltige Entwicklung gefährden. Um der von KLW ausgehenden Bedrohung effizient entgegentreten zu können, legt die Europäische Union in den oz. Abkommen den Schwerpunkt auf eine kohärente Kombination von relevanten Instrumentarien, die über einen rein militärischen Fokus hinausgehen. Basis für die Zusammenarbeit ist die gemeinsame Anerkennung der Problemlage in Abs. 1. In Abs. 2 kommen die Vertragsparteien überein, die internationalen Verpflichtungen im Bereich KLW zu erfüllen. Für die Europäische Union bildet die 2002 angenommene Gemeinsame Aktion (2002/589/PESC) die Ausgangsbasis für bisherige konkrete Aktionen in Asien sowie anderen Kontinenten und Regionen (Westbalkan, etc). Sie verfügt über drei Schwerpunkte: Bekämpfung der Anhäufung und Verbreitung/Weitergabe von KLW, Unterstützung des Abbaus der Waffenbestände auf ein den Sicherheitserfordernissen entsprechendes Niveau bzw. Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die aus der destabilisierenden Anhäufung von KLW resultieren.

Die 2006 verabschiedete „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“ ergänzt die Gemeinsame Position durch die Entwicklung neuer Aktionsbereiche und geografischer Positionierungen. Die Europäische Sicherheitsstrategie aus dem Jahr 2003 zählt zudem fünf Herausforderungen – Terrorismus, Verbreitung von MVW, regionale Konflikte, Zerfall von Staatsgewalt, organisierte Kriminalität – auf, in denen Anhäufung und unkontrollierte Weitergabe von KLW eine zentrale Rolle einnehmen, wie auch in der angestrebten Klausel zu Besitz und Weitergabe von KLW in Partnerschafts- u. Kooperationsabkommen. In Rahmenabkommen mit der Republik Korea, einem wichtigen Produzenten von KLW, sollen somit illegale Vermittlungsgeschäfte bzw. illegale Transfers (d.h. beides unkontrollierte Weitergabe) thematisiert werden.

Die unkontrollierte Anhäufung von Klein- und Leichtwaffen hat in den letzten Jahren vor allem in Afrika zur Destabilisierung ganzer Regionen und zu besonders zahlreichen Opfern, vor allem auch unter der Zivilbevölkerung, geführt. In den heutigen Konflikten werden – hauptsächlich von paramilitärischen Gruppen – primär Klein- u. Leichtwaffen aus leicht zugänglichen Beständen aus der Zeit des Kalten Krieges zum Einsatz gebracht. Deshalb wird in Art. 5 des Rahmenabkommens auch das Ziel der Umsetzung des einschlägigen Aktionsprogramms der Vereinten Nationen (UNPoA) festgehalten. In diesem Zusammenhang legt die Europäische Union auch Wert darauf, KLW-exportierende Länder von der Beachtung und Notwendigkeit strenger Ausfuhrkriterien zu überzeugen. Hier nehmen für die Europäische Union auch verschärfte Ausfuhrkontrollen und die Überwachung internationaler Sanktionsmaßnahmen einen hohen Stellenwert ein. Abs. 3 verpflichtet die Europäische Union und die Republik Korea zur Zusammenarbeit im Bereich KLW. Die Republik Korea ist vom Problem der destabilisierenden Anhäufung von KLW zwar selbst nicht direkt betroffen, ist aber ein wichtiger Hersteller von KLW. Noch bedeutender ist die unmittelbare Nachbarschaft zu DPRK, welche als eine der Hauptquellen für destabilisierende KLW-Exporte in viele Teile der Welt angesehen wird.

Zu Art. 6: Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

Die Vertragsparteien erneuern ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben, haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn zu fördern. Die Europäische Union trägt diesen Zielen unter anderem dadurch Rechnung, dass gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe geleistet und in allen Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten, unter anderem im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, eine Klausel über die Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Strafrechts aufgenommen wird.

Zu Art. 7: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den für die beiden Vertragsparteien gültigen internationalen Vereinbarungen. Die Vertragsparteien beschließen, in den Bereichen des Informationsaustausches über terroristische Gruppen sowie durch Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Terrorismusbekämpfung und Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention zusammenzuarbeiten.

Titel III

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Zu Art. 8: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEAN-Regionalforum (ARF).

Titel IV

Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung

Zu Art. 9: Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Bereich Handel und Investitionen, wobei die Umsetzung dieser Verpflichtung durch ein Freihandelsabkommen und einen Meinungsaustausch erfolgen soll. Das entsprechende Freihandelsabkommen wurde am 10.9.2010 unterzeichnet.

Zu Art. 10: Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien fördern den makroökonomischen Dialog und präzisieren Ziele für eine verstärkte Zusammenarbeit im Finanzsektor.

Zu Art. 11: Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

Die Vertragsparteien bekräftigen hier die Förderung der industriepolitischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele. Die industriepolitische Zusammenarbeit soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Als Maßnahmen sind beispielsweise Informationsaustausch zu Rahmenbedingungen, Gründung von Joint Ventures und Erleichterungen zu Finanzierungs- und Vermarktungsmöglichkeiten vorgesehen.

Zu Art. 12: Steuern

Dieser Artikel dient der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom Mai 2008 im Sinne von „Good Governance“ (verantwortungsvollem Handeln) im Steuerbereich. Insbesondere zur Hintanhaltung von über die EU-Grenzen hinweg begangenem Steuerbetrug und Steuerumgehung hat die Europäische Union beschlossen, in in Verhandlung befindlichen und künftigen Abkommen mit Drittstaaten für die Aufnahme einer sog. „Good Governance“-Klausel (insbesondere Förderung von Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs) einzutreten.

Zu Art. 13: Zoll

Im Zollbereich soll die Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler als auch multilateraler Ebene ausgebaut und der Erfahrungsaustausch vertieft werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Vereinfachung der Zollverfahren und die Erhöhung der Transparenz in diesem Zusammenhang gelegt werden.

Zu Art. 14: Wettbewerbspolitik

Zur Förderung des freien Wettbewerbs verpflichten sich die Vertragsparteien alle einschlägigen Vorschriften in vollem Umfang durchzusetzen und darüber hinaus ein Umfeld für fairen Wettbewerb zu schaffen sowie einen Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden sicherzustellen.

Zu Art. 15: Informationsgesellschaft

Hier halten die Vertragsparteien fest, dass die Informationsgesellschaft und die digitalen Technologien für die sozio-ökonomische Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Im Lichte dessen soll die Zusammenarbeit intensiviert werden, wobei in Abs. 2 diesbezüglich insbesondere der Meinungsaustausch über wesentliche Bereiche der Informationsgesellschaft, die Interoperabilität im Bereich der Forschungsnetze und Forschungsdienste sowie die Kooperation im Bereich Normung und IKT-Forschung angesprochen werden.

Zu Art. 16: Wissenschaft und Technologie

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Förderung, Entwicklung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke.

Zu Art. 17: Energie

Die Vertragsparteien wollen die für beide Seiten vorteilhaften Kontakte im Bereich der Energie im Hinblick auf wirtschaftliche und soziale Entwicklungen intensivieren. Eine verstärkte Zusammenarbeit zur Sicherung der Energieversorgung, der Entwicklung erneuerbarer Energieformen und dem Transfer von Technologien für eine nachhaltige und umweltfreundliche Energieerzeugung wird angestrebt. Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen sollen auf den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Marktverträglichkeit basieren. Die Kooperationsmaßnahmen sollen mittels Informationsaustausch, gemeinsamer Studien und über Handelsausweitungen erweitert werden.

Zu Art. 18: Verkehr

Die Vertragsparteien sind zu einer verstärkten Zusammenarbeit in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik  aufgefordert, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern. Die Zusammenarbeit zielt vor allem auf einen verstärkten Informationsaustausch ab, sowohl was die verschiedenen Verkehrsarten als auch was die Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze und die Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturen betrifft. Auf dem Gebiet des Luftverkehrs sollen Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen geprüft und die technische und Regulierungszusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen des Luftverkehrs zur Annäherung der Vorschriften und der Beseitigung von Hemmnissen unterstützt werden. Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen soll sich die Kooperation im See- und Luftverkehr insbesondere auch auf die Umsetzung der Sicherheitsstandards und Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen erstrecken. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation nach Maßgabe des vereinbarten Kooperationsabkommens zusammenzuarbeiten.

Zu Art. 19: Seeverkehrspolitik

Im Rahmen der Seeverkehrspolitik streben die Vertragsparteien auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs die Liberalisierung des Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt an. Diese Zielsetzung soll insbesondere durch die Abstandnahme von Ladungsaufteilungsvereinbarungen sowie den Verzicht auf diskriminierende administrative, technische und rechtliche Maßnahmen erreicht werden. Der Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen und die Benutzung der Infrastruktur durch die Schiffe der jeweils anderen Vertragspartei soll unter Bedingungen ermöglicht werden, die nicht weniger günstig sind, als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung. Der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt erfasst auch das Recht, dass Anbieter internationaler Seeverkehrsdienste Beförderungen von Haus zu Haus organisieren, sofern ein Teil des Transports auf See erfolgt. Der jeweils anderen Vertragspartei wird die Gründung von Niederlassungen für die Erbringung von Schifffahrtsagenturdiensten gestattet. Die dafür geltenden Bedingungen sollen nicht weniger günstig sein als die Gesellschaften des Niederlassungsstaates oder Gesellschaften eines Drittstaates gewährten Bedingungen, je nachdem welche Konditionen die günstigeren sind. Die Frage des Betriebs von Schifffahrtsagenturdiensten wird gesonderten Abkommen vorbehalten.

Zu Art. 20: Verbraucherpolitik

Die Vertragsparteien bemühen sich durch Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucherpolitik um ein hohes Verbraucherschutzniveau, indem sie die Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts erhöhen, den Informationsaustausch über die Verbraucherschutzsysteme fördern und den Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen sowie die Kontakte zwischen VertreterInnen der Verbraucherinteressen unterstützen.

Titel V

Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Zu Art. 21: Gesundheit

Der Gesundheitsbereich steht ob der Globalisierung neuen Herausforderungen gegenüber. Vor allem zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten bedarf es gemeinsamer internationaler Bemühungen, die durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden sollen. Strukturmaßnahmen in Entwicklungsländern, die sowohl den Zugang der Bevölkerung zu den jeweiligen Gesundheitsversorgungseinrichtungen als auch die Effizienz und Effektivität der nationalen Gesundheitssysteme nachhaltig sichern sollen, sind von wesentlicher Bedeutung. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch vorrangig im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, Gesundheitsförderung (v.a. Verhinderung von Life-Style- Erkrankungen), sicheren Arzneimitteln und Lebensmitteln erfolgen sollen. Zusätzlich wird der Erfahrungsaustausch über die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien angestrebt. Im Zusammenhang mit bestehenden internationalen Übereinkommen sollen deren Durchführung und Umsetzung gefördert werden.

Zu Art. 22: Beschäftigung und Soziales

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen auf bilateraler oder multilateraler Ebene auszubauen. Als Themen von Interesse werden Globalisierung, demografischer Wandel, regionaler und sozialer Zusammenhalt, soziale Integration, soziale Sicherheit, lebenslanges Lernen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdige Arbeit genannt. Ein für alle vorteilhafter Globalisierungsprozess, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit werden als wesentliche Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung von Armut genannt. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards der IAO einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.

Zu Art. 23: Umwelt und natürliche Ressourcen

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt für heutige und künftige Generationen zu erhalten, kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen fortzusetzen und zu verstärken. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind Klimawandel und Energieeffizienz, Umweltbewusstsein, Förderung von Umwelttechnologien, illegale grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Stoffen und Abfällen, Schutz und Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt, Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz, Bodenbewirtschaftung und Raumordnung sowie Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden. In diesem Zusammenhang soll dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung und den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften Rechnung getragen werden.

Zu Art. 24: Klimawandel

In Anerkennung der globalen Bedrohung des Klimawandels und der Notwendigkeit, Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen zu setzen, um eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern, kommen die Vertragsparteien überein, den Dialog und die Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene in diesem Bereich zu intensivieren. Mit dieser Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt: angepasste Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen zum schnelleren Übergang zu einer Gesellschaft, die geringere CO2-Emissionen verursacht, effiziente Nutzung der Ressourcen durch Einsatz der besten verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Anpassungstechnologien und -normen, Austausch von Fachwissen über Emissionshandelssysteme, Verbesserung der relevanten Finanzierungsinstrumente, Zusammenarbeit im Bereich der Forschung bezüglich CO2-armer Technologien und deren Verbreitung, Einsatz und Transfer, gegebenenfalls Erfahrungsaustausch in Bezug auf Überwachung und Auswirkung von Treibhausgasen und der Entwicklung von Minderungs- und Anpassungsprogrammen sowie Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern.

Zu Art. 25: Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind Agrar- und Forstpolitik und internationale land- und forstwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen, Eintragung und Schutz geografischer Angaben, ökologischer Landbau, Forschung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachhaltige Landwirtschaft, Absatzförderung für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, Forstwirtschaft und Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik, nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Verhinderung der Entwaldung und Förderung der Aufforstung.

Zu Art. 26: Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiangelegenheiten auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meere und der Fischbestände, zu fördern. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit zählen Informationsaustausch, Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt, und die Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Fangpraktiken.

Zu Art. 27: Entwicklungshilfe

Die Vertragsparteien streben einen Informationsaustausch über ihre Entwicklungshilfepolitik sowie einen regelmäßigen Dialog über die Zeile dieser Politik und über ihre jeweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern an. Darüber hinaus bekräftigen sie ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.

Titel VI

Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur

Zu Art. 28: Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien

Die Vertragsparteien beschließen die Förderung der Zusammenarbeit, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des jeweils anderen zu verbessern. Durch geeignete Maßnahmen soll der kulturelle Austausch gefördert und in internationalen Gremien wie der Unesco eng zusammengearbeitet werden.

Zu Art. 29: Bildung

Hier wird der wichtige Beitrag von Bildung und Ausbildung zur Entwicklung von Humanressourcen anerkannt. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu geeigneten Kooperationsmaßnahmen im Bereich Bildung, Ausbildung und Jugend. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Durchführung des Programms Erasmus Mundus zu fördern. Erasmus Mundus ist ein Programm für die Zusammenarbeit und Mobilität in der Hochschulbildung, mit dem sich die Europäische Union weltweit als Exzellenzzentrum des Lernens darstellen will. Das Programm soll für mehr Sichtbarkeit und Attraktivität der europäischen Hochschulbildung in Drittstaaten sorgen. In allen Aktionen der Europäischen Kommission nehmen österreichische Hochschuleinrichtungen erfolgreich am Programm teil. Es gibt in Erasmus Mundus allerdings noch keine Zusammenarbeit zwischen Österreich und Korea. Im Rahmen der Aktion 3 (Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung) nimmt die OeAD-GmbH (Erasmus Mundus Nationale Struktur) an dem vom DAAD koordinierten Projekt Asemundus teil. Zielregion sind die ASEM-Mitgliedstaaten. Für Ende März 2011 ist in diesem Projekt ein Kontaktseminar mit anschließender Beteiligung an der Hochschulbildungsmesse in Seoul geplant, an der auch die österreichische Erasmus Mundus Nationale Struktur teilnehmen wird.

Titel VII

Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit

Zu Art. 30: Rechtsstaatlichkeit

Hier wird die Bedeutung einer von der Verwaltung unabhängigen Justiz, des allgemeinen und freien Zugangs zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (vgl. etwa Art. 6 EMRK, Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte) im Rahmen des von den Vertragsparteien hochgehaltenen Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit betont.

Zu Art. 31: Justizielle Zusammenarbeit

Abs. 1 besagt, dass der Ausbau der wechselseitigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen weniger auf bilateralen Verträgen basieren soll. Vielmehr sehen die Vertragsteile eine Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Systeme als den effizienteren und moderneren Weg an.

Ganz besondere Bedeutung wird dabei den im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht geschlossenen Vereinbarungen zukommen. Es seien dabei insbesondere das Kindesschutzübereinkommen vom 19.10.1996 (Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern), das Kindesentführungsabkommen vom 25.10.1980 (Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung), das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das Übereinkommen vom 30.6.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, das Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie das Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht genannt.

Die Bedeutung von Schiedsverfahren für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen wird in Abs. 2 besonders hervorgehoben. Schiedsgerichte bieten insbesondere für handelsrechtliche Streitigkeiten eine praktikable und in der Praxis häufige genutzte Alternative zu Verfahren von den staatlichen Gerichten. Ihre Anrufbarkeit soll daher von den vertragsschließenden Teilen möglichst erleichtert und unterstützt werden. Gemäß Abs. 3 werden sich die Vertragsparteien um Verbesserung der Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung bemühen, unter anderem durch Beitritt zu den Übereinkommen der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen einschließlich des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.

Zu Art. 32: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Standards (explizit angeführt ist die einschlägige Resolution der UNO-Generalversammlung) zu verbessern. Dies kann insbesondere durch den Austausch von Informationen und Fachwissen erfolgen.

Zu Art. 33: Migration

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit betreffend der illegalen Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsländer zu verstärken. Weiters verpflichten sich die Vertragsparteien zur Rückübernahme von sich illegal im Land der Vertragspartei aufhaltenden Personen.

Zu Art. 34: Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien beschließen, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zusammenzuarbeiten, um den Handel und die Nachfrage nach illegalen Drogen sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Die dazu vereinbarten Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.

Zu Art. 35: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Hier wird die Bereitschaft der Vertragsparteien, einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption durch Erfüllung ihrer bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen zu leisten, behandelt. Die Vertragsparteien bekräftigen die effiziente Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen und bestätigen die Durchführung von Übereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich der organisierten Kriminalität und Korruption.

Zu Art. 36: Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Die Vertragsparteien unterstreichen die Notwendigkeit, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus zu verhindern. Die Vertragsparteien können im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen austauschen und die Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus anwenden. Als die im Abs. 2 beispielhaft angeführten Standards der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ sind die sogenannten 40+9 Empfehlungen der „Financial Action Task Force“ (FATF) zu verstehen.

Zu Art. 37: Bekämpfung der Computerkriminalität

Hier wird die verstärkte Zusammenarbeit, um Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung terroristischer Inhalte über das Internet durch Informationsaustausch und praktische Erfahrungen zu verhindern und zu bekämpfen, behandelt. Weiters werden Informationen auf den Gebieten Ausbildung und Schulung im Bereich der Computerdelikte und digitalen Kriminaltechnik ausgetauscht.

Zu Art. 38: Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien beschließen die Zusammenarbeit ihrer Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste, um einen Beitrag zur Abwehr und der Beseitigung der Gefahren der grenzüberschreitenden Kriminalität zu leisten.

Titel VIII

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Zu Art. 39: Tourismus

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen: Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse, Organisation touristischer Veranstaltungen, Tourismusaustausch, Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes, Zusammenarbeit im Touristikmanagement.

Zu Art. 40: Zivilgesellschaft

Hier wird der mögliche Beitrag der Zivilgesellschaft zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen behandelt. Die Vertragsparteien wollen den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung fördern.

Zu Art. 41: Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer vertraglichen Konkretisierung der Zusammenarbeit in der öffentlichen Verwaltung, mit der Absicht, auch auf diesem Gebiet die Kooperation zu stärken. Diese ist allgemein bereits im Rahmenabkommen 2001 (ABl. L 90/48 vom 30.3.2001) festgelegt und folgt in dem vorliegenden aktualisierten Rahmenabkommen auch den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. und 24. April 2007, in denen dieser sein Interesse an einer weiteren Stärkung der politischen Bindungen zur Republik Korea zum Ausdruck bringt. Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung baut auf bestehender Kooperation auf, was in der Formulierung des Artikels auch entsprechend zum Ausdruck kommt.

Zu Art. 42: Statistik

Österreich ist in das statistische System der Europäischen Union eingebunden. Eine Zusammenarbeit auf statistischer Ebene ist nur im Rahmen der rechtlichen Regelungen der Europäischen Union zulässig. Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und tauschen Information und Fachwissen aus. Mit der Zusammenarbeit soll eine schrittweise Harmonisierung der Statistiksysteme und eine Verbesserung der fachlichen Befähigung des statistischen Personals erfolgen und der Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien gefördert werden.

Titel IX

Institutioneller Rahmen

Zu Art. 43: Andere Abkommen

Hier wird das 2001 in Kraft getretene Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits als aufgehoben erklärt. Dieses wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Spezifische Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, können das vorliegende Abkommen ergänzen.

Zu Art. 44: Gemischter Ausschuss

Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt. Konsultationen im Gemischten Ausschuss sollen die Durchführung des Abkommens erleichtern, seine allgemeinen Ziele fördern und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gewährleisten.

Zu Art. 45: Durchführungsmodalitäten

Dieser Artikel legt die Zuständigkeit des in Art. 44 des ggstdl. Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens fest. Die Streitbeilegung hat durch den Gemischten Ausschuss im Wege des Konsenses zu erfolgen. In Abs. 3 wird auf geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht hingewiesen, wobei hinsichtlich einer gerichtlichen Klärung in Art. 46 ausdrücklich die Zuständigkeit eines dort geregelten Schiedsgerichtes normiert wird. Als im Einklang mit dem Völkerrecht stehende Maßnahmen können gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur Auslegung der Art. 45 und 46 auch innerstaatliche Rechtsbehelfe herangezogen werden.

Zu Art. 46: Schiedsverfahren

Dieser Artikel legt die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes mit drei Richtern fest. Die Vertragsparteien haben jeweils einen Schiedsrichter zu bestellen und dies dem jeweilig anderen Vertragspartner zu notifizieren, wobei der dritte Schiedsrichter durch den Gemischten Ausschuss zu bestellen ist. Ein entsprechender Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Streitparteien die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruches zu treffen.

Titel X

Schlussbestimmungen

Zu Art. 47: Begriffsbestimmung

Art. 47 enthält eine Begriffsbestimmung für den Begriff der Vertragsparteien und bestimmt in diesem Zusammenhang neben der Republik Korea die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Vertragspartei.

Zu Art. 48: Nationale Sicherheit und Offenlegung von Information

Art. 48 legt klar, dass aus dem Abkommen keine Verbindlichkeit zur Offenlegung von Informationen besteht, wenn dies aus Sicht der Vertragsparteien wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Somit sind in Verbindung mit Art. 47 sowohl die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union als auch jene der Mitgliedstaaten im jeweiligen Kompetenzbereich zu berücksichtigen.

Zu Art. 49: Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Art. 49 bestimmt, dass das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (Art. 1) wobei bis zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vorläufig angewendet wird (Art. 2). Diese vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Diese Regelungen dienen vor allem dazu, den Vertragsparteien die notwendige Zeit einzuräumen um jeweils notwendige Umsetzungsmaßnahmen zu treffen. Der Abschluss des Abkommens erfolgt für unbegrenzte Zeit. Eine Kündigung kann durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei erfolgen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam (Art. 3).

Zu Art. 50: Notifikationen

Als für die Notifikation nach Art. 49 relevante Stellen werden das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea bestimmt.

Zu Art. 51: Erklärungen und Anhänge

Art. 51 legt fest, dass auch die Erklärung zum Abkommen und seine Anhänge Teil des Abkommens sind. Damit wird eine entsprechende Verbindlichkeit auch für diese Teile geschaffen.

Zu Art. 52: Räumlicher Geltungsbereich

Art. 52 bestimmt als räumlichen Geltungsbereich des Abkommens jene Gebiete, in denen der EUV nach Maßgabe dieses Vertrages angewendet wird, sowie das Hoheitsgebiet der Republik Korea. Damit wird hinsichtlich der Europäischen Union auf die außereuropäischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten und die verschiedene Grade der Integration verwiesen.

Zu Art. 53: Verbindlicher Wortlaut

Art. 53 legt 22 Sprachen als verbindliche Sprachfassungen des Abkommens für die Europäische Union sowie Koreanisch fest. Somit existieren insgesamt 23 gleichermaßen verbindliche Sprachfassungen.

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und inter­nationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.