Vorblatt

1. Problem:

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat am 15. Juni 2006 mit Stimmenmehrheit das Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, sowie die Empfehlung (Nr. 197) betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 angenommen. Für die Annahme des Übereinkommens und der Empfehlung stimmten von der dreigliedrig zusammengesetzten österreichischen Delegation sowohl die beiden Vertreterinnen der Regierung, als auch die Vertreterin der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Jedes Mitglied der IAO ist gemäß Art. 19 der Verfassung der IAO, BGBl. Nr. 223/1949 idgF, verpflichtet, die von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen internationalen Urkunden den zuständigen Stellen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorzulegen und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Während die Verfassung der IAO für Übereinkommen die Möglichkeit der Ratifikation vorsieht, besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Empfehlungen lediglich darin, sie den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen.

2. Ziel:

Ziel ist die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 187 und die Kenntnisnahme der Empfehlung Nr. 197.

3. Inhalt, Problemlösung:

Ratifikation des Übereinkommens Nr. 187 und Kenntnisnahme der Empfehlung Nr. 197.

4. Alternativen:

Übereinkommen: Bloße Kenntnisnahme des Übereinkommens.

Empfehlung: Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Da die Regelungen des Übereinkommens in Österreich bereits umgesetzt sind, entstehen durch die Ratifizierung keine zusätzlichen Kosten.

Auch für die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Da die Regelungen des Übereinkommens in Österreich bereits umgesetzt sind, entstehen durch die Ratifizierung keine zusätzliche Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen.

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4. Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 187.

5.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen Nr. 187 legt fest, dass jeder ratifizierende Mitgliedstaat zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen in Beratung mit den maßgebenden Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberverbänden sowie den maßgebenden Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerverbänden die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms zu fördern hat.

Die Ausarbeitung einer innerstaatlichen Politik hat eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern.

Ein innerstaatliches Arbeitsschutzsystem ist einzurichten, zu unterhalten, fortlaufend weiterzuentwickeln und regelmäßig zu überprüfen. Soweit angemessen, sollte dieses einen dreigliedrigen Beirat zur Befassung mit Arbeitsschutzfragen, Informationsdienste zum Arbeitsschutz, die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung, arbeitsmedizinische Dienste, Arbeitsschutzforschung, einen Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abdecken, sowie die Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in KMU und in der informellen Wirtschaft umfassen.

Das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm hat die Entwicklung einer präventiven Arbeitsschutzkultur zu fördern, einen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu leisten, um arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhüten und den Arbeitsschutz in Arbeitsstätten zu fördern. Es soll auf einer Analyse der innerstaatlichen Arbeitsschutzsituation basieren, hat Ziele, Zielvorgaben und Fortschrittsindikatoren zu enthalten und ist durch ergänzende Programme zur schrittweisen Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt zu unterstützen.

Die Empfehlung (Nr. 197) betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, ergänzt die Maßnahmen des Übereinkommens um weiter reichende Vorschläge zur innerstaatlichen Politik, zum innerstaatlichen System und zum innerstaatlichen Programm.

Darüber hinaus regt sie die Mitgliedstaaten an, ein innerstaatliches Profil zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, das die jeweilige Situation im Bereich des Arbeitsschutzes und die bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt erzielten Fortschritte zusammenfasst. Dieses Profil sollte als Grundlage für die Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms dienen.

Schließlich ruft die Empfehlung die Internationale Arbeitsorganisation dazu auf, insbesondere zur Unterstützung der Entwicklungsländer die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes zu erleichtern.

Im Anhang zur Empfehlung werden jene Urkunden der Internationalen Arbeitskonferenz aufgelistet, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind.

Besonderer Teil

Das Übereinkommen:

Zu Art. 1:

Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen.

In Unterabsatz a wird klargestellt, dass sich der Begriff „innerstaatliche Politik“ im gegenständlichen Übereinkommen auf den in den Grundsätzen von Art. 4 des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, entwickelten Begriff „innerstaatliche Politik“ bezieht.

Die Begriffsbestimmung „innerstaatliche Politik“ in Art. 4 des Übereinkommens Nr. 155 lautet:

„1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.

2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.“

Diese Begriffsbestimmung wurde und wird in Österreich berücksichtigt, und auch die Ziele der innerstaatlichen Politik decken sich mit den in Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens Nr. 155 genannten Zielen.

Gemäß Unterabsatz b beziehen sich die Begriffe „innerstaatliches Arbeitsschutzsystem“ oder „innerstaatliches System“ auf die Infrastruktur, die den Hauptrahmen für die Umsetzung der innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik und innerstaatlicher Arbeitsschutzprogramme bietet.

Zur Umsetzung in Österreich siehe die Erläuterungen zu Art. 4 des Übereinkommens.

Die Begriffe „innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm“ oder „innerstaatliches Programm“ (Unterabsatz c) beziehen sich auf jedes innerstaatliche Programm, das in einem vorher festgelegten Zeitrahmen zu erreichende Ziele, Prioritäten und Aktionsmittel, die ausgearbeitet worden sind, um den Arbeitsschutz zu verbessern, und umfassen Mittel zur Beurteilung von Fortschritten.

Diese Begriffsbestimmungen wurden und werden bei der Ausarbeitung der nationalen Strategie in Österreich berücksichtigt.

Gemäß Unterabsatz d bezieht sich der Begriff „eine innerstaatliche präventive Arbeitsschutzkultur“ auf eine Kultur, in der das Recht auf eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt auf allen Ebenen geachtet wird, in der Regierung, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktiv daran mitwirken, durch ein System festgelegter Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu gewährleisten, und in der dem Grundsatz der Prävention höchste Priorität eingeräumt wird.

Auch diese Begriffsbestimmung wird und wurde in Österreich laufend berücksichtigt. Der Grundsatz der Prävention hat in der österreichischen Arbeitsschutzgesetzgebung höchste Priorität (u.a. § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006).

Zu Art. 2:

Artikel 2 legt die Ziele des Übereinkommens fest.

Gemäß Abs. 1 hat jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms zu fördern.

In Österreich sind eine innerstaatliche Politik und ein innerstaatliches System vorhanden, und ein innerstaatliches Programm wurde und wird entwickelt. Die Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und der Arbeitgeber sind entsprechend eingebunden (siehe dazu im Einzelnen unten).

Nach Abs. 2 hat jedes Mitglied aktive Maßnahmen zu ergreifen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze in den Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation durch das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem und durch innerstaatliche Arbeitsschutzprogramme schrittweise eine sichere und gesunde Arbeitswelt zu verwirklichen.

Diese Grundsätze werden in Österreich durch die Ratifikation und Umsetzung von entsprechenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, durch die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien sowie der mehrjährigen Gemeinschaftsstrategien für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz berücksichtigt. Weiters sind die grundlegenden Prinzipien und wichtigen Elemente der relevanten Arbeitsschutz-Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation in den österreichischen Arbeitsschutzgesetzen und -Verordnungen enthalten.

Abs. 3 fordert die Mitgliedstaaten auf, in regelmäßigen Abständen zu erwägen, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um die einschlägigen Arbeitsschutzübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren.

Österreich hat bereits zahlreiche der den Arbeitsschutz betreffenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert. Hinsichtlich jener Übereinkommen, die von Österreich (noch) nicht ratifiziert wurden, werden über das Ausmaß der regelmäßigen Berichterstattung an das Internationale Arbeitsamt über nicht ratifizierte Übereinkommen hinausgehend Erwägungen hinsichtlich allfälliger innerstaatlicher Ratifikationshindernisse angestellt.

Zu Art. 3:

Artikel 3 trifft Regelungen zur innerstaatlichen Politik im Arbeitsschutz.

Gemäß Abs. 1 hat jedes Mitglied durch die Ausarbeitung einer innerstaatlichen Politik eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern.

Umgesetzt wird dieser Absatz dadurch, dass der österreichische Gesetzgeber die Rechtsvorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit festlegt. Ihre Einhaltung in den Betrieben wird durch unabhängige staatliche Behörden überwacht. Die Europäische Union gibt Mindeststandards im Arbeitsschutz sowie deren Kontrolle durch die Arbeitsinspektionen vor. Darüber hinaus sind in Österreich zum Teil auch strengere nationale Bestimmungen in Geltung.

Abs. 2 legt fest, dass jedes Mitglied auf allen einschlägigen Ebenen das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern und weiterzuentwickeln hat.

Österreich ist auf Ebene der Europäischen Union bemüht, den Arbeitsschutz in den entsprechenden Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit weiterzuentwickeln, die in der Folge in österreichisches Recht umgesetzt werden. Auch in Bereichen, in denen keine Gemeinschaftsvorschriften existieren, werden die österreichischen Arbeitsschutzvorschriften laufend an die sich ändernden Gegebenheiten und an den Stand der Technik bzw. den Stand des Wissens angepasst. Österreich trägt auch durch eine aktive Mitarbeit an den Aktivitäten der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an der Förderung des Arbeitsschutzes bei.

Die Verpflichtung, den Arbeitsschutz zu fördern und weiterzuentwickeln, ist auch in § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009) sowie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009) gesetzlich verankert.

Gemäß Abs. 3 hat bei der Ausarbeitung seiner innerstaatlichen Politik jeder Mitgliedstaat im Licht der innerstaatlichen Bedingungen und Praxis und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundlegende Prinzipien des Arbeitsschutzes zu fördern.

Aktiv erfolgt die Förderung der grundlegenden Prinzipien durch Schwerpunktaktionen und durch Projekte der Arbeitsinspektion sowie durch Informations- und Inspektionskampagnen, die beispielsweise im Rahmen der Europäischen Kampagnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit dreigliedrig organisiert sind und sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene durchgeführt werden. Weiters wird sowohl von der Arbeitsinspektion als auch von den Interessenvertretungen und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) regelmäßig umfassendes Informationsmaterial (Broschüren, Folder) ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt sowie eine eigene Website der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) entwickelt.

Zu Art. 4:

Artikel 4 trifft Regelungen zum innerstaatlichen System im Arbeitsschutz.

Gemäß Abs. 1 hat jedes Mitglied in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein innerstaatliches Arbeitsschutzsystem einzurichten, zu unterhalten, fortlaufend zu entwickeln und regelmäßig zu überprüfen.

Dieses innerstaatliche System basiert in Österreich grundsätzlich auf den existierenden österreichischen Rechtsvorschriften, wobei ein weiteres wichtiges Element dieses System die Sozialpartnerschaft ist. Ein wesentliches Instrument ist auch der Arbeitnehmerschutzbeirat, der gemäß § 91 ASchG zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung eingerichtet ist. Unterstützt wird der gegenseitige Austausch auch durch § 3 Abs. 5 ArbIG, wonach die Arbeitsinspektion bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten hat. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Bundesland mindestens zweimal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer abzuhalten.

Abs. 2 legt Elemente fest, die das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem zu umfassen hat:

In Unterabsatz a sind Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen relevanten Instrumente über den Arbeitsschutz gefordert.

In Österreich ist das Arbeitsrecht das Sonderrecht der unselbständig Erwerbstätigen und besteht aus dem Arbeitsvertragsrecht, dem Arbeitsverfassungsrecht und dem Arbeitsschutz.

Der Arbeitsschutz gliedert sich in zwei Bereiche:

Im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit werden alle technischen und arbeitshygienischen Schutzvorschriften zusammengefasst. Hierzu gehören das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit den dazu erlassenen Verordnungen sowie das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2007).

In den Bereich des Verwendungsschutzes fallen die Schutzbestimmungen für bestimmte besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie etwa Kinder und Jugendliche (Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2008); Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche – KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998) bzw. Frauen, insbesondere werdende oder stillende Mütter (Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009), sowie Regelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe (einschließlich der Sonderbestimmungen für bestimmte Berufsgruppen wie Lenkerinnen und Lenker).

Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertretung, in der Regel des Betriebsrats, finden sich im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009; § 89 Abs. 2 ArbVG: Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes durch den Betriebsrat; § 90 ArbVG: Interventionsrechte des Betriebsrats; § 92a ArbVG: Beratungsrecht des Betriebsrats).

Gemäß Unterabsatz b werden eine oder mehrere für den Arbeitsschutz verantwortliche Stellen oder Gremien verlangt.

Unterabsatz c fordert Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Inspektionssysteme.

In Österreich ist die Arbeitsinspektion für die größte Anzahl der Betriebe zuständig. Ihre Vorgangsweise ist im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geregelt, für den Bereich des Bundesbedienstetenschutzes ist die Vorgangsweise der Arbeitsinspektion im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009) festgelegt. Für die Bereiche Verkehr (Eisenbahn, Post, Schiff, Flugzeug) und Post bzw. für Teile der Telekommunikation ist die Verkehrs-Arbeitsinspektion zuständig. Ihr Vorgehen wird durch das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 (VAIG, BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009) geregelt.

Für die Land- und Forstwirtschaft sind in jedem der neun Bundesländer Land- und Forstwirtschaftsinspektionen der Länder eingerichtet. Geregelt ist dies in entsprechenden Gesetzen der Länder (acht Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz), die aufgrund des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010) des Bundes erlassen wurden.

Für die Bediensteten in Dienststellen von Land oder Gemeinde sind in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedliche zuständige Behörden bzw. Kommissionen vorgesehen. Die Bestimmungen finden sich in den Land- und Gemeindebedienstetenschutzgesetzen der Länder und in den dazu ergangenen Verordnungen. Für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gilt ähnliches.

Die Umsetzung dieser Anforderungen erfolgt weiters durch Genehmigungsverfahren (Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes sind gemäß §§ 93 und 94 ASchG zu berücksichtigen) sowie durch Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren.

Für den Bereich der Arbeitsinspektion bestehen Jahresarbeitspläne und eine Priorisierung der Inspektionstätigkeiten nach Gefährlichkeit der Betriebe.

In Unterabsatz d werden Vorkehrungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Unternehmensebene zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern gefordert.

Dieser Punkt wird in Österreich durch folgende Regelung umgesetzt: § 88 ASchG trifft Regelungen zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser hat die Aufgabe, sämtliche Anliegen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der Arbeitsgestaltung zu beraten, die entsprechenden Berichte und Vorschläge zu erörtern und ein Konzept (Grundsätze) für die innerbetriebliche Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes zu erarbeiten. § 88a ASchG regelt die Einrichtung eines „Zentralen Arbeitsschutzausschusses“. Auch dieser Ausschuss hat ein Konzept (Grundsätze) für die innerbetriebliche Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes zu erarbeiten. § 92a ArbVG trifft Regelungen über die rechtzeitige Einbindung (Anhörung, Beratung) des Betriebsrates in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber. § 11 ASchG trifft Regelungen zu den Aufgaben und der Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen, § 12 ASchG regelt die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreterinnen und Vertreter, § 13 ASchG ihre Anhörung und Beteiligung. Eine Umsetzung erfolgt auch durch § 76 ASchG über Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte, § 81 ASchG über Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie § 82b ASchG über sonstige Fachleute (vgl. hierzu auch die Regelungen in den §§ 77, 83, 84, 93, 94 LAG).

Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010) finden sich Bestimmungen über die beeinträchtigungsfreie Ausübung der Tätigkeiten von Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner (Schutz vor Benachteiligungen betreffend Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten, Versetzung, Kündigung).

Das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem hat gemäß Absatz 3, soweit angemessen, folgende Elemente zu umfassen:

In Unterabsatz a werden ein innerstaatlicher dreigliedriger Beirat oder innerstaatliche dreigliedrige Beiräte, die sich mit Arbeitsschutzfragen befassen, gefordert.

Umgesetzt wird diese Bestimmung durch den Arbeitnehmerschutzbeirat, der gemäß § 91 ASchG zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung einzurichten ist.

In Unterabsatz b werden Informations- und Beratungsdienste zum Arbeitsschutz gefordert.

Umgesetzt wird diese Forderung durch § 3 Abs. 1 ArbIG, der die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitsinspektion, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, regelt. Weiters steht für umfassende Informationen eine eigene Website der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zur Verfügung. Auch von Seiten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) werden Informationen und Beratung zur Verfügung gestellt.

Unterabsatz c verlangt die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung.

In Österreich wird diesem Punkt wie folgt Rechnung getragen: Für die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft, als Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner und als Sicherheitsvertrauensperson sind spezielle Ausbildungen erforderlich. Nähere Regelungen betreffend die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft werden in der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SKF-VO, BGBl. Nr. 277/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007) und in § 74 ASchG getroffen sowie für die Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauensperson (SVP-VO, BGBl. Nr. 172/1996).

Regelungen über die Ausbildung zu Ersthelfern trifft § 40 der Arbeitsstättenverordnung (AStV, BGBl. II Nr. 368/1998), über die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten § 43 AStV.

Allgemein wird in § 14 ASchG festgelegt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen (vgl. auch § 84b LAG). § 3 Abs. 1 ASchG stellt weiters klar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen.

Die Einrichtung von arbeitsmedizinischen Diensten wird in Unterabsatz d gefordert. Die Umsetzung dieser Anforderung erfolgt durch §§ 79 ff ASchG, die die Bestellung, aber auch die Aufgaben, Information und Beiziehung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern festlegen. Weiters werden Regelungen über arbeitsmedizinische Zentren auch in der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO, BGBl. Nr. 441/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 441/1998) getroffen.

Der Forderung nach Arbeitsschutzforschung (Unterabsatz e) wird durch die AUVA, durch Universitäten und durch private Forschungsinstitute nachgekommen.

In Unterabsatz f wird ein Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der einschlägigen Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation gefordert.

In Österreich werden Daten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von den Sozialversicherungsträgern gesammelt und ausgewertet. Sonderregelungen zu Meldepflichten sind in § 98 ASchG, in § 20 Abs. 3 ArbIG sowie in § 363 Abs. 3 ASVG festgelegt.

Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Versicherungs- und Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten decken, werden in Unterabsatz g verlangt.

In Österreich trifft insbesondere § 21 ArbIG Regelungen zur Zusammenarbeit der Sozialversicherung mit der Arbeitsinspektion.

Unterabsatz h fordert Unterstützungsmechanismen für eine fortschreitende Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben und in der informellen Wirtschaft.

In Österreich ergeben sich gemäß § 78a ASchG (Präventionszentren) und § 78b ASchG (Unternehmermodell) für Kleinbetriebe folgende Vergünstigungen: Kleinbetriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer können eigene oder externe Fachkräfte bestellen oder die Präventivfachkräfte kostenfrei über ein Präventionszentrum der AUVA in Anspruch nehmen. Diese regionalen Zentren bieten die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach dem Begehungsmodell auf Ansuchen des Unternehmens an. Nach dem Unternehmermodell dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern selbst die Aufgabe der Sicherheitsfachkraft (nicht aber der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners) wahrnehmen, wenn sie ausgebildete Sicherheitsfachkräfte sind. Sind in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, genügt eine zweiwöchige Ausbildung gemäß § 78b ASchG. Es können jedoch auch Präventivdienste über die Präventionszentren der AUVA (kostenfrei) herangezogen werden.

Zu Art. 5:

Artikel 5 trifft Regelungen zum innerstaatlichen Programm im Arbeitsschutz.

Aufgrund von Absatz 1 hat jeder Mitgliedstaat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm auszuarbeiten, umzusetzen, zu überwachen, zu evaluieren und regelmäßig zu überprüfen.

In Österreich wird diese Forderung durch Erarbeitung und Umsetzung der österreichischen Arbeitsschutzstrategie 2007-2012 erfüllt. Hierbei sind alle Akteurinnen und Akteure des Arbeitsschutzes und im Wesentlichen auch solche, deren Themen den Arbeitsschutz berühren, eingebunden. Durch gemeinsame Planung und Umsetzung im Rahmen der Arbeitsschutzstrategie sollen Ressourcen der einzelnen Institutionen optimal genutzt werden, die Zusammenarbeit gefördert werden und die einzelnen Ziele so aufeinander abgestimmt werden, dass sie ein Optimum für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erzielen. Für vorbereitende Tätigkeiten wurde der Fachausschuss „Arbeitsschutzstrategie“ eingerichtet. In diesem Fachausschuss werden Vorschläge für die Bildung von Arbeitsgruppen, deren Handlungsfelder und mögliche Inhalte ausgearbeitet. Für fünf Themenfelder werden in den Arbeitsgruppen konkrete Ziele mit zeitlichem Ablauf und Indikatoren zur Messung und Bewertung der Zielerreichung festgelegt. Die Jahresarbeitsplanung der Arbeitsinspektion wird in die Arbeitsschutzstrategie integriert.

Gemäß Absatz 2 hat das innerstaatliche Programm bestimmte Elemente zu enthalten:

In Unterabsatz a wird gefordert, die Entwicklung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzstruktur zu fördern.

Dieser Forderung wird insofern Rechnung getragen, als bei der Entwicklung und Umsetzung der österreichischen Arbeitsschutzstrategie folgende Punkte berücksichtigt wurden:

-       der demografische Wandel und die neuen Beschäftigungstrends;

-       die Verbesserung der Gesundheitsüberwachung sowie Rehabilitation und Reintegration von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;

-       die Kohärenz der Arbeitsschutz-Gesundheitspolitik und der Beschäftigungspolitik.

Weiters basiert die Entwicklung und Umsetzung der österreichischen Arbeitsschutzstrategie auf folgenden strategischen Inhalten:

-       Ausbildung im Arbeitsschutz;

-       Verbreitung guter Praktiken;

-       Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden und einfachen Handwerkszeugen;

-       Zugang zu qualifizierten Präventivfachkräften;

-       messbare Ziele zur Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere in Hochrisikosektoren;

-       effektive Durchsetzung des Arbeitsschutzes durch die Aufsichtsbehörden.

Unterabsatz b fordert, dass das innerstaatliche Programm durch die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Herabsetzung auf ein Mindestmaß einen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leistet, um arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhüten und den Arbeitsschutz in der Arbeitsstätte zu fördern.

Die Umsetzung dieses Punktes erfolgt in Österreich dadurch, dass folgende fünf Themenfelder in den Arbeitsgruppen behandelt werden:

-       Schwerpunkt 1: Verbesserung der betrieblichen Gefahrenermittlung und -beurteilung;

-       Schwerpunkt 2: Prävention von Arbeitsunfällen;

-       Schwerpunkt 3: Prävention von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen;

-       Schwerpunkt 4: Aus- und Weiterbildung sowie Information im Arbeitsschutz; Verbesserung der Tätigkeit von Fachleuten der Prävention;

-       Schwerpunkt 5: Stärkung von Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Gemäß Unterabsatz c ist das innerstaatliche Programm auf der Grundlage einer Analyse der innerstaatlichen Arbeitsschutzsituation auszuarbeiten und zu überprüfen und hat laut Unterabsatz d Ziele, Zielvorgaben und Fortschrittsindikatoren zu enthalten.

In Österreich wurde zunächst für vorbereitende Tätigkeiten der Fachausschuss „Arbeitsschutzstrategie“ eingerichtet. In diesem Fachausschuss, in dem alle im Arbeitsschutz tätigen Institutionen und Behörden sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten sind, wurden Vorschläge für die Bildung von Arbeitsgruppen, deren Handlungsfelder und mögliche Inhalte ausgearbeitet und die Bearbeitung von fünf besonders wichtigen Themenfeldern beschlossen. Für diese fünf Themenfelder werden in eigenen Arbeitsgruppen konkrete Ziele mit zeitlichem Ablauf und Indikatoren zur Messung und Bewertung der Zielerreichung festgelegt. Weiters erfolgt in den Arbeitsgruppen laufend eine Nachprüfung, ob die gesetzten Ziele erreicht werden.

In Unterabsatz e wird gefordert, dass das innerstaatliche Programm nach Möglichkeit durch andere ergänzende innerstaatliche Programme und Pläne zu unterstützen ist.

Diesem Punkt wird insofern Rechnung getragen, als dass die Jahresarbeitsplanung der Arbeitsinspektionen in die Arbeitsschutzstrategie integriert wird. Die durchgeführten Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektionen werden der Arbeitsschutzstrategie 2007-2012 zugeordnet.

Gemäß Absatz 3 ist das innerstaatliche Programm weithin bekannt zu machen und, soweit es möglich ist, von den höchsten staatlichen Stellen zu unterstützen und in Gang zu setzen.

Die Verankerung der österreichischen Arbeitsschutzstrategie wurde vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch die „Gemeinsame Resolution zur Arbeitsschutzstrategie 2007-2012“, eine gemeinsame Willenserklärung mit elf beteiligten Organisationen, wie Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sozialpartnern, Interessenvertretungen und allen Trägern der Unfallversicherung, weiter gestärkt.

Bekannt gemacht wird die Strategie über einschlägige Websites und in verschiedenen anderen Medien sowie bei diversen Veranstaltungen.

Zu Art. 6 bis 14:

Diese Artikel enthalten lediglich die allen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gemeinsamen Schlussbestimmungen.

Die Empfehlung:

Abschnitt I (Absatz 1) befasst sich mit der innerstaatlichen Politik:

Zu Absatz 1:

Gemäß Absatz 1 sollte die – nach Artikel 3 des Übereinkommens ausgearbeitete – innerstaatliche Politik Teil II des IAO-Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, sowie die in diesem Übereinkommen genannten einschlägigen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Regierungen berücksichtigen.

Die Begriffsbestimmung „innerstaatliche Politik“ von Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 155 wurde und wird in Österreich umfassend berücksichtigt und auch die Ziele der innerstaatlichen Politik decken sich mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Ziele. Die in Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 155 festgelegten fünf Hauptaktionsbereiche bilden den Grundstock der Arbeitsschutzgesetzgebung in Österreich (umgesetzt im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) und werden daher auf sämtlichen Ebenen, bei sämtlichen Aktivitäten (Schwerpunktaktionen, Kampagnen) und im täglichen Umgang der Akteurinnen und Akteure im Arbeitsschutz berücksichtigt. Die in Artikel 7 geforderte Überprüfung erfolgt durch die Datensammlung der Unfallversicherungsträger bezüglich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, durch Erhebungen der Statistik Austria (sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene) und durch Datensammlung und Analysen der Arbeitsaufsichtsbehörden (Tätigkeitsberichte der Arbeitsinspektion). Aufbauend auf diesen Daten und Erfahrungen werden Maßnahmen und Aktivitäten festgelegt.

Abschnitt II (Absätze 2-6) befasst sich mit dem innerstaatlichen System:

Zu Absatz 2:

Bei der Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Entwicklung und regelmäßigen Überprüfung des innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems sollten die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz a die für den Förderungsrahmen relevanten und im Anhang dieser Empfehlung angeführten Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation berücksichtigen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947, und das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft, 1969.

Diese Forderung ist in Österreich erfüllt, da das Übereinkommen Nr. 81 von Österreich ratifiziert worden ist und sich die wichtigsten Grundsätze der Übereinkommen Nr. 129 und Nr. 155 in der österreichischen Arbeitsschutzgesetzgebung widerspiegeln.

Gemäß Unterabsatz b können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen.

Umgesetzt wird diese Bestimmung durch die Regelungen des § 91 ASchG, wonach zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten ist. Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Zentral-Arbeitsinspektorates an:

1.     eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,

2.     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,

3.     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,

4.     zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

5.     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,

6.     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesingenieurskammer,

7.     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und

8.     zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt werden. Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerinnen und Bundesminister einzuladen.

Zu Absatz 3:

Das innerstaatliche System sollte im Hinblick auf die Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen geeignete Maßnahmen für den Schutz aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsehen, insbesondere der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hochrisikosektoren und verletzlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der informellen Wirtschaft, Wanderarbeitnehmerinnen bzw. Wanderarbeitnehmer und junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Dieser Punkt ist national umgesetzt; das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in Kraft. Das sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

Aufgrund der österreichischen Bundesverfassung gibt es für folgende Bereiche eigene materielle Vorschriften im Arbeitnehmerschutz:

Land- und Forstwirtschaft: In jedem Bundesland sind Land- und Forstwirtschaftsinspektionen eingerichtet. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Vorschriften der Länder, die nach Maßgabe des Landarbeitsgesetzes erlassen wurden.

Landes- und Gemeindebedienstete: Für die Bediensteten in Dienststellen von Ländern oder Gemeinden sind in den einzelnen Landesgesetzen (Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetze und dazu ergangene Verordnungen) unterschiedliche zuständige Behörden bzw. Kommissionen vorgesehen. Für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer sind die Vorschriften der Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze heranzuziehen.

Öffentliche Bundesbedienstete sind im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz durch das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz erfasst.

Regelungen für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter finden sich im Heimarbeitsgesetz 1960 (BGBl. Nr. 105/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2009).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASchG sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht. Weiters haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß § 6 ASchG bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, von denen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinseintrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände. Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden. Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für sie aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.

Weitere besondere Schutzbestimmungen sind beispielsweise im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, im Bauarbeitenkoordinationsgesetz, in der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV, BGBl. Nr. 304/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010), im Mutterschutzgesetz, im Arbeitszeitgesetz (AZG, BGBl. Nr. 461/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2009), in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (BGBl. Nr. 149/1984 in der Fassung BGBl. II Nr. 304/2009) sowie im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009) enthalten.

Zu Absatz 4:

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu schützen, einschließlich des Schutzes ihrer reproduktiven Gesundheit.

Die Forderungen dieses Punktes werden durch die Vorgaben des § 6 ASchG erfüllt, nach dem bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber deren körperliche Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen haben. In der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen (BGBl. II Nr. 356/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 279/2008) finden sich weitere Schutzvorschriften. In § 42 ASchG (Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen) und § 43 ASchG (Maßnahmen zur Gefahrenverhütung) wird ein allgemeiner Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, biologische) festgelegt. Weitergehende Regelungen – beispielsweise Listen über gefährliche Arbeitsstoffe mit Grenzwerten und Verwendungseinschränkungen – beinhaltet die Grenzwerteverordnung (GKV, BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2007). Für schwangere, stillende und frisch entbundene Frauen gelten die strengeren Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Zu Absatz 5:

Nach Unterabsatz a sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur im Sinne des Artikels 1 Unterabsatz d des Übereinkommens darum bemühen, durch nationale Kampagnen, die gegebenenfalls mit Initiativen auf der Arbeitsplatzebene und internationalen Initiativen verbunden werden, das Bewusstsein für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit zu verbessern.

Dieser Vorschlag wird durch regelmäßige Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektorate sowie durch die aktive Teilnahme Österreichs an den von der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz initiierten Europäischen Kampagne, die zu verschiedenen Arbeitsschutzthemen stattfinden, erfüllt sowie auch durch die Mitarbeit der Arbeitsinspektion an den europaweiten alljährlichen Inspektions- und Informationskampagnen des SLIC (Ausschuss hoher Aufsichtsbeamten). Weiters werden auch Projekte der Arbeitsinspektion, wie beispielsweise das mehrjährige Bäckerinnen- und Bäckerprojekt „Backen wirs“, das Webfeature der Arbeitsinspektion zu Lärm oder zu Muskel- und Skeletterkrankungen, das Projekt „altersgerechtes Arbeiten“ zur Förderung einer präventiven Arbeitsschutzkultur in Österreich durchgeführt.

Unterabsatz b regt an, Mechanismen zur Durchführung der Arbeitsschutzerziehung und -ausbildung zu fördern, insbesondere für Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie für den Arbeitsschutz zuständige Bedienstete.

In Österreich wird diese Bestimmung folgendermaßen Rechnung getragen: Allgemein wird in § 14 ASchG festgelegt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. § 3 Abs. 1 ASchG stellt weiters klar, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen.

Für die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft, als Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner und als Sicherheitsvertrauensperson sind spezielle Ausbildungen erforderlich. Nähere Regelungen betreffend die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft werden in der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) und in § 74 ASchG getroffen sowie für die Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauensperson (SVP-VO). Die Ausbildung zur Erst-Helferin bzw. zum Erst-Helfer ist in § 40 AStV, die Ausbildung zur Brandschutzbeauftragten bzw. zum Brandschutzbeauftragten in § 43 AStV geregelt.

Die Grundausbildung für die Arbeitsinspektionsorgane ist in der Verordnung für die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten (BGBl. II Nr. 32/2004) geregelt. Weiters werden für die Arbeitsinspektionsorgane Schulungen veranstaltet und es besteht auch die Möglichkeit, externe Schulungen zu besuchen.

Keine Zuständigkeit besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Führungskräfte. Diese werden von Seiten der Wirtschaftskammer Österreich informiert und entsprechend geschult.

In Unterabsatz c wird gefordert, Arbeitsschutzkonzepte und gegebenenfalls -kompetenzen in Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen aufzunehmen.

Diese Forderung ist in Österreich erfüllt: Die ständige Arbeitsgruppe der Arbeitsinspektion „team4kids“ führt Maßnahmen zur Sensibilisierung der Jugendlichen für Fragen der Arbeitssicherheit und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Arbeitsinspektion bei Jugendlichen durch. In diesem Rahmen werden etwa für Jugendliche konzipierte Vorträge in Berufsschulen gehalten und entsprechend aufbereitetes Informationsmaterial verteilt. Darüber hinaus enthalten Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Vorschriften, dass auch entsprechende Sicherheitsstandards, -vorschriften und -normen zu vermitteln sind.

Der Austausch von Arbeitsschutzstatistiken und -daten zwischen zuständigen Behörden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Vertreterinnen und Vertretern ist gemäß Unterabsatz d zu erleichtern.

In Österreich ist unter Berücksichtigung der Amtsverschwiegenheit und der Regelungen zum Datenschutz der Austausch von Arbeitsschutzstatistiken und -daten möglich. Spezielle Regelungen finden sich in §§ 19-21 ArbIG (Zusammenarbeit der Träger der Sozialversicherung mit der Arbeitsinspektion).

Im Hinblick auf die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Verringerung auf ein Mindestmaß, soweit dies sinnvoll und praktisch möglich ist, sollen sich die Mitgliedstaaten nach Unterabsatz e darum bemühen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Verbände zu informieren und zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern bzw. zu erleichtern.

In Österreich ist dieser Vorschlag durch das breite Informationsangebot der Website der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) sowie durch eine Vielzahl an Foldern und Broschüren, die von der Arbeitsinspektion produziert wurden, erfüllt. Weiters sind in § 3 Abs. 1 bis 3 ArbIG Informations- und Beratungsverpflichtungen der Arbeitsinspektion festgelegt. § 18a ArbIG regelt gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsinspektionsorgane mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Weiters soll nach Unterabsatz f im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf der Arbeitsplatzebene die Festlegung von Arbeitsschutzpolitiken, die Einsetzung von gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen und die Benennung von Arbeitsschutzbeauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden.

In Österreich trifft § 88 ASchG Regelungen zur Einrichtung eines innerbetrieblichen Arbeitsschutzausschusses. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, insbesondere sämtliche Anliegen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der Arbeitsgestaltung zu beraten, die entsprechenden Berichte und Vorschläge zu erörtern und ein Konzept (Grundsätze) für die innerbetriebliche Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes zu erarbeiten. § 88a ASchG regelt die Einrichtung eines „Zentralen Arbeitsschutzausschusses“. Auch dieser Ausschuss hat ein Konzept (Grundsätze) für die innerbetriebliche Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes zu erarbeiten.

Gemäß §§ 10, 11 und 13 ASchG müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Betrieben oder Arbeitsstätten mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl bestellen. In Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertreten sie in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sicherheitsvertrauenspersonen informieren, beraten und unterstützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf diesem Gebiet. Sind keine Belegschaftsorgane bestellt, kommen ihnen dabei auch weit gehende Mitwirkungs- und Informationsrechte zu. Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann nicht an sie übertragen werden. Sind Belegschaftsorgane bestellt (z. B. ein Betriebsrat), so haben diese in Arbeitsschutzfragen Mitwirkungsrechte. Gibt es keine Belegschaftsorgane, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beteiligen. Unabhängig davon haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Fragen ein Anhörungsrecht. § 92a ArbVG trifft Regelungen betreffend die rechtzeitige Einbindung (Anhörung, Beratung) des Betriebsrates in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch den Betriebsinhaber.

In Unterabsatz g wird gefordert, im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die Probleme von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben sowie von Subunternehmern bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften anzugehen.

Diese Forderung wird in Österreich folgendermaßen umgesetzt: Gemäß § 78a ASchG (Präventionszentren) und § 78b ASchG (Unternehmermodell) ergeben sich für Kleinbetriebe folgende Vergünstigungen: Kleinbetriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern können eigene oder externe Fachkräfte bestellen oder die Präventivfachkräfte kostenfrei über ein Präventionszentrum der AUVA in Anspruch nehmen. Diese regionalen Zentren bieten die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach dem Begehungsmodell auf Ansuchen des Unternehmens an. Nach dem Unternehmermodell dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern selbst die Aufgabe der Sicherheitsfachkraft (nicht aber der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners) wahrnehmen, wenn sie ausgebildete Sicherheitsfachkräfte sind. Sind in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, genügt eine zweiwöchige Ausbildung gemäß § 78b ASchG. Es können jedoch auch Präventivdienste über die Präventionszentren der AUVA (kostenfrei) herangezogen werden.

Darüber hinaus werden von der Arbeitsinspektion Beratungsschwerpunkte für KMU durchgeführt und entsprechende Folder und Broschüren der Arbeitsinspektion verteilt.

Zu Absatz 6:

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen Arbeitsschutzmanagement-Systemansatz zu fördern, wie zum Beispiel in den Leitlinien für Arbeitsschutz-Managementsysteme (ILO-OSH 2001) dargestellt.

Dieser Punkt wird in Österreich durch den österreichischen Leitfaden für Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme (SGMS) zur Auswahl und zum Einsatz von SGMS erfüllt. Im Jahr 2004 wurde vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der AUVA und dem österreichischen Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung der Leitfaden für SGMS ausgearbeitet, der einen wichtigen Schritt in Richtung Ausbau von SGMS in Betrieben darstellt.

Abschnitt III (Absätze 7-12) befasst sich mit dem innerstaatlichen Programm.

Zu Absatz 7:

Das in Artikel 1 Unterabsatz c des Übereinkommens definierte innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte sich auf die Grundsätze der Evaluierung und des Managements von Gefahren und Risiken stützen, insbesondere auf Arbeitsplatzebene.

Dieser Punkt ist ebenfalls in Österreich erfüllt: In der österreichischen Arbeitsschutzgesetzgebung sind die Grundsätze der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festgeschrieben. Um eine optimale Arbeitsplatzqualität zu erreichen, müssen gemäß § 4 ASchG alle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen systematisch ermittelt und beurteilt werden. Auf Grund der Ergebnisse werden dann geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt, die in vier Arbeitsgruppen zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern aller Akteurinnen bzw. Akteure und Institutionen im Arbeitsschutz bearbeitet werden. Eines dieser vier Themenfelder ist die Verbesserung der Gefährdungsbeurteilung.

Zu Absatz 8:

In Absatz 8 wird gefordert, dass das innerstaatliche Programm Handlungsprioritäten benennen sollte, die in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden sollten.

Auch diesem Punkt wird in Österreich Rechnung getragen: In der nationalen Arbeitsschutzstrategie 2007-2012 sind folgende fünf Themenfelder festgelegt:

-       Verbesserung der Gefährdungsbeurteilung;

-       Prävention von Arbeitsunfällen;

-       Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten;

-       Aus- und Weiterbildung sowie Information im Arbeitsschutz, Verbesserung der Tätigkeit von Fachleuten der Prävention;

-       Stärkung von Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Für die fünf Themenfelder sind fünf Arbeitsgruppen mit Vertreterinnen und Vertretern aller Akteurinnen und Akteure sowie Institutionen im Arbeitsschutz eingerichtet. Die Evaluierung der Umsetzung der Arbeitsschutzstrategie erfolgt durch eine Fortschrittsprüfung. Dabei wird die Zielerreichung durch Bewertung, Messung oder Beurteilung überprüft (IST = SOLL?). Die Evaluierung erfolgt auf Basis von Standards, quantitativen oder qualitativen Indikatoren sowie statistischen, strukturellen oder systematischen Daten.

Zu Absatz 9:

Absatz 9 legt fest, dass bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen können.

Auch diesem Punkt wird in Österreich entsprochen: Für die Bearbeitung der oben genannten fünf Themenfelder sind fünf Arbeitsgruppen eingerichtet. In den Arbeitsgruppen arbeiten Vertreterinnen und Vertreter von Institutionen mit, die sich direkt und indirekt mit Arbeitsschutz befassen, wie Bundesministerien, Landesregierungen, Unfallversicherungsträger, Sozialpartner, Interessenvertretungen, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren, Forschungsstellen, Universitäten, Überwachungsstellen, Betriebe und Vereine.

Zu Absatz 10:

Das innerstaatliche Programm zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 5 des Übereinkommens sollte aktiv präventive Maßnahmen und Tätigkeiten am Arbeitsplatz fördern, an denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter beteiligt sind.

Auch diese Vorgabe ist in Österreich erfüllt, da in den einzelnen Arbeitsgruppen durch die Vertreterinnen und Vertreter auch konkrete Präventionsmaßnahmen festgestellt werden.

Zu Absatz 11:

Das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte, soweit angemessen, mit anderen innerstaatlichen Programmen und Plänen koordiniert werden, beispielsweise mit denen, die sich auf die öffentliche Gesundheit und die wirtschaftliche Entwicklung beziehen.

In Österreich findet eine Kooperation mit anderen innerstaatlichen Programmen und Plänen (öffentliche Gesundheit) teilweise statt und wird laufend verbessert.

Zu Absatz 12:

Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramms sollten die Mitgliedstaaten, unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den von ihnen ratifizierten Übereinkommen, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevanten Urkunden der IAO, die im Anhang zu dieser Empfehlung aufgeführt werden, berücksichtigen.

Dieser Punkt wird erfüllt, da auf nationaler Ebene sowohl bei der Ausarbeitung als auch bei der Überprüfung die für den Arbeitsschutz relevanten Urkunden Berücksichtigung finden.

Abschnitt IV (Absätze 13 und 14) ist dem innerstaatlichen Profil gewidmet.

Der Forderung in diesen beiden Absätzen, ein innerstaatliches Profil zu erstellen, wird in Österreich insoweit nachgekommen, als jährlich ein Tätigkeitsbericht der Arbeitsinspektion erstellt wird, der umfassende und aktuelle Informationen enthält. Beispielsweise enthält der Bericht Informationen über Eckdaten und Kenndaten der Arbeitsinspektion, über bestehende sowie neue und in Vorbereitung stehende Rechtsvorschriften, über Schulung, Öffentlichkeitsarbeit und Forschungsaktivitäten, über Schwerpunktaktionen, Amtshandlungen und Erfahrungsberichte einzelner Arbeitsinspektorate sowie Tabellen mit statistischem Datenmaterial und Informationen zum Personalstand und der Organisation der Arbeitsinspektion.

Abschnitt V (Absatz 15) befasst sich mit der internationalen Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch.

Dieser Abschnitt richtet sich an die Internationale Arbeitsorganisation selbst und fordert diese auf, die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes zu erleichtern, um Länder (insbesondere Entwicklungsländer) etwa bei der Schaffung und Aufrechterhaltung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur zu unterstützen; den Informationsaustausch über die innerstaatlichen Politiken im Sinne des Übereinkommens zu erleichtern; sowie Informationen über Fortschritte bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt bereitzustellen.

Abschnitt VI (Absatz 16) ist der Aktualisierung des Anhangs zu dieser Empfehlung gewidmet.

Der Anhang zu dieser Empfehlung, der jene Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation auflistet, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind, sollte vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes überprüft und aktualisiert werden.