Vorblatt

Problem:

-       Die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung ist im Berufsreifprüfungsgesetz bislang nicht verankert.

-       In den Bereichen des Zugangs, der Durchlässigkeit, des Bedarfs an qualifizierten Vortragenden und des Angebotes an anerkannten Lehrgängen sind Verbesserungen angebracht.

Ziel:

-       Verankerung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung.

-       Öffnung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung für Absolventinnen und Absolventen von Konservatorien und Kunstuniversitäten sowie für Absolventinnen und Absolventen mit abgeschlossener Ausbildung zum Heilmasseur.

-       Ermöglichung des Angebotes anerkannter Vorbereitungslehrgänge durch die Sicherheitsakademie beim Bundesministerium für Inneres (SIAK).

-       Öffnung der Qualifikationserfordernisse als Vortragende an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung für die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“.

-       Erhöhung der Durchlässigkeit (Anerkennung von Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung).

Inhalt /Problemlösung:

-       Regelung von Prüfungstermin, Aufgabenstellungen und Korrektur schriftlicher Klausurarbeiten in den Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ dahingehend, dass diese Teilprüfungen standardisiert zentral durchgeführt werden.

-       Ergänzung des § 1 Abs. 1 um die Ziffern 11 (erfolgreicher Abschluss von Konservatorien), 12 (erfolgreicher Abschluss künstlerischer Studien an Universitäten) und 13 (erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur).

-       Ermächtigung des Bundesministers für Inneres als Rechtsträger der SIAK, einen Antrag auf Anerkennung eines Lehrganges für den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet zu stellen.

-       Festlegung der Qualifikationserfordernisse als Vortragende (nicht jedoch als Prüfer) für die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ dahingehend, dass ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung sowie eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen ist.

-       Anerkennung erfolgreich abgelegter Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.

Alternativen:

Zur Realisierung der einzelnen Vorhaben des Entwurfes bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen im Rahmen der Berufsreifeprüfung verfolgen das Ziel eines höheren Bildungsabschlusses von Personen mit besonderen Erfahrungen im Beruf und wirken sich daher längerfristig positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich aus.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es bestehen keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es bestehen keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Teilzentrale standardisierte Berufsreifeprüfung:

Hauptziel des Entwurfes ist die Implementierung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung in das Berufsreifeprüfungsgesetz. Mit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. I Nr. 52/2010, erfolgte die gesetzliche Verankerung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen (hinsichtlich dieser Schulart unter gleichzeitigem Entfall der Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2009), an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung. Die genannten Bestimmungen (§§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes) sind mit 1. September 2010 in Kraft getreten und werden hinsichtlich der Reifeprüfungen an allgemein bildenden höheren Schulen mit Haupttermin 2014 und hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfungen sowie der Diplomprüfungen an den übrigen höheren Schulen mit Haupttermin 2015 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten werden die neuen §§ 34 bis 41 auf der Grundlage des § 78b SchUG schulversuchsweise erprobt. Die Schulversuchspläne werden die Grundlage für die zu schaffenden Prüfungsverordnungen bilden.

Externistenreifeprüfungen werden nach den jeweiligen Prüfungsordnungen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfungen durchgeführt, sodass ab den Hauptterminen 2014 bzw. 2015 auch sämtliche Externistenreife- bzw. -reife- und Diplomprüfungen hinsichtlich der schriftlichen Klausurarbeiten in den in § 37 Abs. 2 Z 3 SchUG genannten Prüfungsgebieten standardisiert erfolgen werden.

§ 1 Abs. 3 des Berufsreifeprüfungsgesetzes (BRPG) normiert, dass die Berufsreifeprüfung eine Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG ist und die Vorschriften über Externistenprüfungen gelten. Das bedeutet für die an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen abzuhaltenden schriftlichen Klausurarbeiten der Berufsreifeprüfungen, dass diese auf Grund der bereits derzeit geltenden Rechtslage entsprechend den neuen Prüfungsbestimmungen des SchUG standardisiert erfolgen werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Wirksamwerdens wird analog zu den im Rahmen der Vorbereitungslehrgänge abgehaltenen Prüfungen auf das Jahr 2016 abgestellt.

Für die im Rahmen anerkannter Lehrgänge abzuhaltenden Prüfungen wird mit vorliegender Novelle zum BRPG die Standardisierung der schriftlichen Klausurarbeiten in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache gesetzlich verankert. Diese Prüfungen werden ab dem Haupttermin (April) 2016 nach standardisierten Vorlagen und Korrekturanleitungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgen. Dieses Inkrafttreten ist zur Vorbereitung und Umstellung auf die kompetenzorientierte zentrale Prüfung an den anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung notwendig und folgt dem Etappenplan (AHS: 2014, BHS: 2015, BRP: 2016).

2. Weitere Hauptanliegen des Entwurfes:

Die weiteren Hauptanliegen des Entwurfes sind

-       die Öffnung der Zugangsberechtigung zur Berufsreifeprüfung für Absolventinnen und Absolventen von Musik(hoch)schulen und für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zum Heilmasseur,

-       die Vorbereitung auf den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ durch die Sicherheitsakademie beim Bundesminister für Inneres,

-       die Öffnung der Qualifikationserfordernisse als Vortragende an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung für die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ dahingehend, dass an Stelle eines Lehramtes ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung sowie eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragender in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Qualifikationsnachweis anerkannt wird,

-       die Erhöhung der Durchlässigkeit bezüglich der Anerkennung bereits absolvierter Prüfungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsetzung einer teilzentralen standardisierten Reifeprüfung sowie Reife- und Diplomprüfung ist ein Teil der Kernaufgaben des BIFIE; die Berufsreifeprüfung ist als kleine Teilaufgabe mit zu bewältigen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Musikschullehrkräfte bilden eine Berufsgruppe, die über einen hochwertigen Studienabschluss (in der Regel 4- bis 8-jährig) verfügen, für welchen im Hinblick auf die musischen bzw. künstlerischen Anforderungen ein bestimmter schulischer Abschluss (Berufsschule, berufsbildende mittlere Schule ua.) nicht erforderlich war. Sie haben daher derzeit keinen Zugang zur Berufsreifeprüfung, was deren bildungsmäßigem und beruflichem Fortkommen hinderlich sein kann.

Konservatorien sind Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ein öffentlich-rechtliches schulisches Pendant existiert nicht. Das Studienförderungsgesetz 1992 ermächtigt den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, diejenigen Hauptstudiengänge von Konservatorien durch Verordnung festzulegen, welche die inhaltlichen Anforderungen für die Vergabe von Stipendien erfüllen. Diese betreffen die praktisch-künstlerischen Fertigkeiten, die Dauer und das Wochenstundenausmaß in den Pflichtfächern. Absolventinnen und Absolventen dieser Hauptstudiengänge sollen künftig Zugang zur Berufsreifeprüfung erhalten.

Neben den Konservatorien bieten öffentliche und akkreditierte private Universitäten künstlerische Studien an (zB Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Graz, Universität Mozarteum Salzburg, Anton Bruckner Privatuniversität, Konservatorium Wien Privatuniversität). Der erfolgreiche Abschluss jener künstlerischen Studien, hinsichtlich derer die allgemeine Universitätsreife in Form einer positiv beurteilten Zulassungsprüfung nachzuweisen ist, soll künftig ebenfalls den Zugang zur Berufsreifeprüfung eröffnen.

Auch Heilmasseure sollen die Möglichkeit haben, zur Berufsreifeprüfung zugelassen zu werden. Die Ausbildung umfasst laut MMHmG insgesamt 1690 Stunden in Theorie und Praxis, die Zugangsvoraussetzungen sind die Vollendung des 17. Lebensjahres, die Eignung sowie die positive Absolvierung der 9. Schulstufe. Die Aufnahme dieser Personengruppe erscheint in Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit den Ausbildungen anderer Zulassungsberechtigten als gerechtfertigt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Hier erfolgt eine Adaptierung auf geänderte Bezeichnungen (Entfall von Akademien, Ergänzung um Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, anerkannte private Pädagogische Hochschulen und Studiengänge sowie Privatuniversitäten).

Zu Z 3 und 5 (§ 6 Abs. 1 und § 8a Abs. 3 und 4 bis 4b):

Diese Bestimmungen des Entwurfes implementieren die standardisierte teilzentrale Reifeprüfung in die Berufsreifeprüfung. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

§ 6 betrifft die an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen abgelegte Berufsreifeprüfung. Es finden die Vorschriften über Externistenprüfungen Anwendung, welche ihrerseits auf die Prüfungsvorschriften im Rahmen des Besuches höherer Schulen verweisen. Sonderregelungen für die Berufsreifeprüfung bilden etwa die Festlegung des Prüfungstermins in § 6 Abs. 1 BRPG. Hinsichtlich der standardisierten schriftlichen Klausurarbeiten (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) werden die Prüfungstermine mit Inkrafttreten der Änderungen des vorliegenden Entwurfes (1. April 2016) zentral vorzugeben sein. Hinsichtlich der lebenden Fremdsprache enthält § 37 Abs. 2 Z 3 SchUG idF BGBl. I Nr. 52/2010 Einschränkungen bzw. eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung weiterer Sprachen, hinsichtlich derer die Reifeprüfung standardisiert zu erfolgen hat. Der vorliegende Entwurf übernimmt diese Einschränkung auf die Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch sowie die Verordnungsermächtigung zur Nennung weiterer Sprachen.

§ 8a betrifft die Durchführung von Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Bereits derzeit werden als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet nur solche Lehrgänge anerkannt, welche die neuen Reifeprüfungsbestimmungen der §§ 34 bis 41 SchUG idF BGBl. I Nr. 52/2010 zur Grundlage haben (vgl. § 78b Abs. 2 letzter Satz SchUG idgF). Regelungsbedarf besteht nur hinsichtlich jener Bestimmungen des § 8a, die den genannten (neuen) Reifeprüfungsbestimmungen entgegenstehen. Es handelt sich dabei um die Festlegung der Prüfungstermine, die Aufgabenstellungen und die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den zur Rede stehenden standardisierten Teilprüfungen.

So erfolgt die Festlegung der Prüfungstermine für die schriftlichen standardisierten Teilprüfungen durch die zuständige Bundesministerin bzw. durch den zuständigen Bundesminister, jene für die mündlichen Teilprüfungen sowie für die Teilprüfung „Fachbereich“ hingegen durch die Schule bzw. die Einrichtung der Erwachsenenbildung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ erfolgt eine Einschränkung auf die Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und es wird ebenfalls in Analogie zu § 37 Abs. 2 Z 3 SchUG idF BGBl. I Nr. 52/2010 die Verordnungsermächtigung zur Nennung weiterer Sprachen übernommen. Darüber hinaus wird es notwendig sein, dass seitens der Rechtsträger der Vorbereitungslehrgänge die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten namhaft gemacht wird, um entsprechend ausreichende Aufgabenstellungen zur Verfügung stellen zu können. Ansprechpartner ist bezüglich der schriftlichen Klausurarbeiten, für die das BIFIE im Auftrag der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers die zentralen Aufgabenstellungen erarbeitet, das BIFIE, bezüglich der weiteren lebenden Fremdsprachen und des Fachbereichs hingegen der Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der anerkannte Lehrgang geführt wird bzw. die Prüfung abzuhalten ist. Die Bestimmungen über die Teilprüfung im Fachbereich bleiben unverändert, hier ist – nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits erfolgte „Standardisierung“ durch die neue Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung, BGBl. II Nr. 40/2010 – keine Standardisierung im Sinne des 8. Abschnittes des SchUG vorgesehen.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1 und 1a):

§ 8 regelt die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Derzeit sind

-       Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind und

-       öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

berechtigt, auf Antrag Lehrgänge als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkannt zu bekommen. Die Anerkennung erfolgt bei Vorliegen aller im Gesetz genannten Voraussetzungen mittels Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren.

Die Sicherheitsakademie (SIAK) ist gemäß § 11 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007, die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres. Ihr obliegt ua. die Bereitstellung der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die genannten Bediensteten. Die SIAK ist weiters berechtigt, Bildungsangebote auch für Dritte (gegen Kostenersatz – sie unterliegt der „Flexibilisierungsklausel“ gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz) zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Rechtsträger ist der Bundesminister für Inneres.

Die im Entwurf vorgesehene Ergänzung des § 8 Abs. 1 soll die SIAK (besser: deren Rechtsträger) ermächtigen, auf Antrag Kurse zur Vorbereitung im Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ (siehe Anlage 4 Z 3.21 der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung) durch Bescheid anerkannt zu erhalten. Die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen (Zugrundelegung des verordneten Curriculums, Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der höheren Schule, facheinschlägige Qualifikation der Vortragenden und Prüfer) sollen unverändert bleiben und auch für die durch das Bundesministerium für Inneres eingereichten Lehrgänge an der SIAK gelten.

In einem neuen Abs. 1a werden die Anforderungen an Vortragende, die jedoch nicht prüfen dürfen, neu festgelegt. Demnach darf an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ sowie „Lebende Fremdsprache“ vortragen, wer über ein facheinschlägiges Studium verfügt und eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragender in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachweisen kann.

Zu Z 6 (§ 8b Abs. 2):

Zum Zweck der höheren Durchlässigkeit sieht der Entwurf vor, dass Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen sind. Die rechtlichen Grundlagen für Studienberechtigungsprüfungen fanden bzw. finden sich im

-       Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985,

-       im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,

-       im Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und

-       im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, hier als Externistenprüfung konzipiert und somit in den Anlagen 11 und 12 der Externistenprüfungsverordnung inhaltlich geregelt.

Die Niveaustufen „3“ bei Mathematik und „2“ bei der Lebenden Fremdsprache entsprechen den jeweils höchsten Stufen, was im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsreifeprüfung mit der allgemeinen Universitätsreife für jedes beliebige Studium gerechtfertigt ist (vgl. § 64 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 sowie § 51 Abs. 2 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005).

Die Teilprüfung einer Studienberechtigungsprüfung aus „Deutsch“ soll nicht zur Anerkennung der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BRPG führen, da diese im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung lediglich eine in der Regel vierstündige schriftliche Arbeit („Aufsatz“) über ein allgemeines Thema umfasst.

Ein Pendant zum Fachbereich findet sich bei Studienberechtigungsprüfungen nicht, sodass hier keine Anerkennung erfolgen kann.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 1):

Hier erfolgt eine Richtigstellung des Titels der verwiesenen Norm („Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen“ statt bisher „Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes“).

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 7):

§ 12 Abs. 7 in der Entwurfsfassung regelt das Inkrafttreten. Als Inkrafttretenszeitpunkt wird der 1. April 2016 festgelegt. Die übrigen im Entwurf vorgesehenen Verbesserungen sollen möglichst früh nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft treten; es ist dafür der 1. Mai 2011 vorgesehen.