Vorblatt

Problem:

Im Interesse der Intensivierung filmwirtschaftlicher Beziehungen hat Österreich mit einer Reihe von Staaten, darunter auch mit Deutschland und der Schweiz, bilaterale Abkommen über Beziehungen im Bereich Film abgeschlossen.

Seitens Österreichs wie der anderen beteiligten Staaten besteht dringendes Interesse, die mit Deutschland (BGBl. Nr. 695/1990) und der Schweiz (BGBl. Nr. 642/1990) auf diesem Gebiet bestehenden Abkommen zu aktualisieren.

Ziel:

Förderung von Gemeinschaftsproduktionen der Filmwirtschaft der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz und Förderung der Verbreitung von in den Vertragsstaaten produzierten Filmen.

Inhalt/Problemlösung:

Anerkennung von gemeinschaftlichen Filmprojekten zwischen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Gemeinschaftsproduktionen und Gleichstellung dieser Gemeinschaftsproduktionen mit inländischen Filmen.

Alternativen:

Beibehaltung der bestehenden getrennten Abkommen mit Deutschland und der Schweiz.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Das Abkommen kann im Rahmen der bestehenden Administration verwaltet werden. Zusätzliche Kosten sind daher nicht zu erwarten. Sollten mit dem Abkommen zusätzliche Kosten verbunden sein, sind diese aus den veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts zu bedecken.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der zu erwartende stimulierende Effekt für die österreichische Filmwirtschaft lässt entsprechende positive Auswirkungen für die Filmbranche und die darin Beschäftigten erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen des Abkommens fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das trilaterale Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen untereinander analoge Abkommen ab, so dass Vereinbarkeit mit dem EU-Recht gegeben erscheint.

Neben dem nationalen Filmförderungsgesetz als einer Grundlage für die Verbesserung der Struktur bedarf die österreichische Filmwirtschaft tauglicher Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit. Da sowohl Deutschland und die Schweiz als auch die österreichische Filmwirtschaft Interesse am Abschluss eines Trilateralen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich Film gezeigt haben, das die bestehenden Einzelabkommen in diesem Bereich ersetzen soll, wurden Verhandlungen mit den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen und ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.

Das Abkommen sieht keine eigenen Zuteilungsmechanismen vor, so dass das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.

Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher.

Den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien entsprechend werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag entsprechen soll.

Zum besseren Funktionieren des Abkommens soll eine Gemischte Kommission beitragen, der neben Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien auch Vertreter von betroffenen Berufsorganisationen angehören.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Gegenstand des Abkommens sind Filme, die von Produzenten der Vertragsparteien in bi- oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden. Solche Filme werden von den Vertragsparteien im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts behandelt.

Zu Artikel 2

Gemeinschaftsproduktionen werden Inlandsproduktionen gleichgestellt. Beihilfen, Förderungen usw. richten sich nach dem Recht des gewährenden Staates. Die Anwendung dieses Abkommens auf eine Gemeinschaftsproduktion bedarf der einvernehmlichen Anerkennung durch die genannten innerstaatlichen Behörden der Vertragsparteien. Nur Filme, die abkommenskonform hergestellt wurden, können anerkannt werden.

Zu Artikel 4

Der Beitrag jedes Produzenten muss technische und künstlerische Beteiligung umfassen, die dem finanziellen Beitrag entspricht. Die Mindestbeteiligung an den Produktionskosten beträgt 20 %, ausnahmsweise kann einvernehmlich auch eine Mindestbeteiligung von 10 % anerkannt werden.

Zu Artikel 5

Eine ausschließlich finanzielle Beteiligung an Gemeinschaftsproduktionen ist bei einer Minderheitsbeteiligung zwischen 10 und 20 % zulässig.

Zu Artikel 6

Alle Vertragsparteien bemühen sich um ein Gleichgewicht bei der Anwendung des Abkommens, dessen Einhaltung von der Gemischten Kommission untersucht wird, die bei Nichteinhaltung des Gleichgewichts Maßnahmen zu dessen Wiederherstellung ergreifen kann. Zum Zweck der Prüfung des Gleichgewichts erstellen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regelmäßig eine Übersicht über bestehende und geplante Gemeinschaftsproduktionen.

Zu Artikel 7

An der Herstellung eines nach diesem Abkommen zu behandelnden Films beteiligte Personen müssen je nach Herkunftsland unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen. Im Falle Österreichs müssen diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder entsprechende Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsbewilligung besitzen. Die Beteiligung anderer Personen erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und der Abstimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.

Zu Artikel 8

Die Gemeinschaftsproduzenten haben Miteigentum am Originalnegativ und Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien in der eigenen Sprache. Die Herstellung von Internegativen oder Mastermaterial in anderer Sprache bedarf des Einvernehmens aller Gemeinschaftsproduzenten. Jedenfalls wird eine Original- oder Synchronfassung in einer der jeweiligen Landessprache hergestellt.

Zu Artikel 9

Filme nach diesem Abkommen müssen im Vor- oder Nachspann einen Hinweis auf die Gemeinschaftsproduktion enthalten. Grundsätzlich firmiert eine Gemeinschaftsproduktion bei Festspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten.

Zu Artikel 10

Nach Prüfung durch die zuständigen Behörden können auch Filme anerkannt werden, welche von Gemeinschaftsproduzenten aus den Vertragsstaaten unter Beteiligung von Produzenten anderer Staaten hergestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens einer der Vertragsstaaten mit jenem Staat, aus dem der weitere Gemeinschaftsproduzent stammt, Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.

Zu Artikel 13

Zur Überprüfung des Abkommens, insbesondere hinsichtlich der Ausgewogenheit der Vertragsparteien, wird eine Gemischte Kommission gebildet, die grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd in einem der drei Vertragsstaaten zusammentritt. Auf Wunsch einer der drei Vertragsparteien tritt die Gemischte Kommission binnen drei Monaten in einer Sondersitzung zusammen. Sollten mit dem Abkommen zusätzliche Kosten verbunden sein, sind diese aus den veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts zu bedecken.

Zu Artikel 14

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt 30 Tage nach Mitteilung durch den Verwahrer in Kraft. Es kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Zur Anlage

Anträge auf Anerkennung müssen vor Beginn der Dreharbeiten gestellt werden. Die Anträge haben die üblichen Angaben über das Werk, die Beteiligung an Mehrkosten, die Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten, die Aufteilung der Erlöse, eine Übersicht über die Einzelbeträge der Koproduzenten und einen Terminplan zu enthalten. Die Behörden können weitere Unterlagen anfordern.

Die Anerkennung durch den oder die Staat/en des/der Minderheitsproduzenten kann erst nach erfolgter Anerkennung durch den Staat des Mehrheitsproduzenten erfolgen.

Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich vorzulegen; die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen zwecks Einhaltung des Abkommens versehen werden.