1078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2                Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 3 Änderung des Asylgesetzes 2005

Artikel 4 Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Artikel 5 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu §§ 9 und 10:

„§ 9.

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14 folgende Einträge eingefügt:

„§ 14a.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14b.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:

„§ 15.

Kostenbeteiligung“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

„§ 18.

Integrationsbeirat“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21a.

Nachweis von Deutschkenntnissen“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

„§ 27.

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:

„§ 38.

Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr“

8. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 41 bis 44:

„§ 41.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41a.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 42.

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

§ 43.

„Niederlassungsbewilligung“

§ 44.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit““

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Hauptstückes des 2. Teiles:

„3. Hauptstück: Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen“

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 50 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 50a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige“

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles:

„4. Hauptstück: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 51:

„§ 51.

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“

13. In den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 5, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1, 7 und 11, 23 Abs. 1, 30 Abs. 3, 30a, 40 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2, 54 Abs. 2 und 7 sowie in den Überschriften der §§ 9 und 10 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

14. In den §§ 2 Abs. 1 Z 14, 21 Abs. 2 Z 1 und § 57 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtliches“ durch das Wort „unionsrechtliches“ ersetzt.

15. In § 2 Abs. 1 Z 15 und 18 wird jeweils die Wortfolge „eines Aufenthaltsverbotes“ durch die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes“ und die Wortfolge „oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel“ durch die Wortfolge „ , der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel“ ersetzt.

16. In den §§ 6 und 38 Abs. 3 und in der Überschrift des § 38 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.

17. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

           1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 12d oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

           2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

           3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

           4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

           5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

           6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

           7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

           8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;

           9. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

         10. „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).“

18. In § 8 entfällt der bisherige Abs. 2 und erhalten die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

19. In § 8 Abs. 3 (neu) wird das Zitat „Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 10“ ersetzt.

20. In den §§ 9 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1, 53a Abs. 4, 54 Abs. 1, 4 und 7, 54a Abs. 1 und § 55 Abs. 2 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.

21. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung“ durch die Wortfolge „oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich“ ersetzt.

22. In den §§ 10 Abs. 3 Z 6, 53 Abs. 1 und § 53a Abs. 1 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „unionsrechtliche“ ersetzt.

23. In § 10 Abs. 3 Z 7 wird das Zitat „§ 8 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

24. In § 10 Abs. 3 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. dem Fremden eine Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 ausgestellt wird.“

25. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

           2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;“

26. In den §§ 11 Abs. 1 Z 5 und 21 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen“ durch die Wortfolge „visumfreien oder visumpflichtigen“ ersetzt.

27. § 11 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.“

28. In § 11 Abs. 3 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

29. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einer Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3“ ersetzt.

30. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die beantragte Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „der beantragte Aufenthaltstitel“ ersetzt.

31. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels“ ersetzt.

32. In § 12 Abs. 3 und 8 wird jeweils die Wortfolge „der Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „des Aufenthaltstitels“ ersetzt.

33. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „eine solche“ durch die Wortfolge „ein solcher“ ersetzt.

34. In § 12 Abs. 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „einer Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.

35. In § 12 Abs. 4 und 7 wird jeweils das Zitat „§ 46 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4“ ersetzt.

36. In § 12 Abs. 8 wird das Wort „Niederlassungsbewilligungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ und das Wort „Sichtvermerksfreiheit“ durch das Wort „Visumfreiheit“ ersetzt.

37. § 13 Abs. 1 bis 5 lautet:

„(1) Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).

(2) In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Aufenthaltstitel festzulegen, die

           1. Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2,

           2. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4,

           3. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung” anstreben (§ 47 Abs. 4 und § 56 Abs. 3),

           4. Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (§§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen und

           5. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates sind und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen des § 49 Abs. 1 nach Österreich kommen wollen,

in dem Kalenderjahr, für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Aufenthaltstitel so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(3) Vor Erlassung der Niederlassungsverordnung gemäß Abs. 2 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Aufenthaltstitel zu erstatten (Abs. 2 Z 1 bis 5); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(4) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung weiters festzulegen:

           1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), mit denen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG einräumen darf, und

           2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (§ 5 AuslBG), mit denen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG einräumen darf.

(5) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Quotenarten nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hierbei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.“

38. In § 13 entfällt der bisherige Abs. 7 und erhalten die bisherigen Abs. 8 und 9 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.

39. Die §§ 14 bis 15 samt Überschriften lauten:

„Integrationsvereinbarung

§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

           1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

           2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

           1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

           2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

           3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

           4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

           1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

           2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

           3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 14b. (1) Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 45 oder 48 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

           1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

           2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

           3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

           4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und          die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

           5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach “Deutsch” positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach “Deutsch” auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,

           6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

           7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

           1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

           2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.

Kostenbeteiligung

§ 15. (1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses gemäß § 14a Abs. 4 Z 1, sofern dieser spätestens binnen 18 Monaten, nachdem der Familienangehörige erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Deutsch-Integrationskurse zu orientieren.“

40. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die angebotenen Deutsch-Integrationskurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte zu enthalten, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.“

41. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „jeweils“ die Wortfolge „bis zu“ eingefügt.

42. In § 16 Abs. 5 wird nach dem Zitat „Abs. 1“ die Wortfolge „oder der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung“ eingefügt sowie folgender zweiter Satz angefügt:

„Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“

43. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Behörde kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.“

44. § 18 samt Überschrift lautet:

„Integrationsbeirat

§ 18. (1) Der Integrationsbeirat dient dem Meinungsaustausch zu integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und zu Empfehlungen des Expertenrates für Integration sowie der Beratung über die Umsetzung dieser Empfehlungen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Integrationsbeirat gehören an

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres sowie je ein Vertreter der mit Integrationsfragen befassten Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;

           2. je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;

           3. je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

           4. je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

           5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen.

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz.

(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.“

45. In § 19 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Verfahrens nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ eingefügt.

46. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments“ durch die Wortfolge „das Reisedokument“ ersetzt.

47. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

           1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

           2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

48. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.“

49. In § 21 Abs. 2 Z 5 wird jeweils das Wort „sichtvermerksfreien“ durch das Wort „visumfreien“ ersetzt.

50. In § 21 Abs. 2 wird in Z 5 die Wendung „ , und“ durch einen Strichpunkt und in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und

           8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.“

51. In § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5“ ersetzt.

52. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

           1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

           2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder

           3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß § 21 Abs. 2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

           1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

           2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

53. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Erfordernis des § 19 Abs. 1“ durch die Wortfolge „den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1“ ersetzt.

54. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „sichtvermerksfreien“ durch das Wort „visumfreien“ ersetzt.

55. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.“

56. In § 25 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 und 2)“ durch die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 1 und 2“ und der Klammerausdruck „(§ 66)“ durch den Klammerausdruck „(§ 61)“ ersetzt.

57. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.“

58. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

59. Die Überschrift des § 27 lautet:

„Niederlassungsrecht von Familienangehörigen“

60. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8“ ersetzt.

61. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren“ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen“ ersetzt.

62. In § 27 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „der Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „des Aufenthaltstitels“ ersetzt.

63. In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „Zur Wahrung dieser Rechte hat der Familienangehörige“ durch die Wortfolge „Der Familienangehörige hat“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

64. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” (§ 45) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (§ 48) die Voraussetzungen des § 64 FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des § 63 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf § 61 FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen eine befristete „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” auszustellen (Rückstufung).“

65. In § 28 Abs. 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

66. Nach § 28 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 und 42 sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c AuslBG nicht länger vorliegen.“

67. In § 38 Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt:

„In Fällen des Art. 27 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie hat die Übermittlung binnen zwei Monaten zu erfolgen.“

68. Das 1. Hauptstück des 2. Teiles lautet:

„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 Z 1 AuslBG,

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG,

           3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 Z 3 AuslBG, oder

           4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG

vorliegt.

(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 12d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 12d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

           1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,

           2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           3. eine Mitteilung gemäß § 12d Abs. 5 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

           1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,

           2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           3. eine Mitteilung gemäß § 12d Abs. 5 Z 2 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllen und

           3. mindestens zwölf Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt haben und die Voraussetzungen des § 69a weiterhin vorliegen.

Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt hat.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist.

(7) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann auf Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles,

           2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllen und

           3. seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) verfügen.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§§ 45 Abs. 10 oder 48 Abs. 4) nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b) zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

           1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

           2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

           3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

           1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

           2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und

           3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Anträge gemäß Abs. 10 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

           1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 10 eingeleitet wurde und

           2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Abs. 10 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Anträge gemäß Abs. 10 sind abzuweisen, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU” zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 12d Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

„Niederlassungsbewilligung“

§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b) zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

           1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und

           2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

           1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

           2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

           1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und

           2. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Anträge gemäß Abs. 4 sind abzuweisen, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. in den Ruhestand versetzt worden sind.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 44a. Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

           1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

           2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

           3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine Beurteilung gemäß § 38 AVG zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig, auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der Beurteilung der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

(3) Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 sind abzuweisen, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.

(4) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EG”

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall der §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

           1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 innehat, oder

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

                a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat,

               b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 innehat, oder

                c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.“

69. Das 2. Hauptstück des 2. Teiles lautet:

„Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

           2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

           3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

                a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

               b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

                c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger”

§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben und

           3. im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(3) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gilt § 45 Abs. 4, 6 und 7.

(4) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(5) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(6) Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.“

70. Das 3. Hauptstück des 2. Teiles samt Überschrift lautet:

„3. Hauptstück

Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates

§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG vorliegt.

(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(5) In den Fällen der Abs. 1, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates

§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU” eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens 18 Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt.

(2) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.“

71. In den Überschriften des 4. Hauptstückes des 2. Teiles und des § 51 wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrechtliches“ durch das Wort „Unionsrechtliches“ ersetzt.

72. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger“ durch die Wortfolge „Der EWR-Bürger hat“ ersetzt.

73. In § 52 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „im Herkunftsstaat“.

74. In § 54 Abs. 6 wird die Wortfolge „Zur Wahrung seines Aufenthaltsrechts hat der Angehörige“ durch die Wortfolge „Der Angehörige hat“ ersetzt.

75. In § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“ durch die Wortfolge „öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ersetzt.

76. In § 55 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ “ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei“ ersetzt.

77. In § 56 Abs. 3 wird die Wortfolge „ „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ “ durch die Wortfolge „ „Niederlassungsbewilligung“ “ ersetzt.

78. § 64 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.“

79. In § 64 Abs. 3 wird die Wortfolge „einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt“ durch die Wortfolge „einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges.“ ersetzt.

80. Dem § 64 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. Gegen die Entscheidung der Behörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“

81. In § 69a Abs. 1 Z 1 NAG wird das Zitat „§ 46a Z 1 oder 3 FPG“ durch das Zitat „§ 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG“ ersetzt.

82. § 73 Z 1 lautet:

         „1. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 sowie 43 Abs. 3,“

83. § 73 Z 3 lautet:

         „3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4“

84. § 74 lautet:

§ 74. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß §§ 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.“

85. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4“ durch die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4“ ersetzt.

86. § 77 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß § 14a Abs. 2 gewährt;“

87. In § 77 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Zitat „§ 19 Abs. 11,“ das Zitat „§ 27 Abs. 4,“ eingefügt.

88. § 77 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet:

         „4. Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß § 21a ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;

           5. Nachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 oder 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 oder 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder“

89. Dem § 81 werden folgende Abs. 16 bis 21 angefügt:

„(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:

           1. „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“,

           2. „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und

           3. „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“.

(17) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

(18) Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 bis zum 30. Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet.

(19) Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 5 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 bis 30. Juni 2012 zulässig ist.

(20) Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a. Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a.

(21) Für den Anwendungsbereich des Abs. 19 sind die §§ 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 bis 30. Juni 2012 weiter anzuwenden.

(22) § 21a ist auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.“

90. Dem § 82 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 14, 15 und 18, 3 Abs. 5, §§ 6, 8, die Überschrift des § 9, 9 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 10, §§ 10 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3 Z 8 und 9, §§ 12, 13 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8, §§ 14 bis 15 samt Überschriften, 16 Abs. 1, 2 und 5, 17 Abs. 1a, 18 samt Überschrift, 19 Abs. 1, 2, 7 und 11, 20 Abs. 1, 1a und 4a, 21 Abs. 2 und 6, 21a samt Überschrift, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 3, 25, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1, 5 und 6, 30 Abs. 3, 30a, die Überschrift des § 38, §§ 38 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 1 und 2, 41 bis 48 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstückes des 2. Teiles, §§ 49 bis 50a samt Überschriften, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles, die Überschrift des § 51, §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, 53a Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1, 2, 4 und 6 und 7, 54a Abs. 1, 55 Abs. 2, 3 und 5, 56 Abs. 3, 57, 64, 69a Abs. 1 Z 1, 73 Z 1 und 3, 74, 75 Abs. 1, 77 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 2 Z 4 und 5, 81 Abs. 16 bis 22 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:

„§ 15.

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes:

„3. Abschnitt: Bestimmungen zur Visumpflicht“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 24a.

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes:

„4. Abschnitt: Ausnahmen von der Visumpflicht“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:

„§ 30.

Sonstige Ausnahmen von der Visumpflicht“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 41a.

Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 46a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 46b.

Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten“

9. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 47.

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige“

11. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 52 bis 60:

„§ 52.

Rückkehrentscheidung

§ 53.

Einreiseverbot

§ 54.

Rückkehrverbot gegen Asylwerber

§ 55.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55a.

Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung

§ 56.

Auflagen während der Frist für die freiwillige Ausreise

§ 57.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 58.

Informationspflichten

§ 59.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 60.

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes:

„2. Abschnitt: Schutz des Privat- und Familienlebens“

13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 61:

„§ 61.“

 

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes:

„3. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel“

15. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 62 bis 64:

„§ 62.

Ausweisung Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel

§ 63.

Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel

§ 64.

Aufenthaltsverfestigung“

16. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes:

„4. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern“

17. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 65 bis 71:

„§ 65.

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 65a.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 65b.

Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern

§ 66.

Ausweisung

§ 67.

Aufenthaltsverbot“

18. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes:

„5. Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot“

19. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 68 bis 71:

„§ 68.

Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot

§ 69.

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 70.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 71.

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub“

20. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 72:

„§ 72.

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes“

 

 

21. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 10. Hauptstückes:

„10. Hauptstück: Rechtsberatung“

22. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 84 bis 86:

„§ 84.

Rechtsberatung bei Rückkehrentscheidungen und Rückkehrverboten

§ 85.

Rechtsberatung bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel und sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt

§ 86.

Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen“

23. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 87.

24. In § 1 wird in Abs. 2 das Zitat „§§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 41 bis 43, 52, 53, 57 Abs. 1, 72 und 76 Abs. 1“ ersetzt.

25. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 2 Z 2, 43 und 45 keine Anwendung.“

26. § 2 Abs. 4 Z 9 und 10 lautet:

         „9. Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz;

         10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;“

27. In § 2 Abs. 4 Z 11 und 15 sowie § 31 Abs. 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtliches“ durch das Wort „unionsrechtliches“ ersetzt.

28. In § 2 Abs. 4 Z 11 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.

29. In § 2 Abs. 4 Z 11 wird das Wort „gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „unionsrechtliche“ ersetzt.

30. § 2 Abs. 4 Z 13 lautet:

       „13. Ausreiseentscheidung: eine Zurückschiebung (§ 45), eine Rückkehrentscheidung (§ 52), eine Ausweisung (§§ 62, 66), ein Aufenthaltsverbot (§§ 63, 67) einer österreichischen Fremdenpolizeibehörde, eine Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) oder eine Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates (§ 46b);“

31. In § 5 Abs. 1 wird in Z 4 das Wort „Sanktionen“ durch das Wort „Verwaltungsstrafen“ ersetzt.

32. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Aufenthaltsverbotes“ durch die Wortfolge „eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes“ die Wortfolge „sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung“ durch die Wortfolge „sowie zur Abschiebung ausgenommen der Fälle des Abs. 4a“.

33. § 6 Abs. 4a lautet:

„(4a) Die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel richtet sich nach dem Aufenthalt. Die örtliche Zuständigkeit zur Abschiebung richtet sich nach der Behörde, welche die Schubhaft verhängt oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Die Zuständigkeit zur weiteren Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2) verbleibt bei jener Behörde, welche die Abschiebung veranlasst hat. Diese Zuständigkeit endet

           1. mit der Ausreise des Fremden;

           2. zwei Monate nach der ursprünglichen Veranlassung der Abschiebung gemäß § 46 oder

           3. mit dem Ende der Schubhaft oder des gelinderen Mittels, sofern diese Maßnahme über den Zeitraum gemäß Z 2 hinaus andauert.“

34. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines Aufenthaltsverbotes“ wird jeweils durch die Wortfolge „eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes“ ersetzt.

35. In § 10 wird das Zitat „§§ 9 und 83“ durch das Zitat „§§ 9, 55a und 83“ ersetzt.

36. Die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes lautet:

„Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht“

37. Die Überschrift des § 15 lautet:

„Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise“

38. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Einreise in das“ die Wortfolge „und Ausreise aus dem“ eingefügt.

39. In den §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 28 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 3 und 4 sowie in den Überschriften des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes, des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes und des § 30 wird jeweils das Wort „Sichtvermerkspflicht“ durch das Wort „Visumpflicht“ ersetzt.

40. In den §§ 24 Abs. 2 und 31 Abs. 2 wird jeweils das Wort „sichtvermerksfreien“ durch das Wort „visumfreien“ ersetzt.

41. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 24a. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn

           1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 vorliegen und

           2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.

(2) Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

(3) Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht vornimmt.

(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.

(5) Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.

(6) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.“

42. Im § 30 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Sichtvermerksfreiheit“ durch das Wort „Visumfreiheit“ ersetzt.

43. In § 32 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente auszuhändigen und wenn deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann.“

44. In § 32 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann“ folgender Satz eingefügt:

„Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen.“

45. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „fünf Fremde“ durch die Wortfolge „ein Fremder“ ersetzt.

46. In § 36 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zu durchsuchen.“

47. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 41a. (1) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn

           1. Zweifel an seiner Identität besteht oder er der Pass- und gegebenenfalls der Visumpflicht auch nach Einräumung einer angemessenen Frist und unter Verfügungstellung angemessener Möglichkeiten zur Einholung der dazu erforderlichen Dokumente nicht genügt,

           2. gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde,

           3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Bundesgebiet Schlepperei begehen,

           4. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er wolle den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen, oder

           5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(2) Die Zurückweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist ferner dann zulässig, wenn ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, es sei denn, er hätte einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel.“

48. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie

           1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden,

           2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten, oder

           3. innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden.“

49. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung (§§ 61, 66 § 10 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

           1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

           2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

           4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“

50. In § 46 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Die Behörde hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat sie sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann.“

51. § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“

52. In § 46a Abs. 1 wird in Z 2 nach der Wortfolge „unzulässig ist“ ein Punkt gesetzt und entfällt der weitere Text des Abs. 1.

53. In § 46a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen oder neu hervorgekommenen rechtlichen (§ 64 Abs. 2), vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung ist von der Behörde angemessen zu befristen und kann mit Auflagen (§ 56) verbunden werden, sie endet jedenfalls, mit Wegfall der Hinderungsgründe. Auf Antrag ist die Frist bei weiterem Vorliegen der Gründe für die Ausstellung neu festzusetzen. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.“

54. In § 46a Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Identität“ die Wortfolge „im Verfahren nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

55. In § 46a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung.“

56. Nach § 46a wird folgender § 46b samt Überschrift eingefügt:

„Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

§ 46b. (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn

           1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und

                a) auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder

               b) erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder

           2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt.

(3) Nationale Entscheidungen gemäß den §§ 52, 54 und 66 gehen Abs. 1 und 2 vor.“

57. § 47 samt Überschrift entfällt.

58. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Ausweisung“ durch die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung“ ersetzt.

59. Der 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

„1. Abschnitt

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(2) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(3) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

           1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

           2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

           3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

           4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

           5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

           6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

           7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

           8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

           9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

           1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

           2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

           3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

           4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

           5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

           6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

           7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

           8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Rückkehrverbot gegen Asylwerber

§ 54. (1) Gegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

           1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

           2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

(3) Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

(4) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Asylwerber mit Erlassung des Rückkehrverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,

           1. sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

           2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

           3. bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.

(5) Dem Asylwerber sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 4 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

           1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

           2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

           3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 4 Z 2 hat sich der Asylwerber in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Asylwerber von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Asylwerber nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 4 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Asylwerber bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Asylwerber in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

(9) Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Die Behörde hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 57 aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung

§ 55a. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird und der binnen einer Frist von 14 Tagen auszureisen hat, kann auf Antrag einmalig eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden, wenn er besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachweist und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntgibt.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung persönlich bei der Behörde einzubringen und hat diese längstens binnen zehn Tagen zu entscheiden.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen ist der Bescheid über seinen Antrag an einem von der Behörde festgesetzten Termin persönlich auszufolgen. Erscheint der Drittstaatsangehörige unentschuldigt nicht zu diesem Termin, gilt das Verfahren als eingestellt.

(4) Gegen den Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und ist diese bei ihm einzubringen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann sie auf begründeten Antrag spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen begründet zuerkannt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung binnen einer Woche zu entscheiden.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Auflagen während der Frist für die freiwillige Ausreise

§ 56. (1) Hat die Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a festgelegt, so kann sie die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen festsetzen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,

           1. sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

           2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden;

           3. bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen oder

           4. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

           1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

           2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

           3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(4) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(5) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(6) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.“

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 57. (1) Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist abzuerkennen, wenn

           1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

           2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

           3. Fluchtgefahr besteht.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Rückkehrverbot kann aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Asylwerbers oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Informationspflichten

§ 58. (1) Die Behörde hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46) hinzuweisen.

(2) Darüber hinaus hat die Behörde den Fremden, gegen den eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde, ehest möglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren und davon auch das Bundesasylamt in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 59. (1) Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 ergehen in Bescheidform und haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(2) Gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 ist eine gesonderte Berufung nicht zulässig.

(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(5) Die Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbots wird gehemmt, solange dem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Das Rückkehrverbot ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrechts (§ 8 AsylG 2005) von Amts wegen zu überprüfen.

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Die Behörde kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

           1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

           2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

(4) Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

           1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

           2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.

(5) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.“

60. Der 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 61. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

           2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

           3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

           4. der Grad der Integration;

           5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

           6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

           7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

           8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

           9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Abs. 1 vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung rechtfertigen würde.“

61. Der 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

„3. Abschnitt

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel

Ausweisung Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel

§ 62. (1) Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, sind mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

           1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

           2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(2) Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

           1. nachträglich ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

           2. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder

           3. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Die Behörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

(4) Werden der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Ausweisungsgründe (Abs. 2) bekannt, so ist diese verpflichtet der Behörde nach diesem Bundesgesetz die bekannten Ausweisungsgründe unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen.

Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel

§ 63. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

           1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

           2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

(3) Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(4) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Fremden mit Erlassung des Aufenthaltsverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,

           1. sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

           2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

           3. bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.

(5) Dem Drittstaatsangehörige sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 4 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

           1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

           2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

           3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 4 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 4 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

Aufenthaltsverfestigung

§ 64. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

           1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

           2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen (§ 62) werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(3) Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

(4) Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

           1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

           2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.“

62. Der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

„4. Abschnitt

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 65. EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 65a. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern

§ 65b. Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) unterliegen der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a, 65a Abs. 2, 66 und 67, 70 Abs. 3.

Ausweisung

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) §§ 59 Abs. 1 und 61 gelten sinngemäß.

Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

           1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

           2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

           4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) §§ 61 und 59 Abs. 1 gelten sinngemäß.“

63. Der 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

„5. Abschnitt

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot

§ 68. (1) Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

(2) Der Berufung gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(3) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 73 gilt.

(2) Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) Einem Drittstaatsangehörigen kann auf Antrag während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 62 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 ein Durchsetzungsaufschub von höchstens drei Monate erteilt werden; hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

           1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

           2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

           3. der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

§ 71. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,

           1. sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

           2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden;

           3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

(3) Dem Fremden sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

           1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

           2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

           3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(4) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando  zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(5) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(6) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Fremden bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Fremde in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.“

64. Der § 72 samt Überschrift lautet:

„Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots

§ 72. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.

(4) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

           1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

           2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

(6) Die Bewilligung wird durch Ungültigerklärung im Reisedokument widerrufen.

65. In § 73 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 84 und 85“ durch das Zitat „§§ 65 und 65a“ ersetzt.

66. In § 74 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes“ ersetzt.

67. In § 74 Abs. 2 wird in Z 1 nach der Wortfolge „Schubhaft nach § 76 Abs. 1“ die Wortfolge „oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1“ eingefügt.

68. In § 74 Abs. 2 wird in Z 2 das Zitat „§ 67, § 10 AsylG 2005“ durch das Zitat „§§ 52 Abs. 1 und 70 Abs. 1, § 10 AsylG 2005“ ersetzt.

69. In § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung“ durch die Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes“ ersetzt.

70. Nach § 76 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.“

71. In § 76 Abs. 2 wird in Z 3 die Wortfolge „Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen“ ersetzt.

72. In § 76 Abs. 2a wird in Z 4 die Wendung „ , oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 5 nach dem Beistrich das Wort „oder“ angefügt sowie folgende Z 6 angefügt:

         „6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,“

73. In § 76 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.“

74. In § 76 Abs. 5 wird die Wortfolge „ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung“ durch die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot“ ersetzt.

75. In § 76 Abs. 6 wird jeweils nach dem Zitat „Abs. 2“ die Wortfolge „oder 2a“ eingefügt.

76. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.“

77. § 77 Abs. 3 lautet:

„(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

           1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

           2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

           3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.“

78. In § 77 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.“

79. In § 78 Abs. 6 wird die Wortfolge „das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung“ durch die Wortfolge „die Rückkehrentscheidung, die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot“ ersetzt.

80. In § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.“

81. § 80 lautet:

§ 80. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

           1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

           2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

           1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

           2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

           3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

82. Das 10. Hauptstück  samt Überschrift lautet:

„10. Hauptstück:

Rechtsberatung

Rechtsberatung bei Rückkehrentscheidungen und Rückkehrverboten

§ 84. (1) In einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder eines Rückkehrverbotes, ist einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den Fremden in Verfahren gemäß §§ 52 und 54 zu beraten oder auf sein Ersuchen zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(3) Die Rechtsberatung hat ausschließlich in den Amtsräumen der Behörde stattzufinden, es sei denn der Fremde ist in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten; diesfalls hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenen Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel und sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt

§ 85. (1) Bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel oder sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt, ist einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den Fremden bei Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu beraten oder auf sein Ersuchen zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(3) Die Rechtsberatung hat ausschließlich in den Amtsräumen der Behörde stattzufinden, es sei denn der Fremde ist in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten; diesfalls hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenen Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen

§ 86. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

           1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

           2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts oder

           3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, dass geeignet ist

           1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

           2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

           3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 84 und 85 obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 84 und 85 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

           1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

           2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

           3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet.

           4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

           5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

83. § 87 samt Überschrift entfällt.

84. In § 94 Abs. 2 wird das Wort „Grenzkontrolle“ durch das Wort „Grenzübertrittskontrolle“ ersetzt.

85. In § 97 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ausweisung oder Aufenthaltsverbot“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot“ ersetzt und wird die Wortfolge „abgeschoben werden soll“ durch die Wortfolge „freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben werden soll“ ersetzt.

86. § 99 lautet:

§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

           1. er sich in Schubhaft befindet;

           2. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde;

           3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;

           4. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde;

           5. der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot oder ein noch geltendes Einreiseverbot erlassen worden;

           6. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;

           7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (§ 72) oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder

           8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 6 und 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn

           1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen oder eine Zurückschiebung vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

           4. weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;

           5. seit der Zurückweisung, der Zurückschiebung, der Erlassung der Rückkehrentscheidung oder der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind;

           6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 5 nicht bestätigt;

           7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 6 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;

           8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(4) Die Fremdenpolizeibehörden und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.

(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 vorgenommen werden.“

87. In § 100 wird in Abs. 2 das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

88. In § 100 wird in Abs. 3 das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6“ durch das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 6 und 7“ ersetzt.

89. In § 100 wird in Abs. 4 das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7“ durch das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8“ ersetzt.

90. In § 102 Abs. 1 wird in Z 15 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 16 am Ende der Ziffer ein Beistrich gesetzt und werden folgende Z 17 und 18 angefügt sowie lautet der Schlussabsatz:

       „17. Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose und

         18. Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses

eines Fremden im Fremdenregister (§ 101) gemeinsam verarbeiten.“

91. In den §§ 102 Abs. 4 und 103 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Ausland“.

92. In § 104 entfällt in Abs. 1 die Wortfolge „und zu benützen“.

93. In § 105 Abs. 3 wird das Wort „Aufenthaltsverbote“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote“ und die Wortfolge „des außer Kraft getretenen Aufenthaltsverbotes“ durch die Wortfolge „der außer Kraft getretenen Entscheidung“ ersetzt.

94. In § 105 Abs. 6 wird die Wortfolge „Ausweisungen nach §§ 53 und 54 und Aufenthaltsverbote nach § 60“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidungen, Ausweisungen oder Aufenthaltsverboten“ ersetzt.

95. In § 105 Abs. 7 wird die Wortfolge „Ausweisung aus den Gründen des § 66“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung oder Ausweisung aus den Gründen des § 64“ und die Wortfolge „einer Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.

96. In § 105 Abs. 8 wird das Zitat „§ 67 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 2“ ersetzt.

97. Dem § 105 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.“

98. In § 106 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

99. In § 107 Abs. 2 wird nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wortfolge „oder Einreisetitel“ und nach dem Wort „Aufenthaltstitels“ die Wortfolge „oder Einreisetitels“ eingefügt.

100. In § 108 Abs. 1 wird in Z 2 die Wortfolge „ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Z 5“ durch die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot wegen eines Schleppereitatbestandes“ ersetzt.

101. In § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Aufenthaltsverbotes“ durch die Wortfolge „der Rückkehrentscheidung oder des Aufenthaltsverbotes“ ersetzt.

102. § 112 lautet:

§ 112. (1) Wer als Beförderungsunternehmer

           1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1),

           2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des § 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.“

103. § 113 lautet:

§ 113. (1) Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

           1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,

           2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

           3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

           4. Dolmetschkosten.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7, oder eines Rückkehrverbotes gemäß §§ 54 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 63 Abs. 1 jeweils aus dem Grunde des § 53 Abs. 2 Z 7 gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.

(3) Wer sich gegenüber einer Fremdenpolizeibehörde oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 6 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.

(4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

           1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;

           2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(5) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 trägt der Bund.

(7) Die Kosten für Rechtsberatung gemäß §§ 84 und 85 trägt die Behörde, der das fremdenpolizeiliche Verfahren zuzurechnen ist.“

104. In § 117 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 118 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

105. In § 121 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wer sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß § 47 Abs. 1 oder § 62 Abs. 5 beschränkt wurde“ durch die Wortfolge „Wer Auflagen, die ihm die Behörde gemäß §§ 46a Abs. 1a, 54 Abs. 4, 56, 63 Abs. 4 oder 71 erteilt hat, missachtet“ ersetzt.

106. In § 121 Abs. 3 Z 1 lit. a wird das Zitat „§ 68“ durch das Zitat „§ 71“ ersetzt.

107. In § 121 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „oder Fahrzeugen“ die Wortfolge „oder gemäß § 36 Abs. 1a die Durchsuchung von Behältnissen“ eingefügt.

108. Dem § 121 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7angefügt:

„(7) Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 120 oder 121 Abs. 1, 2 oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag vom 5 000 Euro. § 37a VStG gilt sinngemäß.“

109. Dem § 125 werden folgende Abs. 14 bis 19 angefügt:

„(14) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 damit nicht verbunden ist.

(15) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 weiter.

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(17) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß § 67 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(18) Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(19) Die §§ 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.“

110. Dem § 126 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 4, 5 Abs 1 Z 4, 6 Abs. 4 und 4a, 10, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, die Überschrift des § 15, § 15 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 24 Abs. 2 und 3, 24a samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes, § 28 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 3 und 4, 32 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 1, §§ 46 Abs. 1, 3 und 6, 46a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 2 und 3, 46b samt Überschrift, 51 Abs. 1, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 52 bis 60 samt Überschriften, die Überschrift des 2 Abschnittes des 8. Hauptstückes, § 61, die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 68 bis 71 samt Überschriften, § 72 samt Überschrift, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 2, 76, 77 Abs. 1, 3, 6 und 7, 78 Abs. 6, 79 Abs. 5, § 80, 94 Abs. 2, 97 Abs. 1, 99, 100 Abs. 2 bis 4, 102 Abs. 1 und 4, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 3, 6, 7, 8 und 10, §§ 106, 107 Abs. 2, 108 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 112, 113, 117 Abs. 1 bis 3, 118 Abs. 1 bis 3, 121 Abs. 1 und 3 Z 1 lit. a und Abs. 4 und 7, 125 Abs. 14 bis 18 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Überschrift des 10. Hauptstückes sowie die §§ 84 bis 86 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft. Die §§ 47 und 84 bis 87 samt Überschriften in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 64 bis 66:

„§ 64.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt

§ 65.

Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt

§ 66.

Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 66a.

Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen“

3. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird in lit. h) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. i) angefügt:

               „i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

4. In § 10 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.“

5. In § 12a Abs. 1 bis 3 lautet jeweils die Z 1:

         „1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,“

6. In § 13 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 1“ und das Zitat „§ 62“ durch das Zitat „§ 54“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.“

8. In § 15 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

           1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,

           2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,

           3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder

           4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.“

9. In § 17 Abs. 9 lautet der letzte Satz:

„In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.“

10. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Ist eine Ausweisung gemäß § 10 durchsetzbar, haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Fremdenpolizeibehörde unverzüglich die Entscheidung zwecks Verlängerung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a FPG zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird.“

11. In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 die Wendung „Mitwirkungspflichten (§ 15)“ durch die Wendung „Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1“ ersetzt.

12. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er

           1. der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a unterliegt und nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann oder

           2. trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde einen solchen Termin nicht einhalten, und er in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann.

Die Abwesenheit aus den in § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründen stellt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dar.“

13. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat“

14. In § 29 entfällt in Abs. 1 der letzte Satz und wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:

           1. die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 44 Abs. 5) und die Durchsuchung (§ 44 Abs. 2);

           2. die Erteilung einer Orientierungs- und Erstinformation über das Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache;

           3. die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;

           4. das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;

           5. die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs. 2;

           6. Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes (§ 19 Abs. 2), sofern der Asylwerber zu diesen spätestens 24 Stunden vor Ablauf der Frist gemäß § 15 Abs. 3a geladen wird;

           7. die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;

           8. die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.“

15. In § 31 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „Die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind nicht anzuwenden.“

16. § 38 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.“

17. In § 43 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „zur Sicherung der Ausweisung“ die Wortfolge „oder der Rückkehrentscheidung“ eingefügt.

18. In § 45 Abs. 2 wird in Z 1 nach der Wortfolge „eine aufrechte Ausweisung“ die Wortfolge „oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung“ eingefügt.

19. In § 46 wird nach der Wortfolge „zur Sicherung der Ausweisung“ die Wortfolge „oder der Rückkehrentscheidung“ eingefügt.

20. In § 57 Abs. 1 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt und in Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. den Behörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.“

21. In § 63 Abs. 2 wird in Z 2 nach dem Wort „Ausweisung“ die Wortfolge „oder Rückkehrentscheidung“ eingefügt und das Wort „Aufenthaltsverbotes“ durch das Wort „Rückkehrverbotes“ ersetzt.

22. Die §§ 64 bis 66 lauten:

„Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt

§ 64. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(4) Das Bundesasylamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben der Asylgerichtshof in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 5 und das Bundesasylamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.

(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt

§ 65. (1) In den Außenstellen des Bundesasylamtes kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Außenstelle obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.

(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesasylamtes zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesasylamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.“

23. Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:

„Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen

§ 66a. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

           1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

           2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts oder

           3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, dass geeignet ist

           1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

           2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

           3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 64 und 65 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 66 obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß § 64 und der beratenden Unterstützung gemäß § 65 betrauen, der Bundeskanzler kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß § 66 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

           1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

           2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

           3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet.

           4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

           5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.“

24. Dem § 73 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6 und 7, 63 Abs. 2 Z 2 und 75 Abs. 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft“

25. Dem § 75 werden folgende Abs. 15 bis 16 angefügt:

„(15) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.

(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 beim Asylgerichtshof beantragen.“

Artikel 4

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. die Dublin – Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.“

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

3. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes“ durch die Wortfolge „Asylwerbern“ ersetzt.

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 1 Z 5 und 6, 2 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. I Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;“

2. § 10 Abs. 2 Z 4 bis 6 lautet:

         „4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 63 oder 67 FPG besteht;

           5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

           6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß §§ 62 oder 66 FPG oder § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder“

3. In § 10 Abs. 4 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 33 oder 34)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 32 bis 34)“ ersetzt.

4. § 10a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und“

5. § 10a Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.“

6. In § 10a Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 und 7 NAG“ durch das Zitat „§ 14b Abs. 2 NAG“ ersetzt.

7. In den §§ 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 2, 16 Abs. 1 Z 4 und § 17 Abs. 1 Schlussabsatz wird jeweils das Zitat „§ 33“ durch das Zitat „§§ 32 oder 33“ ersetzt.

8. In §§ 12 Z 1 und 35 wird jeweils der Klammerausdruck „(§§ 33 und 34)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 32 bis 34)“ ersetzt.

9. § 15 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß §§ 63 oder 67 FPG;“

10. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Aufenthaltsverbot“ durch die Wortfolge „die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot“ ersetzt.

11. In § 32 wird das Wort „verliert“ durch die Wortfolge „ist zu entziehen“ ersetzt.

12. In § 53 wird in Z 5 lit. e der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die Z 6.

13. In § 59 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 43 Abs. 7, 45 Abs. 7 und 48 Abs. 4 NAG“ durch das Zitat „§§ 41a Abs. 8, 45 Abs. 10 und 48 Abs. 5 NAG“ ersetzt.

14. Dem § 64a werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:

„(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 zu Ende zu führen.

(12) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.

(13) Die §§ 10 Abs. 2 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 4 Z 1, 10a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 4, 17 Abs. 1, 32, 35, 53 Z 5 lit. e, 59 Abs. 3 und 64a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der § 53 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.“