1085 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 1384/A der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Josef Muchitsch Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Fritz Grillitsch, Josef Muchitsch Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Dezember 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„ Es handelt sich hierbei um legistische Korrekturen.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. Februar 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Fritz Grillitsch die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Dr. Ruperta Lichtenecker und Mag. Rainer Widmann sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Andrea Gessl-Ranftl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 11)

Die Produktion von Stahl ist aufgrund des Einsatzes von Kalk untrennbar mit der Erzeugung von Schlacken verbunden. Die Verwendung von Schlacken aus der Eisen- und Stahlindustrie in der Bauwirtschaft hat bereits eine jahrzehntelange Tradition. Durch den Einsatz von Schlacken in der Bauwirtschaft können wesentliche Mengen an Primärrohstoffen substituiert und gleichzeitig deren Aufhaldung bzw. Deponierung verhindert werden.

Obwohl auch in Österreich die Verwendung von Schlacke in der Bauindustrie bereits seit langem etabliert ist, treten immer wieder Unklarheiten hinsichtlich einer möglichen Beitragspflicht bei der Verwendung als Baustoff auf. Sofern nicht ohnedies davon auszugehen ist, dass die Schlacken entsprechend den vom EuGH entwickelten und in der neu gefassten EU-Richtlinie über Abfälle (Richtlinie 2008/98/EG) festgelegten Kriterien als Nebenprodukte ohne Abfalleigenschaft zu qualifizieren sind und sofern überhaupt eine Geländeverfüllung bzw. -anpassung iSd § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG vorliegt, soll daher ausdrücklich klargestellt werden, dass die Verwendung von Stahlwerksschlacken als Baustoff für die Herstellung einer Tragschicht mit Deckschicht im Ingenieur- und Straßenbau (ÖNORM EN 13242 – Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau) nicht der Beitragspflicht nach dem AlSAG unterliegt.

Mit dem Begriff Stahlwerksschlacke werden zusammenfassend die LD-Schlacke aus dem LD-Verfahren und die Elektroofenschlacke aus der Herstellung von Stahl im Elektrostahlverfahren bezeichnet.

Um Missbrauch zu verhindern, sollen Stahlwerksschlacken beitragsfrei nur in dem Ausmaß verwendet werden, das durch die Baumaßnahme gerechtfertigt ist. Das technisch notwendige Ausmaß ergibt sich aus der bautechnischen Planung der jeweiligen Maßnahme.

Eine zulässige Verwendung ist dann gegeben, wenn die Stahlwerksschlacken unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar sind und die allenfalls für die Baumaßnahme erforderlichen Bewilligungen bzw. Anzeigen vorliegen.

Das Kriterium der erforderlichen Qualität bezieht sich sowohl auf die Umweltqualität als auch auf bautechnische Eignung der verwendeten Schlacken für die jeweilige Maßnahme. Die erforderliche Qualität ist durch ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen.

Zu Z 2 (Art. I § 3 Abs. 3b)

Gemäß § 16 Abs. 7 AWG 2002, unter Berücksichtigung der Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, sind Abfälle im Zuge von Bautätigkeiten, einschließlich Abbruchmaßnahmen, grundsätzlich zu verwerten. Sofern jedoch eine in § 16 Abs. 7 AWG 2002 genannte Ausnahme von diesem Verwertungsgebot zutrifft, sollen Baurestmassen unter den oben genannten Voraussetzungen beitragsfrei abgelagert werden können. Damit soll ein Anreiz geboten werden, dass in Ortskernen Grundstücke mit alten Gebäuden neu bebaut werden und nicht neue Grundstücke außerhalb der Ortschaften erschlossen und bebaut werden. Baustellenabfälle, die im Zuge der Errichtung eines Objektes anfallen, sind davon nicht umfasst.

Zu Z 3 (Art. VII Abs. 20)

Aus finanztechnischen Abwicklungsgründen ist ein Inkrafttreten zum Beginn des zweiten Quartals zweckmäßig.

Zur Beurteilung der Auswirkungen sollen die zuständigen Behörden in den Jahren 2013/2014 eine Evaluierung durchführen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Andrea Gessl-Ranftl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Fritz Grillitsch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 02 23

                                 Fritz Grillitsch                                                         Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau