Vorblatt

Problem:

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien gibt es derzeit kein Abkommen, das die kulturellen Beziehungen regelt.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern und eine vertragliche Basis hiefür zu schaffen.

Inhalt/Problemlösung:

Das neue Abkommen regelt die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Institutionen sowie von Institutionen auf dem Gebiet des Schulwesens und der Kultur. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet werden, welche den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch evaluiert und Empfehlungen für die zukünftige Zusammenarbeit unterbreitet.

Alternativen:

Die Durchführung der Kooperation auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft ohne Abkommen wird sowohl von österreichischer als auch von mazedonischer Seite als unbefriedigend erachtet.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ihre Bedeckung.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verursacht.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf Verwaltungskosten verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Art. 16751 AEUEGV legt fest, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft Union im Kulturbereich auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Eine ausschließliche Zuständigkeit der GemeinschaftUnion, die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Kulturbereich zu fördern, ist durch Art. 16751 Abs. 3 AEUEGV nicht festgelegt.

Das Abkommen zielt auf die bilaterale Zusammenarbeit mit der Republik Mazedonien im Kulturbereich ab. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen sind mit der genannten Bestimmung des Art. 151 EGV vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über kulturelle Zusammenarbeit ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Derzeit ist die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien vertraglich nicht geregelt. Ziel des Abkommens ist es daher, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten  zu fördern und eine vertragliche Basis hiefür zu schaffen. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet werden, die aus Vertreter/innen der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 19. Oktober 2010 in Wien durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Herrn Dr. Michael Spindelegger und die mazedonische Ministerin für Kultur, Frau Mag. Elizabeta Kančeska-Milevska.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel erfasst  die Wissenschafts- und Bildungszusammenarbeit beider Länder auf universitärer Ebene, wobei in  Abs. (4) die rechtlich unverbindliche Absprache zwischen den europäischen Bildungsminister/innen, dieer sogenannte „Bologna-Erklärung“ (1999) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Hochschulraums genannt wird.

Zu Art. 2:

Für die Bildungszusammenarbeit auf schulischer Ebene (Allgemeinbildung, Berufsbildung) sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor (ExpertInnenaustausch, Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, Förderung von Schulpartnerschaften, Vernetzung von Übungsfirmen berufsbildender Schulen, Zusammenarbeit mit der European Training Foundation Turin (http://etf.europa.eu),  Entsendung einer/eines Beauftragten für Bildungskooperation, Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung). Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden. Die Entsendung von Expert/innen obliegt auf österreichischer Seite dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel erfasst die Aktivitäten und Rahmenbedingungen des/der vom BMUKK entsandten und von KulturKontakt Austria logistisch betreuten Beauftragten für Bildungskooperation in Mazedonien, die/der in einem k•education Projektbüro bilaterale und multilaterale Projekte zu zentralen Themen der Schulreform und der Modernisierung des Bildungssystems durchführt.

Zu Art. 4:

Für den Bereich der Anerkennung von Reifezeugnissen sind die gemeinsame Prüfung von Voraussetzungen, der Austausch von Unterlagen und Vorschriften und die Einsetzung einer Expert/innenkommission vereinbart.

Rechtsgrundlagen für die Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses im österreichisch-mazedonischen Verhältnis bieten das Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Gleichwertig¬keit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 479/1976, in der Fas¬sung der Kundmachung BGBl. III Nr. 92/1997, und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich, BGBl. Nr. 428/1980, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 92/1997.

Zu Art. 5:

Im Bereich der Erwachsenenbildung spricht das Abkommen einige Maßnahmen generell an, deren Konkretisierung in den periodischen Arbeitsprogrammen der Gemischten Kommission vorzunehmen ist.

Zu Artikel 6:

Im Bereich der Kunst- und Kulturkooperation der beiden Länder werden die vielfältigen Kooperationsformen angeführt (Informationsaustausch über internationale Konferenzen und Seminare, direkte Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen bei Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und Ausstellungen, Kontakte und Informationsaustausch auf den Gebieten des Filmwesens, der künstlerischen Fotografie, der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen Medien, Kontakte auf den Gebieten von Literatur, Verlagswesen, Übersetzungen und Bibliotheken, Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen Museen und im Bereich des Denkmalschutzes). Darüber hinaus werden Kurzaufenthalte von Künstler/innen und Expert/innen in Aussicht genommen.

Zu Art. 7:

Im Bereich der Jugend wird die direkte Zusammenarbeit zwischen den relevanten Organisationen generell unterstützt und auf das EU-Programm „Jugend in Aktion“ hingewiesen.

Zu Art. 8:

Im Bereich des Sports wird die Zusammenarbeit allgemein unterstützt.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel beinhaltet eine Kooperationszusage im Rahmen der UNESCO.

Zu Art. 10:

Artikel 10 betrifft die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsparteienstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Durchführung des Abkommens dienen, einschließlich der Regelung der damit verbunden organisatorischen und finanziellen Fragen . In der Gemischten Kommission treffen Delegationen der beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre Schlussfolgerungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen. Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne. Auf österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf diplomatischem Weg bekannt zu geben.

Zu Art. 11:

Artikel 11 weist darauf hin, dass das Abkommen im Einklang mit den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Verpflichtungen verwirklich wird. Weiters wird das Inkrafttreten geregelt, dem Notifizierungen der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen im Staat der jeweiligen Vertragspartei vorangehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen in Österreich die Genehmigung des Vertrages durch den Nationalrat und die Zustimmung des Bundesrates.

Zu Art. 11 und 12:

Artikel 11(2) und Artikel 12 enthält alten die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert seine Geltungsdauer für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren. Die AufkKündigung während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden ist für jede Seite Vertragspartei möglich und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.