1091 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1069 der Beilagen): Internationale Arbeitsorganisation (IAO); Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

Das Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen Nr. 187 legt fest, dass jeder ratifizierende Mitgliedstaat zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen in Beratung mit den maßgebenden Arbeit­geberinnen- und Arbeitgeberverbänden sowie den maßgebenden Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer­verbänden die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms zu fördern hat.

Die Ausarbeitung einer innerstaatlichen Politik hat eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern.

Ein innerstaatliches Arbeitsschutzsystem ist einzurichten, zu unterhalten, fortlaufend weiterzuentwickeln und regelmäßig zu überprüfen. Soweit angemessen, sollte dieses einen dreigliedrigen Beirat zur Befassung mit Arbeitsschutzfragen, Informationsdienste zum Arbeitsschutz, die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung, arbeitsmedizinische Dienste, Arbeitsschutzforschung, einen Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abdecken, sowie die Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in KMU und in der informellen Wirtschaft umfassen.

Das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm hat die Entwicklung einer präventiven Arbeitsschutzkultur zu fördern, einen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu leisten, um arbeits­bedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhüten und den Arbeitsschutz in Arbeitsstätten zu fördern. Es soll auf einer Analyse der innerstaatlichen Arbeitsschutzsituation basieren, hat Ziele, Ziel­vorgaben und Fortschrittsindikatoren zu enthalten und ist durch ergänzende Programme zur schrittweisen Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt zu unterstützen.

Die Empfehlung (Nr. 197) betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, ergänzt die Maßnahmen des Übereinkommens um weiter reichende Vorschläge zur innerstaatlichen Politik, zum innerstaatlichen System und zum innerstaatlichen Programm.

Darüber hinaus regt sie die Mitgliedstaaten an, ein innerstaatliches Profil zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, das die jeweilige Situation im Bereich des Arbeitsschutzes und die bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt erzielten Fortschritte zusammenfasst. Dieses Profil sollte als Grundlage für die Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms dienen.

Schließlich ruft die Empfehlung die Internationale Arbeitsorganisation dazu auf, insbesondere zur Unterstützung der Entwicklungsländer die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes zu erleichtern.

Im Anhang zur Empfehlung werden jene Urkunden der Internationalen Arbeitskonferenz aufgelistet, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. März 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Mag. Birgit Schatz sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Übereinkommens zu empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist.

Ferner wurde die Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz einstimmig zur Kenntnis genommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Internationale Arbeitsorganisation (IAO); Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; (1069 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt;

2.      dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen;

3.      die Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz wird zur Kenntnis genommen.

Wien, 2011 03 15

                     Dr. Sabine Oberhauser, MAS                                                     Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau