Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, sind - wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen - hievon nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes anzumelden.

 

(3) …

           1. das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält oder

           2. …

(3) …

           1. das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder

           2. …

§ 56. (1) …

§ 56. (1) …

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.

§ 82. (1) bis (5n) …

§ 82. (1) bis (5n) …

(5o) § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.

 

(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

§ 22. (1) bis (7) …

§ 22. (1) bis (7) …

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder – im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a – der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 oder § 42g Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.