1114 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:

„Für

           1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,

           2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie

           3. für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 lit. h treten an die Stelle der sublit. cc und dd folgende sublit. cc bis ee:

                   „cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2,

                    dd) der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3 und

                     ee) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“