Vorblatt

Problem:

Die Verwendung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Bundesschulen ist derzeit zwar im Rahmen einer Dienstzuteilung möglich, eine lediglich teilweise erfolgende Verwendung dieser Lehrkräfte (Mitverwendung) an Bundesschulen ist derzeit jedoch nur für Teilbereiche vorgesehen.

Ziel:

Ausweitung der Mitverwendung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Bundesschulen.

Inhalt:

Ausweitung der bisher beschränkten Mitverwendungsmöglichkeit von Landeslehrkräften in § 22 LDG 1984 sowie § 2 Abs. 2 lit. h LVG.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem gegenständlichen Entwurf sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Es werden keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen und für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Novelle sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie in sozialer Hinsicht unmittelbar verbunden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verwendung von Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrern soll für den Bereich der mittleren und höheren Schulen künftig auch im Rahmen einer Mitverwendung dieser Lehrkräfte unbeschränkt möglich sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Mitverwendung von Landeslehrkräften anstelle von Bundeslehrkräften entstehen keine Mehrkosten. Mit dem gegenständlichen Entwurf sind daher keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bundesgesetze ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Zu Art. 1 Z 1 (§ 22 Abs. 1 LDG 1984):

Die Mitverwendung von Landeslehrkräften an Bundesschulen beschränkt sich derzeit auf die Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bis einschließlich der achten Schulstufe sowie auf die Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern. Darüber hinaus ist die Mitverwendung von Landeslehrkräften an Pädagogischen Hochschulen vorgesehen. Hingegen ist im Rahmen einer Dienstzuteilung die Verwendung von Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrern an Bundesschulen und Pädagogischen Hochschulen bereits jetzt ohne Einschränkungen möglich. Zur Erweiterung der Verwendung der Landeslehrkräfte im Bereich der mittleren und höheren Schulen im Rahmen des Schulversuches Neue Mittelschule und für einen punktuell sinnvollen und übergreifenden Einsatz von Berufsschullehrerinnen und –lehrern des fachpraktischen Unterrichtes an Bundesschulen soll – soweit dies von den betroffenen Dienstbehörden des Bundes und des Landes gewünscht wird – mit Zustimmung der betreffenden Lehrkraft nunmehr eine schulartenübergreifende Verwendung ermöglicht werden.

Die Dienstzuteilung oder Mitverwendung von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern, die die Ernennungserfordernisse der Schulart der Bundesschule, an der sie unterrichten, nicht erfüllen, darf allerdings nur dann erfolgen, solange trotz Ausschreibung der Planstelle Lehrerinnen und Lehrer nicht gefunden werden, die die Ernennungserfordernisse erfüllen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 123 Abs. 65 LDG 1984):

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 2 (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG)

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. h LVG):

Analog zu § 22 Abs. 1 LDG 1984 soll die für Landeslehrerinnen und Landeslehrer vorgesehene Erweiterung der Mitverwendung an Bundesschulen auch für Landervertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer übernommen werden.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 6 Abs. 13 LVG):

Betrifft das Inkrafttreten.