Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

           1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und

           2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

           1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,

           2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundeschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie

           3. für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

§ 123. (1) bis (64) …

§ 123. (1) bis (64) …

(65) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

                a) bis g) …

                a) bis g) …

               h) bezüglich

                     aa) …

                     cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und

                    dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschul-lehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

               h) bezüglich

                     aa) …

                     cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2,

                    dd) der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3 und

                     ee) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

                 i) bis q) …

                 i) bis q) …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 6. (1) bis (12) …

§ 6. (1) bis (12) …

 

(13) § 2 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.