Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
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§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für 1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und 2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen. |
§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für 1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung, 2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundeschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie 3. für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen. |
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§ 123. (1) bis (64) … |
§ 123. (1) bis (64) … (65) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
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§ 2. (1) bis (2) … |
§ 2. (1) bis (2) … |
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a) bis g) … |
a) bis g) … |
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h) bezüglich aa) … cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschul-lehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind, |
h) bezüglich aa) … cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2, dd) der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3 und ee) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind, |
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i) bis q) … |
i) bis q) … |
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(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
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§ 6. (1) bis (12) … |
§ 6. (1) bis (12) … |
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(13) § 2 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft. |
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