Vorblatt

Problem:

Im Rahmen der Zusammenstellung der Gesetzestexte für die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (981 d.B.) ist beim Patentamtsgebührengesetz ein redaktionelles Versehen unterlaufen und ein geplanter Text irrtümlich gelöscht worden. Der § 28 Abs. 1 Patentamtsgebührengesetz wurde nur hinsichtlich der Z 1 und 9 bis 11 novelliert, nicht aber – wie vorgesehen – auch hinsichtlich der Z 2 bis 8 (BGBl. I Nr. 111/2010).

Ziele/Inhalt:

Sanierung des § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 Patentamtsgebührengesetz im Sinne der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 beabsichtigten Änderungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 erfolgten Änderungen des Patentamtesgebührengesetzes wurden in der Regierungsvorlage (981 d.B.) dargestellt. Durch das verzögerte Inkrafttreten der Änderungen von im § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 Patentamtsgebührengesetz vorgesehenen Verfahrensgebühren ist lediglich mit einer geringfügigen Verringerung der geplanten Mehreinnahmen zu rechnen.

Eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes erfolgt nicht. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Durch den Entwurf entstehen keine zusätzlichen Verwaltungskosten.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen, die nicht zwingend aufgrund von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind, stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Patentamtsgebührengesetz wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 novelliert, da die vor dem Patentamt zu entrichtenden Gebühren seit einigen Jahren nicht an die Inflation angepasst worden sind und die entsprechenden Verwaltungskosten nur zu einem vergleichsweise geringen Teil gedeckt haben.

Im Rahmen der Zusammenstellung der Gesetzestexte für die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (981 d.B.) ist beim Patentamtsgebührengesetz ein redaktionelles Versehen unterlaufen und ein geplanter Text irrtümlich gelöscht worden. Der § 28 Abs. 1 Patentamtsgebührengesetz wurde nur hinsichtlich der Z 1 und 9 bis 11 novelliert, nicht aber – wie vorgesehen – auch hinsichtlich der Z 2 bis 8.

Die Erläuterungen und die Textgegenüberstellung zur Regierungsvorlage stellten hingegen auf eine vollständige Novellierung des § 28 Abs. 1 Patentamtsgebührengesetz ab.

Mit der vorliegenden Novelle soll die Sanierung des § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 Patentamtsgebührengesetz im Sinn der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 beabsichtigten Änderungen erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgten Änderungen des Patentamtsgebührengesetzes wurden bereits in der dazugehörigen Regierungsvorlage dargestellt. Durch das verzögerte Inkrafttreten einzelner Gebührenänderungen ist lediglich mit einer geringfügigen Verringerung der geplanten Mehreinnahmen zu rechnen.

Eine Belastung des Bundes erfolgt durch die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Besonderer Teil

Allgemeines:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen).

Zu Z 1 (§ 28 Abs. 1 Z 2 bis 11):

Entsprechend den geplanten Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2011 werden im § 28 Abs. 1 bei den Gebühren mit besonders niedrigem Kostendeckungsgrad, nämlich jenen gemäß Z 2 (Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung), Z 7 (Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes) und Z 8 (Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbandsmarke), Anpassungen vorgenommen.

In Z 2 werden nunmehr auch die bisher kostenfreien Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsabteilung (beim Widerspruch und Einspruch) und vor der Technischen Abteilung (Einspruch) mit Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelabteilung gleichgeschaltet. Neben der Erhöhung des Kostendeckungsgrades soll die Einführung dieser Gebühr auch prohibitive Wirkung gegenüber mutwillig gestellten Anträgen in einfachen auch schriftlich abzuwickelnden Verfahren haben und die Reduktion von Verfahrensaufwand bewirken.

Zu Z 2 (§ 36a Abs. 4):

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgeschlossenen Verfahren bzw. noch nicht behandelten Anträgen die vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Gebühren zu entrichten sind.

Zu Z 3 (§ 40 Abs. 13):

Diese Bestimmung enthält die Inkrafttretens-Regelung.