1118 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1064 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Das Abkommen und das Protokoll zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens und des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen und das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Mit Bosnien und Herzegowina besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die bestehenden engen Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordern die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Die Unterzeichnung des Abkommens mit Bosnien und Herzegowina wurde von der Bundesregierung am 12. August 2008 (Pkt. 68 des Beschl.Prot. Nr. 62) genehmigt. Die Unterzeichnung erfolgte am 1. Dezember 2008. Nach der Unterzeichnung stellte der Vertragspartner Fehler in den bosnischen, kroatischen und serbischen Versionen fest und ratifizierte die Abkommen daher nicht. Da Österreich in der Zwischenzeit seinen Vorbehalt zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zurückgezogen hatte, wurde die Ratifikation in Österreich ebenfalls gestoppt. Mit Note vom 23. Juli 2009 wurde Bosnien und Herzegowina ein Änderungsprotokoll vorgeschlagen, welches den neuen OECD-Standard hinsichtlich Transparenz und Informationsaustausch berücksichtigt. Angesichts der ohnehin notwendigen Änderungen in den bosnischen, kroatischen und serbischen Fassungen wurde mit dem Vertragspartner vereinbart, auch die Änderungen betreffend Informationsaustausch (Art. 26 und die entsprechende Protokollbestimmung) in den Vertragstext zu integrieren und eine technische Note beizufügen. Dieser konsolidierte Text wurde am 3. Dezember 2009 in Sarajewo paraphiert. Die endgültige Textabstimmung erfolgte schriftlich (Notenwechsel vom 18.3./11.5.2010 und 1./7.6.2010).
Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2005) und entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. März 2011 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Ing. Erwin Kaipel.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür S, V, G, dagegen F, B) beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Erwin Kaipel gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (1064 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2011 03 22
Ing. Erwin Kaipel Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann