Vorblatt

1. Problem:

Angesichts des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und der Schweiz wie auch des starken alpinen Tourismus hat die Frage der Repatriierung von verunglückten oder erkrankten österreichischen und schweizerischen Staatsangehörigen große Bedeutung.

Eine rasche und effiziente Heimholung Schwerverletzter oder Schwerkranker erfolgt zweckmäßigerweise auf dem Luftweg. Die bei einem grenzüberschreitenden Flug einzuhaltenden administrativen Auflagen bringen jedoch einen Zeitverlust mit sich, der sich bei einem solchen Rettungs- oder Ambulanzflug unter Umständen sogar lebensbedrohend auf die transportierte Person auswirken kann. Der Einsatz von Luftfahrzeugen auch auf dem Gebiet des Nachbarstaates soll weiters die Nutzung der verfügbaren Kapazitäten im Bedarfsfall ermöglichen.

2. Ziel:

Die rasche Repatriierung verunglückter oder erkrankter Personen unter Reduzierung der administrativen Formalitäten auf ein Mindestmaß.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen sieht eine Erleichterung der Abwickelung zoll- und luftfahrtrechtlicher sowie grenzpolizeilicher Verfahren bei der Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen vor.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages verursacht keinen finanziellen Mehraufwand und auch keine Vermehrung des Personalstandes des Bundes.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dem Abschluss des Abkommens steht kein EU-Recht entgegen. Notifikation an die Europäische Kommission ist gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erforderlich.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

Dieses Abkommen vereinfacht die zoll- und luftfahrtrechtlichen sowie grenzpolizeilichen Verfahren bei Ambulanz- und Rettungsflügen österreichischer Luftfahrzeuge in der Schweiz bzw. schweizerischer Luftfahrzeuge in Österreich, indem es Ausnahmen vom Flugplatzzwang, den Verzicht auf die grenzpolizeiliche Abfertigung, eine weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten und die Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes vorsieht. Angesichts des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und der Schweiz wie auch des starken alpinen Tourismus ist die schnelle Heimholung von verunglückten oder erkrankten österreichischen und schweizerischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg von großer Bedeutung. Mit diesem Abkommen sollen Verzögerungen, die das Leben und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, vermieden werden.

Mit diesem Abkommen soll auch der Ein– und Ausflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge vereinfacht werden. Gemäß § 8 Luftfahrtgesetz in Verbindung mit der Grenzüberflugsverordnung benötigen ausländische Staatsluftfahrzeuge für den Ein- und Ausflug in das Bundesgebiet nämlich grundsätzlich eine Bewilligung der Austro Control GmbH mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung bzw. des Bundesministers für Inneres. Auf Grund dieses Abkommens soll der Ein- und Ausflug ausländischer Staatsluftfahrzeug ohne diese Bewilligung möglich sein.

Nach den Vorschriften des § 31 Zollrechts-Durchführungsgesetzes hat der Abflug eines Luftfahrzeuges in das Zollausland von einem Flugplatz zu erfolgen, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingeflogene Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen. Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bestehen nur bei Ein- und Abflügen ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen. Das vorliegende Abkommen trägt diesen Vorschriften Rechnung und sieht vor, dass derartige Flüge auch außerhalb von und nach Zollflugplätzen durchgeführt werden dürfen.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr bedeutet der Verzicht auf bestimmte zoll- und luftfahrtrechtliche sowie grenzpolizeiliche Verfahren eine Entlastung der Administration, die allerdings durch die zu erwartende relativ geringe Zahl von Flugbewegungen (gemessen am Gesamtaufkommen) kaum spürbar sein wird.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Beschreibt den Gegenstand des Vertrages unter Herstellung des Bezugs zu Außenlandeplätzen.

Zu Art. 2

Definiert die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe. Von Bedeutung ist insbesondere die Abgrenzung zwischen Ambulanzflügen sowie Rettungsflügen und dass der Begriff ‚Rettungsflug’ auch d. Auffindung beinhaltet, weswegen der sonst übliche Begriff des Suchflugs entfallen konnte.

Zu Art. 3

Regelt, welche Luftfahrzeuge zum Einsatz kommen dürfen, wobei die Zulassungs- und Ausstattungsregeln des Entsendestaates maßgebend sind. Weiters wird festgelegt, dass Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, ausnahmsweise und unter der Bedingung, dass dies ohne Munition geschieht, die Grenze überqueren dürfen. Für Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, wird mit dieser Bestimmung von der gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, durch die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, vorgeschriebenen Vorgangsweise abgewichen.

Zu Art. 4

Legt den regelmäßigen Austausch von Listen zugelassener Luftfahrtunternehmen fest.

Zu Art. 5

Für Ambulanzflüge besteht nach § 9 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgF, Flugplatzzwang. Das heißt, dass Abflüge und Landungen nur von bzw. nach Flugplätzen durchgeführt werden dürfen. Die Widmung von Land- und Wasserflächen für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen erfolgt gemäß § 68 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes durch die Zivilflugplatzbewilligung und ist ein wichtiges Kriterium des Flugplatzes (darunter fällt auch der ständig benutzbare Hubschrauberlandeplatz und Wasserflugplatz); dadurch unterscheidet er sich vom Außenlandeplatz (Halbmayer-Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Anmerkung zu § 58 LFG). Außenlandungen und Außenabflüge bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes. Abgesehen davon dürfen Luftfahrzeuge gemäß § 8 Luftfahrtgesetz in Verbindung mit der Grenzüberflugsverordnung nach Einflug in das Bundesgebiet nur dann unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen bzw. von einem Außenstartplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn dies von der Austro Control GmbH bewilligt worden ist. Diese Bestimmung des Abkommens ist gesetzesändernd, da sie für Flüge aufgrund dieses Abkommens eine generelle Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge gewährt.

Zu Art. 6

Legt fest, dass die Koordination eines solchen Fluges beim Einsatzstaat liegt.

Zu Art. 7

Die im Rahmen von Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Besatzung, das medizinische Begleitpersonal und die beförderten Personen samt etwaigen Begleitern benötigen für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten keine Reisedokumente.

Die Bestimmung enthält auch die in solchen Abkommen übliche Rückübernahmeklausel für alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen. Von der Rücknahmepflicht sind jene Personen ausgenommen, die Staatsbürger des Staates sind, in den sie gebracht worden waren, oder die dort eine gültige Aufenthaltsberechtigung besitzen. Letzteres kann nur für jenen Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die Überstellung zwecks Behandlung erfolgte, nicht aber für jenen, zu dem allenfalls die Rückstellung in Frage käme. Maßgebend für die Beurteilung der gültigen Aufenthaltsberechtigung ist somit der Zeitpunkt der Einreise, unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status im Zeitpunkt der Rückstellung.

Die Bestimmung umfasst auch eine generelle Waffen- und Uniformtrageerlaubnis. Für die Besatzung eines Luftfahrzeuges, welche den Streitkräften angehört, wird eine Abweichung vom Gestattungsregime nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, normiert.

Zu Art. 8

Die Bestimmung sieht für die im Rahmen von Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Ausrüstungsgegenstände Ausnahmen von der förmlichen Zollanmeldungs- und Bewilligungspflicht des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung vor. Außerdem ist die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung vorgesehen und wird eine Befreiung von Zoll- und sonstigen Eingangsabgaben für bestimmungsgemäß verbrauchte Ausrüstungsgegenstände (einschließlich der Arzneimittel) bzw. für die Wiedereinfuhr der unverbrauchten Ausrüstungsgegenstände (einschließlich der Arzneimittel) festgelegt.

Zu Art. 9

Legt die anlässlich der Flugdurchführung einzuhaltenden Bestimmungen fest, insbesondere die Angaben die den jeweiligen Flugsicherungsdienststellen bekannt zu geben sind. Auch werden die zuständigen Flugsicherungsdienststellen genannt.

Zu Art. 10

Weist auf die speziellen Haftungsregeln für Angehörige von Streitkräften hin.

Zu Art. 11

Regelt die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden nach Inkrafttreten des Abkommens.

Zu Art. 12

Die Bestimmung sieht ein abgestuftes Aussetzungsverfahren vor. Eine Aussetzung der Anwendung der Vertragsbestimmungen sollte jedoch nur bei Vorliegen einer Krisensituation in Betracht gezogen werden.

Zu Art. 13

Regelt Vorgangsweise für Inkrafttreten des Abkommens nach der Ratifikation.

Zu Art. 14

Legt Vorgangsweise für Kündigung des Abkommens fest.