1124 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1075 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Zu Artikel 1 Änderung der Strafprozessordung 1975

Die Änderungen der Strafprozessordnung sind Folge der geänderten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes – TKG 2003. Sie zielen darauf ab, die Zulässigkeit von Ersuchen um Stammdatenübermittlung, der Anordnung über die Auskunft von Stamm- und Zugangsdaten, sowie die Auskunft über Vorratsdaten zu normieren.

Zu Artikel 2 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Ziel der Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz ist es, die Zulässigkeit der Anfragen an Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten oder öffentlichen Kommunikationsnetzen auf Basis des Sicherheitspolizeirechtes sowie die weitere Verwendung der so ermittelten Daten zu regeln und an die Vorgaben der (neuen) Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) anzupassen.

Für die Sicherheitsbehörden wird die Beauskunftung der Verkehrs- bzw. Zugangsdaten im Sinne des § 99 Abs. 5 TKG im adaptierten § 53 Abs. 3a und 3b SPG geregelt. Zugleich wird aber auch durch einen neuen § 53 Abs. 3c SPG die Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur nachweislichen Information Betroffener bei Standortbeauskunftungen und Beauskunftungen über Zuordnungen des Namens oder der Anschrift eines Betroffenen zu einer IP-Adresse, in beiden Fällen wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 oder 4 iVm § 102a TKG 2003 durch den Betreiber erforderlich war, eingeführt, deren Einhaltung der Prüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten nach der ebenfalls ergänzten Bestimmung des § 91c SPG unterliegt. Ebenso ergänzt wird in § 91c Abs. 1 die Informationspflicht über den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b).

Im Rahmen dieser Anpassungen wird auch die Prüfpflicht des Rechtschutzbeauftragten für Meldungen nach § 91c Abs.1 SPG und die Verpflichtung des Rechtsschutzbeauftragten zur Information Betroffener oder zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission bei einer Rechtsverletzung durch die Verwendung personenbezogener Daten klargestellt.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. März 2011 in Verhandlung genommen. Bei einem öffentlichem Hearing gemäß § 37 Abs. 9 GOG wurden folgende Experten gehört:

Univ. Prof Bernd Christian Funk

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

Hon. Prof. Dr. Eckhart Ratz

Mag. Alexander Scheer

Univ. Prof. Dr. Hannes Tretter

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Werner Amon, MBA, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Johannes Jarolim, Herbert Scheibner, Mag. Johann Maier, Mag. Karin Hakl, Werner Herbert, Otto Pendl, Mag. Harald Stefan und Dr. Walter Rosenkranz sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner, die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel 2 § 53 Abs. 3a Z 2 und 3 der Regierungsvorlage

Gegenüber der Regierungsvorlage ergibt sich eine Präzisierung des § 53 Abs. 3a Z 2 und 3 SPG dahingehend, dass die Aufgaben, zu denen die Ermittlung der angeführten Daten zulässig ist, unter Hinweis auf die Legaldefinitionen der §§ 19 und 16 Abs. 1 SPG ausdrücklich aufgezählt werden. Die Aufgabe ‚Gefahrenabwehr‘ (§ 16 iVm § 21 Abs. 1 SPG) setzt jedenfalls den Verdacht einer gegenwärtigen Gefahr voraus, für deren Abwehr die Ermittlung der  in § 53 Abs. 3a Z 2 und 3 SPG genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung darstellt.

Aufgrund des strengen Prinzips der Aufgabenbezogenheit (§ 52 SPG) scheidet die Datenermittlung für andere als die genannten Aufgaben, insbesondere für Zwecke der Vorbeugung vor wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 SPG) oder für die Erfüllung der Aufgabe erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3 SPG) aus.

Zu Artikel 2 § 53 Abs. 4 der Regierungsvorlage

Es handelt sich um eine Bereinigung der Verweise.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 03 23

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann