1137 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1116 der Beilagen): Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG-Novelle 2011)

Die Novelle aktualisiert die Verweisungen in § 2. Jene auf ADR, RID und ADN sind dynamisch gefasst, da diese für internationale Beförderungen in ihrer jeweiligen Fassung direkt gelten und gemäß der Richtlinie 2008/68/EG auch auf rein innerstaatliche Beförderungen anzuwenden sind.

Nach Inkrafttreten des ADN brauchen dessen Inhalte nicht mehr auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes (SchFG) verordnet werden. § 2 verweist vielmehr auf dieses Übereinkommen in gleicher Weise wie auf ADR und RID. Ergänzend dazu werden im 6. Abschnitt des GGBG die Pflichtenlisten adaptiert und Schulungs- und Kontrollbestimmungen für die Binnenschifffahrt eingefügt.

Die § 3, 7 und 25 (neu) vollziehen die Änderungen bei Begriffsbestimmungen und Pflichten der Be- und Entlader sowie Empfänger in der Fassung 2011 von ADR, RID und ADN nach.

Mit den zuvor genannten Änderungen, der Verordnungsermächtigung für bestimmte abweichende Regelungen sowie Neuerungen hinsichtlich Geltungsbereich, Definitionen, Gefahrgutbeauftragter und Pflichten von Beteiligten wird die Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt.

Die Änderungen im 8. Abschnitt kommen Empfehlungen der ICAO zu einer besseren Einbettung ihrer Gefahrgutregelungen für die Luftfahrt ins österreichische Recht nach. Sie sehen eine detaillierte, den § 7 ergänzende Darstellung der Pflichten von Beteiligten und ausdrückliche und erweiterte Kontrollbestimmungen vor.

§ 10 ermächtigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, generelle Ergänzungen und Abweichungen zu verordnen, soweit dies völker- und unionsrechtlich vorgesehen ist.

§ 2 erklärt das GGBG auf Beförderungen mit Militärfahrzeugen soweit anwendbar, als es auch die Gefahrgutübereinkommen sind. § 10 ermöglicht es dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Ausdehnung oder alternative Regelung zu verordnen.

Die im GGBG verbreiteten Kettenverweisungen werden nach Möglichkeit verkürzt. Da die Adressaten aber primär mit den verwiesenen Vorschriften befasst sind, für die das GGBG nur einen Rahmen zur Einbettung ins innerstaatliche Recht darstellt, ergeben sich aus dieser Technik ohnehin kaum Probleme.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. April 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Rosa Lohfeyer die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Dr. Harald Walser sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Rosa Lohfeyer gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1116 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 04 06

                            Mag. Rosa Lohfeyer                                                               Anton Heinzl

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann