Vorblatt

Problem:

Der Bund und das Land Wien schlossen eine am 3. März 1990 in Kraft getretene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. Nr. 106/1990) mit welcher der Bund Aufgaben des Flugrettungsdienstes vom Land Wien übernahm. Die daraus resultierenden Verpflichtungen des Bundes übernahm der ÖAMTC auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres ohne Kosten für den Bund.

Diese privatrechtliche Vereinbarung hat der ÖAMTC mit Wirksamkeit 31. Dezember 2010 gekündigt. Wenn die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG aufrecht bleibt, liegt es wieder am Bund, die sich aus der Vereinbarung ergebenden Pflichten selbst wahrzunehmen. Weder die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen noch die erforderlichen finanziellen Mittel stehen dafür zur Verfügung.

Ziel:

Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst und damit die Wiederherstellung der bereits von der Verfassung vorgezeichneten Aufgabenverteilung zwischen Bund und dem Land Wien.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Wie bereits in jenen Ländern, die keine Vereinbarung mit dem Bund haben, vorzeigen, wird die Kündigung in Summe keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben. Die Kündigung hat keinen Einfluss auf den Bedarf und es gibt mittlerweile genügend Anbieter auf dem Markt, die diesen Bedarf abdecken können.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei rechtzeitiger Kündigung des Übereinkommens: Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Kündigung der Vereinbarung beseitigt einen Zustand, der bereits einmal kritische Stimmen im Hinblick auf eine gemeinschaftsrechtskonforme Vergabe laut werden ließ.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte:

Wie bei der völkerrechtlichen Kündigung eines Staatsvertrages ist auch bei der Kündigung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG grundsätzlich das gleiche Verfahren wie beim Abschluss einzuhalten. Die Vereinbarungen über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst wurde gemäß Art. 15a B-VG vom Nationalrat genehmigt (BGBl. Nr. 106/1990). Daher ist die Vereinbarung ebenfalls mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 15a B-VG zu kündigen.

Die Vereinbarung beinhaltet keine verfassungsändernden Bestimmungen, Art. 50 Abs. 3 B-VG war daher weder auf ihren Abschluss anwendbar, noch ist er es für die Kündigung.

Hintergrund der Kündigung:

Seit dem Jahre 1984 übernahm das Innenministerium aufgrund abgeschlossener Gliedstaatsvereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Agenden im Bereich des Flugrettungsdienstes in sieben Bundesländern. Aufgrund der fehlenden Kernkompetenz wurde diese Aufgabe im Jahre 2000 vertraglich dem ÖAMTC überbunden. Nunmehr hat der ÖAMTC einseitig den Vertrag mit Wirksamkeit 31. Dezember 2010 mit der Begründung gekündigt, dass der Flugrettungsbetrieb im derzeit bestehenden System für ihn nicht mehr finanzierbar wäre. Das Bundesministerium für Inneres hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, eine gütliche Einigung mit dem ÖAMTC zu erzielen und auf eine Rücknahme der Kündigung hinzuwirken. Allein diese Bemühungen blieben ergebnislos.

In intensiven Gesprächen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter Einbindung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger wurde versucht, Lösungsmöglichkeiten und Lösungsszenarien für eine bundeseinheitliche Flugrettung zu entwickeln. Doch schon diese Gespräche zeigten, dass die Interessen und Intentionen der Bundesländer in maßgeblichen Punkten von einander abweichen. Das gleiche Bild zeigten die Stellungnahmen der Landeshauptleute zur Frage nach einer bundeseinheitlichen Lösung. Die Äußerungen der Landeshauptleute waren von widerstreitenden Standpunkten geprägt, ein bundeseinheitlicher Lösungsansatz war offenbar nicht erreichbar. Ähnlich gelagert stellte sich das Ergebnis der Sitzung der Landesgesundheitsreferenten dar.

Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Tatsache, dass die Übernahme der Flugrettung im Wege der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG allein darauf beruhte, dass es damals im Interesse der Bevölkerung eine Lösung für die Flugrettung in Österreich geben musste und nur das Bundesministerium für Inneres über entsprechendes Fluggerät verfügte, scheint es nunmehr angebracht, die bereits von der Bundesverfassung grundsätzlich vorgegebene Zuständigkeit wieder herzustellen. Die Rahmenbedingungen haben sich seit dieser Zeit grundlegend verändert; private Anbieter sind in ausreichender Zahl vorhanden und drängen in diesen Dienstleistungssektor; manche Bundesländer haben hier ohnehin bereits eigene Wege beschritten oder die erforderlichen Vorkehrungen für selbständige Lösungen getroffen. Daher ist die Notwendigkeit der Bereitstellung von Notarzthubschraubern für die österreichische Bevölkerung durch das Bundesministerium für Inneres nicht mehr gegeben.

Diese Rahmenbedingungen lassen nur eine Konsequenz als angezeigt erscheinen, nämlich die Kündigung der bestehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.

Besonderer Teil

Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst.

Gemäß Art. III der Vereinbarung kann dieses von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.