1157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie

über die Regierungsvorlage (1074 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG in die innerstaatliche Rechtsordnung. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für eine zeitlich begrenzte Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten der Benutzer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste Sorge zu tragen, um sicherzustellen, dass diese Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.

In Umsetzung dieser Richtlinie sollen die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes an jene der Richtlinie 2006/24/EG angepasst und die Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste zur Vorratsspeicherung der taxativ aufgezählten Verkehrs- und Standortdaten für die Dauer von sechs Monaten sowie zur Löschung dieser Daten nach Fristablauf verpflichtet werden. Zur Auskunftserteilung an Strafverfolgungsbehörden sollen die Anbieter grundsätzlich dann verpflichtet sein, wenn die Schwere einer Straftat eine Anordnung nach dem gleichzeitig neu zu erlassenden § 135 Abs. 2a StPO rechtfertigt. In bestimmten Ausnahmefällen soll eine Auskunftserteilung auch an die nach dem Sicherheitspolizeigesetz zuständigen Sicherheitsbehörden vorgesehen werden. Für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung bzw. Auskunftserteilung sollen Strafbestimmungen normiert werden. Den Anbietern sollen 80 Prozent der Kosten für die Schaffung der zur Vorratsdatenspeicherung notwendigen Infrastruktur vom Bund abgegolten werden. Für die Auskunftserteilung über Vorratsdaten soll ein Kostenersatz zu leisten sein.

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. April 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Mag. Rainer Widmann, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Werner Herbert, Mag. Michael Schickhofer, Mag. Karin Hakl, Dr. Martin Bartenstein und Ing. Kurt Gartlehner sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und Mag. Karin Hakl einen Abänderungsantrag zu Z 20 (§ 99 Abs. 5 Z 3 TKG), Z 22 (§§ 102a Abs. 6 und 102c Abs. 4 Z 2 TKG) und Z 29 (§ 127 Abs. 4 TKG) des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und Mag. Karin Hakl mit Stimmenmehrheit – und zwar mit den Stimmen der Abgeordneten der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion sowie des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei und gegen die Stimmen der Abgeordneten des Freiheitlichen Parlamentsklubs, des Grünen Klubs sowie des Parlamentsklubs des BZÖ – angenommen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie mit Stimmenmehrheit – und zwar mit den Stimmen der Abgeordneten der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion sowie des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei und gegen die Stimmen der Abgeordneten des Freiheitlichen Parlamentsklubs, des Grünen Klubs sowie des Parlamentsklubs des BZÖ – folgende Feststellung:

„Für die Datensicherheit und die Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf den Datenvorrat ist das Zusammenspiel der Bestimmungen der §§ 94 Abs. 4 und 102c TKG von besonderer Bedeutung. Während § 94 Abs. 4 den Aspekt der technischen Datenintegrität und der Determinierung der Verordnungsermächtigung über die Art der Verschlüsselung betrifft und die maßgeblichen Indikatoren zur Datensicherheit bei der Übermittlung von Verkehrsdaten identifiziert, um durch sichere ‚Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger‘ sicherzustellen, dass die durch das Kommunikationsgeheimnis geschützten Verkehrsdaten tatsächlich nur Behörden und Gerichten zugänglich sind, denen eine gesetzliche Auskunftsbefugnis zusteht, regelt § 102c Zugriffs-und Sicherheitsbestimmungen. Einerseits muss jeder Zugriff auf Vorratsdaten durch zwei Personen mit einer besonderen Ermächtigung hierzu autorisiert sein, um zu gewährleisten, dass nicht eine einzelne Person unbemerkt und unkontrolliert auf diese Daten zugreifen kann. Andererseits müssen Zugriffe auf Vorratsdaten beim Anbieter revisionssicher protokolliert werden. Die wichtigsten Kriterien sind dabei der Schutz vor Veränderung und Verfälschung, die Vollständigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Sicherung vor Verlust, die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie die Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Verfahrens, wozu etwa bei Anordnungen der Staatsanwaltschaft auch die Angabe der Geschäftszahl der ermittelnden Kriminalpolizei zählt. Der Ausschuss geht davon aus, dass sämtliche Zugriffe und Übermittlungen von wem auch immer auf Vorratsdaten gemäß § 94 Abs. 4 TKG lückenlos protokolliert werden. Der Ausschuss geht weiters davon aus, dass ein automatisches zentrales System der Protokollierung solcher Abfragen und Übermittlungen notwendig ist, wobei unter dieser Protokollierung nicht die in § 102c Abs. 2 genannte zu verstehen ist. Sie wird vielmehr nur jene Daten umfassen, die zur statistischen Auswertung und zur Verknüpfung mit der gemäß § 102c Abs. 2 erfolgenden Protokollierung dient. Wünschenswert ist die Einrichtung einer ‚Datendrehscheibe‘ (‚Durchlaufstelle‘, kurz: DLS). Da jeder Auskunftsfall über die DLS mit einer fortlaufenden einmaligen Nummer versehen wird, kann im Falle einer Nachprüfenden Kontrolle über die Protokollierung bei der DLS zur Protokollierung beim Anbieter gemäß § 102c Abs. 2 verknüpft werden. Zugang zu den übermittelten personenbezogenen Daten soll die DLS selbst nicht bieten, die Daten liegen dort nur verschlüsselt bis zur Abholung bereit und werden bei der Abholung automatisch gelöscht.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 04 07

                            Ing. Kurt Gartlehner                                                   Dr. Ruperta Lichtenecker

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau