1160 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1078 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011)

und

über den Antrag 35/A der Abgeordneten Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 2005/100, idF BGBl Nr. 4/2008, geändert wird

Mit vorliegendem Entwurf (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011) werden umfangreiche Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Asylgesetzes 2005, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 vorgenommen.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken eine Neustrukturierung des Systems der Aufenthaltstitel im Niederlassungs- und Aufenthaltswesen.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Basierend auf dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode soll nunmehr mit der Schaffung der neuen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der Forderung, dass sich „eine verantwortungsvolle Zuwanderungspolitik […] an den Interessen Österreichs orientieren“ muss, jedoch „das bisherige Quotensystem […] nicht präzise genug die Bedürfnisse des österreichischen Arbeitsmarktes und der Gesellschaft abbilden“ konnte, Rechnung getragen werden.

Daher wird ein neues, kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem vorgeschlagen, das die Vorteile des bisherigen Systems der Aufenthaltstitel nutzt, jedoch nunmehr darauf aufbaut, dass der Zuzug nach Österreich sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt für qualifizierte Personen dem österreichischen Bedarf entsprechend, aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Um dies zu garantieren wird die Einführung der neuen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vorgeschlagen. Eine Kommission hat dabei unter Beteiligung von Sozialpartnern und Industriellenvereinigung Kriterien erarbeitet, so dass bei der Schaffung dieser Aufenthaltstitel vor allem auf sachliche Parameter wie Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft, aber auch die zu erwartende Integrationsfähigkeit und auf sicherheitsrelevante Aspekte Wert gelegt wurde.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen können die Ziele, zuwanderungswilligen Personen, die die Kriterien des neuen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erfüllen, die Zuwanderung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Unterstützung bei der Integration erleichtert zu gewähren und zugewanderte Menschen optimal zu integrieren, bestmöglich verfolgt werden.

Integration durch Spracherwerb

Mit den vorgeschlagenen Änderungen betreffend die je nach Sachverhalt nunmehr geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache wird bestimmt, dass zum Einen Drittstaatsangehörige, die sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen wollen, bereits vor ihrer Zuwanderung elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen. Damit soll bereits zu diesem Zeitpunkt ein Grundstein für ihre spätere erfolgreiche Integration in Österreich gelegt werden.

Zum Anderen soll die Integration der bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen forciert werden. So wird mit den vorgeschlagenen Adaptierungen der Bestimmungen zur Integrationsvereinbarung auf eine erleichterte Integration der bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen durch frühzeitig zu erwerbende Sprachkenntnisse Bedacht genommen, indem bereits derzeit verlangte Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung, dies entspricht dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, schon nach zwei Jahren statt wie bisher erst nach fünf Jahren zu erreichen ist. Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung, das entspricht dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, neben den allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen notwendig, um ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich sowie in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Das Beherrschen der deutschen Sprache ist zudem Voraussetzung dafür, dass Drittstaatsangehörige ihre Qualitäten und Fähigkeiten bestmöglich in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt einbringen können und stellen somit die vorgeschlagenen Adaptierungen eine begleitende Unterstützung zum neuen kriteriengeleiteten Zuwanderungssystem dar.

Vor dem Hintergrund, dass Kenntnisse der deutschen Sprache ein Kernelement für eine erfolgreiche Integration darstellen, soll mit dem vorliegenden Entwurf ein wertvoller Beitrag für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Österreich geleistet werden.

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt dieses Entwurfes ist die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. L 155 vom 18.6.2009 S. 17.

Durch die Einführung eines beschleunigten „One-Stop-Shop“-Verfahrens für die Erteilung einer speziellen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, der sogenannten "Blauen Karte EU", sollen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die eine hochqualifizierte Beschäftigung in den Mitgliedstaaten der Union aufnehmen wollen, attraktivere Bedingungen geschaffen werden und kann dies als weiteres Instrument gesehen werden, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Die "Blaue Karte EU" erleichtert ihrem Inhaber den Zugang zum Arbeitsmarkt, schafft günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung, den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts und erleichtert ebenso die Mobilität innerhalb der EU. Ihre Standardgültigkeitsdauer beträgt zwei Jahre, jedoch kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt bzw. auch verlängert werden, wobei die Gültigkeitsdauer dabei jedenfalls die Dauer des Arbeitsvertrags um drei Monate überschreiten muss.

Weiters soll die Mobilität des angesprochenen Personenkreises gefördert werden. Nach achtzehn Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer „Blaue Karte EU“ können sich die betroffene Person und ihre Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederlassen.

In Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie wird innerhalb des NAG ein neuer Aufenthaltstitel sui generis („Blaue Karte EU“) eingeführt. Des Weiteren finden sich spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Familienzusammenführung und der Mobilitätsfälle im Gesetzestext.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Mit vorliegendem Entwurf werden in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und aufgrund von nationaler Judikatur umfangreiche Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 vorgenommen. Insbesondere wird mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff. (RückführungsRL) das Ziel der Harmonisierung der fremdenpolizeilichen Systeme innerhalb der Mitgliedstaaten verfolgt. So kann durch die vorgeschlagenen Adaptierungen die Effizienz von Maßnahmen im Bereich der Rückführung von Personen, die sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, gesteigert und dies als wirksames Instrument gegen die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und somit als Präventivmaßnahme eingesetzt werden.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig aufhältig sind

In Umsetzung der RückführungsRL wird nunmehr bestimmt, dass gegen Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sind, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Diese ist stets mit einem Einreiseverbot zu verbinden, dass jedoch in seiner Dauer aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles variieren kann. Das Einreiseverbot gibt nicht nur die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, das Bundesgebiet im festgelegten Zeitraum nicht mehr zu betreten sondern bestimmt zudem, dass das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr betreten werden darf. Auch diese Vorgabe der RückführungsRL macht ihre Intention deutlich, einheitliche Standards für eine gemeinsame europäische Vorgehensweise zu schaffen, um effektiv gegen nicht rechtmäßig Aufhältige vorzugehen und ein klares Zeichen für den Kampf gegen die illegale Migration zu setzen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen unter Zuhilfenahme der bereits geltenden nationalen Regelungen gewährleisten, dass der betreffende Drittstaatsangehörige unter vollständiger Achtung seiner Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt wird. Dem Drittstaatsangehörigen, der mit der neuen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung belegt wird, ist jedoch vorrangig – wenn möglich – die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Andernfalls wird gegen ihn mit der bestehenden Maßnahme der Abschiebung, die um diesen Anwendungsbereich erweitert wird, vorgegangen.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstige Drittstaatsangehörige

Das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstige Drittstaatsangehörige hat aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes Änderungen dahingehend erfahren, dass die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot nurmehr für die angesprochenen Personenkreise gelten. Diese Bestimmungen sind nun als allgemein geltende Bestimmungen im 3. bis 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes zu finden.

Rechtsberatung

In Umsetzung des Art. 13 der RückführungsRL wird ein neues System der Rechtsberatung bei Verfahren zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Rückkehrverboten einschließlich der Rechtsberatung im Falle der Anwendung angeordneter Zwangsmaßnahmen eingeführt. Daher wird nunmehr geregelt, dass dem betroffenen Drittstaatsangehörigen während des gesamten Rückkehrentscheidungsverfahrens eine rechtskundige Person mit Spezialwissen auf dem Gebiet des Fremdenwesens amtswegig zur Seite zu stellen ist. Dieser Rechtsberater hat die Interessen des Drittstaatsangehörigen wahrzunehmen und ihn juristisch umfassend zu beraten. Die Gewährung dieser Form der Prozesshilfe hat in Umsetzung der Vorgabe des Art. 13 Abs. 4 der RückführungsRL für den Drittstaatsangehörigen kostenlos zu erfolgen.

Schubhaft

Die RückführungsRL bezweckt mit der Regelung des Art. 15 eine Harmonisierung der Schubhaftdauer in den einzelnen Mitgliedstaaten. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 lit f der EMRK und unter Beachtung der entsprechenden Judikatur des EGMR muss die zulässige Schubhaftdauer nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt werden. Dies setzt die nationale Bestimmung des § 80 zur Dauer der Schubhaft bereits um, jedoch wird aufgrund der lauter werdenden nationalen Bestrebungen nach einer besonderen Bedachtnahme auf die besonders schutzwürdige Personengruppe der Minderjährigen nunmehr eine zusätzliche Kategorie der zeitlichen Limitierung der Schubhaft geschaffen. Auch die Forderung des Art. 15 Abs. 2b der RückführungsRL, dass bei Anordnung der Schubhaft durch eine Verwaltungsbehörde dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht eingeräumt werden muss, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gerichtlich überprüfen zu lassen, ist bereits durch die nationale Regelung des § 82 Abs. 1 Z 3 umgesetzt. Jedoch fordert nun Art. 15 Abs. 3 der RückführungsRL, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Rückführungsverfahrens in jedem Fall in gebührenden Zeitabständen überprüft werden muss. Diesem Umstand wird mit der vorgeschlagenen behördlichen, amtswegigen Überprüfungsmöglichkeit in einem Abstand von vier Wochen Rechnung getragen. Nunmehr finden sich somit im Gesetz zwei Arten der Überprüfung der Schubhaft, so dass nunmehr in regelmäßigen Abständen amtswegig und daneben jederzeit auf Antrag des Betroffenen geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Inhaftnahme weiterhin vorliegen.

Besondere Bedachtnahme auf minderjährige Fremde

Der vorgeschlagene Entwurf trägt an vielen Stellen den Vorgaben der RückführungsRL und auch den nationalen Forderungen nach eine besonderen Bedachtnahme auf das Wohle minderjähriger Fremder Rechnung. So wurden insbesondere in den sensiblen Bereichen der Abschiebung und der Schubhaft Bestimmungen eingeführt, die unter Wahrung der Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzugs des Fremdenrechts in Österreich nunmehr eine besondere Vorgangsweise bei minderjährigen Fremden normiert und somit auf diese schutzwürdige Personengruppe im besonderen Maße eingeht.

 

Kostenbestimmung

In Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30.6.2009 S. 24 ff. (SanktionenRL) soll nunmehr in § 113 Abs. 2 vorgesehen werden, dass derjenige, der einen Fremden entgegen der Bestimmungen aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF I Nr. XX/2011) beschäftigt, im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Rückkehr oder Aufenthaltsverbotes jeweils aufgrund der illegalen Beschäftigung gegen diesen Fremden, die Kosten, die bei der Durchsetzung der Entscheidung zu ersetzen hat.

Asylgesetz 2005

Durch die umfassenden Änderungen im FPG werden im Asylgesetz 2005 notwendige Adaptierungen und Ergänzungen vorgenommen.

Rechtsberatung

Ebenso wird auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und die Schaffung eines neuen Rechtsberatungssystems im Fremdenpolizeigesetz 2005 reagiert und wird nunmehr ein adaptiertes System der Rechtsberatung durch das gesamte Asylverfahren hindurch vorgesehen.

Neue Mitwirkungspflicht für Asylwerber

Mit vorliegendem Entwurf wird bestimmt, dass sich Asylwerber im Rahmen einer neuen Mitwirkungspflicht grundsätzlich für den Zeitraum von längstens 120 Stunden am Beginn des Asylverfahrens durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten haben, um für die in dieser Phase zahlreich anfallenden Amts- und Verfahrenshandlungen durchgehend erreichbar zu sein. Damit wird ein Beitrag zum reibungslosen und effizienten Ablauf des Asylverfahrens geleistet. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann einen eigenen Schubhafttatbestand darstellen.

Zur Verfassungskonformität ist auszuführen, dass keine Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) und Art. 5 EMRK vorliegt. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit greifen nach herrschender Meinung dann nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, wenn sie nicht unmittelbar erzwungen werden können, sondern bei einer Missachtung lediglich sonstige Nachteile drohen. Eine Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort stellt nur dann eine Freiheitsentziehung dar, wenn die Verpflichtung durch unmittelbar physischen Zwang durchgesetzt werden kann, nicht jedoch, wenn die Durchsetzung erst im Wege eines gesonderten Vollstreckungsverfahrens erfolgt oder wenn im Falle der Nichtbefolgung lediglich eine strafrechtliche Sanktion oder sonstige Rechtsnachteile nicht freiheitsentziehender Art drohen (vgl. Kopetzki, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 1 PersFrG, Rz. 35).

Die Verpflichtung, sich in einer Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten, entspricht daher verfassungsrechtlichen Vorgaben, da es sich mangels unmittelbarer Durchsetzbarkeit um keine Freiheitsentziehung handelt.

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Durch die umfassenden Änderungen im AsylG 2005 werden im Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 notwendige Adaptierungen vorgenommen.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Durch die umfassenden Änderungen im NAG werden im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 notwendige Adaptierungen vorgenommen. Weiters wird vor dem Hintergrund des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 und aufgrund einer Anregung von UNHCR die Regelung des § 32 StbG in Einklang mit dem Übereinkommen von 1961 gebracht und zu einem Entziehungstatbestand ausgeformt, statt wie bisher einen Verlusttatbestand abzubilden.

 

Die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen haben den Antrag 35/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I 2005/100, geändert wird am 28. Oktober 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

 

„Ziffer 1:

Der § 21 Abs (2) NAG regelt unter welchen Voraussetzungen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Inland - abweichend von im § 21 Abs (1) NAG festgelegten Prinzip der Erstantragstellung aus dem Ausland - gestellt werden können. Die Streichung des Passus „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes" stellt für Angehörige von ÖsterreicherInnen, EWR- Bürgerlnnen und Schweizer StaatsbürgerInnen im wesentlichen wieder den Rechtszustand des FrG 1997 her. Es sind nach in Kraft treten des Fremdenrechtspakets mit 1.1.2006 zahlreiche Fälle aufgetreten, in denen vor allem EhepartnerInnen von ÖsterreicherInnen die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 1 versagt blieb (Stichwort binationale Ehen) Dies, obwohl in vielen Fällen langjährige und rechtmäßige Voraufenthalte als Asylwerberln vorlagen und bereits enge familiäre und soziale Bindungen im Bundesgebiet bestanden. Zahlreiche andere Konstellationen sind ebenso dokumentiert. Die Ausreise der Betroffenen aus dem Bundesgebiet, um einen Erstantrag vor der Einreise zu stellen erscheint in solchen Fällen unbillig, weil vielfach Arbeitsplatz und Betreuung gemeinsamer Kinder mit dem österreichischen Ehepartner über einen langen Zeitraum aufgegeben werden müssen. Verfahrensdauern von 6-12 Monaten bis zu einer Wiedereinreise sind keine Seltenheit. Das alles allein um einem Formalerfordernis einer (ausnahmslosen) Auslandsantragstellung Rechnung zu tragen. Der § 74 NAG, der die Zulassung der Inlandsantragstellung aus humanitären Gründen regelt, ist nach den Erfahrungen der Praxis nicht geeignet, dieses Problem zu lösen.

Hinzuweisen ist, dass mit der vorgeschlagenen Änderung das Prinzip der Inlandsantragstellung nicht aufgeweicht wird. § 11 Abs (2) Ziffer 1 NAG sieht ohnehin vor, dass Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.

Ziffer 2:

Die Streichung des Verweises auf die Ziffer 1 des § 21 Abs (1) war aufgrund der unter Ziffer 1 vorgeschlagenen Änderung notwendig.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. April 2011 erstmals in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Johannes Schmuckenschlager. In dieser Sitzung wurde ein öffentliches Hearing gemäß § 37 Abs. 9 GOG abgehalten, bei dem folgende Experten zu Wort kamen:

- Sektionschef Mag. Dr. Gerhard Hesse, Bundeskanzleramt, Leiter des Verfassungsdienstes

- MMag.a Margit Kreuzhuber, Wirtschaftskammer Österreich, Abt. für Sozialpolitik u. Gesundheit

- em. Univ.-Prof. Dr. Hans-Jürgen Krumm, Universität Wien, Institut für Germanistik

- Shukri Krunz, Initiative Liberaler Muslime Österreich – ILMÖ

- Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz

- Mag. Johannes Peyrl, Arbeiterkammer Wien

- Regierungsrat Gernot Steiner, Amt der Kärntner Landesregierung

- Mag. Wolfgang Taucher, Direktor des Bundesasylamts

- Hofrat Dr. Wolfgang Zapf

Nach der darauffolgenden Debatte, an der sich die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Mag. Alev Korun, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Günter Kößl, Hannes Fazekas, Sonja Ablinger, Tanja Windbüchler-Souschill, Werner Herbert, Dr. Walter Rosenkranz, Harald Vilimsky, Leopold Mayerhofer, Christoph Hagen, Erwin Hornek und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beteiligten, wurden die Verhandlungen einstimmig vertagt.

Am 13. April 2011 nahm der Ausschuss für innere Angelegenheiten die Verhandlungen zur gegenständlichen Regierungsvorlage wieder auf sowie den Antrag 35/A in Verhandlung. Als Berichterstatterin für den Ausschuss betreffend den Antrag 35/A fungierte die Abgeordnete Mag. Alev Korun.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Angela Lueger, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Michael Hammer, Franz Riepl, Rudolf Plessl, Günter Kößl, Dr. Walter Rosenkranz, Stefan Petzner, Ulrike Königsberger-Ludwig sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1

Im zweiten Satz wird lediglich eine Adpatierung durchgeführt, die klarstellen soll, dass das Stellen eines Antrages mit mehreren Aufenthaltszwecken nicht zulässig ist. Damit ist insbesondere auch umfasst, dass das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ebenfalls ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.

Zu Z 2, 3, 17, 35 und 73

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 4, 6 und 7

Hintergrund der in der Fassung der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Änderung war es, Umstiege auf einen humanitären Titel für ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen auszuschließen, um entsprechende Umgehungshandlungen hin zu einem humanitären Aufenthaltsrecht hintanzuhalten. Zielgruppe für die humanitären Titel sollen nur jene Personen sein, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen bzw. die nicht die Voraussetzungen für einen „regulären“ Aufenthaltstitel erfüllen. Das humanitäre Aufenthaltsrecht soll nur jenen zugute kommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 erfüllt, soll nicht mit einem Zweckänderungsantrag ins humanitäre Regime wechseln können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner bereits bestehenden aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält.

Durch die in der Fassung der Regierungsvorlage gewählte Formulierung könnten jedoch Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel im Verlängerungsfall keinen weiteren Aufenthaltstitel mehr erhalten, da ihnen die besondere Erteilungsvoraussetzung „zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitel“ fehlt, so dass ihr Antrag jedenfalls abzuweisen wäre. Um dieses Versehen zu bereinigen, wird deshalb vorgeschlagen, durch Streichung der angesprochenen Wortfolge und gleichzeitiger Aufnahme des neuen § 44a Abs. 2 bei den besonderen Verfahrensbestimmungen horizontal klarzustellen, dass humanitäre Titel lediglich im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens oder eines mit einem Verlängerungsverfahren verbundenen Zweckänderungsverfahrens (siehe dazu obiges Beispiel) nicht erteilt werden können.

Zu Z 5 und 16

In Reaktion auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren G 201/10 haben jeweils die letzten Sätze zu entfallen. Damit soll der in der Begründung des Erkenntnisses dargelegten Ansicht des VfGH Rechnung getragen werden, dass kein Automatismus bei den Entscheidungen der NAG-Behörde eintritt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat. Der Umstand, ob sich der Fremde nun zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr innerhalb des Bundesgebietes aufhält, führt nicht per se zu einer Einstellung oder negativen Verfahrensbeendigung, aber ist von der Behörde naturgemäß im Rahmen der inhaltlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen. Die Voraussetzung, dass sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält, muss in verfassungskonformer Interpretation nicht auch zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen (vgl. dazu auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in den Verfahren B 1413-1416/09).

Zu Z 8, 36 bis 39, 41 bis 43, 48, 49, 51, 53, 56, 57, 60, 61, 63, 64, 69 und 72

Es handelt sich dabei um die Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 9

Vor dem Hintergrund der dem § 44b Abs. 2 zugrunde liegenden unterschiedlichen Regelungsinhalte ist nunmehr allgemein auf die Frage der Zulässigkeit von fremdenpolizeilichen Maßnahmen abzustellen und zur Klarstellung explizit zu normieren, dass gegenständliche Verfahren einzustellen sind, wenn die Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Siehe dazu auch den bisherigen Verweis auf § 25 Abs. 2, die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Erläuterungen zu RV 88 XXIV. GP. Wie bisher ist § 44b Abs. 2 nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die in § 44b Abs. 1 direkt in den Z 1 oder 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Liegt daher eine rechtskräftige Ausweisung oder eine Feststellung über die vorübergehende Unzulässigkeit vor, so ist – unabhängig vom Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes – gemäß § 44b Abs. 1 vorzugehen.

Zu Z 10

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens, um einem Familienangehörigen eines Forschers weiterhin eine quotenfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen und keine Verschlechterung durch die neue Rechtslage zu schaffen.

Zu Z 11 und 12

Die Wortfolgen sind zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeits-Richtlinie) zu adaptieren.

Zu Z 13

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten Systematik im FPG.

Zu Z 14

Die Wortfolge hat zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Freizügigkeits-Richtlinie zu entfallen. Wie auch schon in § 52 Abs. 1 Z 4 der Regierungsvorlage der Entfall der Wortfolge angeordnet wurde, hat dies hier ebenfalls zu erfolgen. Das Redaktionsversehen wurde damit beseitigt.

Zu Z 15

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen auf Grund des § 46a FPG.

Zu Z 18

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Novellierungsanordnung selbst.

Zu Z 19, 57, 66 und 71

Es handelt sich um die Adaptierung der Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 20

Es handelt sich um eine Aktualisierung des Zitats der Visumpflichtverordnung.

Zu Z 21

Die Anpassung dient der Bereinigung der Zuständigkeitsregelung zur Erteilung eines Übernahmeauftrages. Der Übernahmeauftrag stellt eine typische Aufgabe einer Zentralstelle dar und werden dahingehende Anfragen schon bisher auf Grund der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg und auf Grund von Rückübernahmeabkommen zentral in der Zentralstelle eingebracht und können nun von dieser direkt bearbeitet werden.

Weiters wird mit dem neuen Abs. 1a in § 9 definiert, dass die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder Berufungsinstanz gegen die neue fremdenpolizeiliche Maßnahme der Rückkehrentscheidung sind. Diese neue Zuständigkeitsregelung in Abweichung zu Abs. 1 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da, wie auch schon der Verfassungsgerichtshof judiziert hat (vgl. auch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu G 26/06 vom 13.10.2006), der Vorbehalt des Abs. 1 dazu dient, unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht und anderen in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen Vorrang einzuräumen. So spiegelt der neue Abs. 1a den Art. 13 Abs. 1 der RückführungsRL wider, der im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes auszulegen und insbesondere in einer Zusammenschau mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. 2010 C 83, 389 zu sehen ist.

Darüber hinaus hat der unabhängige Verwaltungssenat in den Fällen der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Abs. 3 binnen drei Monaten zu entscheiden. Bei diesen Fällen handelt es sich um Fremde, die wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft bzw. von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder eine sonstige Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, so dass es im Interesse der innerstaatlichen Sicherheit angezeigt scheint, bei diesen Personen ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Zu Z 22

Mit dieser Änderung soll neben dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor auch der Bescheid erlassenden Behörde erster Instanz die Möglichkeit gegeben werden, eine Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenats der Länder beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zu Z 23

Das Anfügen des letzten Satzes dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Vollziehung jederzeit in besonderem Maße zu beachten sind.

Zu Z 24

Die Aufnahme des Visums C in die Sonderbestimmung zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken erfolgt in Reaktion auf die Rechtsmeinung der Europäischen Kommission im Schreiben des Generalsekretariates des Rates 16418/10 vom 22. November 2010, S. 3, wonach für eine kurzfristige Beschäftigung von nicht mehr als drei Monaten ein Visum C und nicht wie es der geltenden Rechtslage entspricht, ein Visum D zu erteilen ist.

Zu Z 25

Die angefügte Ziffer dient der Klarstellung, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise sowohl für diejenigen, die eine solche im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Rückkehrentscheidung erhalten haben als auch für diejenigen, die nach einer asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt bekommen haben, keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt.

Zu Z 26 und 27

Die Beseitigung des Redaktionsversehens in Form der Aufnahme der Familienangehörigen in den Anwendungsbereich der Bestimmung ist zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Freizügigkeits-Richtlinie notwendig, die vorsieht, dass nicht nur Unionsbürger sondern auch deren Familienangehörige nur dann zur Mitführung von Reisedokumenten verpflichtet werden dürfen, sofern österreichischen Staatsbürgern eine solche Pflicht in Bezug auf deren Personalausweise auferlegt wurde. Es wird darüber hinaus vorgesehen, dass selbiges auch für Schweizer Bürger gelten soll.

Zu Z 28

Das Feststellen der Staatsangehörigkeit ist unbedingt notwendig, um die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ein- und Ausreise prüfen zu können.

Zu Z 29

Die Novellierungsanordnung zu Z 45 entfällt und wird an der geltenden Gesetzeslage des § 36 Abs. 1 Z 3 festgehalten.

Zu Z 30

Mit dem angefügten Satz soll klargestellt werden, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, nur solche Behältnisse zu öffnen und darin Nachschau zu halten, die eine Form und Größe aufweisen, die vermuten lassen, eine Person könne sich darin verstecken.

Zu Z 31

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens in Form der Aufnahme der Rückkehrentscheidung in den Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 auf Grund der Einführung dieser neuen fremdenpolizeilichen Maßnahme.

Zugleich wurde durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 38 Abs. 1 und 3 ergänzend klargestellt, dass die Sicherung eines Beweismittels auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren zur Außerlandesbringung, welches auf eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung und damit auf ein bereits abgeschlossenes asylrechtliches Verfahren folgt, zulässig ist. Diese Norm stellt somit das fremdenpolizeiliche Anschlussstück zur Sicherstellungsbefugnis der Asylbehörden gemäß § 21 AsylG 2005 dar und wird damit keinesfalls in die spezielleren Regelungen des AsylG 2005 betreffend ein laufendes Asylverfahren eingegriffen.

Weiters wird eine redaktionelle Anpassung in § 41 Abs. 2 vorgenommen, mit der auch das neue Instrument des Einreiseverbotes in den Anwendungsbereich dieser Norm mit aufgenommen wird.

Zu Z 32

In § 46 Abs. 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die gängige Praxis gezeigt hat, dass der Begriff Vertretungsbehörde zu eng gefasst ist und Ersatzreisedokumente nicht nur bei Vertretungsbehörden erlangt werden können. Staaten, die über keine Vertretungsbehörde im Bundesgebiet verfügen, entsenden meist Delegationen des jeweiligen Innenministeriums, um für die betreffenden Fremden, die abgeschoben werden sollen, Ersatzreisedokumente auszustellen. Dementsprechend wurde die Bestimmung auf den weiteren Begriff der „ausländischen Behörde“ angepasst.

Mit der Bestimmung des neuen Abs. 2a wird für die Behörde eine spezielle Möglichkeit der Ladung für Fremde vorgesehen, zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung. Die Amtshandlung, die dieser Ladung zu Grunde liegt, kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Dies ist notwendig, vor dem Hintergrund, dass die meisten ausländischen Vertretungsbehörden ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Wien haben. Die zuständige Behörde kann sich zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 AVG.

Zu Z 33

Der neue Abs. 1a regelt, dass ein Fremder im Bundesgebiet zu dulden ist, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass dieser aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist. Tatsächliche Gründe liegen vor, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Fremden oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Abschiebung nicht möglich ist. Die Gründe dürfen jedoch nicht vom Fremden zu vertreten sein (siehe § 46 Abs. 1b zu den vom Fremden jedenfalls zu vertretenen Gründen). So kann das bloße Fehlen eines Reisedokumentes oder ähnlichem nicht automatisch einen individuellen Duldungsanspruch wegen tatsächlicher Unmöglichkeit begründen.

Diese Form der Duldung kann nun von der Behörde im Einzelfall mit Auflagen belegt werden. Für dies gilt § 56 sinngemäß.

Zu Z 34

Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtwitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.

Zu Z 40

Mit dieser Bestimmung wird die bereits bisher in § 67 Abs. 4 FPG bestehende, insbesondere für die Folgeantragssystematik des AsylG 2005 wichtige, umfassende Informationspflicht an den Fremden betreffend den Abschiebungstermin adaptiert. Er soll weiterhin ehestmöglich über den festgelegten Abschiebetermin informiert werden, um Kenntnis über seine tatsächliche und rechtliche Situation zu erlangen. Es tritt  die Information über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins hinzu. Eine Rechtsfolge besteht darin, dass der Fremde, wenn er bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zuzurechnen sind, einen festgelegten Abschiebetermin versäumt, von der Behörde erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 FPG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin informiert wird. Damit soll dem Fremden schon frühzeitig zur Kenntnis gebracht werden, dass die Konsequenz des Versäumens eines bereits festgelegten Abschiebetermins, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, in der kurzfristigen Ankündigung eines neuerlich festgelegten Abschiebetermins liegt. Damit soll ein erneutes Versäumen des Abschiebetermins, zum Beispiel durch Untertauchen, verhindert werden.

Mit dem letzten Satz wird eine Informationspflicht der Fremdenpolizeibehörde an das Bundesasylamt über jeden durch die Fremdenpolizeibehörde festgelegten Abschiebetermin normiert. Das der Fremdenpolizeibehörde die Informationspflicht bei jedem einzelnen Sachverhalt auferlegt wird, wird dadurch deutlich, dass der letzte Satz bewusst auf die Aufzählung der im ersten Satz des Abs. 2 genannten Ausnahmen verzichtet sowie deutlich normiert, dass in allen Fällen eine solche Informationsverpflichtung besteht. Diese Information ist dem Bundesasylamt unmittelbar nach Festlegung des Abschiebetermins, das heißt ohne zeitliche Verzögerung zu übermitteln. Der Regelung des § 17 Abs. 3 AVG entsprechend, wurde dieser Aktenbestandteil in Form der Mitteilung von der Akteneinsicht ausgenommen.

Zu Z 44

Die Bestimmung wurde auf Grund der Vorgaben der Freizügigkeits-Richtlinie adaptiert und dient insbesondere der ordnungsgemäßen Umsetzung des Erwägungsgrundes 16 und Artikel 27 und 28 der Freizügigkeits-Richtlinie.

Im Absatz 2 wurde eine Angleichung an den Wortlaut des Artikels 28 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie vorgenommen, so dass nunmehr die insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung normiert werden.

Absatz 3 normiert nun die in Artikel 28 Abs. 3 der Freizügigkeits-Richtlinie enthaltenen materiell-rechtlichen Kriterien für die Zulässigkeit einer Ausweisung gegen die genannten Fremden, die bereits seit zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.

In Abs. 4 konnte der Verweis auf § 61 gestrichen werden, da der Prüfungsmaßstab der insbesondere zu prüfenden Kriterien für die Zulässigkeit einer solchen Ausweisung nunmehr im Abs. 2 abgebildet wurde.

Zu Z 45

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung in § 66 Abs. 4.

Zu Z 46

Mit dieser Regelung soll den Fremdenpolizeibehörden die Möglichkeit gegeben werden, einen Festnahmeauftrag auch gegen Personen zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 76 oder zur Anordnung gelinder Mittel gemäß § 77 Abs. 1 vorliegen.

Zu Z 47

In § 74 Abs. 2 Z 4 erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen auf Grund der Änderungen in § 46 Abs. 2 und 2a.

Zu Z 50

Es handelt sich um eine Datenübermittlungsbestimmung für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten. Diese neue Regelung dient der Klarstellung der Ermächtigung der Fremdenpolizeibehörden zur Datenübermittlung ins Ausland im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten (so auch Heimreisezertifikaten), welche bisher auf § 46 Abs. 3 FPG gestützt wurde.

Zu Z 52

In Reaktion auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren G 53/10 ua. werden die Z 1 und 2 des bisherigen § 120 Abs. 1 nunmehr getrennt voneinander in den Abs. 1 und 1a des § 120 mit jeweils unterschiedlichen Strafrahmen geregelt. Dadurch wird in systematisch sachgerechter Weise den vom Verfassungsgerichtshof erhobenen Bedenken Rechnung getragen und wird nun eine Differenzierung unterschiedlichster Sachverhalte ermöglicht. Die Behörde kann nunmehr die Tatbestände der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in ihren unterschiedlichsten Ausprägungen hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes erfassen und dies berücksichtigen, um eine sachgerechte Bewertung jedes Einzelfalles vorzunehmen.

Bei der Änderung in § 120 Abs. 5 handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einführung der Frist für die freiwillige Ausreise und wird damit klargestellt, dass ein Fremder, soweit er sich noch im Rahmen dieser Frist im Bundesgebiet aufhält nicht zu bestrafen ist.

Zu Z 54 und 55

Weiters werden Adaptierungen an der Mindeststrafdrohung in § 121 Abs. 1 und 2 vorgenommen und wird der Strafrahmen unter Bedachtnahme auf die betroffene Personengruppe herabgesetzt.

Zu Z 58

Mit dieser Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass bisherige Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 solchen des neuen § 61 entsprechen.

Zu Z 62

Mit dieser redaktionellen Adaptierung soll den Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ein Heimreisezertifikat zu beantragen, wenn die Identität des Asylwerbers geklärt ist und ein Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) vorliegt.

Zu Z 65

Es handelt sich um redaktionelle Adaptierungen der Vollziehungsklausel auf Grund der Neustrukturierung der Regelungen zur Rechtsberatung, insbesondere der Einführung der Bestimmung zur Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof.

Zu Z 67

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf die aktuelle Fassung dieses Bundesgesetzes.

Zu Z 68

In der Übergangsbestimmung des Abs. 16 soll klargestellt werden, dass ein Einzelrichter die Entscheidung über den Antrag auf Rechtsberatung in diesen Fällen mittels Verfahrensanordnung zu treffen hat. Weiters soll die Bestimmung des Abs. 16 auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 gelten.

Zu Z 70

Mit dem neuen Abs. 3 wird nunmehr gesetzlich normiert, dass das Bundesaslyamt zuständige Behörde ist, wenn Personen auf Grund anderer Rechtsvorschriften (wie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahme-Richtlinie) oder die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten) oder aus faktischen Gründen über einen 14 Tage hinausgehenden Zeitraum in einer Betreuungseinrichtung versorgt werden. Dies schließt mit ein, dass die Hausordnung der jeweiligen Betreuungseinrichtung für die versorgten Personen gilt und dass die Regelungen des § 2 Abs. 4 bis 7 gelten. Siehe dazu ausführlich AB 449 XXII. GP.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Schaffung eines Bundesamtes für Asyl und Migration bis 2013 – Evaluierung der geltenden Bestimmungen des Fremdenrechts wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen. Dieser Antrag war wie folgt erläutert:

„Die Bundesregierung hat im Oktober 2010 einen richtungsweisenden Beschluss betreffend die Schaffung eines Bundesamtes für Asyl und Migration bis 2013 gefasst. Der diesbezügliche Ministerratsvortrag wurde wie folgt begründet:

 

‚Das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz werden derzeit österreichweit von über einhundert Behörden vollzogen. Zu nennen sind dabei in erster Linie das Bundesasylamt, die Bezirkshauptmannschaften und die Bundespolizeidirektionen. Abgesehen vom Asylgesetz 2005, das vom Bundesasylamt vollzogen wird, kommt es in den beiden anderen fremdenrechtlichen Bereichen, dem Niederlassungs- und Aufenthaltswesen sowie der Fremdenpolizei, allein auf Grund der Vielzahl von zuständigen Behörden zu unterschiedlichsten Vollzugspraktiken.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere durch die bestehende enge Verzahnung der Verfahren im Asyl-, Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen, scheint es jedenfalls angezeigt, eine Bündelung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten herbei zu führen. Dies kann durch die Schaffung eines Bundesamts für Asyl und Migration erreicht werden, das sowohl für das Asylwesen, das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie die Fremdenpolizei als nachgeordnete Behörde des BM.I zuständig ist. Für die Umsetzung dieses Vorhabens bis 2013 wird im BM.I eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Einbindung des Bundeskanzleramtes eingerichtet.

Bei diesem Vorhaben soll das international anerkannte Bundesasylamt als Vorbild dienen, dessen örtliche Zuständigkeit sich bereits heute über das gesamte Bundesgebiet erstreckt und die notwendige Regionalisierung durch die Einrichtung von Außenstellen erreicht.

Durch ein bundesunmittelbares Bundesamt für Asyl und Migration kann ein wertvoller Beitrag dazu geleistet werden, die Verfahren nicht nur schneller und demgemäß kostengünstiger sondern auch qualitativ hochwertiger zu führen. Gegenüber der derzeitigen Einbindung von Behörden, die jeweils ein weites Aufgabengebiet abzudecken haben, wird durch die Konzentration der Zuständigkeit bei einer zentralen Behörde automatisch Spezialistentum und damit einhergehend eine Professionalisierung erreicht. Überdies können damit im Vollzug Synergieeffekte erzielt werden, weil Schnittstellenprobleme innerhalb einer Behörde bei weitem weniger auftreten, als dies beim Zusammenspiel vieler und zum Teil gänzlich anders organisierter Stellen der Fall ist.‘

 

Um eine optimale Umsetzung dieses Regierungsbeschlusses zu erreichen, erscheint es den unterzeichneten Abgeordneten hilfreich, die Neugestaltung des behördlichen Vollzugs der genannten Materien auf Basis eines objektiven Zahlengerüsts voran zu treiben.“

 

Ein von den Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl eingebrachter Entschließungsantrag betreffend die Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüsse wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen. Dieser Antrag war wie folgt erläutert:

„Am 19. Jänner 2010 wurde der Nationale Aktionsplan Integration im Ministerrat beschlossen. Dieser sieht vor, dass Bildungsabschlüsse und beruflich relevante Kenntnisse von Migrantinnen und Migranten künftig in größerem Ausmaß anerkannt werden.

Der adäquate Zugang zum Arbeitsmarkt, die damit verbundene Teilhabe am wirtschaftlichen Leben und der Gewinn der Selbsterhaltungsfähigkeit stellen wesentliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Integration der nach Österreich zugewanderten Menschen dar.

Häufig sehen sich Migrantinnen und Migranten jedoch damit konfrontiert, ihre im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht chancengleich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt einsetzen zu können.

So gestaltet sich die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse für Migrantinnen und Migranten teilweise schwierig. Neben einer oft längeren Dauer der  Anerkennungs- und Nostrifizierungs-verfahren von im Ausland erworbenen Ausbildungen und akademischen Graden und den damit zum Teil verbundenen hohen Kosten, bestehen vor allem formale Schwierigkeiten zum Nachweis der Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Ausbildung. In der Folge werden viele Zuwanderer in Österreich unter ihrem Qualifikationsniveau beschäftigt und bleiben somit wesentliche Potentiale ungenutzt.

Wie sich etwa aus dem „Modul der Arbeitskräfteerhebung 2008 – Arbeits-und Lebenssituation von Migrantinnen und Migranten in Österreich“ der Statistik Austria ergibt, fühlt sich nur etwa jede zehnte Person ohne Migrationshintergrund für die ausgeübte Tätigkeit überqualifiziert, bei Migrantinnen und Migranten mehr als jeder Vierte. Wobei Personen mit Maturaabschluss am stärksten von Überqualifikation betroffen waren. Schlossen diese eine AHS bzw. BHS nicht in Österreich ab, sahen sie sich zu 46,1 % überqualifiziert, Maturantinnen und Maturanten, die den Abschluss in Österreich erworben haben hingegen zu 22,4 %.

Vor dem Hintergrund einer bedarfsorientierten Zuwanderung gewinnt die Validierung der im Ausland erworbenen Qualifikationen immanent an Bedeutung. Wenn es gelingt, die bestehenden Potenziale von Migrantinnen und Migranten zu entfalten, können langfristig adäquate Beschäftigungschancen für diese Personengruppe gewährleistet werden.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Migrantinnen und Migranten ist für eine gleichberechtigte Partizipation in der Aufnahmegesellschaft unverzichtbar. So sollen durch geeignete Maßnahmen der verbesserten und vereinfachten Anerkennung bzw. Nostrifizierung von im Ausland erworbenen Ausbildungen und akademischen Graden sowohl die selbständige als auch unselbständige Erwerbsarbeit der nach Österreich zugewanderten Menschen gefördert werden.“

 

Ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Alev Korun fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, dagegen: S, V, F, B)

 

Der Initiativantrag 35/A betreffend ein Gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 2005/100, idF BGBl Nr. 4/2008, geändert wird gilt als miterledigt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.     dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.     die angeschlossene Entschließung (Anlage 1) annehmen.

3.     die angeschlossene Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 2011 04 13

                   Johannes Schmuckenschlager                                                        Otto Pendl

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann